Entscheidung
5 StR 576/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR576
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR576.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 576/23 vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 werden als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Neben- kläger P. B. , B. B. , K. und M. B. gegen das am 13. Juli 2023 verkündete Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristge- recht im Sinne des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. Zwar ging ein ent- sprechender Schriftsatz beim Landgericht am 17. Juli 2023 und damit noch in- nerhalb der Revisionseinlegungsfrist ein, die für die in der Hauptverhandlung an- waltlich vertretenen Nebenkläger am 20. Juli 2023 ablief (§ 341 Abs. 1, § 401 Abs. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dieser wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektronisches Dokument übermittelt und war daher 1 2 - 3 - als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkun- dig fehlenden Verschuldens der Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN). Denn einem Nebenkläger ist anders als einem An- geklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemei- nen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 – 5 StR 509/22; vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15). Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.07.2023 - 604 Ks 1/23 6610 Js 96/22 3