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Entscheidung

5 StR 572/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:070524B5STR572.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 572/23 vom 7. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2024 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten und eines Mittäters gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 durch Beschluss vom 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen ge- macht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Ver- fahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, be- gründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Ent- scheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, der hierzu 1 2 - 3 - ausreichende Ausführungen gemacht hat. Lediglich soweit dieser die Zulässig- keit einer Verfahrensrüge offengelassen hat, die sich gegen die Verwertung von EncroChat-Daten richtete, hat sich der Senat hierzu ergänzend verhalten. Das vom Verurteilten behauptete Verfahrensgeschehen – eine (initiale) Erhebung von Daten durch französische Behörden auf Grund einer EEA der Generalstaatsan- waltschaft Frankfurt – war nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen- den Form vorgetragen worden, was die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge hat. Grundsätzlich sieht die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO keine Begrün- dung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21). Gericke Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 26.06.2023 - (510 KLs) 254 Js 49/22 (23/22) 3