Entscheidung
4 StR 350/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290224U4STR350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290224U4STR350.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 350/23 vom 29. Februar 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Feb- ruar 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterin am Bundesgerichtshof Marks als beisitzende Richter, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin , Rechtsanwältin als Verteidigerinnen der Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒, Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ECLI:DE:BGH:2024:290224U4STR350.23.0 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange- klagten P. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2023, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon aus- genommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatge- schehen und zur Rennabrede. 2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbe- zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellun- gen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die Fest- stellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Rennab- rede. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagten des verbotenen Kraftfahrzeugren- nens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenver- kehrs und fahrlässiger Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagte P. zu einer Frei- heitsstrafe von sechs und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzo- gen und jeweils eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bestimmt. Schließlich hat das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten P. den Anrechnungs- maßstab für eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung bestimmt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten der Angeklagten P. eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie er- strebt die Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und wendet sich gegen die unterbliebene Verurteilung der Angeklagten P. auch wegen Mordes in zwei rechtlich zusammen- treffenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in sechs und mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg und sind im Übrigen unbegründet. 1 2 - 5 - I. Nach den Feststellungen waren beide Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 2022 auf dem Heimweg von ihren Arbeitsstätten, wobei sie jeweils einen hochmotorisierten Pkw fuhren. Spätestens im Bereich eines Kreisverkehrs begegneten sie sich in der Weise, dass zuerst der Angeklagte S. und un- mittelbar hinter dessen Fahrzeug die Angeklagte P. den Kreisel durchfuhren. Auf dem nachfolgenden Straßenabschnitt, der aus Sicht der Ange- klagten eine Rechtskurve beschrieb und auf dem eine zulässige Höchstge- schwindigkeit von 70 km/h galt, überholte der Angeklagte S. einen mit etwa 50 km/h vor ihm fahrenden Pkw, wobei er stark beschleunigte und dies auch nach Wiedereinscheren auf die rechte Fahrspur vor dem überholten Fahrzeug fort- setzte. Die Angeklagte P. überholte den Pkw ebenfalls, verblieb nach ihrer Vorbeifahrt an diesem jedoch auf der linken, für den Gegenverkehr vorge- sehenen Fahrspur, wobei auch sie ihr Fahrzeug durchgehend weiter beschleu- nigte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschlossen sich beide Angeklagte kon- kludent, spontan ein Rennen zu veranstalten, wobei es ihnen auch darum ging, über eine nicht nur unerhebliche Fahrtstrecke von mehreren hundert Metern eine möglichst hohe Beschleunigung zu erreichen und so den jeweils anderen in der Fahrgeschwindigkeit zu überbieten. Beiden Angeklagten war der Streckenver- lauf, der in einer Entfernung von ungefähr einem Kilometer nach dem durchfah- renen Kreisverkehr in einen weiteren Kreisel führte, bekannt und sie wussten, dass der Wettkampf zwischen ihnen spätestens dort beendet sein müsste. Die Angeklagte P. war entschlossen, den Angeklagten S. zu über- holen, um zu beweisen, dass sie das leistungsstärkere Fahrzeug fuhr, und gab 3 4 - 6 - dies durch ihren Verbleib auf der linken Fahrspur und ihr fortdauerndes Beschleu- nigen zu erkennen. Der Angeklagte S. gab durch das weitere starke Be- schleunigen seines Fahrzeugs seinerseits zu erkennen, dass er die Herausfor- derung eines