Entscheidung
VIa ZR 370/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190324UVIAZR370.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIa ZR 370/22 Verkündet am: 19. März 2024 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Der Kläger kaufte am 3. März 2014 einen von der Beklagten hergestellten neuen Volvo V40 Cross Country, der mit einem Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" abhängig von der Außentemperatur ge- steuert. 1 2 - 3 - Der Kläger hat den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsent- schädigung nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1) und die Zahlung von Deliktszin- sen (Berufungsantrag zu 2) jeweils Zug um Zug gegen Übereignung und Heraus- gabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Be- rufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwalts- kosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat in- soweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsge- mäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf ei- ner Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 291/22, juris Rn. 4 mwN). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Als unzulässige Abschalteinrichtung sei allein das Thermofenster in Be- tracht zu ziehen. Seine Verwendung begründe jedoch keine sittenwidrige vor- sätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass es sich um eine Prüfstandserkennungssoft- ware handele. Ebenso wenig habe er weitere Umstände dargelegt, aus denen 3 4 5 6 - 4 - sich ergäbe, dass die Organe der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt hät- ten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen der EG-FGV lasse sich ein Schadensersatzan- spruch nicht herleiten, weil diese Bestimmungen nicht dem Schutz von Fahrzeug- käufern vor dem Abschluss ungewollter Verträge dienten. II. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in al- len Punkten stand. 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Be- stimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). 7 8 9 10 9 10 - 5 - Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von sei- nem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Dar- legung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um- fang aufzuheben, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig dar- stellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - bis- lang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. 11 12 - 6 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Die- ser ist von einem/einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung ei- ner Einspruchsschrift einzulegen. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.06.2021 - 10 O 183/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2022 - 18 U 111/21 -