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Entscheidung

VIa ZR 51/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR51
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR51.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 51/23 vom 5. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nicht- zulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatz- bedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechts- fragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung (auch) eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Be- schwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000 €. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.05.2022 - 10 O 837/21 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.12.2022 - 7 U 34/22 -