Beschluss
13 UF 127/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0901.13UF127.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 13.06.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Münster (64 F 100/22) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 13.06.2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Münster (64 F 100/22) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Vater des aus seiner geschiedenen Ehe stammenden Sohnes W., geb. am 00.00.2001. Der Sohn des Antragstellers geht in A. einem Hochschulstudium nach. Er beantragte bei dem Antragsgegner Vorausleistungen nach § 36 BaföG, die dieser zeitweilig gewährte. Der Antragsgegner hörte den Antragsteller zur Frage des Bestehens einer Unterhaltsverpflichtung nach §§ 1601 ff BGB an und nahm ihn auf Erstattung geleisteter Beträge aus übergegangenem Recht in Anspruch.Der Antragsteller hat zunächst vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage gegen den Antragsgegner erhoben, mit der er primär die Abweisung aller Zahlungsfestsetzungen verfolgt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 28.07.2022 an das Amtsgericht – Familiengericht – Münster verwiesen. Das Familiengericht hat den Antragsteller auf die Geltung des Anwaltszwangs hingewiesen und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, zu dem der Antragsteller nicht erschienen ist. Daraufhin hat das Amtsgericht die Anträge des Antragstellers durch Versäumnisbeschluss vom 03.02.2023 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 13.06.2023 verworfen, der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Gegen den ihm am 15.07.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Durch den Senat ist der Antragsteller nochmals per Verfügung vom 04.08.2023 auf den bestehenden Anwaltszwang hingewiesen worden. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerde nicht formgerecht durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Familienstreitsachen besteht Anwaltszwang, § 114 Abs.1 FamFG. D.h., vor den Familiengerichten und dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Anwaltszwang bewirkt, dass nur ein zugelassener Rechtsanwalt prozessual handeln und im Verfahren wirksam Erklärungen abgeben kann. Erklärungen, die ein Beteiligter persönlich abgibt, sind unwirksam (Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 114 Rn.16). Darauf ist der Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 13.06.2023 durch die Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Da der Antragsteller dementgegen durch persönliche Erklärung Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.06.2023 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel zu verwerfen. Auf die Unzulässigkeit der unter Verstoß gegen §§ 114 Abs.1 FamFG eingelegten Beschwerde ist der Antragsteller durch Verfügung der Berichterstatterin vom 04.08.2023 gesondert hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde diese Entscheidung mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 – Az. XII ZB 506/23 – aufgehoben.