Vergleichs der Beschleunigungsfähigkeiten beider Fahrzeuge an- nahm. Aufgrund ihrer konkludenten Rennabrede fuhren die Angeklagten unge- fähr auf gleicher Höhe nebeneinander her, obwohl es jedem von ihnen möglich gewesen wäre, sich zurückfallen zu lassen. Im Bereich einer langgezogenen Kurve und einer Kuppe war die vor den Angeklagten liegende Wegstrecke nur eingeschränkt, nämlich auf ca. 160 Meter einsehbar. Die Angeklagte P. befand sich mit ihrem Fahrzeug weiterhin vollständig auf der Ge- genfahrbahn. Als ihr in dieser Situation der von dem Zeugen G. geführte, mit insgesamt zwei Personen besetzte Pkw Nissan mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h entgegenkam, versuchte sie, durch vollständiges Durchtreten ihres Gaspedals, auf die rechte Fahrspur zurückzugelangen. Hierbei geriet ihr Fahr- zeug, das zuletzt eine Geschwindigkeit von 180 km/h erreicht hatte, ins Schleu- dern und stieß mit seiner Heckseite gegen den dem Fahrzeug des Zeugen G. folgenden Pkw Mercedes des Nebenklägers Sc. , der hierbei verletzt wurde. Der durch den Zusammenstoß in eine Rotationsbewegung versetzte Pkw der Angeklagten P. schleuderte weiterhin über die Gegenfahrbahn, wo er mit dem dritten der entgegenkommenden Fahrzeuge, dem Pkw der Familie A. , kollidierte, welches auf eine neben der Fahrbahn gelegene Ackerfläche geschleudert wurde. Die in dem Fahrzeug sitzenden Kinder im Alter von sechs und zwei Jahren wurden hierdurch getötet, beide Eltern, die Nebenkläger A. und Al. , schwer verletzt. Zur subjektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass beide An- geklagte zu dem Zeitpunkt, als sie nebeneinander auf die Kuppe zu- und in die Rechtskurve einfuhren, erkannt hatten, dass die Angeklagte P. nicht 5 - 7 - mehr durch Brems- oder Ausweichmanöver unfallvermeidend auf entgegenkom- mende Fahrzeuge würde reagieren können und daher die konkrete Gefahr eines Zusammenstoßes bestand. Die konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Insas- sen von Fahrzeugen des Gegenverkehrs hatten beide Angeklagte in ihren Willen aufgenommen. Dabei hielten sie auch tödliche Folgen für möglich, waren mit die- sen aber nicht einverstanden, sondern vertrauten ernsthaft auf deren Ausbleiben. Gegen die für das Überholen geltenden Verkehrsregeln und das Verbot zu schnellen Fahrens an unübersichtlichen Stellen verstießen sie bewusst; ebenso war ihnen der Zusammenhang zwischen dem von ihnen gefahrenen Rennen und einer möglichen Verletzung anderer Menschen sowie einer Beschädigung der von diesen gefahrenen Fahrzeuge bewusst. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan- waltschaft ist auf eine Anfechtung der Verurteilung der Angeklagten P. beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar beantragt, das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – ins- gesamt aufzuheben. Sie hat diesen Revisionsantrag aber in ihren Begründungs- ausführungen allein darauf gestützt, dass das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten P. mit rechtsfehlerhaften Erwägungen verneint habe und zudem die Strafzumessung der Kammer durchgreifende Rechtsfehler zu- gunsten der Angeklagten P. aufweise. Eine Nr. 156 Abs. 2 RiStBV berücksichtigende Auslegung des Rechtsmittelziels (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juni 2023 – 4 StR 225/22 Rn. 15 mwN) ergibt daher, dass sich die Staatsan- waltschaft nur gegen die Verurteilung der Angeklagten P. wendet, wobei sie die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von ihrem Revisions- 6 - 8 - angriff ausnimmt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschränkung beste- hen nicht (vgl. zur Revisionsbeschränkung hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 – 1 StR 427/11 Rn. 40; Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 StR 247/09 Rn. 3 f.). Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs gegen die Angeklagte P. mit ihrer Revisionsbegründung allein den Strafausspruch angreift und die Maßregelanordnung sowie die Entscheidung über den Maßstab der Anrechnung der erlittenen Auslieferungshaft nicht bean- standet, kann dahinstehen, ob hiermit eine weiter gehende Beschränkung des Rechtsmittels, nämlich auf den Schuld- und Strafausspruch betreffend die Ange- klagte, gewollt ist, denn diese wäre jedenfalls unwirksam. Da die Staatsanwalt- schaft nicht nur die rechtliche Würdigung, sondern den gesamten Schuldspruch angreift, könnte sie nicht wirksam auf die Anfechtung der Maßregeln nach § 69, § 69a StGB verzichten, weil die Feststellung einer Tat im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB unerlässliche Voraussetzung der Maßregelanordnung ist (vgl. zur Maßre- gel des § 64 StGB BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 340/23 Rn. 2 mwN). Auch die Entscheidung der Strafkammer über den Anrechnungs- maßstab der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung kann von dem Revisions- angriff nicht ausgenommen werden, weil auch sie mit dem Schuld- und dem ebenfalls angegriffenen Strafausspruch insofern in einem untrennbaren Zusam- menhang steht, als ihr bei deren Aufhebung die Grundlage entzogen wird. 2. Die Revision führt zum Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur inneren Tatseite der Angeklagten P. hält – auch unter Berücksich- tigung des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 18; Urteil vom 17. Au- gust 2023 – 4 StR 29/23 Rn. 19; jew. mwN) – sachlich-rechtlicher Nachprüfung 7 8 - 9 - nicht stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen (bedingten) Tö- tungsvorsatz in Bezug auf Fahrzeuginsassen des Gegenverkehrs, insbesondere die tatsächlich getöteten Kinder, ebenso wie einen Körperverletzungsvorsatz ver- neint und einen bedingten Gefährdungsvorsatz im Sinne von § 315d Abs. 2 und § 315c StGB bejaht hat, begegnen jeweils schon für sich genommen rechtlichen Bedenken und stehen zudem in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zuei- nander und zu den Urteilsfeststellungen. Im Einzelnen gilt das Folgende: a) Die Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz ist rechtsfehler- haft. aa) Ein bedingter Vorsatz im Sinne der §§ 211, 212 StGB ist gegeben, wenn der Täter – im maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem er nach seiner Vorstellung zu einer Erfolgsabwendung noch in der Lage ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 – 4 StR 429/22 Rn. 24 mwN) – den Tod als mögliche, nicht ganz fernlie- gende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines an- deren Menschen abfindet (Willenselement). Dabei kann schon eine Gleichgültig- keit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 – 4 StR 442/18 Rn. 16 mwN). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsver- wirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf ver- traut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 19; Beschluss vom 18. Februar 2021 ‒ 4 StR 266/20 Rn. 9; Urteil vom 18. Juni 2020 ‒ 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; Urteil vom 1. März 2018 ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 17). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, 9 10 - 10 - ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22 Rn. 20; Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 403/20 Rn. 16; Urteil vom 7. Juli 2016 ‒ 4 StR 558/15 Rn. 14 mwN). bb) Diese Maßstäbe hat das Landgericht zwar im rechtlichen Ausgangs- punkt nicht verkannt, sondern seiner Prüfung ausdrücklich zugrunde gelegt. Al- lerdings sind die Erwägungen, die die Schwurgerichtskammer bei der Erörterung eines möglichen Schlusses von dem – seinerseits rechtsfehlerfrei bejahten – Wissenselement des dolus eventualis auf dessen voluntatives Element vorsatz- kritisch herangezogen hat, lückenhaft und vermögen die Annahme, dass der An- geklagten der Tod anderer Verkehrsteilnehmer nicht einmal im oben genannten Sinn gleichgültig war, nicht zu tragen. (1) Das Landgericht hat unter anderem auf die psychische Disposition der Angeklagten P. im Tatzeitpunkt abgestellt. Dabei hat es mit dem psy- chiatrischen und der psychologischen Sachverständigen zugrunde gelegt, dass die Angeklagte eine Persönlichkeitsstruktur aufweise, die als geltungsbedürftig, empathielos, manipulierend und egozentrisch zu charakterisieren sei. Ihr sei eine „Neigung zu einer sorglosen Planungslosigkeit und eine rebellische Risikofreude zuzuschreiben“. Hieraus hat die Kammer – ebenfalls sachverständig beraten – auf eine Selbstüberschätzung des eigenen fahrerischen Könnens durch die An- geklagte geschlossen, welche für ihr – wenn auch unberechtigtes – Vertrauen in das Ausbleiben eines tödlichen Unfalls spreche. Bei dieser Würdigung handelt es sich zwar für sich genommen um einen möglichen tatrichterlichen Schluss, den der Senat unabhängig davon, ob er ihn selbst gezogen hätte oder nicht, grundsätzlich hinzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 11. April 2023 – 4 StR 497/22 Rn. 12; Urteil vom 15. März 2023 – 2 StR 462/21 Rn. 18; Urteil vom 11 12 - 11 - 15. Juli 2020 – 6 StR 43/20 Rn. 5). Allerdings hat das Landgericht dabei nicht erkennbar berücksichtigt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstruktur der Ange- klagten zugleich Gesichtspunkte umfasste, die für eine Gleichgültigkeit gegen- über den Folgen ihres als riskant erkannten Fahrverhaltens und damit gerade für das voluntative Element eines Tötungsvorsatzes sprechen könnten. Dies gilt so- wohl für ihre Risikofreude als auch für ihren Empathiemangel (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 – 5 StR 92/07 Rn. 19; Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05 Rn. 29). Die Urteilsgründe versäumen darzulegen, warum die Kammer diesen Aspekten der Persönlichkeit der Angeklagten anders als de- ren Neigung zur Selbstüberschätzung keinerlei Bedeutung für den subjektiven Tatbestand beigemessen hat. (2) Weiter hat das Landgericht die von der Angeklagten erkannte Eigen- gefährdung durch einen – als wahrscheinlichstes Unfallereignis anzusehenden – Frontalzusammenstoß mit dem Gegenverkehr in den Blick genommen. Auch die- sen Gesichtspunkt hat es als vorsatzkritisch gewertet, weil es weder suizidale Tendenzen bei der Angeklagten festzustellen noch einen „vernünftigen Grund“ für die Annahme zu erkennen vermochte, dass diese das Rennen um jeden Preis und damit „zwangsläufig“ unter Billigung ihres eigenen Todes gewinnen wollte. Auch diese Erwägungen sind lückenhaft. Mangels näherer Erläuterung nicht nachvollziehbar ist zunächst, warum das Landgericht bei seiner Prüfung des kognitiven Vorsatzelements ausgeführt hat, dass sich beide Angeklagten in ihren neuwertigen und mit moderner Sicher- heitstechnik ausgestatteten Fahrzeugen sehr sicher fühlen „konnten“, dennoch gewusst hätten, dass „dieses Sicherheitsgefühl nicht automatisch auch für die 13 14 - 12 - Fahrzeuginsassen des Gegenverkehrs galt“, bei dem voluntativen Vorsatzele- ment hingegen die Gefährdung des Gegenverkehrs und die Eigengefährdung der Angeklagten gleichgesetzt hat. Überdies hat das Landgericht seine Prämisse, wonach es sich bei einem Frontalzusammenstoß mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs – in der maßgeb- lichen Vorstellung der Angeklagten P. – um das wahrscheinlichste Unfallgeschehen gehandelt habe, nicht beweiswürdigend unterlegt, sondern nur behauptet. Selbst bei Zugrundelegung dieser Annahme bliebe es aber lücken- haft, dass die Schwurgerichtskammer andere mögliche und ebenfalls nicht fern- liegende Unfallszenarien nicht in den Blick genommen hat. Sie hat weder tragfä- hig ausgeschlossen, dass diese von der Angeklagten ebenfalls ernstlich für mög- lich gehalten wurden, noch dargetan, dass auch mit ihnen eine dem Tötungsvor- satz entgegenstehende Eigengefährdung der Angeklagten verbunden gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für „gefährliche Brems- und Ausweichmanöver des Gegenverkehrs“, wie das Landgericht sie an anderer Stelle, nämlich bei der Be- gründung des angenommenen Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB, als von dem Gefahrbewusstsein der Angeklagten umfasst angese- hen hat. b) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorliegen eines (be- dingten) Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 315d Abs. 2 StGB ist – insoweit zum Nachteil der Angeklagten P. (§ 301 StPO) – schon für sich ge- nommen rechtsfehlerhaft. Ein bedingter Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hin- aus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne 15 16 17 - 13 - eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2023 – 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546 Rn. 28 mwN). Wie konkret die Vorstellung des Täters sein muss und in welchem Umfang das Tat- gericht dazu Feststellungen treffen muss, hängt von den Umständen des Einzel- falls ab. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Vorstel- lung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs bezie- hen. Vielmehr reicht es in den Fällen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Regel aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhält- nisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahr- begründenden Umständen (z. B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in an- stehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei erge- benden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Un- falls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der dro- henden Gefahr und deren Billigung sein (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21, BGHR StGB § 315d Abs. 2 Vorsatz 1 Rn. 11 mwN). Die knappen Darlegungen des Landgerichts lassen eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass die Angeklagte P. mit einem derartigen sub- jektiven Tatbestand gehandelt habe, vermissen. Die Schwurgerichtskammer hat lediglich ausgeführt, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, weil sie aufgrund der eigenen riskanten Fahrweise gefährliche Brems- und Ausweichma- növer eines jederzeit erwartbaren Gegenverkehrs für möglich gehalten und des- halb auch mit dadurch verursachten erheblichen Gesundheits- und Sachschäden 18 - 14 - bei Personen und Fahrzeugen des Gegenverkehrs gerechnet habe. Ein Beleg für dieses hier durch das Landgericht erstmals in den Blick genommene Vorstel- lungsbild der Angeklagten betreffend Fremdgefährdungen, die nicht von einer Frontalkollision ausgehen, sondern durch Reaktionen des Gegenverkehrs ent- stehen könnten, kann den Urteilsgründen jedoch nicht entnommen werden. Dasselbe gilt für den Gefährdungsvorsatz im Sinne des § 315c StGB, zu dessen Begründung die Schwurgerichtskammer lediglich auf ihre Ausführungen zu § 315d StGB verwiesen hat. c) Schließlich stehen die beweiswürdigenden Ausführungen zum Tötungs- und zum Gefährdungsvorsatz auch miteinander sowie mit den im Urteil getroffe- nen Feststellungen in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis. aa) Dies gilt zunächst für die Erwägungen zur inneren Tatseite beider De- likte. Der Tötungs- und der Gefährdungsvorsatz haben zwar unterschiedliche Be- zugspunkte (BGH, Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22 Rn. 39; Urteil vom 31. Januar 2019 – 4 StR 432/18 Rn. 13; jew. mwN) mit der Folge, dass das Vorliegen des auf eine konkrete Gefahr bezogenen Vorsatzes nicht prinzipiell mit der Verneinung eines Schädigungsvorsatzes unvereinbar ist. Namentlich bei ri- sikoaffinen Tätern, zu denen die Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts gehörte, kommt in Betracht, dass der Eintritt einer kritischen Situation (Beinahe- unfall) gebilligt wird, der Täter aber zugleich darauf vertraut, er werde aufgrund seines fahrerischen Könnens in der Lage sein, den Verletzungserfolg im letzten Moment abzuwenden. Nicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren ist hier aber, dass das Landgericht seine Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes unter anderem 19 20 21 22 - 15 - darauf gestützt hat, die Angeklagte habe infolge ihrer Neigung zur Selbstüber- schätzung und aufgrund ihrer Vorerfahrung mit riskanten Verkehrssituationen da- rauf geschlossen, „die von ihr ausgehenden Gefahren für Leib oder Leben meis- tern zu können“, bei Prüfung des Gefährdungsvorsatzes aber – betreffend ein anderes vorgestelltes Unfallgeschehen – angenommen hat, die Angeklagte habe erhebliche Gesundheitsschäden für möglich gehalten, mit ihnen „gerechnet“; ver- traut habe sie lediglich auf das Ausbleiben eines „konkreten Kollisionsgesche- hens“. Diese Erwägungen, die dahingehend verstanden werden müssen, dass die Angeklagte Verletzungen von Personen im Gegenverkehr in ihren Willen auf- genommen hatte, stehen zugleich im Widerspruch zu der angenommenen ledig- lich fahrlässigen Begehung der Körperverletzungsdelikte. bb) Zudem hat das Landgericht seinen beweiswürdigenden Ausführungen zur inneren Tatseite der konkreten Gefährdungsdelikte damit ein Vorstellungsbild der Angeklagten zugrunde gelegt, das auch mit den diesbezüglichen Urteilsfest- stellungen nicht übereinstimmt. Während nach den Feststellungen beide Ange- klagten die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit den ihnen entgegenkommen- den Fahrzeugen erkannt und die konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Insas- sen in ihren Willen aufgenommen hatten, hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung ein Vertrauen der Angeklagten P. auf das Ausblei- ben einer Frontalkollision nicht auszuschließen vermocht und seine – wie ausge- führt unzureichenden – Erwägungen zum Gefährdungsvorsatz auf ein anderes Szenario als einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, nämlich gefährliche Brems- oder Ausweichmanöver der Fahrzeuge des Gegen- verkehrs, bezogen. 3. Damit kann der Schuldspruch gegen die Angeklagte P. ins- gesamt keinen Bestand haben. Seine Aufhebung entzieht dem Strafausspruch, 23 24 - 16 - der für sich genommen allerdings entgegen der Auffassung der Revision keine Rechtsfehler aufweist, einschließlich der Anrechnungsentscheidung, sowie dem Maßregelausspruch gegen die Angeklagte die Grundlage. Die von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu der zwi- schen den Angeklagten getroffenen Rennabrede, die von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen werden, können dagegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). III. Revision der Angeklagten P. Die Revision der Angeklagten P. hat ebenfalls in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts bereits unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderun- gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. 2. Auf die Sachrüge hat die Revision der Angeklagten P. im selben Umfang wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die weiter gehende Revision ist unbegründet. a) Der Schuldspruch unterliegt auch auf die Revision der Angeklagten P. der Aufhebung, weil aus den oben dargelegten Gründen der sub- jektive Tatbestand der §§ 315c, 315d Abs. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt ist. Damit kann der Schuldspruch schon wegen der Tateinheit zwischen allen vom 25 26 27 28 - 17 - Landgericht angenommenen Straftatbeständen auch auf ihr Rechtsmittel insge- samt keinen Bestand haben. Dies entzieht der Rechtsfolgenentscheidung die Grundlage. b) Demgegenüber können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auch auf die Revision der Angeklagten P. bestehen bleiben, denn sie beruhen entgegen den Einwänden der Revision auf einer rechtsfehlerfreien Be- weiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung einer konkludent getroffenen Rennabrede zwischen den Angeklagten. Das Landgericht hat insoweit mögliche und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Schlüsse aus dem seiner- seits rechtsfehlerfrei belegten (äußeren) Fahrverhalten beider Angeklagter gezo- gen. Die Beweiserwägungen sind entgegen der Auffassung der Revision weder zirkulär noch verstoßen sie sonst gegen Denkgesetze. Im Übrigen erschöpfen sich die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung in einer revisionsrecht- lich unbehelflichen eigenen Bewertung der Beweislage durch die Beschwerde- führerin. IV. Die Revision des Angeklagten S. Auch die Revision des Angeklagten S. erzielt einen Teilerfolg dessel- ben Umfangs und ist im Übrigen unbegründet. 1. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO beanstandet, hat keinen Erfolg. 29 30 31 - 18 - a) Bereits ihre Zulässigkeit begegnet Bedenken, denn der Beschwerde- führer stützt sich zur näheren Begründung der von ihm behaupteten hinweis- pflichtigen Abweichung des Urteils von der Anklageschrift unter anderem auf ei- nen Beweisantrag der Verteidigung der Angeklagten P. (dem sich die Verteidigung des Beschwerdeführers angeschlossen hatte) und einen diesen ab- lehnenden Beschluss der Strafkammer. In der Begründung des Beweisantrags wird auf die polizeiliche Aussage des Zeugen D. Bezug genommen, ohne dass diese mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden wäre. b) Ob hiermit die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verfehlt worden sind, kann indes dahinstehen. Die Verfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, je- denfalls unbegründet. Der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Eines Hinweises nach dieser Vorschrift bedurfte es nicht, denn die (unverändert zugelassene) Anklage und die Urteilsgründe gehen von dersel- ben Sachlage aus. Bei den von der Revision zitierten unterschiedlichen Beschrei- bungen der Absicht der Angeklagten, nämlich einerseits: „über eine nicht nur un- erhebliche Fahrstrecke eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und so den jeweils anderen in dieser Fahrgeschwindigkeit zu überbieten“, und ande- rerseits: „eine möglichst hohe Beschleunigung zu erreichen und so den jeweils anderen in dieser Fahrgeschwindigkeit zu überbieten“, handelt es sich lediglich um sprachliche Varianten der Bezeichnung desselben den Angeklagten vorge- worfenen Verhaltens, welches in dem Versuch des Überholens beziehungsweise der Verhinderung desselben bestand. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den übereinstimmenden Teilen der Formulierungen, wonach Ziel das Überbieten des anderen „in dieser Fahrgeschwindigkeit“ war, sowie aus dem Umstand, dass das Erreichen einer höheren Fahrgeschwindigkeit ein größeres Maß an Beschleuni- gung zwingend voraussetzte. 32 33 - 19 - 2. a) Auf die Sachrüge unterliegt auch der Schuldspruch gegen den Ange- klagten S. der Aufhebung. Die Erwägungen, auf die die Schwurgerichtskam- mer ihre Überzeugung von einem Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne der §§ 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB gestützt hat, sind – auch nach dem einge- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab – ebenfalls nicht rechtsfehler- frei. Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, welches Vorstellungsbild des Angeklagten das Landgericht angenommen hat. Es hat nämlich, wie bereits aus- geführt, zunächst festgestellt, dass beide Angeklagten die konkrete Gefahr eines Zusammenstoßes (des Fahrzeugs der Angeklagten P. ) mit Fahrzeu- gen des Gegenverkehrs erkannt und die hiermit verbundene Gefahr für Leib oder Leben der Fahrzeuginsassen, nicht aber deren Tötung, „in ihren Willen mit auf- genommen“ hätten. Das – nicht ausschließbare – Fehlen eines Tötungsvorsat- zes des Angeklagten S. hat die Schwurgerichtskammer sodann damit be- gründet, dass der Angeklagte darauf vertraut haben könnte, dass „die Angeklagte P. bei Erblicken von Fahrzeugen im Gegenverkehr das Richtige ma- chen würde, nämlich sich durch Bremsen zurückfallen zu lassen und hinter ihm auf der rechten Fahrspur einzuscheren.“ Den Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der Straßenverkehrsdelikte hat das Landgericht an anderer Stelle knapp aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem stetigen Beschleunigen des Angeklagten bis zu einer deutlich über der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeit liegenden Fahrgeschwindigkeit und dem Ne- beneinanderherfahren über eine längere Strecke bei eingeschränkten Sichtver- hältnissen aufgrund des ihm bekannten Straßenverlaufs, geschlossen. Ein sol- cher Schluss ist zwar prinzipiell möglich; er ist hier aber deshalb nicht tragfähig begründet, weil die Ausführungen vor dem Hintergrund der Erwägungen zum feh- lenden Tötungsvorsatz im Unklaren lassen, welches Szenario eines Beinaheun- falls der Angeklagte für möglich hielt und billigend in Kauf nahm und weshalb 34 35 - 20 - er – anders als hinsichtlich eines Frontalzusammenstoßes – zweifelsfrei nicht da- rauf vertraute, dass dieses ausbleiben werde. b) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht auch dem Rechtsfolgenaus- spruch gegen den Angeklagten S. die Grundlage. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu der zwischen den Angeklagten getroffenen Renn- abrede werden hingegen auch hier nicht von dem Rechtsfehler betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere für die Feststellungen zum objektiven Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB, die auch insoweit, als sie den Angeklagten S. betreffen, entgegen dessen Re- visionsbegründung auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweis- würdigung des Landgerichts beruhen. Ergänzend nimmt der Senat auf die zutref- fenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. 36 - 21 - V. Im Umfang der Aufhebungen bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin RiBGH Rommel ist aus dem Richter- dienst ausgeschieden und daher an ei- ner Unterschriftsleistung gehindert. Quentin Maatsch Scheuß Marks Vorinstanz: Landgericht Hannover, 17.04.2023 ‒ 39 Ks 2793 Js 22381/22 (12/22) 37