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Entscheidung

1 StR 214/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:181023U1STR214
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:181023U1STR214.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 214/23 vom 18. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 in der Sitzung am 18. Oktober 2023, an denen teilgenom- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow und Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung vom 17. Oktober 2023 – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Tübingen vom 28. Februar 2023 aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelaus- spruch und b) in der Einziehungsanordnung, soweit die Einziehung aa) „sämtlicher Betäubungsmittel, Verpackungsmateri- alien und Konsumutensilien, welche am 4. Au- gust 2022 in der Wohnung des Angeklagten sicher- gestellt werden konnten“, bb) des in der Wohnung des Angeklagten aufgefunde- nen Bargelds in Höhe von 9.750 €, cc) des sichergestellten iPhone 13 Pro sowie dd) des Wertes von Taterträgen über einen Betrag in Höhe von 373.450 € hinaus angeordnet ist. Die jeweilige Einziehung, zu dd) in Höhe eines Betrages von 1.200 €, entfällt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 4 - Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 374.650 € sowie beim Angeklagten sichergestellter „Be- täubungsmittel“, „Verpackungsmaterialien“, „Konsumutensilien“, Bargelds im Wert von 9.750 € und eines Mobiltelefons „iPhone 13 Pro“ angeordnet. Der An- geklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Maßregelausspruches und Zurückverweisung der Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entschei- dung sowie zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilaufhebung der Einzie- hungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge dringt aus den in der Zuschrift des Generalbundes- anwalts dargelegten Gründen nicht durch. 2. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. 3. Hingegen hält die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt nach § 64 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnungs- voraussetzungen des § 64 StGB in der durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Wei- sungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26. Juli 2023 1 2 3 4 - 5 - (BGBl. I Nr. 203) ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung werden durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht belegt. a) Das Landgericht hat seine Maßregelentscheidung, bei der es die am 1. Oktober 2023 außer Kraft getretene Fassung des § 64 StGB (im Folgenden: § 64 StGB aF) angewendet hat, auf folgende Feststellungen und Wertungen ge- stützt: aa) Der 45-jährige Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 15 Jah- ren Marihuana, ab dem 16. Lebensjahr zusätzlich Ecstasy und MDMA. Als er 18 Jahre alt war, trat der Konsum von Kokain hinzu. Über etwa zwei Jahre hinweg nahm der Angeklagte auch Heroin, Ketamin und LSD ein, bevor bei ihm ab dem Jahr 2000 der Konsum von bis zu fünf Gramm Kokain am Tag vorherrschte. Zur Beruhigung trank er Alkohol und rauchte Marihuana; längere Phasen der Absti- nenz gab es nicht. Zwei abgeschlossene, suchtspezifische Therapiemaßnahmen nach § 35 BtMG in den Jahren 2010 und 2019 blieben ohne Erfolg; eine stabile Abstinenz stellte sich nicht ein. Im Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2020 und dem 23. März 2021 handelte der Angeklagte in drei Fällen mit erheblichen Mengen von Betäubungsmitteln (Tat unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe: neun Kilogramm Marihuana, Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe: 53 Kilogramm Marihuana; Tat unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe: 1,5 Kilogramm Kokain), die er mittels verschiedener Krypto-Han- dys unter Verwendung von EncroChat und Anom bestellte und im Fall II. 2. der Urteilsgründe bis zum Weiterverkauf von seinem Mittäter in einem eigens für diese Zwecke angemieteten Raum („Bunker“) verwahren ließ. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe diente nicht ausschließbar eines der zehn Kilogramm des ange- kauften Marihuanas, im Fall II. 3. der Urteilsgründe maximal 500 Gramm der Ge- 5 6 7 - 6 - samtmenge des Kokains dem Eigenkonsum des Angeklagten, während der je- weils verbleibende Großteil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe angekauften Betäubungsmittel veräußerte der Angeklagte ohne die Entnahme eines Eigenkonsumanteils vollständig weiter. Durch diesen Rauschgifthandel erzielte er einen Gewinn in Höhe von insgesamt 27.850 €; jedenfalls den Gewinn aus der Tat II. 2. der Urteilsgründe (18.550 €) verwendete er ausschließlich zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten hat das Landgericht dessen bis zur Inhaftierung erzielten Nettoverdienst von 1.600 € aus einer Teilzeittätigkeit fest- gestellt. Weitere Feststellungen zu seinem Lebenszuschnitt, etwa bestehenden Verbindlichkeiten, seinem Lebensstil oder Konsumgewohnheiten hat es nicht ge- troffen. bb) In Übereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverständigen hat das Landgericht auf dieser Grundlage angenommen, es liege bei dem Angeklagten eine langjährige süchtige Bindung an multiple psychotrope Substanzen vor, die als Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2) einzuordnen und rechtlich als Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB zu bewerten sei. Der erforderliche symptomati- sche Zusammenhang zwischen dem Hang und den abgeurteilten Straftaten er- gebe sich daraus, dass der Angeklagte die abgeurteilten Straftaten jedenfalls auch begangen habe, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen. Aufgrund der vom Angeklagten geschilderten Therapiebereitschaft sei auch eine konkrete Erfolgsaussicht für die Unterbringung zu bejahen. Die in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen Therapieversuche stünden nicht entgegen, da bei dem Angeklagten „Krankheitseinsicht und ein Problembewusstsein hin- sichtlich der Abhängigkeitserkrankung“ (UA S. 29) vorhanden seien. b) Diese Bewertung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 8 9 - 7 - Der Senat hat § 64 StGB in der seit 1. Oktober 2023 geltenden Neufas- sung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO). Gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO muss bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzes- änderung auch vom Revisionsgericht berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 6). aa) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem – unter den hier festge- stellten Umständen auch nach neuem Recht zu bejahenden – Hang des Ange- klagten zu einem übermäßigen Rauschmittelkonsum und den Anlasstaten (§ 64 Satz 1 Halbs. 1 StGB) nicht. (1) Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen symptomatischen Zu- sammenhang zwischen „Hang“ und Anlasstat voraus. Gemäß § 64 Satz 1 Halbs. 1 StGB ist erforderlich, dass der Hang zum Missbrauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln „überwiegend“ dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unveränder- tem Verhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist. Mit der Ergänzung der ge- setzlichen Regelung um den Begriff „überwiegend“ hat der Gesetzgeber das Kausalitätserfordernis zwischen dem Hang und der Anlasstat konkretisiert und – gegenüber der vormaligen Rechtslage – verschärft (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 26 und S. 46). „Überwiegend“ ursächlich ist der Hang für die Anlasstat, wenn dieser mehr als andere Umstände für die Begehung der Tat ausschlaggebend war (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 ff. und S. 69). Demgegenüber ist die bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann ausreichend, wenn sie quantitativ andere Ursachen überwiegt; eine Mitursächlichkeit unterhalb dieser Schwelle reicht nicht mehr aus (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46 und S. 69). 