Leitsatz
VI ZR 236/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224UVIZR236
7mal zitiert
24Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224UVIZR236.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 236/20 Verkündet am: 20. Februar 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Bf, § 826 E, Ga, H; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1; Verordnung (EG) 715/2007 Art. 5 Zur deliktischen Haftung des Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber einem Fahrzeugkäufer, der bei Erwerb des Fahrzeugs wusste, dass dieses mit der vom KBA als unzulässig beanstandeten Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war. BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 - VI ZR 236/20 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin- nen von Pentz und Dr. Oehler, den Richter Böhm sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Januar 2020 wird zurück- gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Motorenherstellerin wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Scha- densersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Februar 2016 bei einem Händler einen nicht von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen des Typs Audi A4 Avant 2.0 TDI zum Preis von 19.525 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die er- kannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahr- 1 2 - 3 - zyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in den Abgasrückführungsmo- dus 1, einen Stickoxid-optimierten Modus, schaltete. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem Stickoxidausstoß statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltete der Motor dagegen in den Abgasrückfüh- rungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxid- ausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte wurden nur im Ab- gasrückführungsmodus 1 eingehalten. Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22. September 2015, hatte die Be- klagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 eine auffäl- lige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stehe. Weitere interne Prüfungen hätten ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahr- zeugen des Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu entfernen. Mit Pressemittei- lung vom 16. Dezember 2015 wies die Beklagte darauf hin, dass die betroffenen Aggregate zur Lösung des Problems ein Software-Update erhalten würden, was weniger als eine Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen würde. Der Kläger hatte bei Erwerb des Fahrzeugs Kenntnis von diesen Umständen; er wusste auch, dass die AbschaItsoftware in dem erworbenen Fahrzeug verbaut war. Nach Er- werb des Fahrzeugs ließ er das ihm zur Beseitigung der Abschalteinrichtung an- gebotene Software-Update durchführen. 3 - 4 - Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte das Fahrzeug dahingehend beeinflusst habe, dass dieses hinsichtlich der Ab- gasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweise als im regulären Betrieb, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos- ten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungs- gericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint. Das Verhalten der Beklagten sei zwar grundsätzlich als sittenwidrig an- zusehen. Es fehle aber an der Kausalität dieses Verhaltens für den Eintritt eines Schadens beim Kläger. Denn der Kläger habe zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs gewusst, dass der Motor mit einer Abgasmanipulationssoftware aus- gestattet gewesen sei und Audi eine Lösung des Problems habe finden müssen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass das Fahrzeug seine Zulassung im Straßen- verkehr habe verlieren können. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg da- rauf berufen, dass das Aufspielen des Software-Updates nicht seinen Erwartun- gen entsprochen und er von Audi eine andere Lösung erwartet habe. Dass an- dere, ihn besserstellende Maßnahmen als das von der Beklagten bereits mit der Pressemitteilung vom 16. Dezember 2015 angekündigte Software-Update ge- plant oder geeignet gewesen seien, um die weitere Zulassung des Fahrzeugs und dessen beanstandungsfreien Betrieb zu garantieren, sei weder erkennbar noch vorgetragen. 4 5 - 5 - II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz zu Recht versagt. 1. Die Feststellungsklage war nicht bereits als unzulässig abzuweisen (vgl. zum Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung: BGH, Urteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 44 f.; vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718 Rn. 21). a) Der Feststellungsantrag ist trotz seiner weiten Formulierung hinrei- chend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er lässt noch ausreichend deutlich erkennen, auf welches konkrete zum Ersatz verpflichtende Ereignis die Klage gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 16). Der im Antrag enthaltenen Beschreibung der Verletzungshandlung als Beeinflussung der Abgasemission im Sinne einer Prüfstandserkennung ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Kläger die behauptete Ersatz- pflicht der Beklagten darauf gründet, dass sie den in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor mit der vom KBA mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 als un- zulässig beanstandeten Abschalteinrichtung versah und in den Verkehr brachte. b) Es kann offenbleiben, ob dem Feststellungsantrag das - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - Feststellungsinteresse fehlt (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2023 - VIa ZR 1083/22, juris LS und Rn. 16 mwN). Das Rechtsschutzbedürfnis in seiner besonderen Ausprägung in § 256 ZPO in Form des "rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung" ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen einem Gericht eine Sachprüfung 6 7 8 9 - 6 - und ein Sachurteil überhaupt verwehrt sind. Ob es zu bejahen wäre, muss nicht geklärt werden, wenn die Klage in der Sache abweisungsreif ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02, VersR 2004, 525 juris Rn. 12; BGH, Ur- teil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 44 f.; Becker- Eberhard in MünchKommZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 38). So verhält es sich im Streitfall. 2. Der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch gegen die Be- klagte wegen Ausstattung des im Fahrzeug des Klägers verbauten Motors mit einer Prüfstandserkennungssoftware steht dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware in die Steuerung des Motors EA189 nur im Verhältnis zu solchen Personen objektiv sittenwidrig, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit er- warben und zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der illegalen Abschaltein- richtung hatten (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16; vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, VersR 2021, 1511 Rn. 12; vom 14. Dezember 2021 - VI ZR 676/20, VersR 2022, 652 Rn. 18; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8; BGH, Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16). Denn nur im Verhältnis zu solchen Fahrzeugkäufern 10 11 12 - 7 - ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie beim Erwerb des Fahrzeugs die Einhal- tung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Abgasgrenzwerte und die ord- nungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstver- ständlich voraussetzten; nur ihnen gegenüber war Raum für ein bewusstes und gezieltes Ausnutzen diesbezüglicher Arglosigkeit seitens der Beklagten (vgl. Se- natsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 Rn. 37; vom 8. De- zember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 15, 17; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 16, 19-21; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17). bb) Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Denn nach den tat- bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wusste er bei Erwerb des Fahrzeugs, dass dieses mit der vom KBA als unzulässig beanstandeten Prüf- standserkennungssoftware ausgestattet war. Diese tatbestandliche Feststellung ist bindend. Sie erbringt gemäß § 314 Satz 1, § 525 ZPO Beweis für das mündli- che Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Die Beweiskraft der tatbestandli- chen Feststellung wird nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Der Kläger hat auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige Unrich- tigkeit tatbestandlicher Feststellungen kann aber nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, VersR 2019, 953 Rn. 14 mwN). Abgesehen davon hat der Kläger sein Fahrzeug erst nach den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öf- fentlichkeit, insbesondere der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 erwor- ben. Aufgrund dieser Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden me- dialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer 13 14 - 8 - von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Er- füllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arg- losigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 37; vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84 Rn. 15, 17; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, WM 2024, 36 Rn. 8, 12). Die von der Revision insoweit vorgebrachten Einwände geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, aaO Rn. 12-20; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, zVb unter II 2 b) bb)). Eine abweichende Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist entgegen der Auf- fassung der Revision auch nicht deshalb geboten, weil im Fahrzeug des Klägers zusätzlich eine getriebebezogene Abschalteinrichtung verbaut wäre, die eben- falls die Werte auf dem Prüfstand verfälsche. Die Revision zeigt insoweit schon keinen Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen auf, aus dem sich - über die bloße pauschale Behauptung hinaus - greifbare Anhaltspunkte für die Verwen- dung einer solchen Steuerungsstrategie in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ergeben könnten. Der Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandsbedingungen, die nach damaliger Rechtslage (Euro-5-Norm) zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße genügt nicht (vgl. Senatsurteile vom 6. Feb- ruar 2024 - VI ZR 526/20, zVb unter II 2 a; vom 26. April 2022 - VI ZR 435/20, VersR 2022, 1122 Rn. 13 ff.; vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 Rn. 23; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2023 - VIa ZR 397/21, juris Rn. 7, 9). Ab- gesehen davon zeigt die Revision keinen Sachvortrag des Klägers auf, der den 15 16 - 9 - Schluss zuließe, dass die Beklagte, die den Motor, nicht aber das Fahrzeug her- gestellt hat, für die Verwendung einer getriebebezogenen Abschalteinrichtung verantwortlich ist. b) Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Be- klagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Zwar sind diese Bestimmun- gen unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren, in deren persön- lichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrich- tung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist. Einer Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV steht jedoch entgegen, dass es sich bei ihr nicht um den Fahrzeughersteller handelt, den die europäischen Abgasnormen - soweit ihnen drittschützender Charakter zukommt - allein in die Pflicht nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 20). Einen vorsätzlichen Verstoß des Herstellers des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen unionsrechtliche Vorga- ben, an dem sich die Beklagte im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB hätte beteiligen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246 Rn. 21), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dem in der Revisionsbegrün- dung als übergangen gerügten Klägervortrag sind insoweit ebenfalls keine An- haltspunkte zu entnehmen. 3. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung eine Haftung der Beklagten auf die Entwicklung des Software-Updates gestützt hat, steht dem bereits entgegen, dass es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt, der 17 18 19 - 10 - von dem vorliegenden Feststellungsantrag nicht erfasst wird (vgl. die Ausführun- gen unter Ziffer 1. a). Seiters von Pentz Oehler Böhm Linder Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.03.2019 - 12 O 2668/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2020 - 4 U 46/19 -