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Entscheidung

5 StR 572/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR572.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 572/23 vom 28. Februar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln u.a. zu 2. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der Europäi- schen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorge- tragen worden ist. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 26.06.2023 - (510 KLs) 254 Js 49/22 (23/22)