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Leitsatz

IX ZR 12/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324UIXZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324UIXZR12.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 12/22 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 60 Abs. 1 a) Ordnet das Insolvenzgericht gegenüber einem mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter an, er solle ein Unternehmen in Abstimmung mit dem Schuldner fortführen, folgt daraus ohne ergänzende gerichtliche Anordnung keine Befugnis des Verwalters, Verfügungen anstelle des Schuldners mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen. b) Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren kommt grundsätzlich nur in Be- tracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte. c) Solange im Eröffnungsverfahren unklar ist, ob ein noch laufender Geschäftsbetrieb vorliegt, entsprechen Maßnahmen des vorläufigen Verwalters in Ausübung einer (ver- meintlichen) Pflicht zur Betriebsfortführung nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters, wenn sie Aufschub dulden. BGH, Urteil vom 21. März 2024 - IX ZR 12/22 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2024 durch die Richter Dr. Schultz, Röhl, Dr. Harms, Weinland und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der die Berufung zurückweisende Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Januar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 25. Januar 2019 Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 11. September 2018 am 1. November 2018 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war im Eröffnungsverfahren am 12. September 2018 zum vorläufigen Verwalter be- stellt worden. Es war ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der Be- schluss über die Bestellung des Beklagten sah unter anderem weiter vor, dass der Beklagte ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibe, bis zur Entschei- dung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Schuld- nerin fortführen solle. 1 - 3 - Die Schuldnerin war als Speditionsunternehmen im Bereich Transport und Logistik von Waren aller Art tätig. In einem Telefonat mit dem Beklagten am 12. September 2018 erklärte der am 30. August 2018 bestellte Geschäftsführer der Schuldnerin, dass er keine Kenntnis von dem Geschäftsbetrieb der Schuld- nerin habe und benannte als Ansprechpartner den Geschäftsführer der R. GmbH (fortan: R. ), für welche die Schuldnerin als Subunter- nehmerin tätig sei. Ebenfalls am 12. September 2018 begab sich ein anwaltlicher Kollege des Beklagten zur Geschäftsanschrift der Schuldnerin, traf dort aber nie- manden an und fand lediglich einige wenige Sattelzugmaschinen und Auflieger vor. In den darauffolgenden Tagen sichtete der Beklagte von der R. überreichte Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Am 25. September 2018 leistete der Be- klagte von einem auf seinen Namen geführten Treuhandkonto Zahlungen an die R. auf eine Rechnung vom 11. September 2018 (Leistungszeitraum vom 1. bis zum 11. September 2018) in Höhe von 94.345,19 € und auf eine Rechnung vom 19. September 2018 (Leistungszeitraum vom 12. bis zum 15. September 2018) in Höhe von 42.907,63 € jeweils für weiterbelastete Fahrzeugbetriebskosten (Kraftstoffe und Mautgebühren) sowie weitere Zahlungen an verschiedene Hauptzollämter auf Kraftfahrzeugsteuern, deren Höhe der Kläger anteilig für den Zeitraum ab dem Insolvenzantrag auf 2.884,81 € beziffert. Am 27. September 2018 teilte der Beklagte dem Insolvenzgericht mit, dass ein Geschäftsführer und ein Mitarbeiter der R. faktische Geschäftsführer der Schuldnerin seien und deshalb ein erhöhtes Potenzial für Interessenkonflikte im Gläubigerausschuss bestehe. Am Folgetag teilte der Beklagte weiter mit, dass eine Betriebsfortführung im Insolvenzantragsverfahren nicht möglich sei, ohne erhebliche Interessen der beteiligten Gläubiger zu gefährden. Von einem Siche- rungsgläubiger habe er erfahren, dass die Schuldnerin einige der drittrechtsbe- lasteten Fahrzeuge an die R. vermiete und diese demnach von der Schuldnerin nicht ausschließlich im Subunternehmerauftrag für die R. genutzt würden. 