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Leitsatz

I ZR 91/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:080224UIZR91
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:080224UIZR91.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 91/23 vom 8. Februar 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Großhandelszuschläge II AMPreisV § 2 Abs. 1 Satz 1 a) Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fas- sung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent beziehungsweise - seit dem 27. Juli 2023 - 73 Cent zu- züglich Umsatzsteuer besteht. Zugleich legt § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV - wie bereits § 2 AMPreisV in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung - einen Höchstpreis fest. b) Die Gewährung von Skonti oder sonstigen Preisnachlässen, die zur Unterschreitung des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ergebenden Mindestpreises führen, ist unzulässig. Dies gilt sowohl für "echte" Skonti, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird, als auch für "unechte" Skonti, die lediglich die pünktliche Zahlung durch den Käu- fer honorieren. BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 8. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler und die Richterinnen Dr. Schwonke, Pohl und Wille für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgi- schen Oberlandesgerichts vom 6. Juni 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist eine Parallel- und Reimporteurin von Arzneimitteln. Sie vertreibt in Deutschland als verantwortliche pharmazeutische Unternehmerin im Direktvertrieb gegenüber Apotheken vor allem hochpreisige Arzneimittel. Grund- lage ihrer Tätigkeit ist eine Preisliste, in der die angebotenen Präparate in alpha- betischer Reihenfolge mit den darin enthaltenen Wirkstoffen und den Netto-Prei- sen aufgeführt werden. Die dort aufgeführten Preise stellt die Beklagte den Apo- theken zuzüglich der Umsatzsteuer in Rechnung und räumt ihnen ein Zahlungs- ziel von 30 Tagen ein. 1 2 - 3 - Die Preisliste der Beklagten mit Stand vom 15. Juli 2019 (Anlage K1) weist - beispielhaft für das von der Beklagten vertriebene verschreibungspflichtige Prä- parat A. - folgende Angaben auf: Präpa- rat/Wirk- stoff PZN Stärke DRF Pck.- größe AEP Rabatt Preis öff. Apotheke 14 Tage Valuta Skonto 100E/ml PEN 5x3 ml 48,66 € 3,04 % 47,20 € 45,78 € 3 % Soweit diese Angaben für den Rechtsstreit noch relevant sind, haben sie fol- gende Bedeutung: Die Abkürzung "AEP" bezeichnet den Apothekeneinkaufs- preis, der dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV bei der Abgabe von Fertigarz- neimitteln durch den Großhandel an Apotheken zuzüglich Umsatzsteuer höchst- zulässigen Preis entspricht. Dieser Preis (hier 48,66 €) setzt sich zusammen aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (für A. laut IFA- Arzneimitteldatenbank [Stand 11. November 2019] 46,50 €), einem Festzuschlag von 70 Cent sowie einem optionalen Zuschlag von 3,15 % (hier 1,46 €) auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. "Preis öff. Apotheke" ist der Preis, den die Beklagte gegenüber ihren Kunden bei Einhaltung der 30-tägigen Zahlungsfrist in Rechnung stellt (hier 47,20 €). Dieser Preis entspricht der Rege- lung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV, wonach auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (hier 46,50 €) ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben sind. "14 Tage Valuta" bezeichnet den Be- trag, den die Beklagte von ihren Kunden bei - vorfristigem - Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen verlangt (hier 45,78 €) und der sich unter Berücksichti- gung des "Skonto" von 3 % (1,42 €) auf den "Preis öff. Apotheke" (47,20 €) ergibt. Die Klägerin macht geltend, diese Preisgestaltung sei mit den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung unvereinbar, weil der skontierte Preis (hier 45,78 €) den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV zu erhebenden Betrag 3 4 5 - 4 - (hier 47,20 €) unterschreite. Sie hat nach erfolgloser Abmahnung zuletzt bean- tragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver- urteilen, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarz- neimitteln an Apotheken Preise zu bewerben, anzukündigen und/oder zu gewäh- ren, die durch die Gewährung von Rabatten und/oder Skonti unter Berücksichti- gung der gesetzlichen Umsatzsteuer zu Bruttopreisen führen, die unter dem Wert liegen, der sich ergibt aus dem einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für dieses Arzneimittel zuzüglich eines Festzuschlags von 0,70 € sowie der Umsatzsteuer, insbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage K1 mit Bezug auf das Präparat "A. " in der Packungsgröße 5x3 ml ersicht- lich. Außerdem hat die Klägerin die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Cottbus, WRP 2021, 271). Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge- richt die Klage abgewiesen, soweit sich die Klägerin gegen die Gewährung von Rabatten durch die Beklagte gewendet hat; soweit es die Verurteilung zur Unter- lassung der Gewährung von Skonti und zur Zahlung von Abmahnkosten nebst Zinsen angeht, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückge- wiesen (OLG Brandenburg, PharmR 2023, 449). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - angenommen, die Beklagte habe gegen § 78 AMG, § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV verstoßen, soweit sie den von ihr belieferten Apotheken bei 6 7 8 - 5 - Zahlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto gewährt habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV sehe bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken Zuschläge vor, denen der Betrag zugrunde liege, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arz- neimittel abgebe. Hieraus ergebe sich eine Preisspanne, innerhalb derer das vom Großhandel geforderte Entgelt angesiedelt sein müsse. Die Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und dem Festzuschlag von 70 Cent zuzüglich Umsatzsteuer bilde einen Mindestpreis. Der von der Be- klagten in ihrer Preisliste genannte Preis des Arzneimittels " A. " habe bei Inanspruchnahme des Skontos, bezeichnet mit "14 Tage Valuta", mit 45,78 € die sich danach ergebende Preisuntergrenze von 47,20 € unterschritten. Da der Festzuschlag kein Entgelt für das abgegebene Arzneimittel darstelle, komme ein Skonto auf diesen Preisbestandteil nicht in Betracht. Dies gelte auch dann, wenn das von der Beklagten ihren Kunden gegenüber eingeräumte Skonto ein "echtes" Skonto darstelle, das heißt eine Vergütung für die vorfristige Zahlung und nicht einen Nachlass auf den geforderten Preis. Sei der Festzuschlag nicht skontierfä- hig, gelte dies zugleich für den aus dem Festzuschlag und dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zusammengesetzten Mindestpreis insgesamt. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden Fassung (vgl. § 15a Abs. 1 UWG) klagebefugt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Unterlassungsantrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. 9 10 11 - 6 - II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in dem noch in Rede stehenden Umfang gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AMG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zusteht. Die Beklagte hat gegen Preisvorschriften verstoßen, die auf- grund des Arzneimittelgesetzes gelten. Aus diesem Grund steht der Klägerin ge- mäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der vorliegend gemäß § 15a Abs. 2 UWG maß- geblichen, bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung auch der geltend ge- machte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen zu (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, TranspR 2022, 285 [juris Rn. 114] mwN). 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftli- che Handlungen unzulässig. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beein- trächtigen (§ 3a UWG). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei § 78 Abs. 1 AMG und § 2 AMPreisV um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, weil sie nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 172/16, GRUR 2017, 1281 [juris Rn. 22] = WRP 2018, 60 - Großhandelszuschläge I, mwN; allgemein zu den arzneimittel- preisrechtlichen Regelungen vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 61] = WRP 2022, 434 - Gewinnspiel- werbung II). 12 13 14 - 7 - 3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV der pharma- zeutische Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimit- teln an Apotheken zwingend auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unter- nehmers einen Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben hat und nicht berechtigt ist, auf den sich hieraus ergebenden Betrag ein Skonto zu gewähren. a) Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel hat ihre Grundlage in § 78 AMG. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG ist ein einheitlicher Apo- thekenabgabepreis für Arzneimittel zu gewährleisten, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind. Danach müssen Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Patienten einheitliche Preise verlangen. Für diese Arzneimittel haben zudem die pharmazeutischen Unternehmer nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AMG einen einheitlichen Abgabepreis sicherzu- stellen. In § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG wird der Verordnungsgeber ermächtigt, Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im Wieder- verkauf abgegeben werden, festzusetzen. Nach § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG gelten die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG auch für pharmazeutische Unternehmer, die eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 22 AMG - also den Großhandel mit Arzneimitteln - ausüben, bei der Abgabe an Apo- theken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV in der für die streitgegenständliche Preisliste der Beklagten mit Stand vom 15. Juli 2019 maßgeblichen, vom 11. Mai 2019 bis zum 26. Juli 2023 geltenden Fassung sind bei der Abgabe von Fertigarzneimit- teln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unterneh- mers ein Festzuschlag von 70 Cent (seit dem 27. Juli 2023: 73 Cent) sowie die 15 16 - 8 - Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeu- tischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 € erhoben werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV). b) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde ge- legt, dass die Beklagte die für den Großhandel geltende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV zu beachten hat. Die Beklagte ist zwar als Parallel- und Re- importeurin selbst gemäß § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG pharmazeutische Unterneh- merin. Sie übt jedoch als solche eine Tätigkeit des Großhandels gemäß § 4 Abs. 22 AMG aus, das heißt eine Tätigkeit, die berufs- oder gewerbsmäßig zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübt wird und die in der Beschaffung, der La- gerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser. Damit hat sie nach § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG die Preisvor- schriften für den Großhandel zu beachten (Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl., § 78 Rn. 40 bis 41). Dies steht im Revisionsverfahren nicht im Streit. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken die Ver- pflichtung normiert, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag von 70 Cent und der Umsatzsteuer entspricht, und dass die Gewährung von Skonti, die zu einer Unterschreitung dieses Mindestpreises führen, unzulässig ist. aa) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV. 17 18 19 - 9 - (1) Die frühere Fassung des § 2 Abs. 1 AMPreisV legte allerdings keine Mindestpreise für den Großhandel fest. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der vom 1. Januar 2012 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung (AMPreisV aF) darf bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 €, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Nach diesem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV aF ("darf ... höchstens ... erhoben werden") wird die Erhebung von Zuschlägen in das Ermes- sen des Großhandels gestellt und kein Fest- oder Mindestpreis, sondern ein Höchstpreis festgelegt. Für die Festlegung eines Mindestpreises hätte der Ge- setzgeber Begriffe verwenden müssen, aus denen sich ergibt, dass der Groß- handel auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers "mindestens" den genannten Festzuschlag aufschlagen "muss" (vgl. BGH, GRUR 2017, 1281 [juris Rn. 29] - Großhandelszuschläge I). (2) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung "sind" bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent (seit dem 27. Juli 2023: 73 Cent) sowie die Umsatz- steuer "zu erheben". Die Formulierung im Imperativ ("sind … zu erheben") ver- deutlicht, dass der Großhandel einen Mindestpreis einzuhalten hat, der aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent beziehungsweise 73 Cent zuzüglich Umsatzsteuer besteht. Zugleich legt § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV - wie bereits § 2 AMPreisV aF - einen Höchstpreis fest: Auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers "darf" ohne die Umsatzsteuer "höchstens" ein Zuschlag von 3,15 %, höchstens jedoch 37,80 € "erhoben werden". 20 21 - 10 - (3) Der Normgeber hat sich entschieden, in der Regelung die Wendung "darf … höchstens … erhoben werden" hinsichtlich des Festzuschlags und der Umsatzsteuer durch die Worte "sind … zu erheben", also sinngemäß durch ein "müssen", zu ersetzen. Da die Regelung nach ihrem im Imperativ gefassten Wortlaut keine Ausnahmen von der Erhebung des Mindestpreises zulässt, sind Skonti, die dazu führen, dass die Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeu- tischen Unternehmers, des Festzuschlags von 70 Cent (seit dem 27. Juli 2023: 73 Cent) und der Umsatzsteuer unterschritten wird, unzulässig (vgl. OLG Celle, PharmR 2020, 278 [juris Rn. 49]; MünchKomm.UWG/Köber, 3. Aufl., D. Arznei- mittelrecht, § 78 AMG Rn. 70). bb) Aus der Systematik der Regelungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung ergibt sich ebenfalls, dass der Großhandel nunmehr bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zwingend einen Min- destpreis zu beanspruchen hat, der der Summe aus dem Abgabepreis des phar- mazeutischen Unternehmers, dem Festzuschlag von 70 Cent beziehungsweise 73 Cent und der Umsatzsteuer entspricht, und dass Skonti oder sonstige Preis- nachlässe, die zur Unterschreitung des sich hieraus ergebenden Betrags führen, unzulässig sind. (1) Der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV ist mit Wir- kung vom 11. Mai 2019 an denjenigen von § 3 AMPreisV angepasst worden. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV legt fest, wie der nach § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG zu gewährleistende einheitliche Apothekenabgabepreis für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel berechnet wird. Danach sind bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln ein Festzuschlag von 3 % zuzüglich 8,35 € zuzüglich 16 Cent (seit dem 1. Januar 2020: 21 Cent) zur Förderung der Sicherstellung des Not- dienstes (seit dem 15. Dezember 2021: zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zu- sätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Abs. 5e SGB V) sowie 22 23 24 - 11 - die Umsatzsteuer zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV ist der Festzu- schlag auf den Betrag zu erheben, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandels- höchstzuschlags nach § 2 AMPreisV ergibt. Durch die Formulierung im Imperativ, dass bestimmte Zuschläge "zu erheben sind" oder ein Festzuschlag "zu erheben ist", wird deutlich, dass die Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflich- tigen Fertigarzneimitteln keinen preislichen Spielraum haben (vgl. BGH, GRUR 2017, 1281 [juris Rn. 33] - Großhandelszuschläge I). Da der Verord- nungsgeber die Gewährung von Preisnachlässen nicht ausdrücklich zugelassen hat, sind Skonti danach unzulässig (zu § 3 AMPreisV in der Fassung vom 14. No- vember 1980 vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 13/82, GRUR 1984, 748 [juris Rn. 23] = WRP 1984, 538 - Apothekerspannen). (2) Wegen der Angleichung des Wortlauts des neu gefassten § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV an denjenigen des § 3 AMPreisV gilt Entsprechendes nunmehr auch für § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV. Deshalb sind Skonti und sonstige Preis- nachlässe nur innerhalb des Rahmens des - fakultativen - prozentualen Zu- schlags zulässig (Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann aaO § 78 Rn. 81; Spickhoff/ Starzer, Medizinrecht, 4. Aufl., § 2 AMPreisV Rn. 2 bis 4; vgl. auch Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 6. Aufl., § 7 Rn. 249 bis 250). Der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Festzuschlag und die Umsatzsteuer sind demgegenüber zwingend zu erheben. cc) Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich nichts Anderes. (1) Bei der Änderung des § 2 AMPreisV mit Wirkung ab dem 11. Mai 2019 handelt es sich um eine Reaktion auf die Senatsentscheidung "Großhandels- zuschläge I", nach der § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV aF den Großhandel nicht hindert, auf den Festzuschlag von 70 Cent zu verzichten (BGH, GRUR 2017, 25 26 27 - 12 - 1281 [juris Rn. 23] - Großhandelszuschläge I). Gleichzeitig stellt sie eine Klarstel- lung des mit der Umstellung der Vergütung des Großhandels mit dem Arznei- mittelmarktneuordnungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) ver- folgten Ziels dar, dass der Festzuschlag der Sicherstellung einer angemessenen und flächendeckenden Belieferung der Apotheken dient. Durch die Änderung des § 2 AMPreisV sollte "eindeutig klargestellt werden", dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unter- nehmers zwingend aufschlagen muss. Der prozentuale Zuschlag sollte dagegen rabattfähig sein und dem Großhandel einen gewissen Spielraum bei der Preis- gestaltung gegenüber den Apotheken erlauben (vgl. Begründung des Regie- rungsentwurfs eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung vom 7. Dezember 2018 [Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG], BT- Drucks. 19/6337, S. 155 f.). Diese Begründung des Regierungsentwurfs nimmt nahezu wortgleich die Begründung des Referentenentwurfs eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungs- gesetz - TSVG) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23. Juli 2018 auf. In dem Referentenentwurf heißt es außerdem ausdrücklich, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Un- ternehmers zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren "darf" (S. 57) beziehungsweise "kann" (S. 141). Hiermit stimmt die Äußerung der Fraktion der SPD in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) überein, wonach es wichtig sei, dass rechtssicher festgehalten werde, dass der Mindestpreis aus Ab- gabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, Festzuschlag von 70 Cent und Umsatzsteuer bestehe. Auf diese Preisbestandteile dürfe der Großhandel weder Rabatte noch Skonti gewähren (BT-Drucks. 19/8351, S. 171). - 13 - (2) In dem Regierungsentwurf heißt es zwar auch: "Rabatte und die im Handel allgemein üblichen Skonti können nur auf den Abgabepreis des pharma- zeutischen Unternehmers und Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zu- schlags gewährt werden" (BT-Drucks. 19/6337, S. 156). Der Ansicht, aus dieser Passage in der Begründung des Regierungsentwurfs gehe hervor, dass allein der Zuschlag von 70 Cent "fest" sei und auf den Abgabepreis des pharmazeuti- schen Unternehmers handelsübliche Skonti gewährt werden könnten (Douglas, A&R 2021, 303, 306, 307; Kieser, A&R 2023, 216, 222), kann aber mit Blick auf den abweichenden eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und die weitere Geset- zesbegründung nicht zugestimmt werden. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzge- bungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden. Der Entstehungsgeschichte kommt bei der Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie deren Richtigkeit bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzge- bungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Be- deutung der Bestimmung, zumal sich Versuche, das Vorstellungsbild der am Ge- setzgebungsverfahren beteiligten Personen zu ermitteln, oftmals im Spekulativen bewegen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - I ZR 24/23, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 465 - Corona-Prophylaxe, mwN). 28 29 - 14 - dd) Dafür, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV eine Preisunter- grenze für die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an Apotheken vor- sieht, die durch Rabatte und Skonti nicht unterschritten werden darf, spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Preise und Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken abgegeben werden, müssen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG den be- rechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Groß- handels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelver- braucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b AMG. Nach § 52b Abs. 1 AMG stellen Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen eine angemessene und kontinuierliche Bereit- stellung von Arzneimitteln sicher, damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes gedeckt ist. Da dieser Auftrag von Arzneimittel- großhandlungen unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen ist, soll der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreichend ist, eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleis- ten (BT-Drucks. 19/6337, S. 155). Nach der Vorstellung des Normgebers kann nur dadurch, dass der Großhandel den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abga- bepreis des pharmazeutischen Unternehmers zwingend aufschlagen muss, das mit dem Festzuschlag bezweckte Ziel erreicht werden (vgl. BT-Drucks. 19/6337, S. 156). Dieses Ziel würde verfehlt, würde man die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV dahin auslegen, dass zwar der Festzuschlag erho- ben werden muss, der Großhandel jedoch auf den Abgabepreis des pharmazeu- tischen Unternehmers Skonti oder andere Formen von Preisnachlässen gewäh- ren könnte, die im wirtschaftlichen Ergebnis darauf hinauslaufen, dass auf die Erhebung jeglicher Zuschläge auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Un- 30 31 - 15 - ternehmers verzichtet wird oder dieser Abgabepreis sogar - wie im Streitfall hin- sichtlich des Arzneimittels A. nach Abzug des von der Beklagten gewähr- ten Skontos - unterschritten wird. Soweit die Revision geltend macht, die Apotheken seien auf die Skonti angewiesen, um eine flächendeckende und wohnortnahe Arzneimittelversorgung sicherzustellen, trägt dies der Regelungssystematik der Arzneimittelpreisverord- nung nicht Rechnung. Die angemessene Vergütung der Apotheken wird nicht durch die Gewährung verbotener Rabatte auf die Großhandelspreise, sondern durch die in § 3 AMPreisV vorgesehenen Apothekenzuschläge gesichert, die - sollten sie hierfür nicht ausreichen - bei Bedarf vom Verordnungsgeber ange- hoben werden können. ee) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, es sei seit langer Zeit üb- lich, dass pharmazeutische Unternehmer und Großhändler den Apotheken Zah- lungsziele gewährten und bei vorfristigen Zahlungen Skonti einräumten. Diese Praxis steht mit § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 gelten- den Fassung nicht (mehr) in Einklang. Ein unlauteres Verhalten wird nicht dadurch zulässig, dass es in der Branche üblich ist (BGH, GRUR 2024, 476 [juris Rn. 56] - Corona-Prophylaxe, mwN). ff) Es bedarf entgegen der Ansicht der Revision keiner Prüfung, ob die von der Beklagten beworbenen beziehungsweise gewährten Skonti "echte" Skonti darstellen, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käu- fer vor Fälligkeit abgegolten wird, oder ob es sich um "unechte" Skonti handelt, die lediglich die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorieren (vgl. hierzu Mand in Gröning/Mand/Reinhard, Heilmittelwerberecht, Stand Januar 2015, § 7 HWG Rn. 142; ders., A&R 2020, 3, 9 f.). 32 33 34 - 16 - (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Gewährung eines Skon- tos auf den Festbetrag komme nicht in Betracht. Dies gelte unabhängig davon, wie man das von der Beklagten ihren Kunden gegenüber eingeräumte Skonto einordne, also auch dann, wenn es als "echtes Skonto" nicht einen Nachlass auf den geforderten Preis, sondern eine Vergütung für die vorfristige Zahlung dar- stelle. Für den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV zu erhebenden Fest- zuschlag scheide eine entsprechende Skontierung aus, weil er zur Sicherung der Existenz des Großhandels und zur Gewährleistung der Belieferung der Apothe- ken in der Fläche der Höhe nach durch öffentlich-rechtliche Normen bestimmt worden sei. Er sei der Disposition der Parteien entzogen und könne nicht Gegen- stand eines Nachlasses für vorfristige Zahlung sein, weil er anderenfalls seiner Funktion als Finanzierungsbeitrag zur Sicherung der im öffentlichen Interesse lie- genden Existenz und Funktionsfähigkeit des Großhandels beraubt würde. Dies gelte auch für den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV aus Festzuschlag und Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zusammengesetzten Mindestpreis insgesamt. Ließe man ein Skonto zwar nicht auf den Festzuschlag, wohl aber auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zu, würde auch der Festzuschlag indirekt nicht mehr erhoben werden. Gegen diese Beur- teilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. (2) Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass auch nach In- krafttreten von § 2 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung Skonti im Rahmen marktüblicher Bedingungen (sogenannte echte Skonti) - ne- ben einem Verzicht auf den disponiblen Höchstzuschlag - erlaubt seien, da es sich nicht um einseitige Preisnachlässe handele (BeckOK.HWG/Doepner/Reese, 11. Edition [Stand 1. Oktober 2023], § 7 Rn. 510; Hasselblatt/Gregor in Gloy/ Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl., 14. Kapitel § 48 Rn. 73), sondern um echte Gegenleistungen für vertraglich nicht geschul- dete Leistungen des Käufers (Mand in Gröning/Mand/Reinhard aaO § 7 HWG 35 36 - 17 - Rn. 144; ders., A&R 2020, 3, 10) in Form einer vorfristigen Zahlung vor Ablauf des eingeräumten Zahlungsziels. (3) Dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden. Nach Wort- laut, Systematik sowie Sinn und Zweck soll § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung mit einer Festlegung eines Mindest- und eines Höchstpreises eine Preisbindung