Entscheidung
2 StR 290/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224B2STR290
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224B2STR290.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 290/23 vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerde- führers am 20. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 23. Januar 2023 im Maßregelaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und dazu bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Schließlich hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Maßregelanordnung mit den zugehörigen Feststellungen. Im Übrigen ist es un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Nebenkläger wollte 15.000 € Bargeld im Wege des „Hawala-Ban- king“ in den Iran schicken. Er suchte einen Vermittler auf „Telegram“ und kam in Kontakt mit einem „R. “. Mit diesem wurde ein Geldübergabetermin vereinbart, zu dem der Nebenkläger nach A. fuhr. Dann teilte „R. “ telefonisch mit, dass er selbst nicht kommen könne, der Nebenkläger aber einen „M. “ am vereinbarten Ort treffen werde. Dabei handelte es sich um den Angeklagten. Un- ter dem Vorwand, dass man das Geld besser in seiner Wohnung zählen und er dort Tee anbieten könne, veranlasste der Angeklagte den Nebenkläger, sich mit ihm dorthin zu begeben, wo beide das Geld zählten. Anschließend verließ der Angeklagte das Zimmer unter einem Vorwand. Kurz darauf kam er mit dem Nicht- revidenten S. und dem gesondert verfolgten I. zurück. Letzterer war maskiert und hatte einen Gegenstand in der Hand, der wie eine Schusswaffe anmutete. Der Nebenkläger wurde unter Vorhalt der Waffe oder Waffenattrappe zur Herausgabe des Geldes aufgefordert, versuchte aber stattdessen zu fliehen. S. und der Angeklagte schlugen auf ihn ein. Die Auseinandersetzung verla- gerte sich in den Flur der Wohnung, wo das Geld aus der Jackentasche des Ne- benklägers auf den Boden fiel. Der Angeklagte und I. rafften Teile des Geldes zusammen und verließen den Tatort. Der Nebenkläger hielt S. fest, wurde aber durch Einschreiten eines Unbekannten von S. getrennt. 2. Das Landgericht hat die Tat als schweren Raub in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung bewertet und dafür die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Außerdem hat es seine Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte betreibe seit dem zehnten Lebensjahr den Konsum von Cannabis. Bei der Anlasstat habe es 2 3 4 - 4 - sich um eine Beschaffungstat gehandelt. Es bestehe infolge des Hangs des An- geklagten zum Rauschmittelkonsum die Gefahr weiterer Betäubungsmittel- oder Beschaffungsdelikte. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien zwar fragwür- dig, aber noch zu bejahen. II. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch sowie die Einziehungsentscheidung richtet. Sie hat aber Erfolg, soweit es um die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB geht. 1. Die Maßregelanordnung ist an der Neufassung des § 64 StGB durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 1. Okto- ber 2023 (BGBl. I Nr. 203) zu messen; denn gemäß § 2 Abs. 6 StGB sind Maß- regeln der Besserung und Sicherung nach dem Gesetz anzuordnen, das zur Zeit der Entscheidung gilt und eine den Maßregelausspruch betreffende Gesetzesän- derung ist nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2023 – 1 StR 214/23; vom 13. Dezember 2023 – 6 StR 142/23; vom 17. Januar 2024 – 5 StR 339/23; vom 11. Januar 2024 – 3 StR 280/23). 2. Diesen Anforderungen, die das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Ur- teilsfassung noch nicht zu beachten hatte, werden die Erwägungen zu der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Es ist weder sicher festgestellt noch belegt, dass der langjährige Can- nabiskonsum des Angeklagten eine dauernde und schwerwiegende Beeinträch- tigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfä- 5 6 7 8 - 5 - higkeit als Substanzkonsumstörung mit sich gebracht hat und insoweit die Vo- raussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB nF erfüllt. Auch fehlt ein Be- leg dafür, dass ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt besteht, dass die Anlasstat überwiegend auf den Hang zum Rauschmittelkonsum im Übermaß zurückgeht. Schließlich genügt die Prognose des Landgerichts, dass ein Thera- pieerfolg zwar fraglich, aber noch ausreichend wahrscheinlich sei, nicht den strengeren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung. Die Urteilsausführun- gen lassen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Erwartung gerechtfertigt ist, die Behandlung werde trotz der prognose- ungünstigen Faktoren (Analphabet, posttraumatische Belastungsstörung und Anpassungsstörung, Cannabiskonsum seit dem zehnten Lebensjahr, Konsum zur Bekämpfung von Schmerzen und Heimweh) im Sinne des § 64 Satz 2 StGB nF erfolgreich sein. Allein der vom Angeklagten geäußerte Wunsch, den Konsum von Betäubungsmitteln zukünftig einzustellen, genügt insoweit nicht. 3. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt auch die zugehörigen Fest- 9 - 6 - stellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu er- möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 – 5 StR 339/23). Appl Eschelbach Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Aachen, 23.01.2023 - 65 KLs-504 Js 490/22-22/22