Entscheidung
III ZB 33/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:270225BIIIZB33.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/24 vom 27. Februar 2025 in dem Notarbeschwerdeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen den Be- schluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 20. März 2024 - 13 T 12216/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Gegenstandswert: 1.050.637,43 €. Gründe: I. Die Antragstellerinnen (im angefochtenen Beschluss noch als Antragsgeg- nerinnen bezeichnet) verlangen von dem Notar die teilweise Auskehr eines bei diesem hinterlegten Geldbetrags. Die Antragsgegnerin (im angefochtenen Beschluss noch als Antragstelle- rin bezeichnet) erhielt von der Bundesrepublik Deutschland den Auftrag, mehrere Fregatten zu bauen. In diesem Zusammenhang vergab sie Unteraufträge - unter 1 2 - 3 - anderem an die A. S. GmbH (im Folgenden A. ). Die An- tragstellerinnen wiederum lieferten Systemkomponenten an dieses Unterneh- men. Nachdem es zu Differenzen über die Qualität der Leistungen der Antrag- stellerinnen und in diesem Zusammenhang bestehende wechselseitige Rechte und Pflichten gekommen war, schlossen die Antragsgegnerin und die Antragstel- lerinnen (nachfolgend zusammenfassend auch Beteiligte) sowie die A. einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen und Vergütungen (sogenanntes Term Sheet). Im Zuge dessen erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, den An- tragstellerinnen einen Teil der gegen die A. geltend gemachten Forderungen abzukaufen. Zwei Millionen Euro des Kaufpreises sollten jedoch auf einem Treu- handkonto (Notaranderkonto) des Notars hinterlegt werden, mit dem die Beteilig- ten einen "Treuhandvertrag nebst Verwahrungsanweisung" schlossen. Der hin- terlegte Betrag sollte unter bestimmten Voraussetzungen an die Antragstellerin- nen ausgezahlt werden (vgl. § 3 des Treuhandvertrags; § 5 Nr. 5 des Term Sheets). Die Auszahlung hing dabei unter anderem davon ab, ob die AA als Leis- tungsempfängerin innerhalb einer bestimmten Frist die Fälligkeit der der jeweili- gen Forderung zugrunde liegenden Rechnung bestätigte oder sie qualifiziert (das heißt unter Angabe von Gründen) ablehnte. Die Beteiligten streiten um die Auszahlung des auf die Rechnung vom 10. November 2016 (Nummer 3360) entfallenden Betrags von 1.050.637,43 €. Sie vertraten insoweit unterschiedliche Auffassungen dazu, ob sich die Auszah- lungsvoraussetzungen nach § 3 Buchstabe c oder d des Treuhandvertrages rich- ten sollten und ob diese Voraussetzungen vorlagen. Mit Vorbescheid vom 22. April 2021 (Vorbescheid I) kündigte der Notar die Auszahlung der vorstehend genannten Summe an, weil er die Voraussetzungen von § 3 Buchstabe c als gegeben ansah. Dieser Vorbescheid war Anlass für ein 3 4 - 4 - dem vorliegenden Verfahren vorangegangenes Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht (13 T 7717/21), das den Notar seinerzeit mit Beschluss vom 29. Au- gust 2022 anwies, von der Auszahlung abzusehen, weil die Auszahlungsvoraus- setzungen von § 3 Buchstaben c und d des Treuhandvertrags nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 20. September 2022 verlangten die Antragstellerinnen erneut die Auszahlung des Betrags aus der Rechnung Nr. 3360. Nachdem der Notar dies zunächst mit Vorbescheid vom 24. Januar 2023 in Aussicht gestellt hatte (Vorbescheid IV), erließ er am 22. Mai 2023 auf die Beschwerde der An- tragsgegnerin hin einen Abhilfebescheid und erklärte stattdessen, den Betrag nicht auszuzahlen. Auf die hiergegen von den Antragstellerinnen eingelegte Be- schwerde erging am 18. Juli 2023 ein weiterer Vorbescheid (Vorbescheid V), mit dem der Notar erneut die Auszahlung der 1.050.637,43 € ankündigte und den Vorbescheid IV bestätigte. Dies begründete er damit, dass die Antragstellerinnen einen für ihn bislang neuen Sachvortrag zu der vom Landgericht im (ersten) Be- schwerdeverfahren in einer Hinweisverfügung geäußerten Rechtsauffassung über die (abschließende) Auslegung des Vertrags in das Verfahren eingeführt hätten, wonach die Behandlung der Rechnung Nr. 3360 eindeutig von der in § 3 Buchstabe d des Term Sheets vorgesehenen Regelung erfasst werde. Die hier- nach erforderlichen Auszahlungsvoraussetzungen sah er als erfüllt an. Dagegen hat die Antragsgegnerin (erneut) Beschwerde eingelegt. Der Notar hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerde- gericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Vorbescheid V mit dem an- gefochtenen Beschluss aufgehoben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelasse- nen Rechtsbeschwerde wollen die Antragstellerinnen die Wiederherstellung der Entscheidung des Notars vom 18. Juli 2023 hilfsweise die Aufhebung und Zu- rückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. 