Urteil
53 O 293/21
LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0422.53O293.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen von Leasingnehmern und Mietkäufern ist ein Vortrag zu der Laufzeit der Verträge, zur Höhe der Raten und zur Bezahlung der Raten erforderlich.(Rn.92)
2. Hat ein durch den Kartellverstoß geschädigter Erwerber das kartellbetroffene Fahrzeug weiterveräußert, dann ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dabei einen kartellbedingt überhöhten Veräußerungserlös erzielt hat und dass dieser den Kartellschaden vollständig kompensiert.(Rn.94)
3. Ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln gem. § 33g Abs. 1 GWB setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch subsumieren lassen.(Rn.98)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin zu 1 trägt 3/20, die Klägerin zu 2 3/5 und die Klägerin zu 3 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten. Die Klägerinnen tragen ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.140.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen von Leasingnehmern und Mietkäufern ist ein Vortrag zu der Laufzeit der Verträge, zur Höhe der Raten und zur Bezahlung der Raten erforderlich.(Rn.92) 2. Hat ein durch den Kartellverstoß geschädigter Erwerber das kartellbetroffene Fahrzeug weiterveräußert, dann ist im Zweifel davon auszugehen, dass er dabei einen kartellbedingt überhöhten Veräußerungserlös erzielt hat und dass dieser den Kartellschaden vollständig kompensiert.(Rn.94) 3. Ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln gem. § 33g Abs. 1 GWB setzt voraus, dass sich aus dem Vortrag die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch subsumieren lassen.(Rn.98) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin zu 1 trägt 3/20, die Klägerin zu 2 3/5 und die Klägerin zu 3 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten. Die Klägerinnen tragen ihre Kosten selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.140.000 €. Die zulässige, beim nach §§ 12, 17 ZPO, § 32 ZPO § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu-BW örtlich zuständigen Landgericht Stuttgart erhobene Klage ist nicht begründet. I. Für den Schadensersatzanspruch ist das im Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 12 – LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 – KZR 46/21 Rn. 10). Demnach richtet sich der Anspruch bei den Beschaffungen bis zum 30.06.2005 nach § 33 Satz 1 GWB in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung (GWB 1999). Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. § 1 GWB 1999 verbietet Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV, da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Für Beschaffungsvorgänge ab dem 01.07.2005 richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle (GWB 2005). Wer gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 81 oder 82 EGV (= Art. 101 und 102 AEUV) vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, ist demnach zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. II. Die Beklagte hat – neben anderen Kartellanten – schuldhaft gegen die genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 13 – Rn. 19 – LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 – KZR 46/21 Rn. 11). 1. Die Europäische Kommission hat im Beschluss vom 19.07.2016 festgestellt, dass unter anderem die Beklagte eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Art. 81 EGV) begangen hat, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind, und mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben. Die Europäische Kommission hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehörten. Die Zuwiderhandlung der Kartellbeteiligten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bestand nach den Feststellungen im Kommissionsbeschluss in einem kollusiven Verhalten bei der Preissetzung und der Anhebung von Bruttolistenpreisen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie in der Koordinierung ihres Marktverhaltens bei den Zeitplänen und der Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für solche Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Das kollusive Verhalten umfasste Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Die Kartellbeteiligten tauschten Preislisten und Informationen über Bruttopreise untereinander aus, sie besprachen detailliert ihre jeweiligen zukünftigen Listenpreiserhöhungen, und in einigen Fällen vereinbarten sie diese auch. Gelegentlich wurden unter Beteiligung von Vertretern der Hauptverwaltungen sämtlicher Beteiligter auch Nettopreise für einige Länder beraten. Zusätzlich zu Vereinbarungen über die Höhe der Preissteigerungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig wechselseitig über ihre geplanten Bruttolistenpreiserhöhungen. Sie einigten sich außerdem auf den jeweiligen Zeitplan für die Einführung der EURO-Emissionsstandards und den damit verbundenen Preisaufschlag. Ferner tauschten sie sich über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und LKW-Kategorien, aus. Die bevorstehende Euro-Einführung wurde unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt. Nach Umstellung auf den Euro und mit der erstmaligen Erstellung gesamteuropäischer Preislisten für fast alle Hersteller tauschten sich die an den Absprachen beteiligten Unternehmen systematisch über ihre jeweils geplanten Listenpreiserhöhungen aus. Die Absprachen versetzten die Unternehmen zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Listenpreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise waren wiederum bei allen beteiligten LKW-Herstellern der Ausgangspunkt der Preisgestaltung; sodann wurden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in verschiedene Märkte durch eigene oder fremde Vertriebsunternehmen und anschließend die von den Händlern auf nationalen Märkten zu zahlenden Preise festgelegt. Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder – bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden – unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 14 ff. – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 18 ff. – LKW-Kartell I). 2. Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 17 ff. – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 23 ff. – LKW-Kartell I). Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet. Darüberhinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19.07.2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a Verordnung (EG) Nr. 773/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist. 3. Der Kartellverstoß geschah vorsätzlich. Die Kontakte wurden zunächst bis zum Jahr 2004 auf der Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen organisiert und anschließend zwischen den Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften. Aus der hohen Ansiedelung folgt, dass die Vorstände der Kartellanten – so auch der Beklagten – das Vorgehen gekannt und gebilligt haben. Im Übrigen wäre das Verschulden unabhängig davon gegeben, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden. Den Organen der Kartellanten – mithin auch der Beklagten – fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2023 – 2 U 115/22, GRUR-RS 2023, 31776 Rn. 23). III. Die Klägerinnen sind als von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt anzusehen. 1. Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. 2. Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses und der sich daraus ergebenden Störung insbesondere des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.2023 – KZR 46/21 Rn. 13, vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 21 – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 31 – LKW-Kartell I). IV. 1. Die von der Klägerin zu 1 zum Gegenstand der Klage (Klagantrag Ziff. 1) gemachten Erwerbsvorgänge Nr. 1 – Nr. 85 und Nr. 607 – Nr. 608 fallen – mit Ausnahme der Vorgänge Nr. 53 – Nr. 54 (dazu unten a und b) und Nr. 55 – Nr. 85 (dazu unten b) sowie Nr. 1 – Nr. 3, Nr. 5 – Nr. 6, Nr. 13 – Nr. 17 und Nr. 46 (dazu unten c) – sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Absprachen und Vereinbarungen. In sachlicher und räumlicher Hinsicht sind die Erwerbsvorgänge erfasst, da sich diese nach den Feststellungen der Europäischen Kommission auf mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bezogen. Ausgenommen sind lediglich Lastkraftwagen für den militärischen Bereich, der „Aftersales“-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und sämtliche anderen von den Beteiligten verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 34 – LKW-Kartell I). Die Zuwiderhandlung betrifft alle Sonder- und Standardausstattungen und -modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers (EuGH, Urteil vom 01.08.2022 – C-588/20 Rn. 47). a) Die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Leasingvorgänge Nr. 53 – Nr. 54 betreffen Fahrzeuge eines Herstellers, der nicht Adressat der Kommissionsentscheidung ist. Dass dennoch von einer Beeinflussung etwaiger zu zahlender Leasingraten durch das Kartell ausgegangen werden könnte, hat die Klägerin zu 1 nicht dargelegt. Allein die Behauptung, es gebe einen Effekt infolge der „preistreibenden“ Kartellabsprachen, genügt insofern nicht, ebenso wenig der Umstand, dass die Fahrzeuge bei einer Niederlassung der Beklagten erworben worden sind. Unzureichend ist auch die bloß allgemein und pauschal aufgestellte Behauptung eines Preisschirmeffekts (vgl. dazu allgemein: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 – 2 U 64/20, BeckRS 2022, 12598 Rn. 97 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2023 – U 1/23 [Kart], juris Rn. 62). Zudem hat die Klägerin zu 1 nicht nachgewiesen, dass es sich um „Neufahrzeuge“ gehandelt hat, nachdem insofern im Raum steht, dass es sich um Vorratsfahrzeuge gehandelt haben könnte. Insofern könnte eine Kartellbetroffenheit des Erwerbs lediglich angenommen werden, falls sich die für das Fahrzeug ausgehandelte Leasingrate an derjenigen orientiert hätte, die für ein vergleichbares Neufahrzeug hätte gezahlt werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 16.12.2021 – 2 U 4/20, GRUR-RS 2022, 6379 – Revision beim BGH anhängig – und vom 17.03.2022 – 2 U 23/20 n.v.). Dazu findet sich im Vorbringen der Klägerin zu 1 nichts. b) Die Erwerbsvorgänge Nr. 53 – Nr. 54 sowie Nr. 55 – Nr. 85 liegen in den Jahren 2012 und 2013 und damit außerhalb des Kartellzeitraums. Insoweit hat die Klägerin zu 1 bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Nachlaufeffekt bei dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang nicht dargelegt. Nachdem im Allgemeinen der Zeitraum der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung mit bis zu 1 Jahr veranschlagt wird, können jedenfalls Beschaffungsvorgänge im gesamten Jahr 2011 noch von den kartellrechtswidrigen Vereinbarungen beeinflusst gewesen sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 – 2 U 64/20, BeckRS 2022, 12598 Rn. 106). Dass es – ersatzfähige – Nachwirkungen eines Kartells geben kann, ist anerkannt. Nachlaufeffekte können sich entweder aus einer einfachen Fortwirkung des Preisniveaus oder aus den langfristigen Folgen des Kartells für die Struktur eines Marktes und anderen Merkmalen ergeben. Spätere Beschaffungen – maßgeblich für die Einordnung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses – vermögen daher – sofern nicht von der klagenden Partei konkrete