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IV ZR 300/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210922BIVZR300.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 300/20 vom 21. September 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 21. September 2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat - vom 3. No- vember 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klä- gerin zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Heraus- gabe von Nutzungen nach erklärtem Widerspruch gegen das Zustande- kommen eines Vertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Dieser Vertrag wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2006 im sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit 1 2 - 3 - gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Klägerin keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Die Klägerin zahlte fortan die Prämien. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 erklärte sie unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Zu diesem Zeit- punkt betrug das Fondsguthaben der Klägerin 8.110,20 €; bezogen auf den investierten Sparanteil von 17.760,73 € war in der Fondsanlage ein Verlust von rund 54 % (9.650,53 €) eingetreten. Die Beklagte zahlte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.349,48 € aus. Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung ihrer auf den Ver- trag geleisteten Beiträge und Herausgabe von Nutzungen abzüglich des bereits erhaltenen Betrages, insgesamt 10.109,40 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Sie meint, die Beklagte habe nach dem berechtigten Widerspruch die eingezahlten Prä- mien in voller Höhe zurückzuzahlen und das Risiko von Fondsverlusten zu tragen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat einen über den von der Beklagten ge- leisteten Betrag hinausgehenden Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint. Zwar sei ein Rückabwicklungsanspruch der Klägerin nach Berei- 3 4 5 6 - 4 - cherungsrecht entstanden, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Wider- spruchsrecht belehrt worden und noch 2017 zum Widerspruch berechtigt gewesen sei. Der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 10.299,47 € (gezahlte Prämien in Höhe von 19.950 € abzüglich Fondsverluste in Höhe von 9.650,53 €) sei jedoch erloschen, weil die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.349,48 € den errechneten Betrag übersteige. Die Beklagte könne sich gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf Entreicherung we- gen der Fondsverluste berufen. Für eine Berücksichtigung der von der Klägerin mit 3.946,88 € geltend gemachten Nutzungszinsen gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Klägerin habe keine tatsächlich gezogenen Nut- zungen dargetan. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Eine Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grund- sätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf eine vom Berufungsgericht für möglich erachtete Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vor- abentscheidung über die Frage, ob die Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB normierten Grundsatzes des Wegfalls der Bereicherung mit der - hier maßgeblichen - Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1, fortan: Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar ist, ge- boten. 7 8 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zuge- lassen, die Frage, ob bei der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Le- bensversicherung nach einem Widerspruch wegen nicht ordnungsgemä- ßer Widerspruchsbelehrung europarechtliche Regelungen einer Berück- sichtigung von Fondsverlusten zugunsten des Versicherers entgegenstün- den, sei von grundsätzlicher Bedeutung. b) Der Streitfall gibt indes keinen Anlass zu einem Vorabentschei- dungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Wie das Be- rufungsgericht richtig erkannt hat, muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebunde nen Le- bensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebli- che oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Dies hat der Senat mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet. Dabei hat er im Wesentlichen darauf abge- stellt, dass sich der Versicherungsnehmer bei der fondsgebundenen Le- bensversicherung für ein Produkt entscheidet, bei dem die Höhe der Ver- sicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vornherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt. Die - mit Gewinnchancen, aber auch mit Verlustrisiken behaftete - Kapitalanlage ist für den Versicherungsnehmer neben der Risikoabsicherung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wenn er sich für eine fondsgebundene Lebensversicherung entscheidet. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteile vom 21. März 2018 aaO Rn 16; vom 11. No- vember 2015 - IV ZR 513/14, r+s 2016, 20 Rn. 37). Dem steht der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. be- 9 10 - 6 - zweckte Schutz des Versicherungsnehmers nicht entgegen. Dem europa- rechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es nach Ansicht des Senats nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versiche- rungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 17 ff.). Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH , Urteile vom 19. Dezember 2013, Hirmann, C-174/12, EU:C:2013:856, EuZW 2014, 223 Rn. 61; vom 15. April 2010, E. Friz, C-215/08, EU:C:2010:186, NJW 2010, 1511 Rn. 50) hat der Senat hervorgehoben, dass eine nationale Regel, die - wie hier § 818 Abs. 3 BGB - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernün ftigen Aus- gleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteili- gen eines rückabzuwickelnden Geschäfts sorgen soll, dem Unionsrecht auch dann nicht widerspricht, wenn die Ausübung eines durch eine Richt- linie vorgegebenen Vertragslösungsrechts eine Wiederherstellung der ur- sprünglichen Situation bewirken soll und wenn dies bei einer Kapitalan- lage zur Folge hat, dass der Verbraucher weniger als den Wert seiner Ein- lage zurückerhält (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO Rn. 23). Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der Gerichtshof der Europäischen Union habe seine Entscheidung in der Rechtssache "E. Friz" bereits in der Rechtssache "Hirmann" relativiert. Zwar hat der Gerichtshof in dem letztgenannten Urteil (aaO Rn. 60 f.) darauf hingewie- sen, der Widerruf, der dem Urteil im Verfahren "E. Friz" zugrunde gelegen habe, habe nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Vertragspartners beruht, sondern allein auf der Ausübung eines allen Verbrauchern einge- räumten Rechts, Verträge zu widerrufen, die bei einem Besuch eines Ge- werbetreibenden in ihrer Wohnung abgeschlossen worden seien. Auch bei der hier streitgegenständlichen Konstellation geht es aber nicht um eine 11 - 7 - schadensersatzrechtliche Rückabwicklung. Vielmehr ist ebenso wie bei sogenannten Haustürgeschäften das bei einer fehlenden oder nicht ord- nungsgemäßen Widerspruchsbelehrung fortbestehende Widerspruchs- recht unabhängig von einer Pflichtwidrigkeit des Versicherers gegeben. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Belehrung führt nur dazu, dass die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Versicherungs- nehmer sein Widerspruchsrecht noch ausüben und die bereicherungs- rechtliche Rückabwicklung verlangen kann. Ein zusätzlicher Schadenser- satzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung wird dadurch nicht begrün- det. Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, EuZW 2020, 337) ist entgegen der Auffassung der Re- vision nicht zu entnehmen, dass dem Effektivitätsgebot eine Berufung auf den Entreicherungseinwand widerspricht. Soweit der Gerichtshof ausge- führt hat, es sei Sache des Versicherers, einer Situation abzuhelfen, die er selbst herbeigeführt habe, indem er seiner Informationspflicht nicht nachgekommen sei (aaO Rn. 109), lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Versicherer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung auch das Risiko der Fondsanlage tragen muss. Denn Fondsverluste sind durch die Entwicklung der jeweiligen Fonds und nicht durch das Fehlen einer ord- nungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bedingt. Zudem hat der Gerichts- hof in seiner Antwort auf die Frage, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der Richtli- nie 2009/138 dahin auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versi- cherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfer- tigter Bereicherung zurückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beurteilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den 12 - 8 - Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versi- cherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, blieben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Gerichtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsneh- mers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (aaO Rn. 112, 120). Entsprechendes gilt hier bei einem Vertrag über eine fondsgebundene Le- bensversicherung, bei dem sich erst im Laufe der Vertragslaufzeit heraus- stellt, ob sich der Fonds für den Versicherungsnehmer gewinnbringend entwickelt oder Verluste erwirtschaftet. Im Einklang damit hat der Senat ein solches spekulatives Vorgehen des Versicherungsnehmers bereits in dem oben genannten Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 26) als von der Unionsrechtsordnung nicht gedeckt angesehen. Weitere entscheidungserhebliche und nicht zweifelsfrei zu beantwortende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts sind im Zusammenhang mit d em Entreicherungseinwand nicht ersichtlich. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat die Fondsverluste zu Recht entspre- chend dem Senatsurteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 13 ff.) in Abzug gebracht und der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung einen weitergehenden Be- reicherungsanspruch versagt. b) Soweit sich die Revision außerdem gegen die Berechnung des Bereicherungsanspruchs unabhängig vom Abzug der Fondsverluste wen- det und eine Erstattung von Nutzungszinsen anhand der Rendite der Be- klagten bei deren eigenen Kapitalanlagen fordert, ist die Revision bereits 13 14 15 - 9 - mangels Zulassung nicht statthaft. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulas- sung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Revisionszulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Be- schränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streit- stoffs stellt (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Zulassung mit der nach sei- ner Ansicht weiterhin klärungsbedürftigen Frage der Berücksicht igung von Fondsverlusten als Abzugsposten bei Berechnung des Bereicherungsan- spruchs begründet. Diese Frage kann unabhängig von einem weiterge- henden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB - 10 - beantwortet werden. Demgemäß hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf einen selbstständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränkt. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 25.05.2018 - 10 O 40/18 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.11.2020 - 9 U 38/18 -