10 11 12 - 8 - Dem liegt das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, solche Angeklagte aus den Entziehungsanstalten fernzuhalten, bei denen keine schwere Suchtmit- telkonsumstörung festzustellen ist, sondern eher ein missbräuchlicher Drogen- konsum als Teil eines delinquenten Lebenswandels bzw. einer primär delinquen- ten Orientierung, bei denen der Drogenhandel auch einträgliche Erwerbsquelle und der persönliche Drogenkonsum dem Profitinteresse gegenüber nachrangig ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 47 und S. 69). Neben der Förderung einer thera- piefreundlichen Atmosphäre in den Kliniken spricht auch der Maßregelzweck für ein restriktives Verständnis des symptomatischen Zusammenhangs. Denn – an- ders als bei der Maßregel nach § 63 StGB – dient die Unterbringung gemäß § 64 StGB in erster Linie der Besserung, während die Sicherung der Allgemeinheit mittels Behandlung der Rauschmittelabhängigkeit verfolgt wird. Stellt sich der Hang zum Suchmittelkonsum aber nicht als überwiegende Quelle der Straffällig- keit und damit als Ursache der Gefährlichkeit des Angeklagten heraus, kann die Vorschrift den bestehenden Sicherungsbedürfnissen nicht Rechnung tragen, mit- hin ihren Zweck nicht erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 27 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20 Rn. 10; Cirener in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 64 Rn. 1 mwN). Die Annahme des symptomatischen Zusammenhangs scheidet in Anse- hung dessen zukünftig insbesondere in Fällen aus, in denen die Anlasstat dazu begangen wird, um – neben dem Drogenkonsum – den eigenen, womöglich auf- wendigen Lebensbedarf zu finanzieren (vgl. etwa BGH, Urteile vom 22. März 2023 – 6 StR 398/22 Rn. 10 und vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 8 Rn. 8; Beschlüsse vom 20. Juli 2023 – 2 StR 75/23 Rn. 12 und vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15 Rn. 4 [zu § 64 StGB aF]). Bei einem Rauschgifthändler, dem es allein darum geht, erworbene Betäubungsmittel mit Gewinn zu verkaufen, fehlt 13 14 - 9 - der symptomatische Zusammenhang regelmäßig auch dann, wenn er gelegent- lich selbst Suchtmittel konsumiert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 47; so bereits BGH, Urteile vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19, BGHR StGB § 64 Zusam- menhang, symptomatischer 8 Rn. 8 mwN und vom 17. November 2010 – 2 StR 356/10 Rn. 8; Beschlüsse vom 20. Juli 2023 – 2 StR 75/23 Rn. 12; vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22 Rn. 7; vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15 Rn. 4 und vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 Rn. 16 ff. [jew. zu § 64 StGB aF]). Ebenso liegt es, wenn nicht die Konsumstörung, sondern ein suchtunabhängiges dissoziales Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war (BT-Drucks. 20/5913, S. 47). Anders als unter Geltung des § 64 StGB aF fehlt es also an einem solchen Zusammenhang nicht erst dann, wenn die Taten allein zur Finanzierung des all- gemeinen Lebensbedarfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 472/08, BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2) oder zur Gewinnerzielung bestimmt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 Rn. 10, 18 und vom 3. März 2016 – 4 StR 586/15 Rn. 4), sondern bereits, wenn dies überwiegend der Fall gewesen ist. Für die Anordnung der – den Angeklagten beschwerenden – Maßregel ge- mäß § 64 StGB muss der symptomatische Zusammenhang ebenso wie die wei- teren tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen (§ 261 StPO; BT-Drucks. 20/5913, S. 70; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 23. Feb- ruar 2022 – 6 StR 650/21 Rn. 6; vom 23. November 2021 – 2 StR 380/21 Rn. 7 und vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20 Rn. 8; jew. mwN). Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18 Rn. 9; Beschlüsse vom 25. September 2018 – 3 StR 621/17 Rn. 10 und vom 12. März 2014 – 4 StR 572/13 Rn. 4). 15 16 - 10 - (2) Nach Maßgabe dessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Be- täubungsmittelsucht des Angeklagten für die Anlasstaten überwiegend ursäch- lich war. Die Taten des Angeklagten zielten jeweils auf den gewinnbringenden Verkauf erheblicher Mengen an Betäubungsmitteln und nicht vorrangig auf die Befriedigung der eigenen Sucht. Von typischen Beschaffungstaten unterschie- den sie sich neben der Größenordnung auch durch das planmäßige und struktu- rierte Vorgehen des Angeklagten, der Krypto-Handys unter Verwendung von EncroChat und Anom nutzte sowie einen Bunkerhalter engagierte. Schließlich deutet auch die Höhe des jeweiligen Gewinnanteils