diesbezügliche Indizien (etwa infolge des Fortdauerns von Altverträgen oder der Fortführung alter Preislisten, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2022 – 2 U 23/20 n.v.) vorgebracht werden, die nach § 287 ZPO Berücksichtigung finden können – einen kartellbedingten Schaden nicht zu begründen. Gerade an der Geltendmachung solcher Indizien fehlt es beim klägerischen Vorbringen, das sich z.B. im Schriftsatz vom 08.09.2023 (S. 6 – GA X 922) darauf beschränkt, die allgemeinen Umstände des der Kommissionsentscheidung zugrundeliegenden Kartells anzuführen. Soweit die Klägerin zu 1 sich darauf beruft, dass die Kartellabsprachen auch die Einführung der EURO-6-Norm betroffen hätten (Schriftsatz vom 08.09.2023, S. 7 – GA X 923), vermag das schon nicht zu genügen, nachdem aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Erwerben um solche Fahrzeuge handeln könnte (vergleichbar die Klageschrift vom 21.02.2019 – GA I 55 ff.). c) Bei den Vorgängen Nr. 1 – Nr. 3, Nr. 5 – Nr. 6, Nr. 13 – Nr. 17 und Nr. 46 kann dem Vorbringen der Klägerin zu 1 nicht entnommen werden, ob diese als kartellbetroffen anzusehen sind. Insoweit fehlt es für die behaupteten Vertragsschlüsse an irgendeinem Nachweis für die Kartellbefangenheit, da Unterlagen, aus denen die sachliche und zeitliche Betroffenheit nachvollzogen werden könnte, nicht vorgelegt werden. Daher ist der Nachweis einer kartellbetroffenen Beschaffung hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erbracht. 2. Soweit anzunehmen ist, dass die von der Klägerin zu 1 vorgetragenen Erwerbsvorgänge sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der beanstandeten Absprachen und Vereinbarungen fallen (können), mangelt es indes an ausreichendem Vortrag, der Grundlage für eine Schadensberechnung sein könnte, so dass sich ein Schaden der Klägerin zu 1 – bezogen auf die Fahrzeuge, für die ein Leasing und Mietkauf geltend gemacht wird – auf dieser Basis nicht ermitteln lässt. a) Erforderlich ist, dass die Klägerin zu 1 nach dem Maßstab des § 286 ZPO darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass sie unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 22 – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 32 – LKW-Kartell I). Die Klägerin zu 1 behauptet, aufgrund der Kartellabsprachen, die LKW-Hersteller unter Beteiligung der Beklagten zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen getroffen und praktiziert haben, sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden. Der von ihr geltend gemachte Kartellschaden setzt voraus, dass sie die jeweiligen Mietkauf- und Leasingraten gezahlt hat; der Abschluss entsprechender Verträge allein genügt nicht. Die Klägerin zu 1 hätte daher für jeden Beschaffungsvorgang darlegen und beweisen müssen, dass sie entsprechende Mietkauf- und Leasingverträge über neue LKW des Herstellers geschlossen und die ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegten Zahlungen erbracht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 – U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 51). b) Den Anforderungen an den insofern von ihr zu haltenden Vortrag hat die Klägerin zu 1 hinsichtlich keiner der von ihr behaupteten Erwerbe genügt. aa) Bezüglich der Vorgänge Nr. 4 – Nr. 26, Nr. 33 – Nr. 85 und Nr. 607 – Nr. 608, bei denen Leasingverträge abgeschlossen worden sein sollen, und hinsichtlich der Mietkaufverträge (Nr. 1 – Nr. 3) legt die Klägerin zu 1 – soweit es nicht generell an der Vorlage von Unterlagen fehlt (vgl. oben IV 1 c) – zwar einzelne (wenige) Vertragsunterlagen zum Leasing und zum Mietkauf vor, belässt es indes hierbei, obwohl die Kammer im Beschluss vom 20.04.2023 darauf hingewiesen hat, dass Vortrag zur Laufzeit des Vertrages, Höhe der Raten (netto + brutto) und zum Umstand der Bezahlung der Raten erforderlich ist. Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche Zahlungen sie jeweils erbracht haben will, allein die Nennung eines „Nettopreises“ in der Tabelle der Anlage K 6 reicht dafür nicht aus, nachdem sich insofern nicht einmal im Ansatz nachvollziehen lässt, worauf die Ermittlung dieses „Nettopreises“ für die Mietkauf- und Leasingerwerbe beruhen soll. Ist die Höhe der jeweiligen Zahlungen nicht nachvollziehbar vorgetragen, lässt sich ein Schaden nicht ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 – 2 U 58/22), so dass es auf die Erklärung in der Anlage K 31 insoweit nicht maßgeblich ankommt, da dort konkrete Beträge für die jeweiligen Erwerbsvorgänge nicht genannt sind. Zudem ist insofern auch nicht erheblich, ob und inwiefern die Beklagte zu einem Bestreiten von Zahlungen – teils mit Nichtwissen – berechtigt ist. 3. Letztlich ist – worauf die Kammer im Beschluss vom 20.04.2023 ebenfalls hingewiesen hat – zu Lasten einer klagenden Partei davon auszugehen, dass sie, soweit sie substantiierten Sachvortrag zur Frage einer Weiterveräußerung bei durch Kauf bzw. Mietkauf erworbenen LKW nicht hält, sämtliche Fahrzeuge veräußert und hierdurch einen kartellbedingt überhöhten Veräußerungserlös erzielt hat, der einen etwaigen Kartellschaden infolge eines Erwerbs vollständig kompensiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2022 – 2 U 29/21). Daher hat eine klagende Partei vorzutragen, ob die Fahrzeuge (hier: Nr. 1 – Nr. 3 [Mietkauf] und Nr. 27 – Nr. 32 [Kauf]) weiterveräußert wurden. Dies hat die Klägerin zu 1 nicht unternommen. Im Schriftsatz vom 08.09.2023 (S. 10 f. – GA X 926 f.) wurde lediglich erklärt, dass keiner der LKW als „neues oder neuwertiges Fahrzeug“ weiterveräußert worden sei, sondern alle Fahrzeuge über mehrere Jahre und über mehrere 10.000 km genutzt worden seien (dazu auch nochmals im Schriftsatz vom 09.04.2024 [Rn. 