Leitsatz
IX ZR 226/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:220224UIXZR226
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:220224UIXZR226.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 226/20 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 286 A Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenach- teiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar. InsO §§ 129 ff; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungs- als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechts- schutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedli- che Streitgegenstände und muss der Insolvenzverwalter bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will. BGH, Urteil vom 22. Februar 2024 - IX ZR 226/20 - Pfälzisches OLG Zweibrücken LG Landau in der Pfalz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. November 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsge- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdantrag vom 7. August 2017 am 1. November 2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er begehrt die Rückübertragung des Eigentums an mehreren Grundstücken, die ursprünglich im Eigentum der G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: G. ) standen. Am 1. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. eröffnet und ebenfalls der Kläger zum Verwalter bestellt. Seinerzeit las- tete auf den Grundstücken eine Gesamtgrundschuld in Höhe von 3,5 Millionen Euro (zuzüglich 15 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 %), die 1 2 - 3 - im Zeitpunkt dieser Verfahrenseröffnung noch in Höhe von gut drei Millionen Euro valutierte. Nach vom Kläger eingeholten Gutachten betrug der Verkehrswert der Grundstücke zum Stichtag 28. Dezember 2009 unter der Voraussetzung der Alt- lastenfreiheit insgesamt 4,248 Millionen Euro. Ob es wertmindernde Altlasten gibt, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Vertrag vom 26. Juli 2010 (nachfolgend: Unternehmenskaufvertrag) veräußerte der Kläger als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der G. deren wesentliche Vermögensgegenstände an die Schuldnerin, die Teil einer indischen Unternehmensgruppe war. Zu den wesentlichen Vermö- gensgegenständen gehörten auch die streitbefangenen Grundstücke, auf die ein Gesamtkaufpreis von 2,5 Millionen Euro entfiel. Dieser Teil des Kaufpreises sollte in vier Raten zu jeweils 625.000 € gezahlt und in Höhe von 1,25 Millionen Euro zur Ablösung der Grundschuld an die Grundschuldgläubigerin weitergeleitet wer- den. Die Schuldnerin zahlte die ersten beiden Raten. Danach kam sie ihren Ver- pflichtungen nicht mehr nach. Zunächst blieb die am 1. Januar 2013 fällige dritte Rate offen. Am 26. April 2013 ließ sich der Kläger als Verwalter in dem Insolvenzver- fahren über das Vermögen der G. eine vollstreckbare Ausfertigung der nota- riellen Urkunde erteilen. Ebenfalls am 26. April 2013 veräußerte die Schuldnerin die Grundstücke zu einem Preis von 1,25 Millionen Euro an die Beklagte, eine auf Mauritius ansässige Gesellschaft (nachfolgend: Grundstückskaufvertrag). Der Kaufpreis sollte direkt auf das Treuhandkonto des Notars gezahlt werden, der den Unternehmenskaufvertrag beurkundet hatte. Zugleich vereinbarte die Schuldnerin mit der Beklagten, dass die Schuldnerin die Grundstücke von der Beklagten zu einem Preis in Höhe von 40.000 € netto monatlich zum Zwecke der Betriebsfortführung zurückmieten sollte. Im Zeitpunkt der Veräußerung war die 3 4 - 4 - Schuldnerin weder als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen noch die Grundschuld gelöscht. Am 25. Juni 2013 beantragte der Kläger, wiederum als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. , auf der Grundlage der voll- streckbaren Urkunde ein vorläufiges Zahlungsverbot. Am 3. Juli 2013, die vierte Kaufpreisrate war seit dem 1. Juli fällig, vereinbarte er mit der Schuldnerin und einer indischen Gesellschaft, dass der ausstehende Kaufpreis in Höhe von 1,25 Millionen Euro in monatlichen Raten von 100.000 € ab dem 1. August 2013 auf das Treuhandkonto des Notars gezahlt werden solle, der den Unternehmens- kaufvertrag beurkundet hatte. Die Zahlung der restlichen 1,25 Millionen Euro erfolgte dann ratenweise bis zum 30. Juli 2014. Die Beklagte selbst zahlte davon nur 49.800 € (abzüglich Bankgebühren), und zwar nachdem die Schuldnerin ihr 50.000 € überwiesen hatte. Die weiteren Teilzahlungen erbrachten eine weitere auf Mauritius ansäs- sige Gesellschaft, die mit der Schuldnerin durch einen Darlehensvertrag verbun- den war (nachfolgend: Darlehensgeberin), und die Schuldnerin selbst. Die Par- teien streiten darüber, inwieweit die Zahlungen der Beklagten jedenfalls wirt- schaftlich zuzurechnen sind. Am 15. September 2014 wurde die Schuldnerin als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Am selben Tag erfolgte die Eintra- gung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten. Am 29. Oktober 2014 wurde die Beklagte als Eigentümerin der nunmehr lastenfreien Grundstü- cke eingetragen. Die vereinbarte, ab dem Tag des Besitzübergangs auf die Be- klagte fällige Miete in Höhe von 40.000 € monatlich für die (Weiter-)Nutzung der Grundstücke zahlte die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt. 5 6 - 5 - Am 18. Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. aufgehoben. Als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldne- rin begehrt der Kläger die Rückübertragung der an die Beklagte veräußerten Grundstücke. Er stützt sein Begehren insbesondere auf eine Anfechtung des Verpflichtungs- wie des Verfügungsgeschäfts nach §§ 129 ff InsO und auf § 826 BGB. Er behauptet, die Grundstücke seien im Zustand der erkannten Zah- lungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Wert an die Beklagte verschoben worden. Die Schuldnerin und die Beklagte hätten kollusiv zum Nachteil der Gläubiger der Schuldnerin zusammengewirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Rechtsschutzziel in vol- lem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe bei der streit- gegenständlichen Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO zu Recht den vom Klä- ger zu führenden Nachweis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuld- nerin und die Kenntnis der Beklagten hiervon verneint. 7 8 9 - 6 - Der Kläger habe keinen substantiierten Sachvortrag dazu gehalten, dass die Schuldnerin bereits 2012 zahlungsunfähig gewesen sei oder ihr die Zahlungs- unfähigkeit gedroht habe. Allein die Tatsache, dass die Schuldnerin 2013 den Restkaufpreis von 1,25 Millionen Euro aus dem Unternehmenskaufvertrag nicht habe zahlen können, belege ihre Zahlungsunfähigkeit nicht. Sie habe zeitnah im April 2013 mit der Beklagten eine Investorin gefunden, die ihr die Grundstücke abkaufen und wieder an sie (zurück-)vermieten wollte. Außerdem habe die Dar- lehensgeberin der Schuldnerin im September 2013 neue Darlehensmittel zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin habe bis 2017 fortge- führt werden können, die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. habe am 20. August 2014 den vollen Kaufpreis aus dem Unterneh- menskaufvertrag erhalten. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass die Schuldnerin ab dem 27. August 2013 weitere erhebliche Zahlungen aus eigenen Mitteln auf das Treuhandkonto des Notars gezahlt habe, der den Unter- nehmenskaufvertrag beurkundet hatte. Auch aus der Höhe des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ver- einbarten Kaufpreises von 1,25 Millionen Euro ergebe sich weder eine Gläubi- gerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch eine Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten besonderer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Begünstigten erlaube, bei Grundstückskaufverträgen grundsätz- lich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor. Die Be- klagte habe zwar gewusst, dass sie die Grundstücke zur Hälfte des zuvor von der Schuldnerin gezahlten Kaufpreises erwerbe. Dass auf Seiten der Beklagten der gutachterlich ohne Berücksichtigung von Altlasten bestimmte Wert von 10 11 - 7 - 4,148 Millionen Euro bekannt gewesen sei, könne der Kläger nicht nachweisen. Sein Argument, der im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Preis von 2,5 Milli- onen Euro habe wegen der Übernahme geschäftlicher Risiken auf einen höheren Wert der Grundstücke schließen lassen, sei nicht zwingend. Im Übrigen habe die Beklagte nicht nur die Grundstücke erworben, sondern sich auch zur Vermietung der Grundstücke an die Schuldnerin gegen Zahlung einer monatlichen Miete von 40.000 € verpflichtet. Vortrag des Klägers zum tatsächlichen Mietwert fehle. Die Schuldnerin habe auch keine Mietzahlungen geleistet. Da der Kläger weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuld- nerin noch eine Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht nachweisen könne, gelte das Gleiche für den Nachweis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung der Beklagten, die sich ein eventuell strafbares Verhalten der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zurechnen lassen müsse. B. Das hält rechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Anfecht- barkeit gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der auf den Streitfall anwendbaren (Art. 103j Abs. 1 EGInsO) ab dem 5. April 2017 geltenden Fassung nicht verneint werden. 1. Das gilt insbesondere für den von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. 12 13 14 15 - 8 - a) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung das Erfordernis einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht auf Seiten der Schuldnerin zugrunde. Wie es den Begriff der Absicht versteht, bleibt offen. Dies lässt die Anwendung eines falschen Maßstabs befürchten. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benach- teiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für den von § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322 Rn. 9; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 17). Ein Benachteiligungs- vorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemei- nen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeid- liche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17 mwN; vom 12. Oktober 2017, aaO). b) Die Würdigung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Prüfung selbst dann nicht stand, wenn man davon ausgeht, es habe einen bedingten Benach- teiligungsvorsatz ausreichen lassen. aa) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Er kann daher in aller Re- 16 17 18 19 - 9 - gel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Es ist Auf- gabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Be- weisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubiger- benachteiligungsvorsatz sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch angewandt werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11 f mwN; st. Rspr.). Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende (vgl. BGH, Ur- teil vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 54), die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff) oder die erkannte insolvenzrechtliche Überschul- dung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716 Rn. 14 ff). Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell be- engten Verhältnissen kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, ZInsO 2020, 2274 Rn. 18, 20 ff). Weitere Beweisanzeichen, die für eine Annahme der subjek- tiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO streiten, sind eine durch die ange- fochtene Rechtshandlung bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstands auf einen - womöglich na- hestehenden - Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020, aaO Rn. 18, 38 ff). Auch die Gewährung eines Sondervorteils für den Fall der Insolvenz spricht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 288/14, BGHZ 216, 136 Rn. 53). 20 - 10 - Der Katalog der vom Bundesgerichtshof herausgebildeten Beweisanzei- chen ist nicht abschließend. Weitere für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sprechende Umstände sind denkbar und vom Tatrichter in die in jedem Einzelfall vorzunehmende Gesamtwürdigung einzubeziehen. Die in Be- tracht kommenden Beweisanzeichen betreffen zum einen die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung. Erkennt ein Schuldner, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr alle seine Gläubiger wird befriedigen können, kann die Erfüllung einzelner Gläubiger- forderungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen sein. Es ist aber nicht nur die wirtschaftliche Lage des Schuldners in den Blick zu nehmen. Auch Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung können für den Gläubi- gerbenachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO sprechen. Insbeson- dere zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubiger- gesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld einer wirtschaftli- chen Krise kommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, ZInsO 2021, 1454 Rn. 18 f). Deshalb hat der Tatrichter neben den wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einzubezie- hen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten De- ckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716 Rn. 12). Die Umstände, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenom- men worden ist, können die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vor- satzanfechtung für sich genommen rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - IX ZR 266/19, ZInsO 2021, 1454 Rn. 18 f). Gleiches gilt für die wirtschaft- liche Lage des Schuldners. Die Krise kann erkanntermaßen derart fortgeschritten gewesen sein, dass allein darauf eine im Sinne des § 286 ZPO hinreichende 21 22 - 11 - Überzeugung vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz gestützt werden kann. Die notwendige Überzeugung kann sich aber auch erst in einer Zusam- menschau der wirtschaftlichen Lage und der Umstände ergeben, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Der Tatrichter darf des- halb seine Würdigung nicht auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners be- schränken, erst recht nicht auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 3. März 2022 - IX ZR 53/19, ZInsO 2022, 716 Rn. 13). bb) Der Kläger hat sich auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der Schuld- nerin berufen. Er hat behauptet, die Schuldnerin sei erkanntermaßen zahlungs- unfähig gewesen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen trifft diese Be- hauptung jedenfalls für den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufver- trags am 26. April 2013 zu. (1) Geht es im Insolvenzanfechtungsprozess um die erkannte Zahlungs- unfähigkeit, wird diese häufig über