Entscheidung
5 ARs 35/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:270224B5ARS35.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 35/23 5 AR (VS) 26/23 vom 27. Februar 2024 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Untätigkeitsantrag gemäß §§ 27 ff. EGGVG hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Antragstellers am 27. Februar 2024 gemäß § 29 EGGVG beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszule- genden Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Beschluss des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2023 als unzulässig verworfen worden ist; in diesem hatte er sich gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung eines Wiederaufnahmeantrags gewandt. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbe- stand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, 10.10.2023 – 3 VAs 25/23 2