Entscheidung
3 StR 428/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR428
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224B3STR428.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/23 vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln u.a. hier: Anhörungsrüge und „Beschwerde“ des Verurteilten gegen die Kosten- entscheidung des Senats - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 und sein Rechtsbehelf gegen die darin ge- troffene Kostenentscheidung werden verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 4. August 2023 mit Beschluss vom 9. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 hat der Verurteilte beantragt, „alle Be- schlüsse, die meine grundsätzliche geschützte Freiheit einschränken(,) aufzuhe- ben“. Der Senat habe ihm weder in angemessenem Umfang rechtliches Gehör gewährt noch den Beschluss korrekt unterschrieben. Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2024 hat der Verurteilte sein Begehr dahin präzisiert, seine „Be- schwerde vom 23. Januar 2024“ umfasse auch die Entscheidung über die Kosten für das Revisionsverfahren. 2. Das erste Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§§ 300, 356a StPO) auszulegen. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet, weil der An- spruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht übergangen. Ebenso wenig hat er Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Sollte der 1 2 - 3 - Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbringen ver- missen, kann daraus nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden, weil § 349 Abs. 2 StPO eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorsieht. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3). Soweit der Verurteilte bemängelt, dass der ihm übersandte Beschluss lediglich von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet ist, gilt: Die von den Richtern unterschriebenen Originale von Urteilen und Be- schlüssen verbleiben bei den Akten. An die Verfahrensbeteiligten werden soge- nannte Ausfertigungen herausgegeben. Das sind Abschriften oder Ablichtungen des Originals mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle, der von einem Urkundsbeamten unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen wird (§ 169 Abs. 2 ZPO). Nach diesen Vorgaben ist auch im vorliegenden Fall verfah- ren worden. 3. Die vom Verurteilten jedenfalls mit dem zweiten Schreiben zum Aus- druck gebrachte Beanstandung der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. a) Als (sofortige) „Beschwerde“ gegen den Kostenausspruch (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO) verstanden, wäre sie unzulässig. Denn Entschei- dungen eines Senats des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO generell nicht beschwerdefähig. 3 4 5 6 - 4 - b) Sofern die Schreiben des Verurteilten gemäß § 300 StPO als Gegen- vorstellung auszulegen sein sollten, wäre eine solche jedenfalls unbegründet, weil die Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 9. Januar 2024 der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann dahinstehen, unter welchen Um- ständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer bean- standet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kosten oder Auslagen auf- erlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 6 mwN). 4. Die Kostenentscheidung für die Anhörungsrüge folgt aus einer entspre- chenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Im Übrigen ist ein Kostenaus- spruch nicht veranlasst. Schäfer Paul Berg Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 04.08.2023 - 6 KLs 2090 Js 45717/17 (2) 7 8