die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu erschließen sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41). (a) Entscheidend für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewin- nende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmit- teln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeu- gung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer 23 24 25 - 12 - Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung aus- zugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrück- lich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Um- stände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzöge- rungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafürspre- chen, dass die Zahlungsverzögerung auf der fehlenden Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 41). (b) Die zusätzlich erforderlichen Umstände können darin zu sehen sein, dass der Schuldner Forderungen solcher Gläubiger nicht begleicht, auf deren (weitere) Leistungserbringung er zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angewiesen ist. Ferner kann der Mahn- und/oder Vollstreckungsdruck des Gläu- bigers der Zahlungsverzögerung ein größeres Gewicht verleihen. Ein schemati- sches Vorgehen verbietet sich auch hier. Maßgebend ist, dass die zusätzlichen Umstände im konkreten Einzelfall ein Gewicht erreichen, das der Erklärung des Schuldners entspricht, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 42). (2) Nach diesen Grundsätzen hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen einge- stellt. Sie zahlte die am 1. Januar 2013 fällig gewordene Kaufpreisrate aus dem Unternehmenskaufvertrag in Höhe von 625.000 € über mehrere Monate nicht. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße und für sich genommen deshalb mög- licherweise nicht hinreichende Zahlungsverzögerung. Zwischen den Parteien ist vielmehr unstreitig, dass die Schuldnerin zu der Zahlung aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage und deshalb zum Abschluss des Grundstückskaufver- trags am 26. April 2013 gehalten war. 26 27 - 13 - (3) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung dauert fort, bis der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt. Im Allgemeinen wiederaufgenommen sind die Zahlungen nicht schon dann, wenn die Verbind- lichkeit, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt, nicht mehr herangezogen werden kann, weil sie etwa erfüllt oder gestundet wor- den ist. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Schuldner (jedenfalls) den wesentli- chen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedient. Mit Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 43 ff) hat der Senat den Anwendungsbereich der Fortdauervermutung beschränkt. Stärke und Dauer der Vermutung hängen nunmehr davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 17). Greift die Fortdauervermutung ein, hat im Grundsatz der Anfechtungsgeg- ner die allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33; vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24; vom 24. März 2016 - IX ZR 242/13, WM 2016, 797 Rn. 11). Diesen Grundsatz hat der Senat mit Urteil vom 10. Februar 2022 (IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 18 f) durch eine unter bestimmten Voraussetzungen eingreifende sekundäre Darlegungslast des Insol- venzverwalters beschränkt. (4) Danach war hier jedenfalls noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags am 26. April 2013 von einer (fortbestehenden) Zah- lungsunfähigkeit auszugehen. Die Zahlungseinstellung ist zwar nur bezogen auf eine einzige Forderung offenbar geworden. Die Forderung war aber mit 625.000 € erheblich und konnte über Monate nicht beglichen werden. Dadurch trat eine wirtschaftliche Krise der Schuldnerin in einem Ausmaß zutage, welche die Fortdauervermutung in vollem Umfang rechtfertigte. 28 29 30 - 14 - Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ist weder vor- getragen noch sonst ersichtlich. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Schuldnerin mit der Beklagten eine Käuferin für die Grundstücke gefunden hatte. Auch die spätere Darlehensgewährung durch die Darlehensgeberin führte nicht erkennbar zu einer allgemeinen Wiederaufnahme der Zahlungen. Die Fortdauer- vermutung galt auch für den dem Vertragsschluss nachfolgenden Zeitraum bis zu dem (auch) unter Berücksichtigung von § 140 Abs. 2 InsO zu bestimmenden Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, der zweiten vom Kläger angefochtenen Rechtshandlung. Insbesondere war die Schuldnerin auch nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags trotz der dort vereinbarten Gesamtfälligkeit des Kauf- preises nicht in der Lage, die rückständige Kaufpreisrate aus dem Unterneh- menskaufvertrag in einem Zug zu bezahlen. cc) Der Kläger hat den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zudem auf Beweisanzeichen gestützt, die in der Art und Weise der