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Entscheidung

1 StR 408/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR408
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR408.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 408/23 vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit dem Se- natsbeschluss vom 23. Januar 2024 ergangene Kostenentschei- dung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2024 die Revision des Verurteilten, eines Jugendlichen, gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 4. Juli 2023 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet der Verur- teilte, er habe weder Einkünfte noch Vermögen, sodass der Senat zur Vermei- dung einer unbilligen, dem Erziehungsgedanken widersprechenden Härte von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG hätte absehen müs- sen. 2. Die sofortige Kostenbeschwerde (vgl. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO) ist un- statthaft. Nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO sind die – letztinstanzlichen – Entschei- dungen des Bundesgerichtshofs ausnahmslos einer Anfechtung durch Rechts- mittel entzogen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 3 StR 452/20 Rn. 5 mwN). 3. Die nachgeschobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft; das Revisi- onsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder 1 2 3 - 3 - aufheben noch ändern (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2023 – 4 StR 1/23 Rn. 3 mwN). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Rottweil, 04.07.2023 – 1 KLs 15 Js 14325/22 jug.