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Entscheidung

VIa ZR 593/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200224UVIAZR593
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200224UVIAZR593.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 593/22 Verkündet am: 20. Februar 2024 Neumayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 30. April 2015 für 35.348,22 € ein von der Beklagten hergestelltes, neues Kraftfahrzeug BMW Mini Cooper SD Countryman, das mit einem von der Be- klagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausge- rüstet ist. Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Frei- stellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren mit Ausnahme des die Zahlung von Deliktszinsen betreffenden Antrags weiterverfolgt hat, ist erfolglos ge- blieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Beru- fungsanträge weiter. 1 2 3 - 3 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Die Berufung des Klägers sei zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aus- sicht auf Erfolg habe und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen. Zur Begründung werde auf den vorausgegangenen Hinweis Bezug genom- men. Die Ausführungen in der Gegenerklärung gäben keinen Anlass zu einer Ände- rung der Bewertung, sondern lediglich zu den folgenden Ergänzungen: Soweit der Klä- ger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2021 (III ZR 202/20) Bezug nehme, verkenne er, dass der Bundesgerichtshof hier nicht allein auf die Überschreitung von Grenzwerten im Fahrbetrieb abgestellt, sondern eine Gesamt- betrachtung angestellt habe. Ferner weiche der dort entschiedene Fall von dem vor- liegenden insofern ab, als dort - anders als hier - Messwerte desselben Fahrzeugtyps und derselben Schadstoffklasse vorgelegen hätten. Auch die Ausführungen zu einem Kaltstartheizen gäben keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsauffassung. Weil weder ein Rückruf seitens des KBA erfolgt sei noch die Feststellungen des Sachver- ständigen Dr. H. den hier zu beurteilenden Fahrzeugtyp beträfen, komme eine Be- weiserhebung nicht in Frage. Der Senat halte auch mit Rücksicht auf die Gegenerklä- rung des Klägers daran fest, dass er keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem in Rede stehenden Fahrzeug vorgetra- gen habe. Die Ausführungen zur internen Organisation der Beklagten gingen deshalb ins Leere. In dem in Bezug genommenen Hinweis hat der Vorsitzende des Berufungsge- richts ausgeführt, dass sich der Senat mit dem klägerischen Vorbringen intensiv aus- einandergesetzt habe, aber keinen nicht schon durch den Berufungssenat oder andere Senate des Oberlandesgerichts München gewürdigten Sachvortrag sehe. Es werde 4 5 6 7 - 4 - deshalb auf die Rechtsprechung des Hauses und insbesondere auf vier näher be- zeichnete Verfahren verwiesen, an denen die Prozessbevollmächtigten des Klägers beteiligt gewesen seien. Der Senat mache sich die Erwägungen der dort getroffenen Entscheidungen zu eigen, Wiederholungen seien nicht veranlasst. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 1. Die vor dem Hintergrund des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht unbedenkli- che Vorgehensweise des Berufungsgerichts, seine Entscheidung unter pauschaler Bezugnahme auf Verfahren bei dem Oberlandesgericht München, an denen der Klä- ger selbst nicht beteiligt war, zu begründen, kann der Revision nicht zum Erfolg ver- helfen. Denn zum einen liegt in einer Bezugnahme auf eine nicht zwischen den Par- teien ergangene Entscheidung zu Begründungszwecken kein Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO, sofern die in Bezug genommene Entscheidung Gegenstand der mündli- chen Verhandlung war und die Parteien deshalb Gelegenheit hatten, sich damit aus- einanderzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 346 mwN zu § 551 Nr. 7 ZPO aF). Dies ist entgegen der Auffassung der Revision der Fall. Der Kläger hatte wegen der Bezugnahme schon im Hinweis hinreichend Gelegenheit zu einer Auseinandersetzung; er hat in der Gegenerklärung auch keine Einwände gegen die Bezugnahme erhoben. Zum anderen zeigt die Revi- sion eine Entscheidungserheblichkeit des gerügten Rechtsverstoßes im Sinne des § 545 Abs. 1 ZPO nicht auf. Ebenso wenig ist unter Berücksichtigung des Revisions- vorbringens ersichtlich, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers nicht umfassend berücksichtigt und geprüft hat. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefoch- tenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 8 9 10 - 5 - Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kauf- vertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erlei- den, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zutreffend einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzscha- dens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer de- liktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer un- zulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 11 12 - 6 - Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den nä- heren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.08.2021 - 24 O 12883/20 - OLG München, Entscheidung vom 29.03.2022 - 28 U 6425/21 - 13