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Entscheidung

VIa ZR 1539/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR1539
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR1539.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1539/22 vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt-Beheim und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich- tigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2022 durch Be- schluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurück- zuweisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin kaufte im Jahr 2016 von einem Händler ein nicht von der Be- klagten hergestelltes neues Kraftfahrzeug Seat Leon, das mit einem von der Be- klagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüstet ist. Zwi- schenzeitlich hat die Klägerin das Fahrzeug weiterverkauft. Die auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädi- gung und des Weiterverkaufserlöses gerichtete Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsge- richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be- gehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch der Klägerin gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, da auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tatsächliche Anhalts- punkte für ein sittenwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden könnten. Im Hinblick auf den Einsatz einer Fahrkurve fehle es an der erforderlichen Grenzwertkausalität. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme schon deswegen nicht in Betracht, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege. Unabhängig davon sei der Beklagten weder Fahrlässigkeit anzulasten noch der Klägerin ein Schaden entstanden. 2 3 4 - 4 - III. Die (unbeschränkt zugelassene, vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 Rn. 10) Revision der Klägerin ist durch Be- schluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vor- liegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Hersteller des Fahrzeugmotors zusteht, ist durch die Entscheidung des Senats vom 10. Juli 2023 (VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580 Rn. 20 ff.) geklärt und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungs- grund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (BGH, Beschluss vom 9. September 2014 - IV ZR 99/12, VersR 2015, 126). Ferner liegt auch nicht der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO vor, weil das Berufungsgericht das rechtli- che Gehör der Klägerin nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht insbeson- dere kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 5 6 7 - 5 - § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte als (bloße) Motorherstellerin zu. Zwar kann ein Schaden der Klägerin nicht mit der Begründung des Beru- fungsgerichts verneint werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 42). Auch hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, die das Interesse des Fahr- zeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kauf- vertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Dennoch hält das angefochtene Urteil im Ergebnis der Überprüfung im Revisionsverfahren stand. Im Hinblick auf etwaige Ansprüche der Klägerin aus §§ 826, 31 BGB hat das Berufungsgericht eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Klägerin aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Umstände und in Übereinstimmung mit den in der höchstrichterlichen Rechtspre- chung entwickelten Grundsätzen (vgl. zum Thermofenster BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 21. September 2022 - VII ZR 767/21, juris Rn. 10; zur Fahrkurve und der Frage der Grenzwertkausalität BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, WM 2024, 40 Rn. 11; Urteil vom 11. Dezember 2023 - VIa ZR 1012/22, juris 8 9 - 6 - Rn. 11) rechtsfehlerfrei verneint. Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Re- vision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Die Revision dringt aber auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Beklagte hafte der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Haftung nach diesen Vorschriften knüpft an die Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung durch den Fahrzeugher- steller an. Der Motorhersteller kann deshalb, weil er die Übereinstimmungsbe- scheinigung nicht ausgibt, nach den allgemeinen und durch das Unionsrecht un- angetasteten Grundsätzen des deutschen Deliktsrechts weder Mittäter einer Vor- satztat des Fahrzeugherstellers noch mittelbarer (Vorsatz-)Täter hinter dem (ge- gebenenfalls fahrlässig handelnden) Fahrzeughersteller sein, weil ihm nicht die hierzu erforderliche Sonderpflicht obliegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 20; Urteil vom 11. September 2023 - VIa ZR 1689/22, juris Rn. 10; Urteil vom 18. September 2023 - VIa ZR 1652/22, juris Rn. 10). Eine bei Sonderdelikten mögliche Beteiligung der Beklagten als Motorher- stellerin im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer deliktischen Schädigung des Fahrzeugherstellers kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision insoweit fristgerecht nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat, ebenfalls nicht in Betracht. Zwar kann Beihilfe auch zu Sonderdelikten geleistet werden, bei denen der Gehilfe nicht Täter sein kann. Voraussetzung ist allerdings nicht nur, dass der Gehilfe mit doppeltem Vorsatz hinsichtlich der fremden rechts- widrigen Tat und der eigenen Unterstützungsleistung gehandelt hat. Bedingung einer Beteiligung ist vielmehr weiter eine Vorsatztat des Fahrzeugherstellers (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 21; Urteil 10 11 - 7 - vom 11. September 2023 - VIa ZR 1689/22, juris Rn. 11; Urteil vom 18. Septem- ber 2023 - VIa ZR 1652/22, juris Rn. 11). Dass der Fahrzeughersteller im kon- kreten Fall vorsätzlich eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung durch eine vorsätzliche Hilfeleistung der Beklagten als Motorherstellerin ausgegeben habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine darauf bezogene Verfah- rensrüge erhebt die Revision nicht. C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erle- digt worden. Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 27.10.2021 - 8 O 418/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.10.2022 - 2 U 2116/21 -