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Leitsatz

III ZR 13/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220224UIIIZR13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220224UIIIZR13.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 13/23 Verkündet am: 22. Februar 2024 Horatschki Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Amtshaftung Börse, Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils BGB § 839 A Für Amtspflichtverletzungen des Organs einer Börse haftet das Land, das den Rechts- träger der Börse durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG zu der Errichtung und dem Betrieb der Börse berechtigt und verpflichtet hat. BGB § 839 I; VwGO §§ 121, 124a Abs. 5 Satz 4 a) Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebun- den (Fortführung von Senat, Urteile vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 15; vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10; vom - 2 - 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309 und vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 156). b) Lehnt das Oberverwaltungsgericht einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage als unbegründet abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ge- stützten Berufungszulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ab, weil es - nach strikter rechtlicher Prüfung - zum Ergebnis kommt, die Klage sei bereits unzulässig, erwächst das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulas- sungsbeschlusses in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (Anschluss an OVG Sachsen, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5). BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - III ZR 13/23 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2023 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein Wertpapierhandelsunternehmen, macht gegen das be- klagte Land (im Folgenden: Beklagter) Amtshaftungsansprüche geltend unter dem Vorwurf, sie sei durch einen Beschluss des Sanktionsausschusses der Ter- minbörse E. D. (im Folgenden: Börse) vom 20. Mai 2015 amts- pflichtwidrig vom dortigen Handel ausgeschlossen worden. Die Nebeninterveni- entin ist der Rechtsträger der Börse, dem der Beklagte die Erlaubnis zu deren Betrieb erteilt hat. 1 - 4 - Die Klägerin ist ein auf Handel mit Futures spezialisiertes Wertpapierhan- delsunternehmen mit Sitz in Chicago, USA, das an der Börse zum Handel zuge- lassen ist. Sie verfolgt eine sogenannte antizipatorische Handelsstrategie, bei der sie Kauf- oder Verkaufsaufträge in das Orderbuch eingibt und diese vor Ausfüh- rung löscht, während sie von ihr später eingegebene, entgegengesetzte Orders zur Ausführung kommen lässt. Der Sanktionsausschuss der Börse verhängte am 24. Juni 2014 sowie am 15. Dezember 2014 Ordnungsgelder gegen die Klägerin in Höhe von 90.000 € beziehungsweise 250.000 € wegen - seiner Auffassung nach - unzulässiger Han- delsaktivitäten in zwei Zeiträumen in den Jahren 2013 bis 2014. Durch sofort vollziehbaren Beschluss des Sanktionsausschusses vom 20. Mai 2015 wurden die Klägerin sowie ihr Chief Executive Officer (im Folgenden: CEO) wegen Han- delsaktivitäten seit Jahresanfang 2015 für dreißig Handelstage von der Börse ausgeschlossen. Gegen den Sanktionsbeschluss vom 20. Mai 2015 erhob die Klägerin (nicht dagegen ihr CEO) beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Anfech- tungsklage und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 27. Mai 2015 darauf hin, es gehe davon aus, dass die Börse, die dortige Antragsgegnerin, bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollstreckungshandlungen absehe. Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO entschied das Verwaltungsgericht bis zum Ablauf der in dem Sanktionsbeschluss bestimmten Ausschlussfrist nicht. Die Klägerin nahm in dieser Zeit nicht am Handel an der Börse teil und erhob anschließend Fortsetzungsfeststellungsklage. Diese wies das Verwaltungsgericht - Einzelrich- ter - durch Urteil vom 12. Januar 2016 (Az.: 2 K 1888/15.F) ab, da der Beschluss 2 3 4 - 5 - des Sanktionsausschusses vom 20. Mai 2015 rechtmäßig sei. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Be- schluss vom 17. Februar 2017 (Az.: 6 A 490/16.Z) ab. In der Begründung ist aus- geführt, es könne dahinstehen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Aus- führungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit der Fortsetzungsfeststel- lungsklage bestünden, da alles dafür spreche, dass die Klägerin kein "berechtig- tes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sanktionsbeschlus- ses habe, so dass sich die Klage als unzulässig erweise. Die Sanktionsbeschlüsse vom 24. Juni 2014 und 15. Dezember 2014 wur- den auf eine von der Klägerin erhobene, in erster Instanz erfolglose Anfechtungs- klage vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 20. Januar 2021 (Az.: 6 A 2755/16) beziehungsweise Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az.: 6 A 215/17) aufgehoben. Die Klägerin macht geltend, durch den - ihrer Auffassung nach ebenfalls - rechtswidrigen Ausschluss vom Börsenhandel sei ihr ein Gewinn in Höhe von 983.740,86 € entgangen und ein weiterer Schaden aufgrund der dem Handels- ausschluss folgenden Reduktion der Handelsaktivitäten entstanden, für den sie im Wege der Teilklage 16.259,14 € beansprucht. Die danach auf Zahlung von insgesamt 1.000.000 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg ge- blieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge- rin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Zwar könne entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch der Klägerin nicht deshalb verneint werden, weil sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwen- den (§ 839 Abs. 3 BGB). Sie