5 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist infolge der Zulassung statthaft (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO iVm § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die Antragstellerinnen sind dadurch beschwert, dass das Be- schwerdegericht den ihnen günstigen Vorbescheid des Notars vom 18. Juli 2023 (Vorbescheid V) aufgehoben hat. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der angefochtene Vorbescheid sei aufzuheben, weil dessen Erlass die materielle Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 29. August 2022 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 T 7717/21 entgegenstehe. Nach allgemeiner Auffassung seien in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit - und um solche handele es sich bei Verfahren über die Feststellung eines Auszahlungs- anspruchs aus einem Treuhandvertrag - die §§ 322, 325 ZPO entsprechend an- zuwenden. Im Zeitpunkt der im vorausgegangenen Verfahren abgegebenen Stel- lungnahmen hätten dem Notar die in den Vorbescheiden IV und V angeführten Tatsachen bereits vorgelegen, die in dem mit Beschluss vom 29. August 2022 abgeschlossenen Verfahren zu berücksichtigen gewesen wären. Der Notar habe daher in den Vorbescheiden IV und V einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der innerhalb der zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft des Kammerbe- schlusses vom 29. August 2022 liege. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be- schwerdegericht hat den Vorbescheid V zu Recht wegen der entgegenstehenden 7 8 9 10 - 6 - Rechtskraft des am 29. August 2022 ergangenen Beschlusses (13 T 7717/21) aufgehoben. a) Das gegen den Vorbescheid gerichtete Rechtsmittel der Antragsgegne- rin war zulässig. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die - allenfalls in Betracht zu ziehende - einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO keine An- wendung findet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, DNotZ 2016, 220 Rn. 7). § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO, der keine Frist enthält, regelt die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Amtsverweigerung des Notars ab- schließend. Diese Regelung verdrängt die Bestimmungen über die Beschwerde- frist in § 63 FamFG und geht ihnen vor (BGH aaO Rn. 9). Dies gilt nach dem Wortlaut der Norm unabhängig davon, ob es um die Verweigerung einer Amtstä- tigkeit durch den Notar geht oder um die Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen der Beteiligten vornehmen zu wollen (vgl. zB BGH aaO Rn. 6; Harie- feld, RNotZ 2019, 365, 372). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Notar - gegebenenfalls zu seiner eigenen haftungsrechtlichen Absicherung - mit dem Vorbescheid V eine im Vergleich zur Regelfrist kürzere zweiwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde gesetzt hat und diese Frist möglicherweise - was hier offenbleiben kann - nicht eingehalten worden ist (vgl. Hariefeld aaO). b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Notar entgegen seiner Ankündigung in dem Vorbescheid V nicht berechtigt war, den von den Antragstellerinnen mit dem Ersuchen vom 20. September 2022 begehr- ten Betrag vom Treuhandkonto auszukehren, weil es ihn bereits mit Beschluss vom 29. August 2022 rechtskräftig angewiesen hatte, dies zu unterlassen. 11 12 - 7 - aa) Eine Regelung über die materielle Rechtskraft enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- richtsbarkeit zwar nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass Ent- scheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materiellen Rechts- kraft mit der Folge der analogen Anwendung der §§ 322, 325 ZPO jedenfalls dann fähig sind, wenn eine dem zivilprozessualen Streitverfahren vergleichbare Interessenlage besteht. Eine solche liegt bei echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, weil auch hier der Ausgleich widerstreitender Interessen im Ergebnis einer verbindlichen Klärung durch das Gericht bedarf (vgl. zB BGH, Be- schluss vom 12. Dezember 1963 - V BLw 12/63, NJW 1964, 863; BayObLG WuM 2001, 410; dass. FamRZ 1998, 1055, 1056; NJW 1996, 3217, 3218 und MDR 1988, 872, 873; BeckOK-FamFG/Obermann, 52. Ed. [Stand 1. Dezember 2024], § 45 Rn. 2a; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 45 Rn. 12; Zöl- ler/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 45 FamFG Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG, 3. Aufl., § 45 Rn. 14; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 45 Rn. 8; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 45 Rn. 9). Hierbei handelt es sich um Verfahren, in denen verbindlich über subjektive Rechte entschieden wird (Zöller/Feskorn aaO). Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand disponieren, ihn übereinstimmend für erledigt erklä- ren oder ihren Antrag zurücknehmen können (Zöller/Feskorn aaO Vorbem. zu §§ 23-37 FamFG Rn. 4). Um nichts anderes geht es bei dem Vorbescheid eines Notars und den dagegen eingelegten Rechtsmitteln im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob der Notar im Rahmen eines von ihm übernommenen (öf- fentlich-rechtlichen) Verwahrungsverhältnisses eine Auszahlung an einen der Verfahrensbeteiligten vornehmen darf. Auch vorliegend vertreten die an dem Treuhandvertrag beteiligten Parteien/Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu der Auszahlungsreife des hinterlegten Geldbetrags und insoweit gegenläufige Interessen. Umgekehrt wäre es ihnen ebenso unbenommen gewesen, dem 13 - 8 - Notar eine übereinstimmende Weisung zu erteilen, um etwaige Unklarheiten zu beseitigen. Ferner hätten die Antragstellerinnen ihren Auszahlungsantrag auch zurücknehmen können. Auf den Umfang der materiell-rechtlichen Prüfungskom- petenz des zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den notariellen Vorbe- scheid berufenen Gerichts (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2023 - V ZB 22/22, DNotZ 2024, 37 Rn. 4 und vom 9. Dezember 2021 - V ZB 25/21, DNotZ 2022, 271 Rn. 5) kommt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für die Rechtskraft nicht an. bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, wegen der Rechtskraft des Beschlusses vom 29. August 2022 sei der Notar daran gehindert, dem erneuten Auszahlungsverlangen der Antragstellerinnen nachzukommen. Dies wäre - das Vorliegen der sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen unter- stellt - nur dann anders zu beurteilen, wenn der Antrag auf einer von der abge- schlossenen Streitsache nicht erfassten Änderung der Sach- und Rechtslage be- ruhte. Dies ist aber nicht der Fall. (1) Die materielle Rechtskraft steht nach formell rechtskräftigem Ab- schluss eines Verfahrens in bestimmten gegenständlichen, zeitlichen und sub- jektiven Grenzen einer unmittelbaren oder mittelbaren Zweitentscheidung entge- gen; sie schließt ein weiteres Verfahren mit identischem Verfahrensgegenstand oder dessen kontradiktorisches Gegenteil aus (vgl. zB BGH, Urteil vom 17. Feb- ruar 2023 - V ZR 22/22, NJW 2023, 2343 Rn. 16; MüKoFamFG/Ulrici, 4. Aufl., § 48 Rn. 32; Bahrenfuss/Rüntz aaO Rn. 19). Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. Bahrenfuss/Rüntz aaO Rn. 20). In materielle Rechtskraft er- wächst die Entscheidung des Gerichts über den Streit- beziehungsweise den Verfahrensgegenstand (vgl. zB Senat, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, 14 15 - 9 - NJW 2003, 585, 586 und vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 45 Rn. 25; Zöller/Feskorn aaO, § 45 FamFG Rn. 12). Dieser wird - auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - durch den Verfahrensantrag bestimmt, in dem sich die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (den Anspruchsgrund), aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8 und vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, NZG 2014, 110 Rn. 16; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 aaO und vom 19. September 1985 - VII ZR 15/85, NJW 1986, 1046; Sternal/Jokisch aaO; Zöller/Feskorn aaO). Der Gegenstand der Rechtskraft beschränkt sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes (zB BGH, Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967). Der Inhalt des Urteils - oder hier des rechtskraftfähigen Beschlusses - und damit der Um- fang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszuge- hen ist von der Urteilsformel, die aber häufig - wie insbesondere bei abweisenden Entscheidungen - nicht erkennen lässt, worüber entschieden worden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entschei- dung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie erforderli- chenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. zB Senat, Urteile vom 22. Februar 2024 - III ZR 