angefochte- nen Rechtshandlung und der sie begleitenden Umstände liegen. Auch insoweit hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. (1) Der Kläger hat behauptet, die Veräußerung der Grundstücke durch die Schuldnerin an die Beklagte sei unter Wert erfolgt. (a) Die Veräußerung eines Gegenstands der künftigen Masse unter Wert kann eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 79/07, NZI 2009, 239 Rn. 11), wenn die objektive Gläubigerbenachteiligung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon mit der Vornahme der Rechtshandlung eingetreten ist Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ist ein eigenständiges - wenn auch für sich genommen nicht ausreichendes - Beweisanzeichen für die subjektiven 31 32 33 34 - 15 - Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2020 - IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 41). Der Schluss auf den Gläubigerbe- nachteiligungsvorsatz erfordert eine Gesamtwürdigung der das Rechtsgeschäft begleitenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 18). (b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Be- nachteiligungsvorsatz im vorstehenden Sinne nicht verneint werden. Die vom Be- rufungsgericht herangezogene, der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 138 BGB entlehnte 90 %-Grenze (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, WM 2014, 1440 Rn. 8) gilt für die Prüfung des Benachteiligungsvorsatzes nach § 133 Abs. 1 InsO nicht. Insbesondere schließt eine Unterschreitung der Grenze den Benachteiligungsvorsatz nicht aus. Überdies ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den Be- nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin unerheblich, ob die Beklagte den gut- achterlich bestimmten Wert der Grundstücke kannte. Maßgeblich sind vielmehr die Kenntnisse der Schuldnerin. Die Geschäftsleitung der Schuldnerin kannte den gutachterlich bestimmten Wert von 4,248 Millionen Euro. Denkfehlerhaft ist zudem die Erwägung des Berufungsgerichts, einer Veräußerung unter - im Übri- gen bisher nicht aufgeklärtem - Wert stehe die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung entgegen, die Grundstücke gegen Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 40.000 € netto an die Schuldnerin zu vermieten. Das Berufungsge- richt unterstellt dabei, der Mietwert der Grundstücke könne oberhalb der verein- barten Miete gelegen haben. Ein höherer Mietwert würde indes den Verkehrswert der Grundstücke gesteigert haben. Richtigerweise deutet die Höhe der verein- barten Miete auf einen Wert der Grundstücke hin, der den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1,25 Millionen Euro überstieg. Bei Zahlung einer monatlichen Miete von 40.000 € wäre der geschuldete Kaufpreis nämlich schon nach etwas mehr 35 36 - 16 - als zweieinhalb Jahren refinanziert gewesen. Das ist eine ungewöhnlich kurze Zeit und spricht dafür, dass der Kaufpreis zu niedrig angesetzt war. (2) Der Kläger hat ferner auf die Verdächtigkeit der Zahlungsvorgänge zur Begleichung der Kaufpreisschuld der Beklagten aus dem Grundstückskaufver- trag hingewiesen. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte selbst hat unstreitig nur 48.000 € auf die Kaufpreisschuld ge- zahlt. Diese Zahlung erfolgte erst, nachdem die Schuldnerin ihr zwei Tage zuvor 50.000 € überwiesen hatte. Die Schuldnerin hat nach den getroffenen Feststel- lungen weitere Zahlungen in Höhe von mehr als 300.000 € direkt auf das Treu- handkonto des Notars überwiesen, der den Unternehmenskaufvertrag beurkun- det hatte. Die übrigen Zahlungen hat die Darlehensgeberin geleistet. Für sich genommen könnte es sich bei den Zahlungen jedenfalls der Schuldnerin und der Darlehensgeberin zumindest ebenso gut um Zahlungen auf die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Unternehmenskaufvertrag und der Ratenzahlungsverein- barung vom 3. Juli 2013 gehandelt haben. Das spräche für die vom Kläger be- hauptete Vermögensverschiebung. Der seitens der Beklagten zur Erklärung der Zahlungsvorgänge behaup- tete abgekürzte Leistungsweg erscheint nicht stichhaltig. Zum einen war der Dar- lehensrückzahlungsanspruch der Darlehensgeberin gegen die Schuldnerin, auf den diese gezahlt haben soll, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle noch gar nicht fällig. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die Darlehensgeberin ge- genüber der Beklagten verpflichtet gewesen sein sollte, ihren Darlehensrückzah- lungsanspruch gegen die Schuldnerin zugunsten der Beklagten einzusetzen. Über das Innenverhältnis zwischen der Darlehensgeberin und der Beklagten ist nichts bekannt. 37 38 39 - 17 - 2. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist von einer Kenntnis der Beklagten vom (unterstellten) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auszugehen. Die Kenntnis wird jedenfalls gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 in Verbin- dung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO vermutet. a) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird vermutet, dass der Gläubiger den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte, wenn er wusste, dass die Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Rechtshandlung die Gläu- biger benachteiligte. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO tritt an die Stelle der drohen- den Zahlungsunfähigkeit die eingetretene, wenn die Rechtshandlung dem ande- ren Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte. Die erste Voraussetzung des Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn der Gläubiger in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannte, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung des Schuldners schließen ließen. Das Wissen um die Be- nachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermu- tungstatbestands, wird durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetre- tener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden. Mit letzterem muss ein Gläubiger rechnen, wenn der Schuldner unternehmerisch tätig ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 50 f mwN). Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands sind von der Neuausrichtung der Rechtsprechung des Senats nicht betroffen (BGH, Be- schluss vom 12. Januar 2023 - IX ZR 71/22, ZInsO 2023, 785 Rn. 2). 40 41 - 18 - b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Offenbleiben kann dabei, ob der Vermutungstatbestand sich mit der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit begnügt, wenn - wie hier - ein Verpflichtungsgeschäft angefochten ist. Die Be- klagte wusste unstreitig um die Umstände, welche die Zahlungseinstellung der Schuldnerin begründeten (vgl. dazu oben Rn. 23 ff) und kannte daher die einge- tretene Zahlungsunfähigkeit. Die Beklagte wusste auch um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger. Die Schuldnerin war unternehmerisch tätig. Die Beklagte musste deshalb mit anderen Gläubigern rechnen, deren Forderungen nicht be- dient wurden. II. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB kann anhand der bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht verneint werden. 1. Allerdings kommt ein Anspruch aus § 826 BGB in den Fällen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anfechtungsgrunds insbesondere nach § 133 Abs. 1 InsO verwirklicht sind, nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Fall besondere Umstände aufweist, die über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO hinausgehen (vgl. BGH, Ur- teil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 50; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 92/17, ZInsO 2018, 1799 Rn. 33; jeweils mwN). Entscheidend ist, ob das, was an dem Gesamtverhalten zu missbilligen ist, über die Gläubigerbe- nachteiligung hinausgeht und deshalb die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigt 42 43 44 - 19 - (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, aaO Rn. 55; vom 8. Feb- ruar 2018 - IX ZR 92/17, aaO Rn. 35). Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegt etwa im Fall einer soge- nannten Firmenbestattung vor. Kennzeichnend ist ein Verhalten, bei dem sich die Verantwortlichen dazu entschließen, eine Gesellschaft verdeckt zu liquidie- ren, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder solange wie möglich hinaus- zuzögern. Regelmäßig werden dazu planmäßig die Vermögensgegenstände der Gesellschaft soweit wie möglich an nahestehende Personen, Nachfolgeunter- nehmen oder mit den Verantwortlichen verbundene Dritte übertragen, Forderun- gen der Gläubiger soweit möglich hingegen nicht mehr erfüllt. Für einen Anspruch aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB genügt es auch, wenn ein Fall planvollen und zielgerichteten Entzugs von Vermögen bei Insolvenzreife des Schuldners vorliegt, dieser im Vordergrund des Rechtsge- schäfts steht und aufgrund der persönlichen Beziehungen zwischen den Ver- tragsparteien der Sache nach einem Insichgeschäft nahesteht. Weiter kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nach der Rechtsprechung des Senats in Betracht, wenn der Schuldner planmäßig mit eingeweihten Helfern zusammen- wirkt, um sein wesentliches Vermögen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 58; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 92/17, ZInsO 2018, 1799 Rn. 38). b) Nach dem Vortrag des Klägers kann sich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB vorliegend aus einem planvollen und zielgerich- teten Entzug von Vermögen bei Insolvenzreife ergeben. Ob das der Fall ist, muss auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 - IX ZR 103/17, BGHZ 217, 300 Rn. 56 mwN). Danach wird zu berücksichtigen sein, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt 45 46 - 20 - hatte und deshalb gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO von ihrer Insolvenzreife aus- zugehen war. Sie musste die Zwangsvollstreckung jedenfalls durch den Kläger als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. fürch- ten. Auch das vom Kläger behauptete Missverhältnis zwischen dem Wert der Grundstücke und dem im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Kaufpreis würde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung für eine sittenwidrige vor- sätzliche Schädigung sprechen. In die Gesamtwürdigung wären zudem die Zah- lungsvorgänge einzubeziehen, die vorbehaltlich einer stichhaltigen Erklärung (vgl. oben Rn. 38 ff) auch aus der Sicht der Beklagten verdächtig waren. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Vereinbarung über die Anmietung der Grundstücke von der Beklagten durch die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt durch Vornahme von Mietzahlungen gelebt worden ist. III. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Mit der Anfechtung sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der hiervon getrennt und später vorgenommenen Übertragung des Eigentums an den Grundstücken leitet der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus zwei prozessualen Ansprüchen her. Die daraus folgende alternative Klagehäufung ist unzulässig. Der Kläger muss bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprü- che geltend machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, 47 48 - 21 - BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff; Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, WRP 2012, 330 Rn. 18; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, GRURPrax 2014, 117; Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, WM 2020, 785 Rn. 7 ff). Bei der Geltendmachung mehrerer insolvenzanfechtungsrechtlicher Rück- gewähransprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten handelt es sich auch dann um mehrere Streitgegenstände, wenn diese auf das nämliche Klage- begehren gerichtet sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssach- verhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 222/13, ZInsO 2015, 2431 Rn. 9; Be- schluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 27). Der Streitgegenstand der Insolvenzanfechtungsklage wird maßgeblich be- stimmt durch die jeweils angefochtene Rechtshandlung (vgl. § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Deshalb handelt es sich um eine kumulative Klagehäufung, wenn der Verwalter nebeneinander die Anfechtbarkeit einer Mehrzahl von Rechtshandlungen geltend macht, seine Klage etwa kumulativ auf die Anfech- tung mehrerer Deckungshandlungen stützt. Daran ändert nichts, wenn der die jeweiligen Anfechtungsvoraussetzungen ausfüllende Lebenssachverhalt, zum Beispiel die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, augenscheinlich derselbe ist. Die Anfechtbarkeit jeder einzelnen Rechtshandlung ist gesondert und bezogen auf den nach § 140 InsO jeweils maßgeblichen Zeitpunkt zu prüfen. Ebenso ver- hält es sich, wenn mehrere insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähransprü- che geltend gemacht werden, die auf das nämliche Klagebegehren gerichtet sind. Nur das Rechtsschutzziel ist dann das Gleiche, die Voraussetzungen sind 49 50 - 22 - jedoch jeweils gesondert zu prüfen und auch die Folgen der Anfechtbarkeit kön- nen voneinander abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 27). So erfolgt die Rückabwicklung der aus einem Verpflichtungsgeschäft erbrachten Leistungen zu Gunsten der Insolvenzmasse nach allgemeinen Vorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 250/22, ZInsO 2024, 194 Rn. 25), während sich die Rechtsfolgen der Anfechtung des Erfüllungsgeschäfts aus § 143 InsO ergeben. Vor diesem Hintergrund darf der Verwalter seiner Klage mehrere angefochtene Rechtshandlungen nicht alter- nativ zugrunde legen und damit die Wahl der Prüfungsreihenfolge dem Gericht überlassen. 2. Die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsun- fähig war (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 30 ff). Im Hinblick auf die Fortdauervermutung wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob eine sekundäre Darlegungslast des Klägers im Sinne des Urteils vom 10. Februar 2022 (IX ZR 148/19, ZInsO 2022, 762 Rn. 18 f) für den Zeitpunkt des Abschlusses der Ratenzahlungsvereinbarung (auch) mit der Schuldnerin am 3. Juli 2013 in Betracht kommt. 3. Die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken könnte auch nach § 134 InsO anfechtbar sein. Die Rechtsfolgen bleiben im Falle einer Teil- 51 52 - 23 - unentgeltlichkeit hinter denen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zurück (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - IX ZR 208/18, ZInsO 2020, 2666 Rn. 20). Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 12.09.2019 - 4 O 206/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.11.2020 - 5 U 146/19 - - 24 - IX ZR 226/20 Verkündet am 22. Februar 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle