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Endurteil

12 O 1771/21

LG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 28.701,06 € festgesetzt. A. Die teilweise unzulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet. I. Die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.03.2022 ist unzulässig. In der Klageschrift vom 20.10.2021 hat der Kläger Ansprüche in Bezug auf das Fahrzeug mit der FIN …38 geltend gemacht. Erst mit Schriftsatz vom 24.03.2022 erweiterte der Kläger die Klage hinsichtlich eines weiteren Fahrzeuges mit der FIN …77. Dieses Fahrzeug war nicht Gegenstand der ursprünglichen Klage. 1. Die Zulässigkeit dieser Klageerweiterung ergibt sich nicht aus § 264 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat unter Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen nicht lediglich erweitert oder beschränkt, sondern einen gänzlich neuen Streitgegenstand in Gestalt eines 2. Fahrzeugs eingeführt. Für eine Klageerweiterung im Sinne der genannten Vorschrift ist jedoch Voraussetzung, dass sich der Klagegrund gerade nicht ändert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/ Gehle/Anders, ZPO, § 264 Rn. 6). Der neue Streitgegenstand steht in keiner Beziehung zu den Anträgen aus der Klageschrift vom 20.10.2021, sondern völlig losgelöst, da er einen anderen Fahrzeug- und Motortyp betrifft. 2. Die Zulässigkeit der Klageänderung nach Rechtshängigkeit ergibt sich auch nicht aus § 263 ZPO. a. Die Beklagte hat der Klageänderung mit Schriftsatz vom 28.03.2022 ausdrücklich widersprochen, mithin nicht eingewilligt im Sinne des § 263 Alt. 1 ZPO. b. Die Kammer erachtet die Klageänderung auch nicht als sachdienlich im Sinne des § 263 Alt. 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an einer Sachdienlichkeit, wenn mit einem Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (vgl. BGH NJW 2000, 800, 803). Streitgegenstand der bisherigen Klage war ein Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz C250d 4 MATIC. Mit der Klageänderung hat der Kläger Ansprüche erhoben in Bezug auf ein Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz C220. Die bisherigen Prozessergebnisse können daher in Bezug auf die Klageerweiterung nicht verwertet werden, weil es sich dabei um gänzlich unterschiedliche Fahrzeuge mit unterschiedlicher Hard- und Software handelt. Im Übrigen steht der Sachdienlichkeit auch entgegen, dass der Kläger die Klageerweiterung erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Der Beklagten kann auch unter Beachtung der Besonderheiten des zugrundeliegenden Rechtsstreits nicht zugemutet werden, noch vor der mündlichen Verhandlung umfassend und rechtzeitig zu einem völlig neuem Prozessgegenstand vorzutragen. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs hätte es daher geboten, die Terminierung der mündlichen Verhandlung aufzuheben und neu zu terminieren, was unweigerlich zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte. Da keine prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkte erkennbar sind, geschweige denn überwiegen, und der Kläger das 2. Fahrzeug bereits am 13.08.2014 erworben hatte, mithin eine vorwerfbare Verspätung und Prozessverschleppung gegeben ist, war die Klageänderung auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 263 Rn. 13). II. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadensersatz und hieraus abgeleiteten Folge- bzw. Nebenansprüchen. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB. a. Zwar steht es nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (vgl. BGH, NJW 2020, 1962). Bei dem hier streitgegenständlichen Motor handelt es sich jedoch nicht um den von VW hergestellten Motortyp EA 189, der Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 war. b. Im Hinblick auf den Vortrag der Klagepartei, das Fahrzeug verfüge über ein „Thermofenster“, das eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, kann – unterstellt, es läge ein unzulässige Abschalteinrichtung vor – nicht ohne weiteres ein Handeln des Herstellers in dem Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, angenommen werden. Im Gegensatz zur Verwendung der sog. „Schummelsoftware“ beim Motor EA 189, bei der sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik ergibt, die – auf den Betriebszustand des Fahrzeuges abstellend – allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, damit eindeutig unzulässig ist und an dieser rechtlichen Bewertung seitens der Verantwortlichen auch kein Zweifel bestehen kann, kann bei der Beeinflussung der Abgasreinigung durch das hier in Rede stehende Thermofenster, die im Grundsatz im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motorbauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsch, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Ist daher in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt hat, fehlt es in subjektiver Hinsicht an dem für die Sittenwidrigkeit erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Die europarechtliche Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig. Im Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen heißt es auf Seite 123 hierzu: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.“ (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 10.02.2020, 12 U1039/19). Ein „Thermofenster“ ist nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) 715/2007 nicht grundsätzlich verboten, sondern jedenfalls dann zulässig, „wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Hieraus folgt, dass bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass die Beklagte bzw. deren Verantwortliche in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Jedenfalls solange Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, scheidet dies aus (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019, Az. 10 U 134/19; OLG Frankfurt, Urt. v. 13.11.2019, Az. 13 U 274/18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.12.2019, Az. 5 U 103/18). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kriterien, aus denen sich eine aus Bauteilschutzgesichtspunkten zulässige Abschaltvorrichtung ergibt, nicht eindeutig bestimmt und in Rechtsprechung wie Literatur umstritten sind (vgl. dazu umfassend Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.; OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18). Zu dieser Einschätzung ist auch die vom BMVI eingesetzte Untersuchungskommission Volkswagen gelangt. Danach liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster angesichts der „Unschärfe“ der Regelung jedenfalls nicht eindeutig vor (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123). Deshalb kommt ein sittenwidriges Handeln der Beklagten vorliegend nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass sie vorsätzlich und in einer besonders verwerflichen Art und Weise diese rechtliche Grauzone überschritten hat (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.). Im Hinblick auf ein verbautes „Thermofenster“ scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten damit bereits daran, dass weder ein sittenwidriges noch vorsätzliches Handeln festgestellt werden kann. Diese Auffassung vertritt auch das OLG Bamberg in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. Urt. v. 01.12.2021, 8 U 71/21). Nach seinem Beschluss vom 31.03.2020 (3 U 57/19) kann bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne weiteres angenommen werden kann, dass die Herstellerin bzw. deren Verantwortliche in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Diese Auffassung wurde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.01.0201 (VI ZR 433/19) bestätigt. Danach ist das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Greifbare Anhaltspunkte für eine bewusste Verletzung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 vermag das Gericht dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. Dieser erfolgt „ins Blaue hinein“ und bietet daher keinen Anlass zur Durchführung einer Beweisaufnahme. So wurde seitens der Klagepartei insbesondere nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte das KBA im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung arglistig getäuscht haben könnte. Überdies ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidungsserie vom 16.09.2021 (Urteile des BGH vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20) unabhängig vom konkret verwendeten Typ des Dieselmotors und herstellerübergreifend nunmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Hinblick auf die – bis heute bestehende! – unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters sowohl an einem besonders verwerflichen Verhalten des Herstellers als auch an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz fehlt: Danach kann bei einer Abschalteinrichtung, wie hier, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der sich die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantworten lässt, bei vielen sonstige Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschaltungseinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen. Eine möglicherweise noch fahrlässige Verkennung der Rechtslage für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. Allein aus der – unterstellten – objektiven Unzulässigkeit Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt ferner kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage – hinsichtlich der unstreitig in den Fahrzeugen der Beklagten verbauten Thermofenster – ist nicht dargetan, dass sich den für die Beklagten tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen. Diese Ansicht hat sich das OLG Bamberg angeschlossen (vgl. Hinweisbeschl. v. 21.02.2022, Az. 3U 114/21). c. Soweit der Kläger vortragen lässt, das Fahrzeug verfüge über eine Programmierung, die ein Erkennen einer Prüfstandsituation ermöglicht, so stellt dies nur dann eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, wenn bei Erkennen dieser Situation – wie es beim Motor EA 189 der Fall ist – automatisch in einen Modus übergegangen wird, der zu einem im Vergleich zum Normalbetrieb geringeren Schadstoffausstoß führt. d. Inwiefern die von der Klagepartei vorgetragene spezielle Software zur Steuerung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung einen Einfluss auf unterschiedliche Emissionswerte auf dem Prüfstand und im Realbetrieb haben soll, wird von der Klagepartei nicht nachvollziehbar vorgetragen. Maßgeblich für eine unzulässige Abschalteinrichtung, ist, dass durch die Prüfstanderkennung das Abgasverhalten direkt beeinflusst wird. Hierzu wird seitens der Klagepartei lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Der Annahme eines willkürlichen Sachvortrags „ins Blaue hinein“ oder „aufs Geratewohl“, der eine angebotene Beweiserhebung zur reinen Ausforschung machen würde, kommt zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist allerdings dann anzunehmen, wenn eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19; BGH NJW-RR 2004, 337). Derartige greifbare Anhaltspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen; sie ergeben sich auch nicht aus den Umständen selbst. Das OLG Bamberg führt hierzu im o.g. Urteil vom 01.12.2021, 8 U 71/21 aus: „Gleiches gilt für die vom Kläger monierte „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“. Wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass es sich bei der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln würde, begründet dies noch nicht eine Haftung gem. § 826 BGB. Aus Sicht des Senats konnte der Kläger nicht belegen, dass bei der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine Strategie zugrunde lag, aufgrund derer auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungsstrategie als im Normalbetrieb angewendet werde. Auch wurde durch das Kraftfahrt-Bundesamt in einer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht Saarbrücken bestätigt, dass Fahrzeuge mit einer „Kühlmittel-SolltemperaturRegelung“ untersucht wurden. Auch wenn bei Fahrzeugen mit dieser Funktionsweise freiwillige Maßnahmen durchgeführt wurden, führt das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner amtlichen Stellungnahme vom 19.08.2020 aus, dass diese freiwilligen Maßnahmen nur bei Fahrzeugen durchgeführt würden, bei denen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden. Zudem drohe im Rahmen von freiwilligen Maßnahmen keine Betriebsuntersagung. Der Kläger konnte daher nicht zur Überzeugung des Senats belegen, dass aufgrund der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ eine Betriebsuntersagung drohe. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Kraftfahrt-Bundesamt durch die Verwendung der „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ getäuscht werden sollte. Anhaltspunkte für eine derartige Strategie wurden durch den Kläger nicht vorgebracht.“ In Anbetracht dieser Umstände ist ein Verhalten der Beklagten, das gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt, im Hinblick auf das gegenständliche Fahrzeug nicht ersichtlich. e. Der Klagepartei verhilft auch nicht die Behauptung zum Erfolg, dass eine freiwillige Servicemaßnahmen der Beklagten vorliegt, mit der sie angeblich einen Rückrufbescheides KPA zuvorgekommen sei. Vielmehr ist, und Senats bekannt, dass nach Auffassung des KBA bei einer unzulässigen abschobt Einrichtung zwingend an Rückrufbescheid als Nebenbestimmung zur Typ Genehmigung zu erfolgen hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2022, Az. 3U 114/21). Ein Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB scheidet damit aus. 2. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB kommt mangels Täuschung nicht in Betracht, zumal bereits nicht erkennbar ist, wer von der am Vertragsschluss nicht beteiligten Beklagten den Kläger wann worüber konkret getäuscht haben soll. Es fehlt insoweit bereits an der substantiierten Darlegung einer konkreten mit Schädigungsvorsatz erfolgten Täuschungshandlung. Allein der allgemeine Verdacht gegen die vom sog. Abgasskandal betroffene Beklagte ist nicht geeignet, jeden von der Beklagten hergestellten Motor unter den Generalverdacht einer ähnlichen Manipulation wie im Fall des Motortyps EA 189 zu stellen. Im Übrigen scheitert dieser Anspruch bereits am Fehlen der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden. Der subjektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander „spiegelbildlich“ entsprechen. Einen Vermögensschaden hat der Käufer jedoch erst dann erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und bezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und den Wert des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Zwischen dieser etwaigen Vermögenseinbuße und den denkbaren Vermögensvorteilen, deren verfassungsmäßige Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten, etwa den Fahrzeughändler, erstrebt haben könnte, besteht jedoch keine Stoffgleichheit (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.12.2021, Az 4 U 338/21 im Anschluss an BGH Urt. v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). 3. Aus denselben Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB aus. Diese Vorschrift würde ebenfalls den Nachweis eines deliktischen Handelns bzw. einer vorsätzlichen Täuschungshandlung voraussetzen, wobei es dem Kläger schon nicht gelungen ist, ein solches Handeln schlüssig darzulegen. 4. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 1 oder 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt ebenso nicht in Betracht. Ein Anspruch scheitert bereits daran, dass die genannten Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen, da es Ihnen am individuell schützenden Charakter fehlt, wie sich bereits aus den Erwägungsgründen Nr. 1 und 4 bis 7 und 27 der VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt. Alleine die Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit liegt nicht im sachlichen Aufgaben- bzw. Schutzbereich dieser Normen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines einzelnen Käufers (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19.08.2021, Az: 1 U 261/21), der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück) Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27.12.2021, Az 4 U 338/21; Beschl. v. 01.03.2021, Az.: 3 U 383/20; Urt. v. 25.02.2021, Az.: 1 U 249/20 jeweils im Anschluss an BGH Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 76 und Urt. v. 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). 5. Mangels Hauptanspruch auf Schadensersatz hat der Kläger auch einen Zinsanspruch gegen die Beklagte, weder aus §§ 288, 291 noch aus § 849 BGB, und ebenso wenig auf die beantragte(n) Feststellung(en). 6. Mangels Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsanspruch befindet sich die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. 7. Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Gründe: Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wie der Streitwert im Fall einer Klageänderung zu bestimmen ist, ist im Kostenrecht nicht im Einzelnen geregelt. Wird der ursprünglich anhängig gemachte Streitgegenstand hingegen im Wege einer zulässigen Klageänderung um einen oder mehrere zusätzliche(n) Streitgegenstand/Streitgegenstände erweitert, so sind die Werte der Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Im Fall einer unzulässigen Klageerweiterung, bei der die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung nicht vorliegen, hat der im Wege der Klageerweiterung zusätzlich in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben. Denn in diesem Fall trifft das Gericht keine Entscheidung über den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand, sondern es befindet lediglich über die (Un-)Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung. Dementsprechend entfällt die Rechtshängigkeit des im Wege der Klageänderung neu in den Rechtsstreit eingeführten Streitgegenstandes rückwirkend mit der gerichtlichen Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klageänderung (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 263 Rn. 16) und er kann anderweitig rechtshängig gemacht werden (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Ist der im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführte weitere Streitgegenstand danach nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und darf sich das Gericht demnach mit diesem Streitgegenstand – von der Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Klageänderung abgesehen – auch gar nicht befassen, nimmt er nicht an dem von dem Gericht zu entscheidenden „Streit“ teil, nach dessen „Wert“ sich die Gerichts- (§ 3 Abs. 1 GKG) und Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG) richten.