Urteil
I ZR 172/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV begründet sprachlich und systematisch nur eine Preisobergrenze, nicht zugleich eine Preisuntergrenze für den pharmazeutischen Großhandel.
• Der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannte Festzuschlag von 70 Cent ist weder wortlautbedingt noch aus der Systematik der Verordnung als zwingend zu erhebender Mindestaufschlag zu verstehen.
• Fehlt eine klare gesetzliche Formulierung, kann auf Gesetzgebungsmaterialien nicht die Verpflichtung gestützt werden, die der Wortlaut nicht enthält; Auslegungsmaßstab ist der objektivierte Wille im Gesetzeswortlaut und Systemzusammenhang.
• Da kein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften vorliegt, sind daraus abgeleitete wettbewersrechtliche und heilmittelwerberechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Kein zwingender 70‑Cent‑Festzuschlag des Großhandels aus § 2 Abs.1 AMPreisV • § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV begründet sprachlich und systematisch nur eine Preisobergrenze, nicht zugleich eine Preisuntergrenze für den pharmazeutischen Großhandel. • Der in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannte Festzuschlag von 70 Cent ist weder wortlautbedingt noch aus der Systematik der Verordnung als zwingend zu erhebender Mindestaufschlag zu verstehen. • Fehlt eine klare gesetzliche Formulierung, kann auf Gesetzgebungsmaterialien nicht die Verpflichtung gestützt werden, die der Wortlaut nicht enthält; Auslegungsmaßstab ist der objektivierte Wille im Gesetzeswortlaut und Systemzusammenhang. • Da kein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften vorliegt, sind daraus abgeleitete wettbewersrechtliche und heilmittelwerberechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin nicht begründet. Die Beklagte betreibt pharmazeutischen Großhandel und warb gegenüber Apotheken mit Rabatten und Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die in der Summe über dem nach AMPreisV zulässigen prozentualen Höchstzuschlag von 3,15 % lagen. Die Klägerin, Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, rügte, die Werbung und Gewährung der Rabatte verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und die AMPreisV sowie gegen das Heilmittelwerberecht, weil dadurch der in § 2 Abs.1 AMPreisV geregelte Festzuschlag von 70 Cent nicht in vollem Umfang erhoben werde. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab der Klage statt. Der BGH überprüfte die Revision der Beklagten und die Rechtsfragen um die Auslegung der AMPreisV. • Zulässigkeit: Die Klage des Verbandes war nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich; der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt. • Auslegung § 2 Abs.1 Satz1 AMPreisV: Wortlaut ('darf ... höchstens ... erhoben werden') legt eine Höchstgrenze fest; daraus folgt nicht, dass die aufgezählten Zuschläge zwingend zu erheben seien. • Systematik: Unterschiede zu § 3 AMPreisV (Imperativform 'zu erheben ist' bei Apotheken) zeigen, dass die Verordnung für den Großhandel nur einen Spielraum vorsieht; § 2 regelt eine Preishöchstgrenze, keine Preisuntergrenze. • Gesetzeszweck und Materialien: Zwar verfolgte der Gesetzgeber mit Einführung des Festzuschlags das Ziel einer Mindestrandsicherung des Großhandels, doch rechtfertigt dieser Wille keine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut; Entstehungsgeschichte kann eine klare, objektiv ermittelte Auslegung nicht verdrängen. • Verfassungs- und Unionsrechtliche Aspekte: Fragen nach Vereinbarkeit einer zwingenden Mindestaufschlagspflicht mit Berufsfreiheit oder Unionsrecht blieben offen, weil die Verordnungssprach deutlich eine Höchstregelung enthält. • Rechtsfolge: Mangels Verstoßes gegen arzneimittelrechtliche Preisvorschriften scheiden daraus abgeleitete Unterlassungsansprüche nach UWG und Heilmittelwerberecht sowie Ersatzansprüche für Abmahnkosten aus. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und das landgerichtliche Urteil, das die Klage abwies, wiederhergestellt. Die Klägerin kann nicht geltend machen, die Beklagte verletze arzneimittelrechtliche Preisvorschriften, weil § 2 Abs.1 Satz1 AMPreisV nur eine Höchstgrenze, nicht aber eine zwingende Mindestaufschlagspflicht begründet. Folglich sind die begehrten Unterlassungsansprüche nach UWG und das Verbot nach HWG nicht begründet und stehen der Klägerin auch keine erstattungsfähigen Abmahnkosten zu. Die Beklagte hat daher den Rechtsstreit gewonnen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.