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VII ZR 384/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:290224UVIIZR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:290224UVIIZR384.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 384/21 Verkündet am: 29. Februar 2024 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 2. Februar 2024 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 38.029,31 € fest- gesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch. Er erwarb im Januar 2018 von einem Autohändler ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug VW Touareg 3,0 l V6 TDI Motor als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 40.790 €. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der AUDI AG entwickelten und hergestellten Dieselmotor ausgestattet. 1 2 - 3 - Das Klägerfahrzeug ist von einem verpflichtenden Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen. Ausgehend von der Pressemitteilung des KBA vom 8. Dezember 2017 enthält das Fahrzeug unzulässige Abschaltein- richtungen in Form einer schadstoffmindernden Aufwärmstrategie und eines SCR-Katalysators, der die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränkt. Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ferner begehrt er die Feststellung, dass sich die Beklagte in An- nahmeverzug befindet und der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt, sowie die Zahlung von vorgerichtlichen Rechts- anwaltskosten. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Kla- geanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es für die Revision von Interesse ist, ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sit- tenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu. Zwar seien die von dem KBA beanstandete Aufwärmstrategie und die auf den Prüfzyk- lus zugeschnittene Dosierstrategie in dem Fahrzeug des Klägers möglicherweise als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen. Die für die Beklagten han- delnden Personen hätten indes nicht gewusst, dass die von der AUDI AG ent- wickelten und hergestellten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet seien und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesen Motoren versehen in den Verkehr gebracht worden seien. Das Wissen der für die AUDI AG handelnden Personen bei der Entwicklung und Herstellung des Motors könne der Beklagten gemäß § 31 BGB nicht zugerechnet werden. Für eine Haf- tung der Beklagten komme es darauf an, dass Mitglieder des Vorstands oder deren Vertreter von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen gewusst hätten. Soweit sich der Kläger für eine solche Kenntnis - im Zusammenhang mit dem Motor EA 189 - auf die Compliance-Strukturen der Beklagten berufe, genüge dies schon deshalb nicht, weil allein das Vorhandensein entsprechender Struk- turen nichts darüber aussage, welches Wissen den Repräsentanten der Beklag- ten dadurch im konkreten Einzelfall tatsächlich vermittelt worden sei. Der Vortrag des Klägers zu der in den USA erhobenen Anklage gegen "führende VW-Funktionäre" sei unbeachtlich, weil er sich auf den Motor EA 189 beziehe. Entsprechendes gelte, soweit sich der Kläger in der Berufungsbegrün- dung darauf berufe, die Beklagte sei mit der Diesel-Technik "bestens vertraut" und habe sich die Produktionskosten für die V6-Motoren mit der AUDI AG geteilt. 8 9 10 - 5 - Greifbare Anhaltspunkte für ein Wissen um die Aufwärmstrategie ließen sich aus diesen Umständen nicht ableiten. Dass der Kläger das Fahrzeug im Januar 2018, mithin zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem die Beklagte aufgrund des vorangegangenen Rückruf- bescheids des KBA jedenfalls Kenntnis von der "Aufwärmstrategie" gehabt habe, ändere hieran nichts. Der Beklagten könnte insoweit allenfalls vorgeworfen wer- den, dass sie die Öffentlichkeit beziehungsweise die potentiellen (Gebrauchtwa- gen-)Käufer hierüber nicht durch eine Pressemitteilung informiert habe. Dies ge- nüge indes nicht, um eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwid- riger Schädigung zu bejahen, zumal sie im Januar 2018 bereits mit dem KBA zwecks Beseitigung der unzulässigen Abschnitteinrichtung zusammengearbeitet habe, um Stilllegungen der von ihr hergestellten Fahrzeuge zu vermeiden. Eine auf Täuschung ausgelegte "Strategieentscheidung", wie sie für eine Haftung ge- mäß §§ 826, 31 BGB erforderlich wäre, sei vor diesem Hintergrund nicht erkenn- bar. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen keinen revisionsrechtlichen Zweifeln, dass das Berufungsgericht eine Haf- tung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 263 StGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens verneint hat, weil es entsprechende Anhaltspunkte für das Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen nicht feststellen konnte. Hieran ist der er- kennende Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO in Ermangelung eines zulässigen und begründeten Revisionsangriffs gebunden. Die Revision zeigt nicht auf, dass dem Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen und 11 12 13 - 6 - des von ihm als zutreffend unterstellten Sachvortrags des Klägers ein Rechtsfeh- ler unterlaufen wäre (vgl. zur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfung BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 Rn. 32 m.w.N., WM 2022, 87). Sie legt auch nicht dar, dass das Berufungsgericht relevanten Sachvortrag oder Beweisantritte des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 29, NJW 2021, 1814) übergan- gen hätte. a) Das Berufungsgericht ist nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der im Fahrzeug des Klägers verbaute Diesel- motor mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet ist. Der Umstand, dass die Beklagte rechtswidrig manipulierte Motoren in ihre Fahrzeuge eingebaut hat, die von ihrer Tochtergesellschaft entwickelt und hergestellt worden sind, ge- nügt allein nicht, um eine objektiv sittenwidrige Handlung anzunehmen (BGH, Urteil vom 17. November 2022 - VII ZR 623/21 Rn. 16, MDR 2023, 291). Ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten kommt zwar in Betracht, wenn die für sie handelnden Personen wussten, dass die von ihrer Tochtergesellschaft geliefer- ten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüf- standserkennungssoftware ausgestattet worden sind und die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesen Motoren ver- sehen in den Verkehr gebracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2022 - VII ZR 623/21 Rn. 17, MDR 2023, 291; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 21, ZIP 2021, 799). b) Ein derartiges Vorstellungsbild hat das Berufungsgericht im Hinblick auf Personen, für deren Verhalten die Beklagte entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, indes rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen des Fahrzeugs und dessen Erwerb durch den Kläger, so dass dahinstehen kann, ob eine in der Zwischenzeit erlangte Kenntnis 14 15 - 7 - eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB unter dem Aspekt des pflicht- widrigen Unterlassens begründen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2022 - VII ZR 623/21 Rn. 17, MDR 2023, 291). Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht die Anfor- derungen an die Substantiierung nicht überspannt. Von einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten kann nicht allein deswegen ausgegangen werden, weil die AUDI AG, wie der Kläger geltend macht, zu 99,55 % ein Tochterunternehmen der Beklagten sei. Der bloße Einbau der manipulierten Motoren in eigene Fahr- zeuge der Beklagten spricht noch nicht für die Annahme, die Unternehmenslei- tung der Beklagten sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Tochtergesellschaft eingebunden gewesen oder habe davon Kenntnis erlangt. Die Motorenverwendung allein begründet keine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2022 - VII ZR 623/21 Rn. 22, MDR 2023, 291; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 Rn. 29, NJW 2022, 321; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 Rn. 30, NJW 2021, 1669). Im Übrigen erachtet der Senat die von der Revision erhobenen Rügen von Verfahrensmän- geln nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO). 2. Im Lichte der nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts er- gangenen neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens nicht ausge- schlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 Rn. 24 ff., DAR 2023, 503; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., BGHZ 237, 245). Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2023 ent- schieden, dass von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nach der gebotenen unionsrechtlichen Lesart das Interesse des 16 17 18 - 8 - Käufers geschützt ist, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahr- zeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenz- hypothese zu erleiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalt- einrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausge- rüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt. Den Schutz der individuellen Interessen des Fahrzeugkäufers im Verhältnis zum Her- steller habe er dabei aus der in Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorge- sehenen Beifügung einer Übereinstimmungsbescheinigung für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs abgeleitet. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das auf der Übereinstimmungsbescheinigung beruhende und unionsrechtlich geschützte Vertrauen des Käufers mit dessen Kaufentscheidung verknüpft und dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeug- käufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen. Das trage dem engen tatsächlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrauen des Käufers auf die Ordnungsmäßigkeit des erworbenen Kraftfahr- zeugs einerseits und der Kaufentscheidung andererseits Rechnung. Dieser Zusammenhang wiederum liege der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Erfahrungssatz zugrunde, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte. Dement- sprechend könne der vom Gerichtshof geforderte Schutz des Käufervertrauens im Verhältnis zum Fahrzeughersteller, sollten Wertungswidersprüche vermieden werden, nur unter einer Einbeziehung auch der Kaufentscheidung gewährleistet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 28 ff., - 9 - BGHZ 237, 245; ebenso Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20 Rn. 22, ZIP 2023, 1903). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile vom 26. Oktober 2023 - VII ZR 306/21 und VII ZR 619/21, juris). Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers bei richtiger recht- licher Bewertung mithin nicht zurückweisen dürfen, ohne ihm Gelegenheit zu ge- ben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen. Die Stellung eines an die Geltendmachung des Differenzschadens angepassten, unbeschränkten Zahlungsantrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt ist dem Kläger möglich. Denn dem von ihm in erster Linie auf §§ 826, 31 BGB ge- stützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV anderer- seits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zu- grunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 Rn. 45, BGHZ 237, 245). 19 - 10 - III. Danach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- gericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Ent- scheidung in der Sache durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Pamp Kartzke Sacher Brenneisen C. Fischer Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 O 320/18 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.04.2021 - 7 U 1716/19 (S. 7a) - 20