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XIII ZB 1/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 1/23 vom 26. März 2024 in der Abschiebehaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Holzinger sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Dezember 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein ivorischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Au- gust 2022 ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein. Am Abend des 21. August 2022 wurde er in Duisburg festgenommen. Er war von Italien zur Fahndung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben und führte eine niederländi- sche Anlaufbescheinigung mit. Eine Überprüfung seines Aufenthaltsstatus in den Niederlanden ergab, dass er die Anlaufbescheinigung für den Beginn eines Asyl- verfahrens erhalten hatte. Das Asylverfahren in den Niederlanden konnte nicht eröffnet werden, weil der Betroffene untergetaucht war. Bei der beteiligten Behörde brachte der Betroffene vor, er sei als Kind mit seinem Vater nach Italien gereist, habe dort 12 Jahre gelebt und sei auch zur Schule gegangen. Einen Aufenthaltstitel habe er dort nicht mehr. Nachdem er ein Gewaltverbrechen begangen habe, sei er etwa vier bis fünf Jahre im Gefängnis gewesen und habe Italien verlassen, um festzustellen, wo er in Europa leben und einen Asylantrag stellen wolle. Er sei in Frankreich und den Niederlanden gewe- sen. In den Niederlanden habe er ein Asylgesuch gestellt, aber nicht arbeiten dürfen, so dass er beschlossen habe, weiterzureisen. Er habe gehört, dass er in 1 2 - 3 - Deutschland bessere Möglichkeiten habe. Er wolle nicht freiwillig ausreisen. Er habe niemand in seinem Heimatland. Mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 22. August 2022 wies die beteiligte Behörde den Betroffenen aus, drohte ihm die Abschiebung nach Cote d'Ivoire an und stellte einen Haftantrag. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom gleichen Tag gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 13. September 2022 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 31. August 2022 Beschwerde eingelegt. Nachdem er am 25. August 2022 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde er am 12. September 2022 aus der Haft entlassen. Das Landgericht hat die nunmehr noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Be- schwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat einen zulässigen Haftantrag bejaht. Der Betroffene sei aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreise- pflichtig, sofort vollziehbar ausgewiesen und ihm sei eine Ausreisefrist nicht ge- währt worden. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht sei nicht gesichert, nachdem der Betroffene erklärt habe, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Die Not- wendigkeit der Überwachung der Ausreise ergebe sich daraus, dass der Be- troffene angebe, mittellos zu sein und nicht ausreisen zu wollen. Ein Asylantrag sei zunächst nicht gestellt worden, so dass keine Aufent- haltsgestattung bestanden habe. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG sei der Asylantrag beim Bundesamt zu stellen, wenn sich der Ausländer - wie hier - im öffentlichen Gewahrsam befinde. Der Betroffene habe aber weder einen schrift- lichen noch einen mündlichen Asylantrag gestellt. