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Leitsatz

VI ZR 283/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:120324BVIZR283
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:120324BVIZR283.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 283/21 vom 12. März 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf die Einholung eines Sach- verständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage (hier: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beein- trächtigungen). BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - VI ZR 283/21 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Müller so- wie den Richter Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 95.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten B. (im Folgenden: Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Ver- kehrsunfall am 1. August 2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarms erlitt und wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30. April 2012 in den Ruhestand versetzt wurde, erbracht hat. Streitgegenständlich sind die im Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2016 gezahlten Gehälter und 1 - 3 - Versorgungsbezüge in Höhe von 123.528,77 € abzüglich von den Beklagten ge- zahlter 11.000 €. Die volle Haftung der Beklagten gegenüber dem Geschädigten für das Unfallereignis ist dem Grunde nach unstreitig. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Beru- fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abge- ändert und der Klage lediglich hinsichtlich der von der Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. August 2012 an den Geschädigten gezahlten Beträge in Höhe von 31.352,81 € stattgegeben. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbe- schwerde, um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechts- streits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, die Klage sei gemäß §§ 7, 18 StVG bzw. § 823 Abs. 1, § 840 Abs. 1, § 842 BGB i.V.m. § 115 VVG nur begründet, soweit die Klägerin auf sie nach § 81 LBG NRW übergegangene Ansprüche auf Erstattung des Erwerbsschadens ih- res Beamten aus dem Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. August 2012 in Höhe von 31.352,81 € geltend mache. Im Übrigen, d.h. bezüglich der vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2018 gezahlten Versorgungsbezüge, unterliege sie der Abweisung. Außer Streit stehe zwar die unfallbedingte Dienst- unfähigkeit des Geschädigten als Feuerwehrbeamter. Für den Zeitraum ab dem 1. September 2012 lasse sich jedoch nicht feststellen, dass und in welcher Höhe 2 3 4 - 4 - Ansprüche des Geschädigten auf Erstattung seines Erwerbsschadens auf die Klägerin übergegangen seien, da die Beklagten der Klägerin insoweit eine Ver- letzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) entgegenhalten könnten. Die Beklagten seien zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin als Dienstherrin insoweit nicht verpflichtet, als der Verletzte seinen Erwerbsschaden in zumutbarer Weise durch Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft gemindert habe oder hätte mindern können. Der ersatzfähige Schaden sei von der Entstehung an auf den Umfang begrenzt, auf den er sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschädigten beschränken lasse; nur in diesem Umfang gehe der Anspruch auch auf den Dienstherrn über. Im Ausgangspunkt stehe außer Frage, dass grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB seien. Da es indes dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliege, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten und den Nachweis zu erbringen, zumutbare Arbeitsmög- lichkeiten wahrzunehmen und Bemühungen um einen angemessenen Arbeits- platz zu entfalten, treffe daneben den Geschädigten eine eigene Darlegungslast zu seinen diesbezüglichen Bemühungen. Dieser Darlegungslast sei die Klägerin nicht nachgekommen. Zwar sei aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellung- nahmen davon auszugehen, dass die psychische Disposition des Geschädigten der Aufnahme einer Bürotätigkeit, wie z.B. in seinem ersten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann, entgegenstehe. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte trotz der - als wahr zu unterstellenden - von der Klägerin behaupteten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen jedenfalls ab dem 1. September 2012 die Möglichkeit gehabt habe, seine verbliebende Arbeitskraft zur Erzielung von Einkommen einzusetzen. 5 - 5 - Für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2015 folge dies schon daraus, dass der Geschädigte in diesem Zeitraum tatsächlich einem Erwerb, wenn auch in geringfügigem Umfang, nachgegangen sei. Unstreitig habe er nämlich als Betreuer einer Wohngruppe bei der Caritas gearbeitet. Warum der Geschädigte sich nicht bemüht habe, diese oder eine vergleichbare, höher ver- gütete Tätigkeit, welche weder besondere Anforderung an den Gebrauch des bei dem Unfall verletzten rechten Arms gestellt habe noch nennenswerte Bürotätig- keiten beinhaltet haben dürfte, bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin auf- zunehmen, sei nicht ersichtlich und nicht dargetan. Für diesen Zeitraum und erst recht die Folgezeit ab dem 1. Januar 2016 gelte überdies, dass der Geschädigte unstreitig zur Generierung von Einkünften aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit in der Lage gewesen sei, sich aber zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen habe, der Obliegenheit zu genügen, seine verblie- bene Arbeitskraft zur Schadensminderung einzusetzen bzw. sich auch nur um die Erlangung einer für ihn passenden Erwerbstätigkeit zu bemühen. Werde als zutreffend unterstellt, dass bei dem Geschädigten die aus der Bescheinigung sei- nes Hausarztes vom 25. April 2021 sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11. Mai 2021 hervorgehenden Beschwer- den, nämlich eine "rezidivierend depressive Störung bei zugrundeliegender Dys- thymia, Z.n. PTBS nach Rollerunfall 2009, chron. Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren, Migräne", vorlägen, so hätten diese den Ge- schädigten ersichtlich nicht oder jedenfalls keineswegs vollständig seiner Arbeits- kraft beraubt: Es sei unstreitig, dass der Geschädigte weiterhin als Vermieter sei- ner Ferienwohnung agiere. Zudem habe der Geschädigte nach 2012 ein weiteres Gebäude erworben, welches er in Eigenleistung restauriert und renoviert habe. In dem Gebäude betreibe er seitdem - zusammen mit seiner Ehefrau und einem Freund - eine Galerie. In dieser und im Übrigen online vertreibe er Fotos, die er 6 7 - 6 - selbst als Fotograf aufnehme. Der Geschädigte betätige sich überdies als Wald- führer und habe jedenfalls ab 2012 jährlich mehrtägige Jugendfreizeiten im Nati- onalpark Eifel durchgeführt. Diese Betätigungen verdeutlichten, dass der Beamte weiterhin über Fähigkeiten und Fertigkeiten, Zeit und Kraft verfüge, welche ihm - trotz der attestierten Beeinträchtigungen - auch potentiell gewinnbringend Tä- tigkeiten ermöglichen würden. Es dürften, würde der Geschädigte seine verblie- bene Arbeitskraft in andere als in die genannten Aktivitäten investieren, fraglos Kapazitäten vorhanden sein, eine umfangreichere Erwerbstätigkeit aufzuneh- men, wenigstens aber, Bemühungen um eine solche aufzunehmen. Mit der blo- ßen Behauptung, infolge der behaupteten Defizite sei der Beamte "erwerbsunfä- hig", müsse sich mit anderen Worten um die Erzielung von Arbeitseinkommen noch nicht einmal bemühen, genüge die Klägerin in Ansehung der dem Beamten tatsächlich sehr wohl möglichen (Arbeits-)Leistungen ihrer Darlegungslast nicht, so dass mangels schlüssigen Vortrags auch nicht eine Sachaufklärung zu unter- nehmen sei. 2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwä- gung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrund- recht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, wel- che ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraus- setzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur 8 9 10 - 7 - verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2023 - VI ZR 244/21, MDR 2024, 227 Rn. 13, 17 f.; vom 9. April 2019 - VI ZR 377/17, VersR 2019, 1033 Rn. 9; vom 8. März 2016 - VI ZR 243/14, juris Rn. 12; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5 mwN). b) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. aa) Das Berufungsurteil stützt die teilweise Abweisung der Klage darauf, dass der Geschädigte gegen seine Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB) verstoßen habe. Insoweit ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutref- fend, dass es im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsver- letzung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Scha- densminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliegt, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. nur Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 11 mwN). Voraussetzung für eine Kürzung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten wegen unzureichender Anstren- gungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit ist demnach zunächst die Feststellung, dass und in welchem Umfang der Geschädigte nach der erfolgten Gesundheitsverletzung noch oder wieder arbeitsfähig ist. Insoweit ist der den Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB erhebende Schädiger darlegungs- und beweis- pflichtig. Nur soweit in einem zweiten Schritt die Frage der Möglichkeit des Ein- satzes der festgestellten verbliebenen Arbeitskraft in Rede steht, trifft den Ge- schädigten - bzw. den aus übergegangenem Recht vorgehenden Kläger - eine sekundäre Darlegungslast, wenn er einen Verdienstausfall als Schaden geltend 11 12 - 8 - macht. Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder ar- beitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemes- senen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 13; vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13). bb) Das Berufungsgericht hat aus den von ihm festgestellten Tätigkeiten des Geschädigten nach dem Unfallereignis den Schluss gezogen, dass dieser ab dem 1. September 2012 - bis zum Umfang einer Vollbeschäftigung hin - ar- beitsfähig war. Dabei hat es die in der von der Klägerin vorgelegten Bescheini- gung des Hausarztes des Geschädigten vom 25. April 2021 (Anlage K 23) sowie dem ärztlichen Befundbericht der ihn behandelnden Psychotherapeutin vom 11. Mai 2021 (Anlage K 24) aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (unter anderem Vorliegen einer rezidivierend depressiven Störung, Zustand nach posttraumatischem Belastungssyndrom, chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren) als tatsächlich vorliegend unterstellt. Es teilt aber nicht die auf diesen Diagnosen beruhende Einschätzung der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten. Der Hausarzt des Ge- schädigten war der Ansicht, dass aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit im erwerbsrelevanten Umfang bestanden habe. Körperlich belastende Tätigkeiten hätten aufgrund der Hand- und Rückensituation und administrative Tätigkeiten wegen der eskalierenden psychischen Wirkung jeweils nur unter drei Stunden täglich durchgeführt werden können. Zumutbar seien kurzfristige Tätigkeiten im Rahmen von Minijobs mit leichter körperlicher Belastung, idealerweise in wech- selnden Körperpositionen (Anlage K 23). Die Psychotherapeutin gelangte zu dem 13 - 9 - Ergebnis, dass aufgrund vorhandener und nicht reversibler psychischer Beein- trächtigungen für den Zeitraum von 2012 bis 31. Dezember 2016 von einer an- haltenden Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten auszugehen sei (Anlage K 24). Damit hat sich das Berufungsgericht medizinische Sachkunde bei der Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten angemaßt, deren Voraussetzun- gen es den Parteien nicht offengelegt hat. Das Berufungsgericht hätte die Ar- beitsfähigkeit im angenommenen Umfang angesichts der von der Klägerin vor- gelegten ärztlichen Bescheinigungen - die entgegen der Ansicht des Berufungs- gerichts nicht lediglich "bloße Behauptungen" der Klägerin, sondern qualifizierten Sachvortrag zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten darstellen - nicht bejahen dürfen, ohne sich auf das Gutachten eines hinsichtlich der berührten medizinischen Bereiche fachärztlich qualifizierten Sachverständigen zu stützen. Der gerichtliche Sachverständige wäre dann gegebenenfalls dazu zu befragen gewesen, ob die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten aus medizinischer Sicht ge- gen die Annahme sprechen, dass die Arbeitsfähigkeit des Geschädigten aus ge- sundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Dabei hätte sich das Berufungsgericht auch mit dem von der Beschwerde als übergangen gerügten Vortrag der Klägerin auseinandersetzen müssen, wonach die Vermietung der Ferienwohnung durch den Geschädigten zusammen mit seiner Frau erfolge und daher einen wöchent- lichen Zeitaufwand von lediglich zwei Stunden erfordere und die vom Geschädig- ten geführte Galerie lediglich an Wochenenden geöffnet habe. Der Schluss des Berufungsgerichts von der Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit für die Caritas auf eine Arbeitsfähigkeit des Geschädigten "bis zum Umfang einer Vollbeschäf- tigung" ist auch ungeachtet der hierfür fehlenden medizinischen Sachkunde auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Zudem geht das Berufungsgericht dabei - wie von der Beschwerde zutreffend gerügt - nicht auf den Einwand der Klägerin ein, der Geschädigte sei selbst von dieser Tätigkeit körperlich und psychisch überfordert gewesen. 14 - 10 - c) Sollte auch nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung zur Überzeu- gung des Berufungsgerichts ein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm oblie- gende Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Erwerbsbemühun- gen feststehen, würde dies, anders als das Berufungsgerichts meint, nicht dazu führen, dass der Anspruch des Geschädigten - und in der Folge der Erstattungs- anspruch aus übergegangenem Recht - nicht bezifferbar wäre. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den - zunächst unter Beachtung der insoweit beim Anspruchsteller liegenden Darle- gungs- und Beweislast festzustellenden - Verdienstausfallschaden anzurechnen. Entsprechend der Darlegungslast hinsichtlich des Obliegenheitsverstoßes an sich ist auch die Höhe der fiktiven Einkünfte bei hinreichenden Erwerbsbemühun- gen des Geschädigten grundsätzlich vom Schädiger darzulegen (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - VI ZR 152/21, VersR 2023, 519 Rn. 20 f.). Seiters von Pentz Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 08.01.2020 - 8 O 414/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2021 - I-10 U 11/20 - 15