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Entscheidung

VIa ZR 1059/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324UVIAZR1059
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324UVIAZR1059.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1059/22 Verkündet am: 5. März 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2022 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu I, zu III und zu IV zurück- gewiesen worden sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb am 29. August 2012 für 69.624,51 € ein von der Beklagten herge- stelltes, neues Kraftfahrzeug BMW X3, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N57 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Fest- stellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gerich- tete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger einen höheren Schadensersatz und auch Deliktszinsen geltend gemacht hat, ist erfolglos 1 2 3 - 3 - geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be- gründet: Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer un- zulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen. Zutreffend habe das Landgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als nicht hinreichend konkret und "ins Blaue hin- ein" gehalten gewürdigt. So könne bei Abschalteinrichtungen, die im Prüfstandsbetrieb in gleicher Weise arbeiteten wie im Fahrbetrieb und bei denen die Zulässigkeit nicht geklärt sei, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Beteiligten in dem Be- wusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gehandelt und dass sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Dementsprechend scheide eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädi- gung hinsichtlich des behaupteten Thermofensters aus. Für die Verwendung der wei- ter behaupteten, prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung fehlten greifbare Anhalts- punkte. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil - unabhängig von den tatbestandlichen Voraussetzungen - das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich der genannten Bestimmungen liege. 4 5 6 7 - 4 - II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revi- sion erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefoch- tenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kauf- vertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erlei- den, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzuläs- sige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zu- stehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es 8 9 10 11 - 5 - Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahr- lässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuhe- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den nä- heren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.03.2022 - 30 O 5352/21 - OLG München, Entscheidung vom 01.07.2022 - 1 U 1985/22 - 12 13