11]). Sie habe zu keinem der Fahrzeuge mehr Unterlagen, die es erlaubten, belastbar zum Schicksal vorzutragen. Das genügt indes nicht, um den von der Klägerin zu 1 behaupteten Schluss belastbar ziehen zu können, so dass hinsichtlich der Erwerbe, die einen Kauf bzw. einen Mietkauf betreffen von einer solchen vollständigen Kompensation auszugehen ist. Soweit die Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 09.04.2024 (Rn. 13) darauf hinweist, dass in diesem Fall ein Volumeneffekt den Schadensersatzanspruch begründen würde, weil eine solche – unterstellte – Schadensabwälzung bedeutet hätte, dass vermietete LKW nur zu höheren Mietpreisen angeboten worden wären, was nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu einer verringerten Nachfrage geführt hätte, ist dies ein gänzlich anderer Schaden, der in keinem Zusammenhang mit dem hier gerichtlich geltend gemachten steht. 4. Die von der Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 30.06.2023 (GA X 903 ff.) gestellten Anträge auf Vorlage von Kopien der Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen vermögen die Defizite, die zuvor aufgezeigt sind, nicht zu beheben; auf sie ist daher nicht durch die Kammer zu erkennen. Dasselbe gilt für die hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Einsichtnahme und Auskunft. a) Zwar kann einer klagenden Partei nach § 33g Abs. 1 GWB ein Herausgabeanspruch hinsichtlich Beweismitteln im Besitz einer Beklagten oder eines Dritten (hier: Streithelfer/Streitverkündete, Leasinggeber) zustehen, soweit glaubhaft gemacht ist, dass der klagenden Partei ein Schadensersatzanspruch zusteht. Hierfür muss der Anspruchsteller seinen Anspruch mithilfe der ihm zugänglichen Tatsachen derart substantiiert darlegen, dass dieser hinreichend wahrscheinlich erscheint. Das erfordert, dass sich aus dem Vortrag die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz subsumieren lassen (vgl. nur Bechtold/Bosch, GWB 10. Aufl. § 33g Rn. 6 ff.; Preuß in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht 4. Aufl. § 33g Rn. 49). Hieran mangelt es indes mit Blick auf Vorstehendes (oben IV 2 b). Zudem ist vorausgesetzt, dass die Beweismittel so genau bezeichnet sind, wie dies auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist. Dabei kann zwar mehr als eine Konkretisierung auf der Grundlage der dem Anspruchsteller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen allerdings nicht erwartet werden. Das Offenlegungsbegehren kann sich mithin auf bestimmte Kategorien von Beweismitteln bzw. Dokumenten erstrecken, sofern eine hinreichende Abgrenzung der Kategorie durch gemeinsame Merkmale der angeforderten Unterlagen erfolgt (vgl. nur Preuß in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht 4. Aufl. § 33g Rn. 67; in diesem Sinne auch Makatsch/Kacholdt, MüKo-Wettbewerbsrecht 4. Aufl. § 33g Rn. 39 ff.; Bach/Wolf, NZKart 2017, 288, 289; Klumpe/Thiede NZKart 2017, 332, 336 f.). Das enthebt die Klägerin zu 1 indes nicht davon, die konkreten Erwerbsvorgänge zu bezeichnen. Die Bezugnahme auf die „streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge“, die unterschiedliche Hersteller bzw. Vertragspartner und Erwerbsarten betreffen, ist – auch mit der Konkretisierung im Schriftsatz vom 09.04.2024 (Rn. 16) – indes nicht ausreichend. b) Mit Blick hierauf erweisen sich die Anträge überdies sämtlich – worauf die Kammer mehrfach hingewiesen hat – als nicht hinreichend bestimmt, so dass bereits aus diesem Grund nicht hierauf erkannt werden kann. c) Ein darüberhinausgehender Anspruch der Klägerin zu 1 kann sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen (§ 242 BGB, § 810 ZPO) ergeben. d) Vor diesem Hintergrund kommt weder ein Zwischenurteil noch eine Anordnung nach § 142 ZPO in Betracht. 5. Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1 bereits nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der von ihr erhobenen Schadensersatzansprüche bezüglich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 – Nr. 85 und Nr. 607 – Nr. 608, die nicht durch sie selbst erfolgten, zusteht. Das gilt auch für die Frage, ob etwaige Ansprüche der Klägerin zu 1 verjährt sein können. V. 1. Die von der Klägerin zu 2 zum Gegenstand der Klage (Klagantrag Ziff. 2) gemachten Erwerbsvorgänge Nr. 86 – Nr. 426 fallen – mit Ausnahme der Vorgänge Nr. 123 und Nr. 206 – Nr. 214 (dazu unten a) und Nr. 134, Nr. 170, Nr. 178, Nr. 201, Nr. 215 – Nr. 217 und Nr. 322 – Nr. 328 (dazu unten b) sowie Nr. 86 – Nr. 104, Nr. 106 – Nr. 174, Nr. 178 – Nr. 205, Nr. 214 – Nr. 237, Nr. 243 – Nr. 244, Nr. 248, Nr. 253 – Nr. 258, Nr. 261, Nr. 265, Nr. 292, Nr. 299 und Nr. 304 – Nr. 305 (dazu unten c) – sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Absprachen und Vereinbarungen. a) Bei den Fahrzeugen Nr. 123 und Nr. 206 – Nr. 214 handelt es sich jeweils um einen Transporter „Vario“ der Beklagten. Dieser unterfällt nicht der Kommissionsentscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 – 2 U 64/20, BeckRS 2022, 12598 Rn. 83 ff.; so auch LG Stuttgart, Grund- und Teilurteil vom 06.06.2019 – 30 O 124/18, BeckRS 2019, 11856 Rn. 51 f.). Mit Blick darauf, dass für die im 5. Erwägungsgrund des Beschlusses getroffene Unterscheidung nach Lastkraftwagen-Kategorien ausschließlich auf das Gewicht der Lastkraftwagen abgestellt wird, ist davon auszugehen, dass das in diesem Beschluss festgelegte Kriterium für die Feststellung, ob ein Lastkraftwagen unter den Beschluss fällt, sein Gewicht ist (vgl. EuGH, Urteil vom 01.08.2022 − C-588/20 Rn. 44 – Müllfahrzeuge). Das Grundmodell des Vario fällt aber gerade nicht in die Kategorie der mittelschweren LKW. b) Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den Erwerben Nr. 