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Entscheidung

5 StR 88/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR88.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 88/24 vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2022 wird a) der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten P. dahin- gehend gefasst, dass dieser Angeklagte wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Fah- rens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verurteilt ist, b) festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaats- widrig verzögert worden ist. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt, den Angeklagten P. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Fah- rens ohne Fahrerlaubnis, davon in einem Fall in Tateinheit mit „vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz“; zudem hat es nach § 69a StGB bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde den Angeklagten vor dem Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichteten und mit Sach- und Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschriften des General- bundesanwalts). Der Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat sich der Angeklagte P. nicht wegen eines, sondern wegen zweier Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, in einem Fall in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 4 StR 24/22). Dem Antrag des Generalbun- desanwalts folgend hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwen- dung von § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. 2. Nach Eingang der Revisionsbegründungen Ende 2022 hat es mehr als ein Jahr gedauert, bis die Staatsanwaltschaft Berlin eine Revisionsgegenerklä- rung abgegeben hat. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Erst anschließend sind die Akten dem Generalbundesanwalt zugeleitet worden, der dann allerdings die 1 2 3 - 4 - Sache umgehend bearbeitet und dem Senat zugeleitet hat. Trotz der in die Be- rechnung einzustellenden besonders zügigen Bearbeitung durch die Revisions- instanz ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfah- ren festzustellen, die der Senat in dieser Konstellation von Amts wegen zu be- achten hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 9e mwN). Zur Kompensation genügt im vorliegenden Fall die Feststellung des Kon- ventionsverstoßes (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 3 StR 402/23). Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erschei- nen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmit- tels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 10.10.2022 - (534 KLs) 254 Js 15/21 (3/22) 4