Entscheidung
4 StR 482/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:300420B4STR482
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:300420B4STR482.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 482/19 vom 30. April 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 30. April 2020 gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG beschlossen: I. Bei der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen: 1. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind ge- räuscharme Kameras zu verwenden. 2. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen. 3. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hin- und Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen. 4. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kamera- schwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zu- lässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen. - 3 - 5. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichts- personals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten. 6. Es wird ein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter an- geordnet. Die Einzelheiten regelt eine sitzungspolizeiliche Ver- fügung gemäß § 176 GVG, nach deren Maßgabe die Presse- stelle des Bundesgerichtshofs das Akkreditierungsverfahren durchführt. II. Die Tonübertragung der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 in einen Arbeitsraum (hier: Foyer des Bibliotheksgebäudes) für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, wird zugelassen. - 4 - Gründe: 1. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh- Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentli- chen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungs- gemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertra- gung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig ge- macht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Dabei ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem ge- richtlichen Verfahren gegen die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ab- zuwägen (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt hier auch unter Be- rücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung zu der im Tenor genann- ten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhand- lung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung – zu- lässig. 1 2 3 - 5 - 2. Die Entscheidung über die Tonübertragung der Urteilsverkündung am 18. Juni 2020 in einen Arbeitsraum beruht auf § 169 Abs. 1 Satz 3 GVG. Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke Vorinstanz: Berlin, LG, 26.03.2019 ‒ 251 Js 52/16 532 Ks 9/18 4