134, Nr. 170, Nr. 178, Nr. 201, Nr. 215 – Nr. 217 und Nr. 322 – Nr. 328 um neue Fahrzeuge handelt, vielmehr steht in Rede, dass es im Zeitpunkt des Erwerbs Gebrauchtfahrzeuge gewesen sind, die nicht Gegenstand der Kommissionsentscheidung sind. Es obliegt der Klägerin zu 2 zu den Voraussetzungen des von ihr erhobenen Anspruchs vorzutragen; es genügt nicht, dass sie sie meint, die Beklagte müsse ihren diesbezüglichen Vorhalt präzisieren und vortragen, zu welchem Zeitpunkt die LKW an welchen Dritten als Ersterwerber veräußert worden seien. c) Bei den Vorgängen Nr. 86 – Nr. 104, Nr. 106 – Nr. 174, Nr. 178 – Nr. 205, Nr. 214 – Nr. 237, Nr. 243 – Nr. 244, Nr. 248, Nr. 253 – Nr. 258, Nr. 261, Nr. 265, Nr. 292, Nr. 299 und Nr. 304 – Nr. 305 kann dem Vorbringen der Klägerin zu 2 nicht entnommen werden, ob diese als kartellbetroffen anzusehen sind. Insoweit fehlt es für die behaupteten Vertragsschlüsse an irgendeinem Nachweis für die Kartellbefangenheit, da Unterlagen, aus denen die sachliche und zeitliche Betroffenheit nachvollzogen werden könnte, nicht bzw. nicht in auch nur im Ansatz ausreichendem Maße vorgelegt werden. Daher ist der Nachweis einer kartellbetroffenen Beschaffung hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erbracht. 2. Soweit anzunehmen ist, dass die von der Klägerin zu 2 vorgetragenen Erwerbsvorgänge sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der beanstandeten Absprachen und Vereinbarungen fallen (können), mangelt es indes an ausreichendem Vortrag, der Grundlage für eine Schadensberechnung sein könnte, so dass sich ein Schaden der Klägerin zu 2 auf dieser Basis nicht ermitteln lässt. a) Die Klägerin zu 2 hätte – mit Blick auf oben IV 2 dargestellten Grundsätze – für jeden Beschaffungsvorgang darlegen und beweisen müssen, dass sie entsprechende Leasingverträge über neue LKW des Herstellers geschlossen und die ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegten Zahlungen erbracht hat. b) Den Anforderungen an den insofern von ihr zu haltenden Vortrag hat die Klägerin zu 2 hinsichtlich keiner der von ihr behaupteten Leasing-Erwerbe genügt. Bezüglich der Vorgänge Nr. 86 – Nr. 90, Nr. 106, Nr. 117 – Nr. 133, Nr. 135 – Nr. 139, Nr. 145 – Nr. 169, Nr. 172 – Nr. 177, Nr. 182 – Nr. 200, Nr. 206 – Nr. 214, Nr. 218 – Nr. 296 (ohne Nrn. 268, Nr. 270, 277, 289, 290 – vgl. Schriftsatz vom 06.03.2020), Nr. 298 – Nr. 366 (ohne Nr. 303, vgl. Schriftsatz vom 06.03.2020), Nr. 380, Nr. 387 – Nr. 394, Nr. 400 – Nr. 405, Nr. 411 – Nr. 416 und Nr. 419 – Nr. 426, bei denen Leasingverträge abgeschlossen worden sein sollen, legt die Klägerin zu 2 – soweit es nicht generell an der Vorlage von Unterlagen fehlt (vgl. oben V 1 c) – allenfalls einzelne (wenige) Vertragsunterlagen zum Leasing vor, belässt es indes hierbei, obwohl die Kammer im Beschluss vom 20.04.2023 darauf hingewiesen hat, dass Vortrag zur Laufzeit des Leasingvertrages, Höhe der Leasingraten (netto + brutto) und zum Umstand der Bezahlung der Leasingraten erforderlich ist. Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche Zahlungen sie jeweils erbracht haben will, allein die Nennung eines „Nettopreises“ in der Tabelle der Anlage K 6 reicht dafür nicht aus, nachdem sich insofern nicht einmal im Ansatz nachvollziehen lässt, worauf die Ermittlung dieses „Nettopreises“ beruhen soll. Insofern reicht es auch nicht aus, dass – vielfach – eine Bestätigung des Leasinggebers über die Ratenhöhe und die Dauer des Leasingvertrags vorgelegt wird. Ist die Höhe der jeweiligen Zahlungen nicht nachvollziehbar vorgetragen, lässt sich ein Schaden nicht ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 – 2 U 58/22), so dass es auf die Erklärung in der Anlage K 31 insoweit nicht maßgeblich ankommt, da dort konkrete Beträge nicht genannt sind. Zudem ist insofern auch nicht erheblich, ob und inwiefern die Beklagte zu einem Bestreiten von Zahlungen – teils mit Nichtwissen – berechtigt ist. 3. Letztlich ist – worauf die Kammer im Beschluss vom 20.04.2023 ebenfalls hingewiesen hat – zu Lasten einer klagenden Partei davon auszugehen, dass sie, soweit sie substantiierten Sachvortrag zur Frage einer Weiterveräußerung bei durch Kauf erworbenen LKW nicht hält, sämtliche Fahrzeuge veräußert und hierdurch einen kartellbedingt überhöhten Veräußerungserlös erzielt hat, der einen etwaigen Kartellschaden infolge eines Erwerbs vollständig kompensiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2022 – 2 U 29/21). Daher hat eine klagende Partei vorzutragen, ob die Fahrzeuge (hier: Nr. 91 – Nr. 105, Nr. 107 – Nr. 116, Nr. 134, Nr. 140 – 144 [ohne Nr. 144, vgl. Schriftsatz vom 06.03.2020], Nr. 170 – Nr. 171, Nr. 178 – Nr. 181, Nr. 201 – Nr. 205, Nr. 215 – Nr. 217, Nr. 297, Nr. 367 – Nr. 379, Nr. 381 – Nr. 386, Nr. 395 – Nr. 399, Nr. 406 – Nr. 410 und Nr. 417 – Nr. 418) weiterveräußert wurden. Dies hat die Klägerin zu 2 nicht unternommen. Im Schriftsatz vom 08.09.2023 (S. 10 f. – GA X 926 f.) wurde lediglich erklärt, dass keiner der LKW als „neues oder neuwertiges Fahrzeug“ weiterveräußert worden sei, sondern alle Fahrzeuge über mehrere Jahre und über mehrere 10.000 km genutzt worden seien (dazu auch nochmals im Schriftsatz vom 09.04.2024 [Rn. 11]). Sie habe zu keinem der Fahrzeuge mehr Unterlagen, die es erlaubten, belastbar zum Schicksal vorzutragen. Das genügt indes nicht, um den von der Klägerin zu 2 behaupteten Schluss belastbar ziehen zu können, so dass hinsichtlich der Erwerbe, die einen Kauf betreffen von einer solchen vollständigen Kompensation auszugehen ist. Soweit teils Dokumente vorgelegt werden, die den Schluss auf einen Fahrzeugverkauf nahelegen könnten (z.B. für Nr. 367 – Nr. 375, Nr. 381 – Nr. 382, Nr. 386, Nr. 395 – Nr. 399, Nr. 406 – Nr. 409, Nr. 417), fehlt es am Vorbringen zu konkreten Umständen. Soweit die Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 09.04.2024 (Rn. 13) darauf hinweist, dass in diesem Fall ein Volumeneffekt den Schadensersatzanspruch begründen würde, weil eine solche – unterstellte – Schadensabwälzung bedeutet hätte, dass vermietete LKW nur zu höheren Mietpreisen angeboten worden wären, was nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu einer verringerten Nachfrage geführt hätte, ist dies ein gänzlich anderer Schaden, der in keinem Zusammenhang mit dem hier gerichtlich geltend gemachten steht. 