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Entscheidung

XII ZB 127/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:170724BXIIZB127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:170724BXIIZB127.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 127/24 vom 17. Juli 2024 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 4 auf Gewährung von Ver- fahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die im Jahr 1940 geborene Betroffene, die an einer altersbedingten fort- geschrittenen Demenz leidet, lebt in einem Seniorenheim zur Dauerpflege. Ihren 1 - 3 - vier Kindern (Beteiligte zu 1 bis 4) hat sie am 1. November 2019 jeweils eine Vor- sorgevollmacht mit Einzelvertretungsberechtigung erteilt. Die Kinder sind sich einig, dass das im Eigentum der Betroffenen stehende Hausgrundstück veräu- ßert und der Erlös für die nicht anderweitig abgedeckten Heimkosten eingesetzt werden soll. Über die Umsetzung des Verkaufs des Hauses, in dem die Beteiligte zu 4 noch immer lebt, besteht jedoch zwischen den Kindern Streit. Der Beteiligte zu 1 hat daher die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Immobi- lienverkauf“ angeregt. Das Amtsgericht hat für die Betroffene den Beteiligten zu 5 als Berufsbe- treuer mit dem Aufgabenkreis „Grundbesitz-/Immobilienangelegenheiten“ sowie als Kontrollbetreuer zur Überwachung der Vollmachtsausübung durch die Betei- ligte zu 4 bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 4 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 4 mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angefochtene Beschwerde- entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der Be- troffenen im Beschwerdeverfahren absehen durfte. a) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts 2 3 4 - 4 - persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaf- fen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungs- verfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ab- zusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhö- rung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2024 - XII ZB 496/23 - juris Rn. 4 mwN und vom 16. August 2023 - XII ZB 7/23 - juris Rn. 5 mwN). b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht die Betroffene persön- lich anhören müssen. Das Amtsgericht hat zwar die Betroffene nach Einholung und Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens in Anwesenheit ihrer Ver- fahrenspflegerin am 30. August 2023 angehört. Es hat jedoch nach dieser Anhö- rung am 6. September 2023 die vier Kinder der Betroffenen angehört, ohne die Betroffene hieran zu beteiligen und ohne dieser den Anhörungsvermerk zur Kenntnis zu geben und sie in der Folge erneut anzuhören. Die in der Anhörung vom 6. September 2023 gewonnenen Erkenntnisse über die fehlende Eignung der Beteiligten zu 4 zur Vertretung und zur Wahrnehmung der Interessen der Be- troffenen sowie über die anhaltenden Differenzen der Kinder hat es zur Grund- lage seiner Entscheidung gemacht. Diese beruht mithin auf einer Tatsachen- grundlage, zu der die Betroffene nicht angehört worden ist, und verletzt die Be- troffene in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen 5 6 - 5 - grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. 2. Der Antrag der Beteiligten zu 4 auf Bewilligung von Verfahrenskosten- hilfe ist abzulehnen. Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte er- halten, der eine Verletzung eigener schutzwürdiger Rechte geltend macht oder geltend machen möchte. Dies ist bei der Beteiligten zu 4, die das Rechtsmittel im Interesse der Betroffenen führt (§ 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), nicht der Fall. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrens- kostenhilfe nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 125/14 - FamRZ 2015, 133 Rn. 8). Guhling Klinkhammer Günter Botur Pernice Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 28.09.2023 - 24 XVII 174/23 - LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2024 - 12 T 229/23 - 7