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Entscheidung

IV ZR 94/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210224BIVZR94
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210224BIVZR94.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 94/23 vom 21. Februar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 21. Februar 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 17. April 2023 gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die Frage betrifft, ob die feh- lende Angabe einer Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungs- fonds zum Abschluss des Vertrages im Policenmodell führt, und sie im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zweier fondsgebundener Rentenversicherungsverträge. 1 - 3 - Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 5. September 2007 den Abschluss einer fondsgebundenen Kinderrentenversicherung mit Berufs- unfähigkeitsschutz. Versicherungsbeginn war der 1. Oktober 2007. Er leis- tete eine anfängliche Sonderzahlung von 800 € und zahlte die laufenden Beiträge. Im Sommer 2019 wurde die Versicherung beitragsfrei gestellt. Auf seinen weiteren Antrag vom 5. September 2007 erhielt der Klä- ger einen Versicherungsschein über eine fondsgebundene Rentenversi- cherung ebenfalls mit Berufsunfähigkeitsschutz. Versicherungsbeginn war der 1. November 2007. Der Kläger leistete eine anfängliche Sonderzah- lung von 5.000 € und zahlte die laufenden Beiträge. Nach Beitragsredu- zierungen im Juli 2008 und im Sommer 2009 wurde die Versicherung im November 2019 ebenfalls beitragsfrei gestellt. Die beiden Versicherungen sollten zu 100 % in den "A. " investiert werden. Mit zwei Schreiben vom 7. No- vember 2018 erklärte der Kläger den Widerruf der Verträge, den die Be- klagte zurückwies. Mit Schreiben vom April und Mai 2019 erklärte der Klä- ger unter anderem den Widerspruch, den die Beklagte wiederum zurück- wies. Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfah- ren noch von Interesse - in der Hauptsache Rückzahlung aller auf beide Versicherungen geleisteter Prämien und die Herausgabe gezogener Nut- zungen aus den Verträgen, insgesamt einen Betrag von 27.816,07 €. Wei- ter begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus den beiden Versi- cherungen keine weiteren Ansprüche gegen ihn zustehen. 2 3 4 5 - 4 - Die Antragsformulare enthielten unter dem Gliederungspunkt "Un- terschriften" mitten in dem Feld der Unterschriften unter anderem folgende Belehrung: "Mir ist bekannt, dass ich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- dung der Rücktrittserklärung. …" In den "Vertragsunterlagen" findet sich außerdem folgende Beleh- rung: "Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ab- schluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wah- rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rück- trittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht belehrt haben und Sie die Belehrung durch Ihre Unterschrift bestätigt haben." Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesge- richt die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Be- deutung - ausgeführt, der Kläger habe nicht wirksam einen Widerspruch bzw. Rücktritt erklären können. Die Belehrung im Antragsmodell nach § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) sei für beide Verträge noch in Ordnung gewesen. Zwar sei nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ein Vertrag als im Policenmodell zustande geko m- men anzusehen, wenn die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Versicherungsauf- sichtsgesetz in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) 6 7 8 9 - 5 - i.V.m. der Anlage Teil D erforderliche Verbraucherinformation unvollstän- dig sei und die fehlende gesetzlich vorgesehene Einzelinformation im kon- kreten Fall einem berechtigten Informationsbedürfnis des Antragstellers diene. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Frage, ob die fehlende Angabe einer Nichtzugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung zu einem Ab- schluss im Policenmodell führe, sei höchstrichterlich zwar noch nicht be- antwortet, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs sei aber kein berechtigtes Informationsbedürfnis des Versiche- rungsnehmers zu erkennen. Ein Negativattest darüber, dass die Beklagte keinem deutschen Sicherungsfonds und auch keiner ausländischen Siche- rungseinrichtung angehörte, sei weder nach dem Wortlaut von Abschnitt II Nr. 1 Buchst. i) der Anlage D zum VAG a.F. noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gefordert. Auch deren Entstehungsgeschichte spre- che nicht für eine derartige Informationspflicht. Die Verbraucherinforma- tion zum Fonds (Anlage Teil D zum VAG a.F., Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e)) sei ebenfalls ausreichend. III. Die Revision ist unzulässig hinsichtlich der Rüge, die Verbrau- cherinformation genüge entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht den Anforderungen von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F., soweit dort Angaben "über den der Versicherung zugrun- deliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte " vorgeschrieben seien. Die Revision ist insoweit mangels Zulassung nicht statthaft, denn das Berufungsgericht hat die Zulassung entgegen der Auf- fassung der Revision wirksam auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte im Rahmen der erteilten Verbraucherinformation Angaben zur Zugehörig- keit zu einem Sicherungsfonds machen musste. Zwar enthält die Entschei- dungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgespro- chene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung kann sich 10 - 6 - aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer be- schränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschrän- kung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung ausschließlich mit der seiner Ansicht nach klärungsbedürftigen Frage, ob die fehlende Angabe einer Nichtzuge- hörigkeit zu einem Sicherungsfonds zum Abschluss des Vertrages im Po- licenmodell führe, begründet. Damit hat es die Zulassung ausdrücklich auf die Voraussetzungen des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2023 - IV ZR 123/21, juris Rn. 8 f.). IV. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist durch das Senats- urteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830) geklärt. Danach musste zwar die vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbrau- cherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i) der Anlage Teil D zum VAG a.F. "Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Siche- rung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds)" enthalten. Ein 11 12 - 7 - Lebensversicherer, der - wie hier die Beklagte - bereits vor Vertrags- schluss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte, musste in der Verbraucherinformation aber nicht angeben, dass er dem deutschen Sicherungsfonds für die Lebensversi- cherung im Sinne von § 124 VAG a.F. nicht angehörte (Senatsurteil vom 26. April 2023 aaO Rn. 18 ff.). Damit ist die Frage auch für den Streitfall geklärt. 2. Die Revision hat - soweit sie eröffnet ist - auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senats- urteil vom 26. April 2023 (IV ZR 300/22, VersR 2023, 830). Das Berufungs- gericht hat zutreffend angenommen, dass die fehlende Angabe der Be- klagten zu ihrer Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht zu ei- nem Vertragsschluss im Policenmodell führt. Gesichtspunkte, die eine ab- weichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - auch unter Berück- sichtigung des Revisionsvorbringens - nicht ersichtlich. 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). 4. Ferner ist die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Streit- fall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 13 14 15 16 - 8 - 2023, 1151 Rn. 13 ff. vorgesehen für BGHZ 238, 32; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 23 ff.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision er- ledigt worden. Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 19.08.2022 - 1 O 3581/21 - OLG München, Entscheidung vom 17.04.2023 - 21 U 5703/22 -