4. Die von der Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 30.06.2023 (GA X 903 ff.) gestellten Anträge auf Vorlage von Kopien der Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen vermögen die Defizite, die zuvor aufgezeigt sind, nicht zu beheben; auf sie ist daher nicht durch die Kammer zu erkennen. Dasselbe gilt für die hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Einsichtnahme und Auskunft (vgl. dazu ausführlich oben IV 4). Die Anträge sind überdies sämtlich – worauf die Kammer mehrfach hingewiesen hat – nicht hinreichend bestimmt, so dass bereits aus diesem Grund nicht hierauf erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt weder ein Zwischenurteil noch eine Anordnung nach § 142 ZPO in Betracht. 5. Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 2 bereits nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der von ihr erhobenen Schadensersatzansprüche bezüglich der Erwerbsvorgänge Nr. 86 – Nr. 331, die nicht durch sie selbst erfolgten, zusteht. Das gilt auch für die Frage, ob etwaige Ansprüche der Klägerin zu 2 verjährt sein können. VI. 1. Die von der Klägerin zu 3 zum Gegenstand der Klage (Klagantrag Ziff. 3) gemachten Erwerbsvorgänge Nr. 427 – Nr. 606 fallen, ihr Vorbringen unterstellt, – mit Ausnahme der Vorgänge Nr. 585 – Nr. 606 (dazu unten a) sowie Nr. 428 – Nr. 429, Nr. 431 – Nr. 433, Nr. 435 – Nr. 438, Nr. 440 – Nr. 441, Nr. 443 – Nr. 444, Nr. 446, Nr. 453, Nr. 472 – Nr. 473 und Nr. 480 – Nr. 488 (dazu unten b) – sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Absprachen und Vereinbarungen. a) Die Erwerbsvorgänge Nr. 585 – Nr. 606 liegen außerhalb des Kartellzeitraums im Jahr 2012. Insoweit hat die Klägerin zu 3 bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Nachlaufeffekt bei dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang nicht dargelegt (vgl. dazu ausführlich oben IV 1 b). b) Bei den Vorgängen Nr. 428 – Nr. 429, Nr. 431 – Nr. 433, Nr. 435 – Nr. 438, Nr. 440 – Nr. 441, Nr. 443 – Nr. 444, Nr. 446, Nr. 453, Nr. 472 – Nr. 473 und Nr. 480 – Nr. 488 kann dem Vorbringen der Klägerin zu 3 nicht entnommen werden, ob diese als kartellbetroffen anzusehen sind. Insoweit fehlt es für die behaupteten Vertragsschlüsse an irgendeinem Nachweis für die Kartellbefangenheit, da Unterlagen, aus denen die sachliche und zeitliche Betroffenheit nachvollzogen werden könnte, nicht vorgelegt werden. Daher ist der Nachweis einer kartellbetroffenen Beschaffung hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erbracht. 2. Soweit anzunehmen ist, dass die von der Klägerin zu 3 vorgetragenen Erwerbsvorgänge sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der beanstandeten Absprachen und Vereinbarungen fallen (können), mangelt es indes an ausreichendem Vortrag, der Grundlage für eine Schadensberechnung sein könnte, so dass sich ein Schaden der Klägerin zu 3 auf dieser Basis nicht ermitteln lässt. a) Die Klägerin zu 3 hätte – mit Blick auf oben IV 2 dargestellten Grundsätze – für jeden Beschaffungsvorgang darlegen und beweisen müssen, dass sie entsprechende Leasingverträge über neue LKW des Herstellers geschlossen und die ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegten Zahlungen erbracht hat. b) Den Anforderungen an den insofern von ihr zu haltenden Vortrag hat die Klägerin zu 3 hinsichtlich keines der von ihr behaupteten Erwerbe genügt. Mit der Anlage K 6 werden keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt, die einem geordneten Vortrag in einem zivilprozessualen Sinn genügen könnten (vgl. dazu bereits den Kammerbeschluss vom 20.04.2023). Die Kammer hat im Beschluss vom 20.04.2023 darauf hingewiesen, dass Vortrag zur Laufzeit des Leasingvertrages, Höhe der Leasingraten (netto + brutto) und zum Umstand der Bezahlung der Leasingraten erforderlich ist. Aus dem Vorbringen der Klägerin zu 3 lässt sich nicht entnehmen, welche Zahlungen sie jeweils erbracht haben will, allein die Nennung eines „Nettopreises“ in der Tabelle der Anlage K 6 reicht dafür nicht aus, nachdem sich insofern nicht einmal im Ansatz nachvollziehen lässt, worauf die Ermittlung dieses „Nettopreises“ beruhen soll, und zumal sich aus dem klägerischen Vorbringen ergibt, dass die Klägerin zu 3 wohl nicht sämtliche Leasingraten beglichen hat, sondern teilweise auch die Klägerin zu 2 (Schriftsatz vom 08.09.2023, S. 16 – GA X 937). Ist die Höhe der jeweiligen Zahlungen nicht nachvollziehbar vorgetragen, lässt sich ein Schaden nicht ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 – 2 U 58/22), so dass es auf die Erklärung in der Anlage K 31 insoweit nicht maßgeblich ankommt, da dort konkrete Beträge nicht genannt sind. Zudem ist insofern auch nicht erheblich, ob und inwiefern die Beklagte zu einem Bestreiten von Zahlungen – teils mit Nichtwissen – berechtigt ist. 3. Die von der Klägerin zu 3 im Schriftsatz vom 30.06.2023 (GA X 903 ff.) gestellten Anträge auf Vorlage von Kopien der Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen vermögen die Defizite, die zuvor aufgezeigt sind, nicht zu beheben; auf sie ist daher nicht durch die Kammer zu erkennen. Dasselbe gilt für die hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Einsichtnahme und Auskunft (vgl. dazu ausführlich oben IV 4). Die Anträge sind überdies sämtlich – worauf die Kammer mehrfach hingewiesen hat – nicht hinreichend bestimmt, so dass bereits aus diesem Grund nicht hierauf erkannt werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt weder ein Zwischenurteil noch eine Anordnung nach § 142 ZPO in Betracht. 4. Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 3 bereits nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass ihr die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der von ihr erhobenen Schadensersatzansprüche bezüglich der Erwerbsvorgänge Nr. 427 – Nr. 606 zusteht. VII. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Schaden kann den Klägerinnen auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen zukommen. VIII. Steht den Klägerinnen der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, sind ihnen Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung dieser Ansprüche nicht zu erstatten, so dass auch der Klagantrag Ziff. 4 – ungeachtet der Frage des Bestehens eines Feststellungsinteresses (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.02.2024 – VI ZR 236/20 Rn. 9) – abzuweisen ist. IX. Auf die Anregung nach § 89b GWB bzw. auf den Antrag nach § 89c GWB (Schriftsatz vom 26.09.2022, S. 45 – GA IX 767) kommt es hinsichtlich keiner der Klägerinnen in entscheidungserheblicher Weise an, da die Mängel am erforderlichen Vortrag hierdurch nicht behoben werden können. Aus der Vergleichsentscheidung, der Scania-Entscheidung oder der Verfahrensakte der Europäischen Kommission können die notwendigen Angaben zu den jeweiligen Erwerbsvorgängen nicht entnommen werden. Überdies haben die Klägerinnen – wie dargelegt – nicht glaubhaft gemacht (vgl. dazu allgemein Bechtold/Bosch, GWB 10. Aufl. § 33g Rn. 6 ff. + § 89c Rn. 6), dass sie einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 33a Abs. 1 GWB gegen eine andere Partei haben (§ 89b GWB i.V.m. § 33g Abs. 1 GWB; § 89c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB). X. Den Klägerinnen ist Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2024 ein weitergehendes Schriftsatzrecht zu den maßgeblichen Punkten, auf die die Abweisung der Klage zu stützen ist, nicht zu gewähren gewesen, nachdem diese bereits Gegenstand von Hinweisen der Kammer gewesen sind. XI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Absprachen aufgrund des sogenannten LKW-Kartells geltend. Die Europäische Kommission hat im Beschluss vom 19.07.2016 (AT.39824) festgestellt, dass verschiedene LKW-Hersteller im Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen haben, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten – unter anderem die Beklagte – die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben. Die Beklagte gehört zu den weltweit größten LKW-Herstellern. Sie beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem Ende des Kartells am 18.01.2011 mit anderen europäischen Herstellern von LKW an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind. Die Klägerin zu 1 macht nach ihrem Vortrag Ansprüche geltend, die ihr von der … GmbH abgetreten worden seien (vgl. Vereinbarung vom 28.12.2018 – Anlage K 1 + Anlagen K 17 und K 22). Diese sei durch Ausgliederung des unter der Firma … e.K. geführten Einzelunternehmens entstanden (vgl. Anlage K 2). Der Einzelunternehmer … habe im Zeitraum von 1997 bis 2013 LKW der Marken …, … und … gekauft bzw. geleast (Nr. 1 – Nr. 85; Nr. 607 – Nr. 608). Die Klägerin zu 2 habe im selben Zeitraum LKW dieser Marken gekauft bzw. geleast (Nr. 86 – Nr. 426). Im Jahr 2015 habe sie den Geschäftsanteil „Fahrzeuggroßhandel und Vermietung an gewerbliche Weitervermieter“ in die … GmbH abgespalten und ausgegründet. Zuvor sei die … GmbH auf die … GmbH verschmolzen worden, die in die Firma der Klägerin zu 2 umbenannt worden sei (vgl. Anlage K 18). Sie und die … GmbH seien davon ausgegangen, dass etwaige Ansprüche aus dem LKW-Kartell von der Abspaltung und Ausgründung nicht erfasst seien, gleichwohl sei hilfsweise eine (Rück-)Abtretung vereinbart worden (vgl. Vereinbarung vom 12.12.2018 – Anlage K 4). Die vormals als … GmbH firmierende Klägerin zu 3 (Anlage K 26) habe die wesentlichen Assets an die … GmbH ausgegliedert. Nach ihrem Verständnis und demjenigen der … GmbH seien die hiesigen Ansprüche (Nr. 427 – Nr. 606) nicht von der Klägerin zu 2 erworben worden. Die Klägerin zu 2 sei indes teils in die Leasingverträge eingetreten und könne daher auch geschädigt sein. Aus Praktikabilitätsgründen habe man sich auf eine (Rück-)Abtretung sämtlicher Ansprüche von der Klägerin zu 2 an die Klägerin zu 3 geeinigt (vgl. Vereinbarung vom 07.02.2019 – Anlage K 5). Die Klägerinnen bzw. die jeweiligen Zedentinnen hätten während des Kartellzeitraums bzw. Nachkartellzeitraums LKW (Neufahrzeuge) geleast bzw. gekauft (vgl. auch die Aufstellung der Anlage K 6 nebst CD-ROM – nach GA III 126 bzw. GA III 129 sowie S. 26 des Schriftsatzes vom 06.03.2020 – GA IV 312). Sie seien als „direkte“ Abnehmer im Sinne des Kartellschadensrechts zu betrachten. Ohne den Wettbewerbsverstoß hätten die LKW-Bezugsgeschäfte jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen werden können. Es habe ganz erhebliche Nachlaufeffekte wenigstens bis Ende 2013 gegeben. Aus den Erwerbsvorgängen sei ihnen mindestens der geltend gemachte Schaden entstanden (vgl. dazu auch die Aufstellung der Anlage K 13). Sie sind der Ansicht, hinreichend substantiiert vorgetragen zu haben, während das Bestreiten der Beklagten prozessual nicht wirksam sei. Zudem habe das Kartell bereits seit den 1980er