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10 O 837/21

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 50.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Da zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen als Anspruchsgrundlage nur die §§ 823 BGB ff. in Betracht, wovon wohl auch die Klagepartei ausgeht. Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht. Unabhängig davon, ob der objektive Tatbestand und Sittenwidrigkeit gegeben sind, fehlt es auch an einem haftungsbegründenden Vermögenschaden der Klagepartei. Gegen den objektiven Tatbestand spricht, dass es für den streitgegenständlichen Motor keinen behördlichen Rückruf gibt. Der Klagepartei ist zudem bereits deswegen, kein Schaden entstanden, da sie keinen Kaufvertrag über ein "bemakeltes" mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenes Fahrzeug abgeschlossen hat, §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) zum Schaden ausgeführt, dass auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Käufer dadurch einen Vermögensschaden erleiden kann, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eI. Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH aaO. Rz 46). Dieser Schaden ist hier nach der Verkehrsanschauung bereits nicht entstanden. Anders als in den Fällen des EA 189 Motors und auch anderer Motoren des VW Konzerns oder auch anderer Hersteller (etwa Mercedes OM 651) in denen es allesamt einen Rückruf gegeben hat, hat die italienische Typzulassungsbehörde als allein zuständige Behörde gerade keinen verpflichtenden Rückruf erlassen und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Der Käufer hat damit kein Fahrzeug erworben bei dem auch nur eine abstrakte Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung besteht (vgl. BGH aaO. Rz 53). Es ist damit auch nicht unklar, ob überhaupt, wenn ja zu welchem Zeitpunkt und wie vor allem ohne Nachteil für den Käufer der Mangel behoben werden kann. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass mit einem Rückruf zu rechnen ist. Das KBA räumt in einem Schreiben vom 05.05.2021 ein, dass die zuständige Behörde in Italien keine Maßnahme eingeleitet hat. An die Entscheidung der italienischen Behörde ist das KBA gebunden Mitgliedsstaaten sind nämlich auf dem wie im vorliegenden Fall betroffenen Gebiet der Abgasemissionen an eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Typengenehmigungen gebunden und daher auch nicht berechtigt, auf dem vorbezeichneten Gebiet zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 29.05.1997 - C-329/95, BeckRS 2004, 76418 Rn. 17 ff.; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Februar 2021 -14 0 333/20 -, Rn. 54, juris: zitiert nach Landgericht Aurich, Urteil vom 27.07.2021, S. 8; B3). Die EG-Typgenehmigung bindet Behörden und Gerichte (Röhl, NZV 2020, 183, 187). Solange sie Bestand hat, besteht für Behörden anderer Mitgliedsstaaten gemäß Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2007/46/EG lediglich die Möglichkeit, sich an den Staat der Typgenehmigungsbehörde zu wenden, soweit sie der Ansicht sind, dass Fahrzeuge nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Eigene Maßnahmen dürfen die Mitgliedsstaaten hingegen grundsätzlich nicht ergreifen, insbesondere nicht Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung besteht und die mit einer gültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, die Zulassung zum Straßenverkehr versagen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil v. 29.05.1997 -C-329/95. BeckRS 2004, 76418) oder diese Zulassung entziehen. An diesem Grundsatz hat sich durch die Verordnung (EU) 2018/858 nichts geändert. Die erteilte und nicht widerrufene Typgenehmigung (Art. 5 Abs. 2, 3 Nr. 10 EG-VO 715/20) hat Tatbestandswirkung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2020, 5 U 4001/19). Sie ist der Nachprüfung durch Zivilgerichte entzogen, bis sie widerrufen wird Sie bindet in den Grenzen ihrer Bestandskraft die anderen Gerichte und Behörden. Dies gilt auch dann, wenn sie fehlerhaft sind. Ihrem Umfang nach kommt es auf den erklärten Willen der Behörde an. Nichtigkeit und damit Unbeachtlichkeit liegt in den Fällen des § 44 VwVfG vor (Landgericht Ravensburg Urteile v. 28.05.2021, Az.: 5 O 92/21, und vom 14.07.2021, Az.: 5 O 131/21 unter Verweis auf: OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020 - 16a U 55/19, BeckRS 2020, 25570 zu Rn. 44 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2020 - 11 U 58/20 -, juris zu Rn. 71 f.). Hieran ändert auch nichts, dass – gerichtsbekannt – die EU Kommission wegen der Nichttätigkeit in Italien bereits im Jahr 2017 ein auch nach (4 Jahren!) noch nicht einmal abgeschlossenes Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet hat, weil das Land seine Verpflichtungen im Rahmen der EU-Typgenehmigungsvorschrift für Kraftfahrzeuge von F. nicht eingehalten habe. Die Auslegung der italienischen Typengenehmigungsbehörde im Hinblick auf die Zulässigkeit respektive Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen vor dem Hintergrund der in Art. 5 Absatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 statuierten Voraussetzungen primär als Streitfrage um die von Italien als einem EU-Mitgliedsstaat zu bewerkstelligende ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von EU-Recht dar, deren Beantwortung einem deutschen Gericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit wegen der nach dem EU-Recht geltenden Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) letztlich entzogen ist (Landgericht Aurich, Urteil vom 27.07.2021, S. 9 unter Hinweis auf LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Februar 2021 - 14 O 333/20 -, Rn. 65 - 66, juris). Hält die Typzulassungsbehörde (hier: die italienische) die Abgasreinigung für zulässig und hat es diese weder bei Zulassung noch bei nachträglicher Kenntniserlangung beanstandet, ist den Zivilgerichten eine andere, hiervon abweichende Beurteilung verwehrt. (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2021 11 U 109/20 – juris, Rn.44). Mit anderen Worten: Erteilt die Zulassungsbehörde die Typenzulassung, haben die Zivilgerichte bis auf weiteres von der Rechtmäßigkeit der Motorkonfiguration auszugehen. Denn solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2020 11 U 58/20- juris unter Verweis auf die sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes: vgl. u.a. BGH, 30. April 2015, I ZR 13/14). Demgegenüber überzeugen die Ausführungen der Klagepartei nicht. Die Ausführungen auf S. 9 ff des Schriftsatzes vom 07.03.2022 zur Typgenehmigung passen nicht, da das KBA bereits nicht zuständig ist. Warum nicht an behördliche Verwaltungsakte gebunden sein sollen widerspricht der oben zitierten Rechtsprechung. Die Kammer teilt dagegen nicht die Auffassung des Landgerichts Saarbrücken, Hinweis- und Beweisbeschluss vom 23.07.2021 – 12 O 18/21, beck-online, wonach die EU-Rechtswidrigkeit der Entscheidung offensichtlich sein soll. Gegen Offensichtlichkeit spricht bereits, dass das diesbezügliche Vertragsverletzungsverfahren der EU Kommission gegen Italien auch nach fast 4 Jahren noch nicht abgeschlossen ist. Das Landgericht Saarbrücken meint zudem, dass letztlich in diesem Zusammenhang nicht die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns überprüft wird, sondern die Frage aufgeworfen, ob trotz der Einschätzung der Behörde, es liege keine Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung vor, die Funktionsweise der jeweils in Frage stehenden Abschalteinrichtung so offensichtlich war, dass die Sittenwidrigkeit für den Fahrzeughersteller unabhängig von der Einschätzung der Behörde auf der Hand lag. Nach Ansicht des Landgerichts M. ist dieses Argument hier nicht entscheidend, weil es nicht um die Frage der Sittenwidrigkeit geht, sondern darum, ob mit einem Rückruf zu rechnen ist oder nicht. Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 20.05.2020 (VI ZR 252/19) interpretiert das Landgericht M. – wie oben dargelegt – anders als die Klagepartei. Auf die Frage, ob es andere weitere unzulässige Abschalteinrichtungen gibt, kommt es daher mangels Schadens, nach der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht an. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht begründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG. Der Betrag der Vorteilsausgleichung ist streitwertmindernd zu berücksichtigen, da es sich bei dieser der Sache nach nicht um eine Zug- um Zug zu gewährende, sondern um eine gleichartige, durch unmittelbaren Abzug vorzunehmende Gegenleistung handelt, und im Falle der Nichtberücksichtigung des Abzugsbetrages bei der Streitwertbemessung das Kostenrisiko hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers entkoppelt und einseitig der Beklagten aufgebürdet würde (Oberlandesgericht Naumburg, Beschl. vom 14.01.2020, 8 U 34/19 nach OLG Bamberg, Beschl. v. 03.07.2019, 4 W 46/19, Rn. 11, 12, zitiert nach juris). Die Klagepartei macht im Rahmen der von Öffentlichkeit als "Diesel - Abgasskandal“ bezeichneten Konstellation im Zusammenhang mit dem Erwerb eI. Wohnmobils Ansprüche geltend. Die Klagepartei kaufte im September 2017 von einem Wohnmobilhändler ein Wohnmobil XGO Dynamic 95G für 42.185,00 Euro. Basis ist ein Fiat Ducato 35 Multijet 2,3 ltr 130 PS. Welche EU-Abgasnorm einschlägig sein soll wird nicht vorgetragen. Der komplette Kaufpreis wurde über 84 Monate (= 7 Jahre) über die S. Bank finanziert. Das Fahrzeug wurde der Bank sicherungsübereignet (KGR 1.2. – auf dem Ausdruck nicht bezeichnet). Die Klagepartei behauptet, das Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen im Hinblick auf den NOx Ausstoß aus. Hierdurch komme es zu einem Anstieg der NOx-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche geltend. Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 41.220,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Fiat Ducato XGO Dynamic 95G, Fahrzeug-Ident.-Nr. ZFA25... 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseiten einen Betrag in Höhe von 6.999,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Entgegenahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befinden. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.