2 3 - 4 - Der Kläger nimmt den Beklagten persönlich wegen der am 25. September 2018 geleisteten Zahlungen auf Schadensersatz in Höhe von 140.137,63 € nebst Zinsen in Anspruch. Er hält die Begleichung einfacher Insolvenzforderungen durch den Beklagten für pflichtwidrig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelas- senen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Kläger stehe gegen den Beklag- ten mangels schuldhafter Pflichtverletzung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 60 Abs. 1 InsO zu. Die Zahlungen der streitgegenständlichen Beträge hätten im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten wirtschaftlichen Handlungsspiel- raums gelegen und seien wenigstens zweckmäßig gewesen. Der Beklagte habe auch noch zum Zeitpunkt der Zahlungen am 25. September 2018 von einer Fort- führungsfähigkeit des Betriebs der Schuldnerin ausgehen dürfen und annehmen müssen, die R. leite faktisch den Betrieb der Schuldnerin. Der Kläger vermenge die für den Beklagten maßgebliche Betrachtung ex ante mit einer von ihm einge- nommenen Sicht auf die vorgenommenen Zahlungen ex post. 4 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht verneint werden. 1. Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter ordnet § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO insbesondere die entsprechende Geltung der Haftungsvorschriften der §§ 60 ff InsO an. Folglich ist der vorläufige Insolvenzverwalter einem Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diesem gegenüber wahrzunehmende insolvenzrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49). Der - hier erhobene - Anspruch auf Ersatz eines Gesamtschadens (§ 92 Satz 1 InsO) gehört zur Insolvenzmasse und ist gemäß § 92 Satz 2 InsO von dem Kläger als neu bestelltem Insolvenz- verwalter geltend zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 60 Rn. 116). 2. Bei der Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermö- gen eines Unternehmensträgers ist stets zu berücksichtigen, dass er im Eröff- nungsverfahren zunächst einen Überblick über den Betrieb und die finanzielle Lage des Schuldners gewinnen muss und es im Einzelfall erforderlich sein kann, eilbedürftige Entscheidungen auch ohne vollständige Aufklärung der Sachlage zu treffen (vgl. HK-InsO/Laroche, 11. Aufl., § 22 Rn. 81; Sander/Reichelt in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 22 Rn. 19). Zudem entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass der Schuldner unter bestimmten Vorausset- zungen weiter am Rechtsverkehr teilnehmen und insbesondere ein erhaltungs- würdiges Schuldnerunternehmen fortgeführt werden kann. Nicht zuletzt zu die- sen Zwecken wurde die Einrichtung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zu- 7 8 9 - 6 - stimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) geschaffen (BGH, Ur- teil vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 193). Das Ziel der Erhal- tung des Unternehmens des Schuldners rechtfertigt jedoch grundsätzlich nicht die Gewährung von Sondervorteilen an einzelne Gläubiger. Solche Begünstigun- gen mögen zwar der Fortführung des Schuldnerunternehmens dienen, für den Schuldner also von Vorteil sein, laufen aber dem in § 1 Satz 1 InsO normierten Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 25. Ap- ril 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f). Kernaufgabe jedes vorläufigen Insolvenzverwalters ist die Überwachung des Schuldners. Aus dem Zweck der Überwachungspflicht folgt ohne weiteres, dass jedem vorläufigen Insolvenzverwalter ungeachtet einer spezifischen ge- richtlichen Pflichtenzuweisung bereits kraft seiner Funktion als originäre Pflicht die Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens obliegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49). Da der vorläufige Insolvenz- verwalter die künftige Masse zu sichern und zu erhalten hat, kann es nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere nicht seine Sache sein, eine vor dem Eröffnungsantrag unvollständig erfüllte Verbindlichkeit des Schuldners gegen- über einem einzelnen Gläubiger vollständig zu erfüllen, falls dies nicht im Inte- resse aller Gläubiger liegt (BGH, Urteil vom 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 56). 