Urteil
8 O 414/17
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0920.8O414.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann, deren Alleinerbin sie geworden ist, wurden in der Vergangenheit gemeinsam steuerlich veranlagt. Gegen den für den Veranlagungszeitraum 2003 ergangenen Einkommensteuerbescheid legten sie mit Hilfe ihres damaligen Steuerberaters am 19.04.2005 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 12.06.2013 teilte die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts Lüdinghausen mit, dass sie dem Einspruch zumindest teilweise nicht abhelfen wolle und beabsichtige, den im Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2003 angesetzten Veräußerungsgewinn für den Verkauf eines Grundstücks von angesetzten 112.130,- Euro auf 66.578,- Euro mindern zu wollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2013 teilte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt mit, dass der Einspruch aufrechterhalten werde. Mit Bescheid des Finanzamtes Lüdinghausen vom 06.01.2014 wurde dem Einspruch vollumfänglich stattgegeben. Am 08.01.2014 beantragte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig sowie die Kosten dem Grunde nach für erstattungsfähig zu erklären. Ferner wurde mit demselben Schreiben die Festsetzung von Kosten i.H.v. 2.399,99 Euro beantragt. Mit Bescheid vom 17.01.2014 wurden sowohl der Kostenerstattungsanspruch als auch die Erklärung zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch das Finanzamt Lüdinghausen abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 23.01.2014 hat die Klägerin nach einem Hinweis des Finanzamtes vom 01.04.2014 zurückgenommen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der im Rahmen des Einspruchsverfahrens entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Ferner sei die Klage mit Zustellung an das Finanzamt Lüdinghausen bereits rechtshängig geworden. Der Zustellung komme zudem verjährungshemmende Wirkung zu, da sie jedenfalls demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei. Die Unschädlichkeit der versehentlich fehlerhaften Angabe des Finanzamtes Lüdinghausen als vertretungsbefugte Behörde des beklagten Landes sei insbesondere deswegen unschädlich, da – insoweit unstreitig – die vorherige Korrespondenz ausschließlich mit dem Finanzamt geführt worden sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin nicht auf Verwaltungsvorschriften verweisen lassen, die lediglich verwaltungsinterne Wirkung hätten. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.399,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2014 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 Euro freizustellen und diesen Betrag an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es erhebt die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus ist es der Ansicht, der der Berechnung des geltend gemachten Schadens zugrunde gelegte Gegenstandswert sei nicht nachvollziehbar. Die Klageschrift vom 29.12.2017 ist am selben Tag beim Landgericht Münster eingegangen. Die klägerseits erworbene elektronische Kostenmarke desselben Tages wurde am 04.01.2018 entwertet. Das Landgericht Münster hat mit Verfügung vom 12.01.2018 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die im Zuge dessen versandte Klageschrift, die im Passivrubrum das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Finanzamt Lüdinghausen, auswies, ist am 19.01.2018 an das Finanzamt Lüdinghausen zugestellt worden. Dieses hat mit Schreiben vom 23.01.2018, eingegangen beim Landgericht Münster am 26.01.2018, angezeigt, dass die zuständige vertretungsbefugte Behörde die Oberfinanzdirektion Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster, sei. Dieses Schreiben ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 30.01.2018 übersandt worden. Die Klägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 05.02.2018 beantragt, eine Neuzustellung der Klageschrift an das Land NRW, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster, zu veranlassen. Die Klage ist daraufhin der Oberfinanzdirektion Münster am 22.02.2018 zugestellt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht weder gemäß Artik. 34 S. 3 GG in Verbindung mit § 839 BGB, noch einer sonstigen Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch zu, da einem solchen ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht des beklagten Landes gemäß § 214 Abs. 1 BGB entgegensteht. Dieses kann sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Die dreijährige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB begann mit Schluss des Jahres 2014 und endete am 31.12.2017. Die Klage ist auch nicht wirksam durch die Einreichung der Klageschrift beim Landgericht Münster am 29.12.2017 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Danach kommt der Erhebung einer Klage verjährungshemmende Wirkung zu. Die Klageerhebung erfolgt jedoch erst durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagtenseite gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Zustellung an das Finanzamt Lüdinghausen, als von der Klägerseite bezeichnete Vertretungsbehörde des beklagten Landes, erfolgte erst am 19.01.2018. Da die Bezeichnung des Finanzamts als zuständige Vertretungsbehörde in der von der Klägerin bei Gericht eingereichten Klage unrichtig war, konnte die Zustellung an diese Behörde nicht zu einer wirksamen Klagezustellung führen (vgl. BGH, Urteil v. 01.12.2005, III ZR 43/05). Der Fiskus als solches ist nicht prozessfähig und kann Prozesshandlungen daher nur wirksam durch seinen gesetzlichen Vertreter vornehmen (§ 51 Abs. 1 ZPO). Welche Behörde den Fiskus in einer bestimmten Angelegenheit im Zivilprozess vertritt, ist in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen geregelt. Grundsätzlich vertritt die Landesregierung das Land Nordrhein-Westfalen nach außen (Art. 57 S. 1 Verfassung NRW). Diese Befugnis wurde durch Bekanntmachung vom 08.02.1960 (GV NRW 13) auf den Ministerpräsidenten übertragen. Die Vertretung bei der Teilnahme im allgemeinen Rechtsverkehr richtet sich nach der Ressortkompetenz (Art. 55 Abs. 2 Verfassung NRW). Diese ist für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums durch Runderlass vom 06.05.2015 (Ministerialblatt NRW 352) des Justizministeriums durch Anordnung vom 27.11.2011 in der Fassung vom 18.06.2013 (Justizministerialblatt 148) und im Übrigen durch den sogenannten Vertretungserlass NRW vom 01.07.2011 (Ministerialblatt NRW 246), zuletzt geändert durch Runderlass vom 03.04.2014 (Ministerialblatt NRW 186), geregelt (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 18, Rn. 25). Gemäß Ziffer 1.1 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 06.05.2015 ist die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren zur Aktiv- und Passivvertretung des Landes NRW für ihren Geschäftsbereich einschließlich der Angelegenheiten der Finanzämter berufen, die nicht selbst vertretungsbefugt sind. Nachdem die Klage nicht der zuständigen Behörde zugestellt worden ist, hätte die Verjährung allenfalls durch die Zustellung der Klageschrift an die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen am 22.02.2018 gehemmt werden können. Diese Zustellung war allerdings nicht mehr als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO anzusehen. Danach tritt durch eine Zustellung, durch die die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst im vorgenannten Sinne ist eine Zustellung, die mit nicht erheblichem Zeitabstand zum Fristablauf erfolgt (vgl. Greger in Zöller, a.a.O., § 253 ZPO, Rn. 10). Es bedarf insoweit wertender Konkretisierung im Hinblick darauf, ob die Partei alles für eine alsbaldige Zustellung getan hat, keine schuldhaften Verzögerungen hervorgerufen hat und keine schutzwürdigen Belange der Gegenseite entgegenstehen. Verschuldete Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind hierbei in der Regel unschädlich (vgl. BGH, Urteil v. 27.05.1999 – VII ZR 24/98). Hätte die Klägerseite in der Klageschrift von Anfang an die richtige Vertretungsbehörde genannt, so wäre davon auszugehen, dass die Zustellung an diese am 19.01.2018 bewirkt worden wäre. Tatsächlich erfolgte die Zustellung jedoch erst ordnungsgemäß am 22.02.2018, so dass vorliegend eine Verzögerung von nahezu einem Monat vorlag. Diese erhebliche Verzögerung ist auch seitens der Klägerin zu vertreten, da sie bei sorgfältiger Prozessführung sich selbständig aus den maßgeblichen amtlichen Mitteilungsblättern über die richtige Vertretungsbehörde des beklagten Landes für den Fall eines gerichtlichen Verfahrens hätte informieren müssen. Dies war ihr auch ohne weiteres zumutbar. Bereits aus der einschlägigen Kommentierung zu § 18 ZPO ergeben sich die einschlägigen Vorschriften (vgl. nur Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 18 Rn. 25; Toussaint in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 29. Edition, Stand: 01.07.2018, § 18 Rn. 6.11). Da die Vertretungsangelegenheiten des Fiskus in zahlreichen, zum Teil unübersichtlichen Gesetzen, Verordnungen und Anordnungen geregelt ist, hat im Übrigen eine Auskunfts- und Belehrungspflicht der befassten oder übergeordneten Behörde – hier des Finanzamts Lüdinghausen – bestanden (vgl. Schultzky in: Zöller, a.a.O., § 18 Rn. 4). Das hieraus resultierende Auskunftsrecht hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen. Angesichts der vorgenannten Erwägungen vermochte auch der Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der ausschließlich mit dem Finanzamt Lüdinghausen geführten außergerichtlichen Korrespondenz darauf vertrauen dürfen, dass diese die vertretungsbefugte Behörde sei, nicht zu überzeugen. II. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.