Entscheidung
VIa ZR 651/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR651
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050324BVIAZR651.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 651/22 vom 5. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungs- grund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der gel- tend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Mo- torherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Ge- setzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zu- zulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 21.10.2021 - 12 O 148/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.04.2022 - 27 U 39/21 -