13/23, WM 2024, 637 Rn. 26 mwN und vom 17. Februar 1983 aaO; BGH, Urteile vom 19. September 1985 und vom 22. Mai 1981; jew. aaO; Zöller/Feskorn aaO; Bahrenfuss/Rüntz aaO Rn. 11). Ob die rechtskräftige Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und mate- riell-rechtlich richtig ist, spielt keine Rolle (Abramenko in Prütting/Helms aaO Rn. 10). Unterscheidet sich der in dem neuen Verfahren maßgebliche Sachver- halt hingegen seinem Wesen nach von dem des vorangegangenen, steht diesem die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht entgegen, und zwar - 10 - auch dann nicht, wenn das verfolgte Ziel äußerlich unverändert geblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 1985 und vom 22. Mai 1981; jew. aaO). Zu den Rechtskraftwirkungen gehört allerdings die Präklusion nicht nur im ersten Prozess vorgetragener Tatsachen, die zu einer Abweichung von rechts- kräftig festgestellten Rechtsfolgen führen sollen, sondern auch der nicht vorge- tragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhand- lung im Vorprozess beziehungsweise dem sonst im Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1994 aaO S. 968 mwN). Abzustellen ist insoweit auf das ganze einem Klage-/Verfahrensantrag zu- grundeliegende Geschehen, das bei natürlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zusammengehört. Ausgeschlossen sind danach Tatsachen, die bei einer vom natürlichen Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (vgl. BGH aaO m.zahlr.w.N.). Die zeitlichen Grenzen der Rechts- kraft richten sich - unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) - nach der möglichen richterlichen Erkenntnis im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. MüKoFamFG/Ulrici aaO § 48 Rn. 45), hier des Beschwerdegerichts. Dieses tritt an die Stelle des Notars und hat das gesamte Sach- und Rechtsverhältnis, so wie es sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt, und dabei insbesondere auch neue - in der Be- schwerdeinstanz vorgetragene - Tatsachen zu berücksichtigen (§ 65 Abs. 3 FamFG iVm § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 aaO Rn. 9; Frenz in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn. 45; BeckOK-BNotO/Sander, 11. Ed. [Stand 1. Februar 2025], § 15 Rn. 143). Es hat wie ein Erstgericht die Beschwerde auf alle Gründe zu prüfen, die ihr zum Erfolg verhelfen können (§ 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und hat dabei auch nach der Ent- scheidung des Notars bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen (BGH 16 - 11 - aaO). Dabei kann sich das Beschwerdegericht auf andere Gesichtspunkte als der Notar beziehen (vgl. Frenz in Frenz/Miermeister aaO). Neue Tatsachen, auf die ein neues Gesuch eines Antragstellers gestützt werden kann, sind entsprechend den zivilprozessualen Grundsätzen nur solche, die im Erstverfahren objektiv nicht vorgebracht werden konnten, weil sie erst nach Abschluss der letzten Tatsacheninstanz entstanden sind (MüKoFamFG/Ulrici aaO). Dazu genügt es nicht, wenn die Sachverhaltsdarstellung des Vorprozesses lediglich abgewandelt, ergänzt oder korrigiert wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 aaO S. 586). Der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Un- tersuchungsgrundsatz ändert daran nichts. Ob die rechtskräftig gewordene Ent- scheidung prozessordnungsgemäß ergangen und materiell richtig ist, ist - wie ausgeführt - unmaßgeblich. (2) Es kommt vorliegend daher darauf an, ob die Feststellungen in dem früheren Beschluss des Beschwerdegerichts in zeitlicher Hinsicht auch den Sachverhalt erfassen, auf den die Antragstellerinnen ihr erneutes Petitum stüt- zen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze bezogen sich die je- weils die Rechnung Nr. 3360 betreffenden in den notariellen Vorbescheiden I und IV/V behandelten gleichartigen Auszahlungsverlangen der Antragstellerinnen vom 14. Mai 2021 einerseits und vom 20. September 2022 andererseits auf den- selben Lebenssachverhalt und damit einen identischen Verfahrensgegenstand. Dem steht nicht entgegen, dass der Notar im Vorbescheid I die Auszah- lungsvoraussetzungen gemäß § 3 Buchstabe c des Treuhandvertrags und in den Vorbescheiden IV/V gemäß Buchstabe d bejaht hat. Bereits im ersten Beschwer- deverfahren haben die Antragstellerinnen ihr Auszahlungsverlangen zwar (vor- 17 18 19 - 12 - nehmlich) auf die ihnen günstigere Bestimmung in § 3 Buchstabe c des Treu- handvertrags gestützt, während sie für ihr Gesuch - der Rechtsansicht des Be- schwerdegerichts im ersten Beschwerdeverfahren folgend - nunmehr (allein) auf § 3 Buchstabe d des Treuhandvertrags abstellen und sich dabei auf eine mit E- Mail vom 25. Mai 2022 erfolgte Übersendung der Treuhandvereinbarung an die A. verbunden mit der Aufforderung, eine qualifizierte Zurückweisung der Fäl- ligkeit der Rechnung Nr. 3360 darzulegen, berufen. Jedoch waren ungeachtet der von den Antragstellerinnen im Vorprozess vorrangig vertretenen Rechtsauf- fassung, Buchstabe c und nicht d sei einschlägig, die Voraussetzungen einer Auszahlung nach § 3 Buchstabe d bereits damals Gegenstand des Verfahrens. Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 29. August 2022 haben sich die Antragstellerinnen dort auf den Standpunkt gestellt, es seien nicht nur die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß § 3 Buchstabe c des Treu- handvertrags, sondern auch - gegebenenfalls im Wege der analogen Anwen- dung - diejenigen nach dessen Buchstabe d gegeben, wenn sie auch die (ana- loge) Anwendung von Buchstabe c als sachnäher angesehen haben. Dement- sprechend hat sich das Landgericht in den Gründen ebenfalls mit den Auszah- lungsvoraussetzungen nach Buchstabe d befasst, deren Vorliegen aber auf der Grundlage des damals bekannten Sach- und Streitstands verneint (Beschluss vom 29. August 2022 S. 20 Abs. 3 unter 4). Es hat insoweit bereits mit Verfügung vom 10. Februar 2022 darauf hingewiesen, nach vorläufiger Prüfung falle die Rechnung Nr. 3360 (nur) in den Anwendungsbereich der Regelung nach § 3 Buchstabe d des Treuhandvertrages. Dessen Auszahlungsvoraussetzungen seien seiner vorläufigen Einschätzung zufolge aber nicht gegeben, weil es an der erforderlichen Aufforderung der A. , sich zu der Rechnung zu erklären, fehle. Hierzu hat es den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weiteren Tatsachenvortrag zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vertragsklausel - 13 - haben die Antragstellerinnen daraufhin jedoch nicht gehalten. Insbesondere ha- ben sie weder erklärt, sich auf die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Buch- stabe d (doch) nicht berufen zu wollen, noch haben sie die während des ersten Beschwerdeverfahrens ergangene Aufforderung an die A. vom 25. Mai 2022, sich zu einer qualifizierten Zurückweisung der Rechnung zu äußern, vorgelegt, die sie nunmehr zur Grundlage ihres neuen Auszahlungsantrags machen. Die Existenz des Schreibens vom 25. Mai 2022 wird damit von den zeitlichen Gren- zen der Rechtskraft des Verfahrens 13 T 7717/21 erfasst. Der Vorbescheid V beruht auch nicht deswegen auf neuen Erkenntnissen, weil dem Notar die im vorangegangenen Verfahren geäußerte Einschätzung des Beschwerdegerichts, für das Ersuchen der Antragstellerinnen sei - unbeschadet der hier nicht geltend gemachten Auszahlungsvoraussetzungen nach Buchsta- ben a und b der Klausel - allein § 3 Buchstabe d der Treuhandvereinbarung ein- schlägig, erst nach dessen Abschluss bekannt geworden ist. Denn darauf kam es aus vorstehenden Gründen nicht an. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Rechtskraft des landgerichtlichen Beschlusses vom 29. August 2022 im ersten Beschwerdeverfahren der Berück- sichtigung des Schreibens vom 25. Mai 2022 im vorliegenden Verfahren auch dann entgegengestanden hätte, wenn im ersten Verfahren die Auszahlungsvo- raussetzungen nach § 3 Buchstabe d der Treuhandvereinbarung nicht themati- siert worden und die unterschiedlichen Auszahlungsvoraussetzungen nach Buchstaben c und d bei natürlicher Betrachtungsweise als ein Lebensvorgang aufzufassen gewesen wären. 20 21 - 14 - cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es unbeachtlich, dass es zu der Frage, ob der mit der Rechnung Nr. 3360 geltend gemachte Be- trag vom Treuhandkonto auszuzahlen ist, mehrere Vorbescheide des Notars gibt. Dies beeinflusst den Umfang der Rechtskraft nicht. Der Vorbescheid entspricht vielmehr einer erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Regler, MittBayNot 2010, 261, 263). Es kommt daher für die Bestimmung des Verfahrensgegenstands nicht auf die Anzahl der Vorbescheide oder den Zeitpunkt ihres Erlasses an, sondern - wie vorstehend ausgeführt - auf die darin beschiedenen Anträge - hier das kon- krete Auszahlungsersuchen - und den im Verfahren unterbreiteten Lebenssach- verhalt. Ob der Notar - möglicherweise irrtümlich - denselben Verfahrensgegen- stand mehrfach bescheidet, ist unbeachtlich. Herrmann Böttcher Vorinstanz: LG München I, Entscheidung vom 20.03.2024 - 13 T 12216/23 - 22