gewährleisten. Die Gewährung von (echten oder unechten) Skonti, die dazu führen, dass tatsächlich Preise außer- halb des festgelegten Preisrahmens gezahlt werden, ist hiermit nicht vereinbar. Die Festsetzung von Preisspannen liefe leer, wenn sie durch Rabatte und Skonti unterlaufen werden könnte. (4) Dem steht die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs "Rollfilme" (BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 - KVR 1/61, BGHZ 36, 370) nicht entgegen. (a) Die Entscheidung "Rollfilme" ist zu § 16 GWB in der damals geltenden Fassung ergangen. Diese Vorschrift erlaubte dem Hersteller von Markenware unter bestimmten Voraussetzungen - in Ausnahme von dem in § 15 GWB nor- mierten Grundsatz, nach dem sogenannte vertikale Beschränkungen in der Frei- heit der Gestaltung von Preisen nichtig sind - die rechtliche wie die wirtschaftliche Bindung der folgenden Wirtschaftsstufen oder auch einzelner Wirtschaftsstufen, also etwa des Großhandels oder des Einzelhandels, an bestimmte Preise (vgl. BGHZ 36, 370 [juris Rn. 5] - Rollfilme). In dem Verfahren, das dieser Entschei- dung zugrunde lag, ging es um die Frage, ob Hersteller von Markenware berech- tigt waren, Händler vertraglich dazu zu verpflichten, die gebundenen Preise nicht durch Barzahlungsrabatte gemäß § 2 des mit Ablauf des 24. Juli 2001 außer Kraft getretenen Rabattgesetzes (RabattG) zu unterschreiten (BGHZ 36, 370 [juris Rn. 2] - Rollfilme). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof 37 38 39 - 18 - zwischen zwei verschiedenen Arten von Rabatten differenziert. Eine Art von Ra- batten, zu denen die Rabatte gemäß § 2 RabattG gehören, dient der Abgeltung von sich lediglich im Rahmen des ordnungsgemäß erfüllten Vertrags haltenden Leistungen des Käufers. Mit der anderen Art von Rabatten werden Leistungen abgegolten, die der Käufer zusätzlich zu den ihm vertraglich obliegenden Leis- tungen erbringt. Bei den zuletzt genannten Rabatten rechnet der Verkäufer das Entgelt für eine vom Käufer nicht geschuldete Leistung mit seiner Kaufpreisfor- derung auf, so dass ihm im Ergebnis nur ein geringerer Preis als der vorgeschrie- bene tatsächlich gezahlt wird (vgl. BGHZ 36, 370 [juris Rn. 6] - Rollfilme). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Rollfilme" entschieden, dass der Hersteller von Markenware Barzahlungsnachlässe jedenfalls dann nicht hinneh- men muss, wenn es sich nicht um Vergünstigungen für Zahlungen vor Fälligkeit bei Kreditkäufen handelt, sondern um ein Entgelt für Leistungen des Käufers, die nicht über seine vertraglichen Pflichten hinausgehen (vgl. BGHZ 36, 370 [juris Rn. 9 und 12] - Rollfilme). (b) Aus diesen Erwägungen ergibt sich nicht, dass die Gewährung echter Skonti durch den pharmazeutischen Großhandel, die eine Gegenleistung für eine vor Ablauf einer eingeräumten Zahlungsfrist erfolgte Kaufpreiszahlung durch die Apotheken darstellt, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung "Rollfilme" bereits nicht mit der Frage befasst, ob die Gewährung echter Skonti im Rahmen von vertraglich vereinbarten Rabattverboten zulässig ist; diese Frage ist vielmehr of- fengeblieben (vgl. BGHZ 36, 370 [juris Rn. 9] - Rollfilme). Der Bundesgerichtshof hat allein entschieden, dass der Händler, dem vertraglich vom Hersteller die Ge- währung von Rabatten untersagt worden ist, kein Entgelt für die unverzügliche ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Käufers (unechte Skonti) gewähren darf, und der Wirksamkeit dieses Verbots die Vorschrift des 40 41 - 19 - § 16 GWB in der damaligen Fassung nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 36, 370 [juris Rn. 12] - Rollfilme). Die Frage, ob vertragliche oder gesetzliche Verbote, festgelegte Preise nicht durch Rabatte zu unterschreiten, in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Ge- währung echter Skonti führen, muss auch im Streitfall nicht allgemein beantwor- tet werden. Jedenfalls im Rahmen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV, die im Verhältnis zwischen dem pharmazeutischen Großhandel und den Apothe- ken durch Festlegung eines Mindest- und eines Höchstpreises bereits einen ge- wissen preislichen Spielraum eröffnet, sind angesichts von Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung vertragliche Gestaltungen nicht zulässig, die durch Ein- räumung von Zahlungsfristen und Gewährung von Skonti, wenn Zahlungen vor- fristig erfolgen, zu einer Unterschreitung des Mindestpreises führen. d) Diese Auslegung des § 2 AMPreisV unterliegt entgegen der Ansicht der Revision als Eingriff in die Berufsfreiheit auch keinen verfassungsrechtlichen Be- denken. aa) Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dürfen nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die Umfang und Gren- zen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zu- gänglich sind. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssen; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (BVerfG, NJW 2011, 1578 [juris Rn. 33]). Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung von § 2 AMPreisV in seiner geänderten Fassung ein Skontoverbot. 42 43 44 - 20 - bb) Der in § 2 AMPreisV liegende Eingriff in die Berufsfreiheit genügt auch materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Norm enthält eine Be- rufsausübungsregelung für pharmazeutische Unternehmen und den Arzneimit- telgroßhandel, die Apotheken beliefern. Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch hinreichende Gründe des Ge- meinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine weite Gestal- tungsfreiheit zu, insbesondere wenn die Vorschrift - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (zur Buchpreisbindung vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1991 - 1 BvR 381/90, juris Rn. 13). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV den ihm ein- geräumten Spielraum überschritten hätte. 4. Der von der Beklagten ausweislich ihrer Preisliste mit Stand vom 15. Juli 2019 für den Bezug des Arzneimittels A. unter Berücksichtigung eines Skontos von 3 % berechnete Preis von 45,78 € netto liegt nach den nicht ange- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMPreisV zu erhebenden Betrag. Der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers - dies ist nach § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG vorliegend die Beklagte selbst - für das Arzneimittel A. betrug ausweislich des mit der Klageschrift vorgelegten Auszugs aus der IFA-Arzneimitteldatenbank mit Stand vom 11. November 2019 46,50 €. Dieser Abgabepreis ist entgegen der von der Revision in der Revisionsverhandlung ge- äußerten Ansicht kein variabler, sondern ein fester Betrag. Dies geht aus § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG hervor, wonach die Beklagte als pharmazeutische Unterneh- merin einen "einheitlichen" Abgabepreis sicherzustellen hat. Rechnet man zu die- sem Abgabepreis von 46,50 € den Festbetrag von 70 Cent hinzu, ergibt sich ein von der Beklagten zu erhebender Mindestpreis von 47,20 €. Dieser Mindestpreis 45 46 47 - 21 - wird durch den Preis von 45,78 €, der sich nach dem Abzug von 3 % Skonto auf diesen Betrag ergibt, unterschritten. 5. Entgegen der Ansicht der Revision ist das beanstandete Verhalten der Beklagten auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der festgestellte Verstoß ge- gen § 78 AMG, § 2 Abs. 1 AMPreisV sei geeignet, die Interessen von Mitbewer- bern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Auch relativ geringfügige Nachlässe seien geeignet, Einfluss auf das Kundenverhalten zu nehmen, da die Preisbindung einen Wettbewerb über den Preis außerhalb des nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV zulässigen fakultativen Aufschlags grundsätzlich ausschließe. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, vorwiegend hochpreisige Arzneimittel abgegeben würden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Die Frage, ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensrege- lung zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung sind diejenigen Zwecke zu berücksich- tigen, die die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung rechtferti- gen, weil sie die Interessen der Marktteilnehmer betreffen (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 [juris Rn. 54] = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN). Da die Regelungen in § 78 AMG und § 2 AMPreisV dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Pharmagroßhändlern zu regeln (s. o. Rn. 14), dürfen sie nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein da- gegen erfolgter Verstoß als nicht spürbar eingestuft und damit als nicht wettbe- werbswidrig angesehen wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 1071 [juris Rn. 57] - Bröt- chen-Gutschein). 48 49 50 - 22 - III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 07.10.2021 - 11 O 3/20 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.06.2023 - 6 U 86/21 - 51 - 23 - Verkündet am: 8. Februar 2024 Wächter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle