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Entscheidung

VIa ZR 160/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324BVIAZR160
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIAZR160.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 160/23 vom 19. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts o- der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nicht- zulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbe- deutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aufgeworfe- nen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsge- richt hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zum fehlenden Verschulden der Beklagten hinsichtlich eines Ver- stoßes gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen des vorhan- denen Thermofensters sowie zum Fehlen hinreichenden Vortrags zur Verwendung weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen ge- stützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulas- sungsgrund nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 11.04.2022 - 12 O 1771/21 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.01.2023 - 3 U 107/22 -