des Angeklagten, dessen le- gal erzielte Einkünfte vergleichsweise gering waren, darauf hin, dass er die Taten zur Finanzierung oder jedenfalls Aufbesserung seines Lebensunterhalts und nicht „überwiegend“ zur Suchtbefriedigung beging. Auch auf den festgestellten – zugunsten des schweigenden Angeklagten hoch angesetzten – Eigenkonsum lässt sich der symptomatische Zusammenhang unter den hier festgestellten Um- ständen nicht stützen. „Überwiegend“ gingen die Betäubungsmittelverkäufe nur dann auf die Sucht des Angeklagten zurück, wenn diese mehr als andere Um- stände für die Begehung der Tat ausschlaggebend gewesen wäre. Anhalts- punkte dafür finden sich im Urteil aber nicht. Im Gegenteil hat das Landgericht festgestellt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch den An- und Verkauf größerer Mengen an Betäubungsmitteln dauerhaft eine Einnahmequelle erheblichen Umfangs zu verschaffen (UA S. 9). Dies lässt daran zweifeln, dass die Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten diese Motivation quantitativ über- wog, zumal etwa die der Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe zugrundeliegen- den Betäubungsmittel vollständig zum Weiterverkauf bestimmt waren. bb) Eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB ist ebenfalls nicht tragfähig belegt. 17 18 - 11 - (1) Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt nur angeordnet werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt inner- halb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Bege- hung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückge- hen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prog- nose ist eine auf Tatsachen gegründete „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ für das Eintreten des Behandlungserfolgs, wie sie etwa auch für die Maßregelanord- nung nach § 63 StGB vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 48, S. 70; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. März 2021 – 4 StR 543/20 Rn. 16 [zu § 63 StGB]). Wie bereits nach § 64 Satz 2 StGB aF bedarf es einer sicheren und un- bedingten Gewähr hierfür zwar nicht. Erforderlich ist aber, dass in der Persön- lichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Mög- lichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BT- Drucks. 20/5913, S. 70). Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Er- folgsaussicht in diesem vom Gesetzgeber nun stärker als bisher geforderten Aus- maß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter, durch den Tatrichter als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregel- vollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände in den Urteilsgrün- den (so bereits BGH, Beschlüsse vom 16. März 2023 – 2 StR 481/22 Rn. 4 und vom 1. März 2023 – 4 StR 349/22 Rn. 11; jew. mwN [zu § 64 StGB aF]). Beste- hen (gewichtige) negative Faktoren, die gegen die Erfolgsaussicht der Behand- lung sprechen können, sind diese abzuhandeln und in eine umfassende Gesamt- würdigung einzustellen (so bereits BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 – 2 StR 132/22 Rn. 8; vom 4. Dezember 2019 – 1 StR 433/19 Rn. 9; vom - 12 - 9. April 2019 – 2 StR 518/18 Rn. 5 ff. und vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15 Rn. 15; jew. mwN). Eine Therapiebereitschaft allein – mag diese auch ein we- sentlicher prognosegünstiger Umstand sein – genügt für die Annahme einer hin- reichend konkreten Erfolgsaussicht nicht, wenn zugleich prognoseungünstige Umstände von Gewicht festzustellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2022 – 2 StR 132/22 Rn. 8; vom 4. Dezember 2019 – 1 StR 433/19 Rn. 9 und vom 9. April 2019 – 2 StR 518/18 Rn. 5; jew. mwN [zu § 64 StGB aF]). Angesichts des gegenüber § 64 Satz 2 StGB aF gesteigerten Wahrscheinlichkeitsgrads für den Eintritt des Behandlungserfolgs wird sich der Tatrichter mit etwaigen prognoseungünstigen Umständen eingehender als bisher zu beschäftigen und darzulegen haben, weshalb eine positive Prognose dennoch besteht. (2) Diesem Maßstab werden die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat gewichtige prognoseungünstige Um- stände nicht gewürdigt. Dies gilt insbesondere für den langjährigen, verfestigten Drogenmissbrauch des Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezem- ber 2007 – 3 StR 516/07 Rn. 5 und vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14 Rn. 3 [zu § 64 StGB aF]) und die beiden gescheiterten Langzeittherapien im Rahmen von Zurückstellungen der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. November 2022 – 4 StR 272/22 Rn. 21 und vom 6. Februar 2008 – 4 StR 659/07 Rn. 2 [zu § 64 StGB aF]). Um eine „Wahr- scheinlichkeit höheren Grades“ für einen Behandlungserfolg tragfähig zu prog- nostizieren, hätte es jedenfalls der Auseinandersetzung damit bedurft, weshalb die beiden Langzeittherapien in der Vergangenheit erfolglos geblieben sind und welche seitdem eingetretene Änderung der Persönlichkeit und der Lebensum- stände des Angeklagten im Gegensatz dazu konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Therapieverlauf bieten. 19 - 13 - c) Die aufgeführten Mängel führen zur Aufhebung des Maßregelaus- spruchs mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Damit entfällt zugleich die Anordnung des Vorwegvollzugs. Über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) – unter Beachtung der geänderten Rechtslage neu zu verhandeln und zu entscheiden sein. 4. Auch der Ausspruch über die Einziehung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nur teilweise stand. a) Im Hinblick auf die gemäß § 74 StGB, § 33 Satz 1 BtMG eingezogenen Betäubungsmittel, Verpackungsmaterialien und Konsumutensilien steht ein Be- zug zu den abgeurteilten Taten nicht sicher fest. Eine Einziehung als Tatobjekt nach § 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB oder als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 – 3 StR 193/22 Rn. 5 [zur Einziehung als Tatobjekt] und vom 31. Mai 2022 – 3 StR 122/22 Rn. 27; je mwN). b) Ebenso liegt es hinsichtlich des in der Wohnung des Angeklagten auf- gefundenen Bargelds in Höhe von 9.750 €; auch insoweit sind die zur Herkunft des Geldes getroffenen Feststellungen nicht eindeutig. c) Die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons iPhone 13 Pro ge- mäß § 74 Abs. 1 StGB wird von den Feststellungen ebenfalls nicht getragen. Da dieses Modell im Zeitpunkt der Sicherstellung erst etwa seit zehn Monaten – wie festgestellt – auf dem Markt erhältlich war, die letzte der abgeurteilten Taten seit- dem aber bereits mehr als ein Jahr zurücklag, ist ausgeschlossen, dass der An- geklagte es zur Begehung der abgeurteilten Taten verwendete. 20 21 22 23 24 25 - 14 - d) Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um 1.200 € zu reduzieren. aa) Bei der Berechnung der bei dem Angeklagten nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB grundsätzlich einzuziehenden Erträge ist dem Landgericht im Fall II. 1. der Urteilsgründe ein Rechenfehler unterlaufen. Bei dem festgestellten Verkaufspreis von 5.200 € je Kilogramm ergibt sich bei einer Verkaufsmenge von neun Kilogramm Marihuana ein Gesamtertrag in Höhe von 46.800 € und nicht, wie vom Landgericht angenommen, ein solcher von 48.000 €. bb) Der Rechenfehler kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass das Landgericht das bei dem Angeklagten sichergestellte Bargeld im Wert von 9.750 € von der Summe des ermittelten Einziehungsbetrags abgezogen hat. Denn insoweit sind bereits, wie vorstehend unter 4. b) ausgeführt, die Einzie- hungsvoraussetzungen nach §§ 73 ff. StGB nicht dargetan. Im Übrigen stünde das tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 – 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 11. Januar 2022 – 3 StR 415/21 Rn. 15; vom 31. Ja- nuar 2023 – 5 StR 321/22 Rn. 6; vom 7. Juli 2021 – 2 StR 20/21 Rn. 5 und vom 12. Mai 2020 – 3 StR 82/20 Rn. 11). e) Insgesamt sind nach Ausermittlung des Sachverhalts keine weiterge- henden Feststellungen zu erwarten, die eine Einziehung der Betäubungsmittel 26 27 28 - 15 - nebst Zubehör, des Bargelds, des Mobiltelefons sowie die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von weiteren 1.200 € tragen könnten. Der Senat entscheidet daher insoweit in der Sache selbst (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Jäger Fischer Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 28.02.2023 - 1 KLs 41 Js 18772/22