3. Das Berufungsgericht hat bei Anlegung dieser Maßstäbe nicht hinrei- chend begründet, dass der Beklagte berechtigt war, anstelle der Schuldnerin die Zahlungen selbst vorzunehmen und weshalb diese Zahlungen zur Betriebsfort- führung erforderlich und zweckmäßig gewesen sein sollen. Vielmehr hat es sich auf die Erwägung beschränkt, der Beklagte habe im Rahmen seines wirtschaftli- chen Handlungsspielraums annehmen dürfen, die bis zu diesem Zeitpunkt ge- übte Praxis der Begleichung von Maut- und Kraftstoffkosten in der Erwartung 10 11 - 7 - nachfolgender Gutschriften von Seiten der R. werde fortgesetzt. Die Zahlungen an die R. seien von der Prognose des Beklagten getragen gewesen, durch diesen wechselseitigen Zahlungsfluss die Betriebsfortführung zu gewährleisten. a) Die angefochtene Entscheidung lässt nicht erkennen, ob der Beklagte zu den hier interessierenden Zahlungen, die er nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts selbst leistete, konkret ermächtigt war. aa) Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann nur aufgrund des Erlasses ei- nes allgemeinen Verfügungsverbots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln. Ein allgemeines Verfügungsverbot ist vorliegend nicht erlassen worden. Dagegen bewirkt die im Streitfall erfolgte Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) lediglich, dass die Wirksamkeit der weiterhin vom Schuldner zu treffenden Verfügung von der vorherigen (Ein- willigung, § 183 Satz 1 BGB) oder der nachträglichen Zustimmung (Genehmi- gung, § 184 Abs. 1 BGB) des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, NZI 2010, 938 Rn. 16). Allein aufgrund eines erlassenen Zustimmungsvorbehalts - ohne ergänzende gerichtli- che Anordnung - ist der vorläufige Insolvenzverwalter rechtlich nicht in der Lage, den Schuldner gegen dessen Willen zu Handlungen anzuhalten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, BGHZ 151, 353, 361). Ebenso wenig kann der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Verwalter selbst Verfü- gungen mit Wirkung für und gegen die spätere Insolvenzmasse vornehmen. Er tritt nicht an die Stelle des Schuldners, sondern an seine Seite und hat kein Initi- ativrecht (BGH, Urteil vom 24. September 2020 - IX ZR 289/18, BGHZ 227, 123 Rn. 20). Das Initiativrecht kann für einzelne Verfügungen auf den vorläufigen Ver- walter übertragen werden, indem ihm nach § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO entspre- 12 13 - 8 - chende Pflichten unter Erteilung für deren Erfüllung erforderlicher Einzelermäch- tigungen ausdrücklich auferlegt werden (Graf-Schlicker/Lienau, InsO, 6. Aufl., § 22 Rn. 13). Eine entsprechende Ermächtigung kann für bestimmte, abgrenz- bare Arten von Maßnahmen erteilt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und des gebotenen Schutzes von Vertragspartnern muss für diese aus der gerichtli- chen Anordnung selbst unmissverständlich zu erkennen sein, mit welchen Ein- zelbefugnissen - nach Art und Umfang - der vorläufige Insolvenzverwalter aus- gestattet ist (BGH, Urteil vom 24. September 2020, aaO Rn. 22). bb) Eine Einzelermächtigung zur Vornahme der streitgegenständlichen Zahlungen liegt danach nicht in der Anordnung des Insolvenzgerichts, der Be- klagte solle ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibe, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Schuldnerin fortführen. Aus der Anordnung geht nicht - schon gar nicht unmissverständlich - hervor, dass der Beklagte eigene Verfügungen über das Vermögen der Schuld- nerin treffen durfte. Die Formulierung "in Abstimmung mit der Schuldnerin" ge- staltete vielmehr ersichtlich den allgemein getroffenen Zustimmungsvorbehalt für den Fall der Betriebsfortführung aus. Eine allgemeine Ermächtigung zur Vor- nahme von Verfügungen im Rahmen der Betriebsfortführung wäre auch nicht für bestimmte, abgrenzbare Arten von Maßnahmen erteilt worden. Der Tätigkeitsbe- reich der Schuldnerin bestand ersichtlich allein in der Führung des Betriebs. Die allgemeine Ermächtigung zur Vornahme von Verfügungen im Rahmen der Be- triebsfortführung wäre deshalb einer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 22 Abs. 1 InsO gleichgekommen. Der Beklagte selbst hatte deshalb entgegen der Auffassung des Beru- fungsgerichts keine unternehmerischen Entscheidungen zu treffen. Einem vor- läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt obliegt nur die Sicherung des vorhandenen Vermögens und, wenn in einem solchen Fall der Schuldner 14 15 - 9 - seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fortführt, die Kontrolle der Geschäftsfüh- rung des Schuldners (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 77; Blankenburg in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2023, § 22 Rn. 155 Fn. 308; MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, 4. Aufl., § 22 Rn. 88). Im Allge- meinen hat der vorläufige Verwalter daher beratend und fördernd auf den Schuld- ner einzuwirken. Er hat im Zusammenwirken mit diesem die