OffeneUrteileSuche
Beschluss

II ZB 17/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:130324BIIZB17.23.0
4mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. November 2023 wird als unzulässig verworfen. 1 Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom 17. November 2023 ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2 Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 9. August 2023 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Beschluss vom 14. September 2021 - IX ZA 2/21, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.; BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - IX ZA 2/21, juris Rn. 2). Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams