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Urteil

IX ZR 110/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einziehung abgetretener Forderungen durch vorläufigen Insolvenzverwalter kann Ersatzabsonderung nach § 48 InsO begründen, wenn die Einziehung unberechtigt erfolgte und die Erlöse noch unterscheidbar vorhanden sind. • Einziehungs-, Verarbeitungs- und Weiterveräußerungsermächtigungen entfallen nicht automatisch mit Stellung des Insolvenzantrags oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; ein widerrufener Einziehungsberechtigung wirkt ab dem Widerrufsdatum. • Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist Einziehung oder Veräußerung fremder Sicherungsgüter nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig; andernfalls kann der Einzug unberechtigt und ersatzabsonderungswürdig sein. • Für den Anspruch aus § 48 Satz 2 InsO trägt der Aussonderungsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für das noch unterscheidbar vorhandene Entgelt; der Insolvenzverwalter trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, soweit die näheren Umstände nur in seinen Geschäftsunterlagen erkennbar sind. • Ansprüche nach § 55 InsO oder § 170 InsO sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen begründbar; eine analoge Ausdehnung auf das Eröffnungsverfahren ist nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Einziehung abgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübereigneter Ware durch vorläufigen Insolvenzverwalter • Einziehung abgetretener Forderungen durch vorläufigen Insolvenzverwalter kann Ersatzabsonderung nach § 48 InsO begründen, wenn die Einziehung unberechtigt erfolgte und die Erlöse noch unterscheidbar vorhanden sind. • Einziehungs-, Verarbeitungs- und Weiterveräußerungsermächtigungen entfallen nicht automatisch mit Stellung des Insolvenzantrags oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; ein widerrufener Einziehungsberechtigung wirkt ab dem Widerrufsdatum. • Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist Einziehung oder Veräußerung fremder Sicherungsgüter nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig; andernfalls kann der Einzug unberechtigt und ersatzabsonderungswürdig sein. • Für den Anspruch aus § 48 Satz 2 InsO trägt der Aussonderungsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast für das noch unterscheidbar vorhandene Entgelt; der Insolvenzverwalter trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, soweit die näheren Umstände nur in seinen Geschäftsunterlagen erkennbar sind. • Ansprüche nach § 55 InsO oder § 170 InsO sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen begründbar; eine analoge Ausdehnung auf das Eröffnungsverfahren ist nicht angezeigt. Die Klägerin (Bank) hatte der Schuldnerin Darlehen gewährt und sich zur Sicherung Globalzessionen an Kundenforderungen sowie Sicherungsübereignung von Waren in bestimmten Lagern übertragen lassen. Die Einkaufs-GmbH lieferte die Ware an die Schuldnerin unter einfachem, verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt. Nach Insolvenzantrag und Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Beklagter) wurden Forderungen eingezogen und Waren veräußert; die Klägerin widerrief daraufhin eine Einziehungsermächtigung und kündigte die Geschäftsverbindung. Die Klägerin begehrt Zahlungen wegen des Einzugs abgetretener Forderungen (769.098,97 €) und wegen Veräußerung sicherungsübereigneter Ware (insgesamt mehrere Millionen Euro); der Beklagte verlangt widerklagend Auskehr gezahlter Beträge. Landgericht und Berufungsgericht entschieden teils zugunsten des Beklagten, teils gegen ihn; der BGH hat in der Revision zentrale Fragen der Berechtigung des Einzugs, der Verfügung über Sicherungsgüter und der Darlegungslast überprüft. • Anwendbarkeit: § 48 InsO ist auf Aussonderungs- und Absonderungsrechte relevant; die Einziehung abgetretener Forderungen kann eine "Veräußerung" iSv § 48 InsO darstellen und Ersatzaussonderung begründen, wenn der Einzug unberechtigt erfolgte und Erlöse noch unterscheidbar sind. • Inhaberstellung: Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin offen zu lassen, ob die Forderungen Inhaberin der Klägerin oder den Lieferanten (verlängerter Eigentumsvorbehalt) zuzurechnen sind; hierzu hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen. • Widerruf und Zeitpunkt: Einziehungs-, Verarbeitungs- und Weiterveräußerungsermächtigungen erlöschen nicht automatisch mit Insolvenzantragstellung oder Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters; ein wirksamer Widerruf wirkt ab dem erklärten Datum (hier wirksamer Widerruf der Einziehungsermächtigung zum 19.10.2007). • Berechtigung des Einzugs: Der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter handelte unberechtigt, soweit er Forderungen in einer Weise einzog, die das Sicherungsinteresse der Klägerin nicht sicherte (z. B. Gutschrift auf allgemeines Geschäftskonto statt offenes Treuhandkonto). Insbesondere bei Bestellung mit Zustimmungsvorbehalt ist Einziehung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. • Unterscheidbarkeit der Erlöse: Für Ersatzansprüche nach § 48 Satz 2 InsO muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass die gegenständliche Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist; reicht ihr Vortrag nicht aus, trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast, da nähere Kontoinformationen nur ihm/den Geschäftsunterlagen zugänglich sind. • §§ 55, 170 InsO: Zahlungen nach § 55 InsO (Massebereicherung, Masseverbindlichkeiten) und Ansprüche nach § 170, § 172 InsO sind hier nicht begründet; § 55 setzt u.a. Reichweite und Zeitpunkt voraus und schließt in dieser Konstellation aus, dass die Klägerin Leistungsklagen durchsetzt, wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt ist. • Sicherungsübereignung/Raumsicherung: Die Klägerin kann revisionsrechtlich zumindest teilweise Sicherungseigentum oder Anwartschaften an den in den Raumsicherungen befindlichen Waren erworben haben; Veräußerungen waren ohne Sicherstellung des Aussonderungsinteresses (z. B. offenes Treuhandkonto) unberechtigt. • Vorbehaltslieferanten: Die Lieferanten blieben häufig Vorbehaltseigentümer; ihr Eigentum ging erst mit gutgläubigem Erwerb durch Endabnehmer oder wirksamer Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr verloren; bei Gruppenstrukturen und angespannten Verhältnissen lag kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang vor. • Prozessuale Folge: Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Klägerin entschieden wurde; die Sache ist in diesen Punkten zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Revision der Klägerin wurde in wesentlichen Punkten stattgegeben; die Anschlussrevision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als die Klägerin zu ihrem Nachteil entschieden worden war, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidend ist, dass der Einzug abgetretener Forderungen und die Veräußerung sicherungsübereigneter Waren durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nur dann gegenüber der Klägerin unproblematisch sind, wenn das Sicherungsinteresse der Absonderungsberechtigten gewahrt wird (etwa durch Einziehung auf ein offenes Treuhandkonto) oder die Einziehung/Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr stattfand. Die Klägerin trägt die Darlegungslast dafür, dass die eingegangenen Erlöse noch unterscheidbar vorhanden sind; der Beklagte hat jedoch eine sekundäre Darlegungspflicht, weil die relevanten Konten- und Kassenunterlagen überwiegend seiner Verfügung stehen. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen, weshalb die Klage- und Hilfsanträge erneut zu prüfen sind; insoweit besteht für die Klägerin die Chance, ihre Zahlungsansprüche aus § 48 InsO (Ersatzaussonderung) durch ergänzenden Vortrag und Beweisantritt zu untermauern.