Entscheidung
XII ZB 496/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:280224BXIIZB496
2mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:280224BXIIZB496.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 496/23 vom 28. Februar 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 16. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Gründe: I. Der im Jahr 1988 geborene Betroffene leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn ist eine Betreuung eingerichtet, die zuletzt den Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegen- heiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und 1 - 3 - Sozialleistungsträgern, Entscheidung über Entgegennahme, Öffnen und Anhal- ten der Post“ umfasste. Das Amtsgericht hat nach Bestellung eines Verfahrens- pflegers und Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe die Erweiterung der Betreuung (unter anderem) um den Aufgabenbereich „Entscheidung über die Unterbringung“ angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffe- nen hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu- rückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbe- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angefochtene Be- schwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das Beschwerde- gericht nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen durfte. a) Nach dem gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Verfahren über die Erweiterung der Betreuung grundsätzlich entsprechend anzuwendenden § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhö- ren und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Mög- lichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt 2 3 4 - 4 - jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum einen voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Ver- fahrensvorschriften vorgenommen worden ist. Zum anderen dürfen von einer er- neuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten sein, was jedoch dann der Fall ist, wenn das Beschwerdegericht für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heranzieht, die nach der amtsge- richtlichen Entscheidung datiert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2022 - XII ZB 451/21 - FamRZ 2022, 1130 Rn. 16 mwN). b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht den Betroffene persön- lich anhören müssen, da es seine Entscheidung ausdrücklich auf das erst im Be- schwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen M. vom 19. September 2023 gestützt hat. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, das einge- holte Sachverständigengutachten kritisch zu würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2023 - XII ZB 515/22 - FamRZ 2023, 1150 Rn. 12). 2. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das weitere Fest- stellungen zu treffen haben wird. Für das weitere Verfahren weist der Senat da- rauf hin, dass mit der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts in der Sa- che auch eine Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um den Aufga- benbereich „Aufenthaltsbestimmung“ angeordnet worden ist. 5 6 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Günter Klinkhammer Botur Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 13.06.2023 - 14 XVII 1365/20 - LG Zwickau, Entscheidung vom 16.10.2023 - 9 T 114/23 - 7