habe mit der Anfechtungsklage und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die ihr zumutbaren Rechtsmittel ergriffen. Die Fortset- zung des Handels trotz sofort vollziehbarem Sanktionsbeschluss wäre nicht ge- eignet gewesen, diesen zu beseitigen oder zu berichtigen. Die Abweisung der Klage sei jedoch deshalb im Ergebnis richtig, weil auf- grund der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 für das Amtshaftungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbe- schlusses vom 20. Mai 2015 auszugehen sei, so dass es schon an einem amts- pflichtwidrigen Verhalten fehle. Das Urteil sei mit Bekanntgabe des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2017 formell rechts- kräftig geworden. Durch die Abweisung der Fortsetzungsfeststellungsklage sei materiell rechtskräftig die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbeschlusses vom 20. Mai 2015 festgestellt. Der Bindungswirkung stehe nicht entgegen, dass der Beklagte nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Zwar liege insofern weder Parteiidentität vor, noch sei das Land beigeladen gewesen oder hätte nach § 65 8 9 10 11 - 7 - Abs. 1 Satz 2 VwGO beigeladen werden müssen. Jedoch müsse unter werten- den Gesichtspunkten im Amtshaftungsprozess eine Bindung an die gegenüber der Börse ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch im Verhältnis zum Beklagten angenommen werden. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine Ausnahme von der Bindungswirkung anzunehmen wäre, liege nicht vor. Allein die Unrichtigkeit der Entscheidung ge- nüge hierfür nicht. Die Bindungswirkung müsste - wie hier nicht - zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend indessen sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Sanktionsausschuss der Börse in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat (a) und etwaige daraus resultierende Amtshaftungsansprü- che sich gegen den Beklagten richten (b). a) Aufgaben und Organisation der Börse sind im Börsengesetz geregelt. Danach ist die Börse eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 BörsG) und erbringt ihre Leistungen, die ihrem Gegenstand nach der öf- fentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen sind, in den Handlungsformen des öf- fentlichen Rechts. Dies stellt einen hinreichenden Grund für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts dar (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 1995 - III ZR 106/93, BGHZ 129, 23, 24). 12 13 14 15 - 8 - b) Passivlegitimiert ist der Beklagte. Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft gehandelt hat, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgt ist, über- tragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger an- gestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Versagt die Anknüpfung an die Anstellung, weil kein Dienstherr oder mehrere Diensther- ren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträ- ger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (zB Senat, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 17 mwN). Die Börse ist amtshaftungsrechtlich nicht für die Tätigkeit des Sanktions- ausschusses verantwortlich. Zwar ist dieser gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BörsG ein Börsenorgan. Der Börse fehlt indes im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch die Rechtsfähigkeit. Zwar sind Börsen gemäß § 2 Abs. 1 BörsG teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Gemäß Absatz 11 der genannten Vorschrift sind sie jedoch nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren parteifähig (vgl. auch Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 2 BörsG Rn. 23, 25). Die Inanspruchnahme einer Börse nach Art. 34 Abs. 1 GG vor den ordentlichen Gerichten ist daher nicht möglich. Ebenso kommt der Rechtsträger der Börse, die Nebenintervenientin, als Haftungssubjekt nicht in Betracht, da dieser eine juristische Person des Privat- rechts ist (vgl. Senat aaO Rn. 14 mwN). 16 17 18 19 - 9 - Passivlegitimiert ist vielmehr das Land, hier also der Beklagte, das den Rechtsträger der Börse durch die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG zu der Errichtung und dem Betrieb der Börse berechtigt und ver- pflichtet und damit ihm - und durch ihn vermittelt der Börse - diese öffentliche Aufgabe anvertraut hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 9 U 64/09, zitiert nach der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf der Bundes- regierung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Bör- sengesetzes, BT-Drucks. 17/8684, S. 27). Die haftungsrechtliche Verantwortlich- keit des Beklagten wird durch die Regelung zum Regress bei einer Inanspruch- nahme des Landes im Wege der Amtshaftung in § 5 Abs. 6 BörsG bestätigt (vgl. BT-Drucks. 17/8684 aaO), ohne dass es darauf ankommt, ob die Erlaubnis ge- mäß § 4 Abs. 1 BörsG als Beleihung zu qualifizieren ist (so BT-Drucks. 17/8684 aaO; vgl. aber auch Kumpan aaO § 4 BörsG Rn. 4 mwN zum Meinungsstand). 2. Das Berufungsgericht hat indessen zu Unrecht eine Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 für den Amtshaftungsprozess angenommen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerich- ten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden (vgl. nur Se- nat, Urteile vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 15; vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10; vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309 und vom 14. Dezember 2000 - III ZR 151/99, BGHZ 146, 153, 156; mwN). Diese tritt ein, wenn die Entscheidung der materiel- len Rechtskraft fähig und formell rechtskräftig geworden ist. In materieller Hin- sicht ist die Bindungswirkung gemäß § 121 VwGO auf den Streitgegenstand be- schränkt (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 10; mwN). Wird durch 20 21 22 - 10 - ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts auf eine Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben, so ist damit zugleich dessen Rechtswidrig- keit festgestellt; in gleicher Weise tritt die Bindung ein, wenn die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes durch das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts bejaht und deshalb die Anfechtungsklage aus sachlichen Gründen abgewiesen wird (Senat, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 16/61, DVBl. 1962, 75). Ebenso wird durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit beziehungsweise Rechtswidrigkeit eines Verwaltungs- akts entschieden (vgl. BVerwGE 116, 1, 2 f; HK-VerwR/Unruh, 5. Aufl., § 121 VwGO Rn. 25; Kilian/Hissnauer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 121 Rn. 87 f). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend durch die Abweisung der Fortset- zungsfeststellungsklage festgestellt, dass die Entscheidung des Sanktionsaus- schusses rechtmäßig ist. Diese Entscheidung ist mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO formell rechts- kräftig geworden. b) Das bedeutet indessen nicht, dass das erstinstanzliche Urteil mit dem Inhalt, dass die Klage unbegründet war, materiell rechtskräftig geworden ist. Ein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage als unbegründet abwei- senden Urteils des Verwaltungsgerichts gestützter Berufungszulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auch dann abzulehnen, wenn, wie hier, der Ver- waltungsgerichtshof - nach strikter rechtlicher Prüfung (siehe hierzu BVerfG, NVwZ 2021, 325 Rn. 34, 36 f; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 12a, 16) - zum Ergebnis kommt, die Klage sei bereits unzulässig, da sich in diesem Fall am Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nichts ändert (zB: VGH Hessen, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 6 A 490/16.Z mwN; VGH Bayern, 23 24 - 11 - NVwZ 2004, 629; WuM 2003, 416; BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 124 Rn. 25; Eyermann/Happ aaO Rn. 12; Kopp/ Schenke/W.-R. Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 124 Rn. 7a; vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2004, 542, 543; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 7 LA 138/11, BeckRS 2012, 45747). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung erwächst in einer solchen Konstellation das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses des Berufungsgerichts in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war (OVG Sachsen, BeckRS 2022, 42208 Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2020, 186 Rn. 38; VGH Bayern, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 8 ZB 06.485, juris Rn. 5; so auch zum Revisionszulassungsverfahren BVerwG NVwZ-RR 2012, 86 Rn. 7; Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 1 B 217/01, juris Rn. 7; VIZ 1996, 392, 393; aA: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 1 E 799/13, juris Rn. 7). So liegt der Fall hier. aa) Im Verwaltungsprozess ist ebenso wie im Zivilprozess der Inhalt einer Entscheidung in erster Linie dem Tenor zu entnehmen. Lässt allerdings die Ent- scheidungsformel den Inhalt der Entscheidung nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Partei- vorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 800 Rn. 20; Beschluss vom 28. Januar 2015 - 2 B 15.14, juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwGE 17, 293, 299; 70, 159, 161 sowie Senat, Urteile vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339; vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60, BGHZ 35, 338, 340 und vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81, NJW 1983, 2032; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 und vom 5. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257). 25 26 - 12 - bb) Nach diesen Maßstäben ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frank- furt am Main vom 12. Januar 2016 als Prozessurteil rechtskräftig geworden. Zwar ergibt sich dies nicht aus dem Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts- hofs über die Nichtzulassung der Berufung. In den Gründen hat er jedoch die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage als erwiesen bezeichnet, wo- hingegen er ausdrücklich offengelassen hat, ob die Ausführungen des Verwal- tungsgerichts zur Begründetheit dieser Klage ernstlichen Zweifeln unterliegen. Unter Heranziehung der Gründe der Entscheidung ergibt sich damit unzweifel- haft, dass der Verwaltungsgerichtshof das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht in der Sache bestätigt, sondern vielmehr entschieden hat, dass eine Sachentschei- dung unzulässig sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entfaltet daher materi- elle Rechtskraft nur nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts- hofs, so dass eine Bindung im Amtshaftungsprozess an die Würdigung, dass der Sanktionsbeschluss rechtmäßig war, nicht bestehen kann. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist, da sie zur Endentscheidung nicht reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Dieses hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs der Klägerin, insbesondere zur Amtspflichtwidrigkeit des Sanktionsbeschlusses und zum Verschulden der Amts- träger, getroffen. Dies ist im neuen Verfahren nachzuholen, wobei das Beru- 27 28 - 13 - fungsgericht auch Gelegenheit hat, sich mit den Rügen der Revisionserwiderun- gen zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrenssta- dium keine Veranlassung hat. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.01.2020 - 5 O 227/17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2023 - 1 U 62/20 -