Jahren bestanden. Die Klägerinnen beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens in Höhe von 300.000 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von a) 4% b) 5% über dem Basiszins 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens in Höhe von 1.300.000 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von c) 4% d) 5% über dem Basiszins 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3 einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch wenigstens in Höhe von 540.000 € zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von e) 4% f) 5% über dem Basiszins 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie hinsichtlich der notwendigen Rechtsanwaltskosten und weiteren Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Darüber hinaus beantragen die Klägerinnen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Feststellung gelangen sollte, dass die Klägerpartei ihrer Darlegungs- und/oder Beweislast in Bezug auf streitgegenständliche Beschaffungsvorgänge noch nicht nachgekommen sein sollte, in Bezug auf jene Beschaffungsvorgänge eine Entscheidung des Gerichts im Wege des Zwischenurteils gemäß § 89b Abs. 3 GWB, hilfsweise durch Verfügung oder Beschluss gemäß § 142 ZPO: 1. Die Beklagtenpartei hat Kopien der Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen in Bezug auf die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge der eigenen Marke vorzulegen; hilfsweise hat die Beklagtenpartei der Klägerpartei Einsicht in Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine in Bezug auf die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge der eigenen Marke zu gewähren; weiter hilfsweise, hat die Beklagtenpartei der Klägerpartei Auskunft zu erteilen über i. das Datum der Bestellung, ii. das Datum der Auftragsbestätigung, iii. das Rechnungsdatum, iv. den Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag sowie ggf. Teilbeträge für verschiedene Leistungen), v. den Rechnungsadressaten, vi. das Datum der Auslieferung, sowie vii. die Person an die ausgeliefert wurde in Bezug auf die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge der eigenen Marke. 2. Die Streitverkündeten und Streithelfer haben Kopien der Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen in Bezug auf die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge der eigenen Marke vorzulegen; hilfsweise haben die Streitverkündeten und Streithelfer der Klägerpartei Einsicht in Bestellscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine in Bezug auf die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge der eigenen Marke zu gewähren; weiter hilfsweise, haben die Streitverkündeten und Streithelfer der Klägerpartei Auskunft zu erteilen über i. das Datum der Bestellung, ii. das Datum der Auftragsbestätigung, iii. das Rechnungsdatum, iv. den Rechnungsbetrag (Gesamtbetrag sowie ggf. Teilbeträge für verschiedene Leistungen), v. den Rechnungsadressaten, vi. das Datum der Auslieferung, sowie vii. die Person an die ausgeliefert wurde in Bezug auf die streitgegenständlichen LKW-Beschaffungsvorgänge der eigenen Marke. 3. Die in Anlage 6.2, 10. Spalte genannten Leasingunternehmen haben in Bezug auf die in der jeweils gleichen Tabelle genannten LKW-Beschaffungsvorgänge Einsicht in die Leasingvertragsunterlagen zu gewähren. Letztlich regen die Klägerinnen gemäß § 89b GWB an, 1. der Beklagtenpartei aufzugeben, eine ungeschwärzte und vollständige Fassung der Vergleichsentscheidung vorzulegen; 2. der … und der …, aufzugeben, eine ungeschwärzte und vollständige Fassung der …-Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus beantragen die Klägerinnen gemäß § 89c GWB, dass das Gericht bei der Europäischen Kommission die Vorlage der gesamten Verfahrensakte ersucht und den Akteninhalt sodann ihnen zugänglich macht, hilfsweise beschränken sie ihren Antrag dahingehend, dass Einsicht allein begehrt wird in - die in den Fußnoten der Kommissionsentscheidungen in Bezug genommenen Beweisunterlagen, - sämtliche kontemporäre Mitschriften oder Protokolle im Zusammenhang mit Wettbewerberkontakten oder -treffen zwischen Mitarbeitern der wirtschaftlichen Einheit der Adressaten der Kommissionsentscheidungen, - sämtliche kontemporäre Kommunikation (intern/extern) im Zusammenhang mit Wettbewerberkontakten oder -treffen zwischen Mitarbeitern der wirtschaftlichen Einheit der Adressaten der Kommissionsentscheidungen. Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben vorsorglich die Einrede der Verjährung und tragen vor, dass den Erwerbern von LKW aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Verhaltensweisen ein Schaden nicht entstanden sei. Zur Begründung stützen sie sich auf von ihnen vorgelegte Privatgutachten (vgl. u.a. die Anlagen GL 4 + GL 5 + HM 29 + HM 45). Des Weiteren meinen sie, die Klägerinnen hätten ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Sie bestreiten die von den Klägerinnen behaupteten Erwerbsvorgänge und Zahlungen – teils mit Nichtwissen – und bringen vor, es erfolge kein schriftsätzlicher Vortrag der relevanten Erwerbsdaten, teilweise würden Rechnungen und sonstige Unterlagen nicht vorgelegt, der Vortrag zu allen Leasingfahrzeugen sei ungenügend. Es fehle am Vorbringen zum individuellen Schicksal der Fahrzeuge, ebenso zu den geleisteten Zahlungen. Ferner tragen sie vor, dass verschiedene Fahrzeuge von vornherein nicht kartellbetroffen seien. Sie behaupten, die Klägerinnen hätten etwaige kartellbedingte Preisaufschläge jedenfalls an ihre Kunden weitergegeben oder beim späteren Weiterverkauf kompensiert. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor der Kammer fand am 22.04.2024 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.