Sanierungswürdig- keit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen, daraus mögliche Sanierungsmaßnahmen abzuleiten und kurzfristige Maßnahmen, deren Umset- zung unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Verfahrensziele keinen Auf- schub duldet, dem Schuldner zur Durchführung mit seiner Zustimmung vorzu- schlagen (vgl. Hölzle, ZIP 2011, 1889, 1892). Sind die beratende Einflussnahme auf den Schuldner und der Versuch, die erforderlichen Maßnahmen auf koope- rativem Wege gemeinsam umzusetzen, gescheitert, darf der vorläufige Insol- venzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht anstelle des Schuldners tätig werden. Vielmehr ist er aufgrund seines Sicherungsauftrags ge- halten, zusätzliche Ermächtigungen beim Insolvenzgericht bis hin zur Übertra- gung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn anzuregen, auf eine ent- sprechende Beschlussfassung des Gerichts hinzuwirken und die Entscheidung abzuwarten (vgl. Hölzle, aaO S. 1893). b) Selbst wenn man von einer hinreichend bestimmten Einzelermächti- gung zur Vornahme von Verfügungen im Rahmen der Betriebsfortführung aus- gehen wollte, fehlte es an Feststellungen, welche die streitgegenständlichen Zah- lungen als pflichtgemäß erscheinen lassen könnten. aa) Eine Betriebsfortführung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht eingestellt hatte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 117 zu § 26 RegE; Jaeger/Gerhardt, InsO, 1. Aufl., § 22 Rn. 78; Schmidt/Hölzle, InsO, 20. Aufl., § 22 16 17 - 10 - Rn. 8; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 15. Aufl., § 22 Rn. 31; Römermann/Mönning, InsO, 2023, § 22 Rn. 60). Dementsprechend sah die vom Insolvenzgericht ge- troffene Anordnung vor, dass nur ein noch laufender Geschäftsbetrieb fortgeführt werden sollte ("ein Unternehmen, das die Schuldnerin betreibt"). Feststellungen, welche die Annahme eines noch laufenden Geschäftsbetriebs rechtfertigten, sind nicht getroffen. (1) Anders als das Berufungsgericht meint, setzt ein bestehender Ge- schäftsbetrieb nicht nur das Vorhandensein einer organisatorisch-technischen Einheit voraus. Das Unternehmen muss vielmehr noch am Geschäftsverkehr teil- nehmen (MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, 4. Aufl., § 22 Rn. 93). Soll gleichwohl im Ausnahmefall ein bereits stillgelegter Geschäftsbetrieb im Eröff- nungsverfahren wiederaufgenommen werden, so bedarf es hierzu nicht nur einer gesonderten - hier nicht ersichtlichen - gerichtlichen Beschlussfassung, sondern insbesondere einer besonders gründlichen Überprüfung der Fortführungsaus- sichten. Denn die vorangegangene Stilllegung hat im Regelfall bereits zur Auflö- sung oder Beseitigung der für eine Fortführung unerlässlichen Lieferanten- und Kundenbeziehungen - die häufig den einzigen wirtschaftlichen Wert eines (Spe- ditions-)Unternehmens darstellen (vgl. Ringstmeier in Mohrbutter/Ringstmeier/ Meyer, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 10. Aufl., Kap. 45 Rn. 15 ff) - sowie der innerbetrieblichen Organisationsstrukturen insbesondere in Form der Beleg- schaft geführt (vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, aaO). Wird die Ein- stellung erst nach Ernennung des vorläufigen Verwalters festgestellt, hat er dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 22 Rn. 78). Der Zweck der Unternehmensfortführung als Bestandteil der Haftungsverwirklichung erfordert zudem die Beurteilung des mit der Unternehmensfortführung zu errei- chenden Werterhalts (Schmidt/Hölzle, InsO, 20. Aufl., § 22 Rn. 8). Eine Fortfüh- rung des Geschäftsbetriebs ohne plausible und nachvollziehbare Fortführungs- 18 - 11 - konzeption ist pflichtwidrig und vom Insolvenzgericht im Rahmen seiner Auf- sichtspflicht zu unterbinden (MünchKomm-InsO/Haarmeyer/Schildt, aaO Rn. 95). (2) Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen der Vor- instanzen lag bei objektiver Betrachtung für den Beklagten die Einstellung oder das Nichtvorhandensein eines (eigenständigen) Geschäftsbetriebs der Schuld- nerin nahe. Bereits am Tag der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 12. September 2018 erklärte der erst knapp zwei Wochen zuvor bestellte neue Geschäftsführer der Schuldnerin, keine Kenntnis vom Unternehmen der Schuldnerin zu haben und nicht über Geschäftsunterlagen zu verfügen. Damit fehlte es bereits für einen erheblichen Zeitraum vor Antragstellung an den Grund- voraussetzungen einer Geschäftsleitung. Ein Geschäftsbetrieb war nach den am gleichen Tag erfolgten Wahrnehmungen des anwaltlichen Kollegen des Beklag- ten unter der Geschäftsanschrift der Schuldnerin nicht festzustellen, weil auf dem Betriebsgelände keine Personen angetroffen wurden und nur wenige Fahrzeuge vorhanden waren. Laut dem Sachvortrag des Beklagten beschäftigte die Schuld- nerin 172 Arbeitnehmer und verfügte über 284 Kraftfahrzeuge. Bei einem laufen- den Geschäftsbetrieb dieser Größenordnung wäre am Mittwoch, den 12. Sep- tember 2018 aufgrund des am Vortag gestellten Eigenantrags mit der Anwesen- heit wenigstens eines informierten Ansprechpartners zu rechnen gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Erreichbarkeit einer Spedition für Bestandskunden und Interessenten von entscheidender Bedeutung ist. Der Umstand, dass sich Buch- haltungsunterlagen der Schuldnerin nicht auf dem Betriebsgelände, sondern bei der R. , also einem anderen Unternehmen befanden, mit dem die Schuldnerin als Subunternehmerin in Geschäftsbeziehung stand, sprach ebenfalls nicht für das Vorhandensein eines eigenständigen, noch laufenden Geschäftsbetriebs. 19 - 12 - bb) Unter Berücksichtigung der bisher getroffenen Feststellungen war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen jedenfalls noch unklar, ob es noch einen laufenden Geschäftsbetrieb gab. Deshalb waren - eine entspre- chende Verfügungsbefugnis unterstellt - nur solche Maßnahmen des Beklagten pflichtgemäß, deren Umsetzung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insol- venzverfahrens keinen Aufschub duldete. Der zu Beginn seiner Tätigkeit abge- milderte Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu oben Rn. 9) kann dem vorläufigen Verwal- ter nur dann zugutekommen, wenn er sich auf Eilmaßnahmen beschränkt. Er- greift er bei noch unklarer Lage solche Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Verfahrensziele Aufschub geduldet hätten, verletzt er hingegen seine Pflich- ten. Eine Maßnahme, die keinen Aufschub duldet, kann etwa die Bezahlung von Forderungen sein, deren Nichtbegleichung trotz noch unklarer Lage etwaige Sa- nierungsmöglichkeiten absehbar zunichtemachen würde. Die Wahrung von Ge- schäftschancen kann unaufschiebbar sein, wenn diese sich später nicht mehr bieten würden und die damit verbundenen Risiken gering sind. Dass die streitge- genständlichen Zahlungen an die R. und die Hauptzollämter diese Vorausset- zungen erfüllten, ist nicht festgestellt. (1) Mit den Zahlungen auf weiterbelastete Fahrzeugbetriebskosten könn- ten im Blick auf die ersichtlich bestehende Geschäftsbeziehung zu der R. Sa- nierungsmöglichkeiten gewahrt worden sein. Konkrete Feststellungen zur Be- deutung der Geschäftsbeziehung für eine etwaige Sanierung und zur Gefähr- dung der Geschäftsbeziehung im Falle späterer Zahlung fehlen. Hinsichtlich der mit den Zahlungen an die R. offenbar verknüpften Gutschriften könnten auch Geschäftschancen gewahrt worden sein. Auch insoweit fehlt es aber an den er- forderlichen Feststellungen zur Unaufschiebbarkeit im vorstehenden Sinne. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, warum die Gutschriften nicht auch im Falle einer späteren oder - in entsprechend niedrigerer Höhe - ganz ohne die Zahlungen zu 20 21 - 13 - erlangen waren. Es fehlt auch an Feststellungen dazu, ob die mit den streitge- genständlichen Zahlungen erwarteten Gutschriften die geleisteten Zahlungen überstiegen hätten. (2) In Bezug auf die vom Beklagten am 25. September 2018 an verschie- dene Hauptzollämter geleistete Kraftfahrzeugsteuer für auf die Schuldnerin zu- gelassene Fahrzeuge, wovon nach der Berechnung des Klägers 2.884,81 € auf den Zeitraum ab dem Insolvenzantrag entfallen, fehlt es gleichfalls an konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit könnten Sanierungschancen ge- wahrt worden sein. Allein die abstrakte Gefahr, die daraus folgt, dass die Zulas- sungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG 2002 auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde eine Außerbetriebsetzung von Amts wegen vorzunehmen hat, falls die Steuer nicht entrichtet worden ist, begründet die erforderliche Unaufschiebbarkeit der entspre- chenden Zahlungen jedoch nicht. 22 - 14 - III. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Schulz Röhl Harms Weinland Kunnes Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.07.2021 - 20 O 88/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.01.2022 - 16 U 108/21 - 23 - 15 - IX ZR 12/22 Verkündet am 21. März 2024 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle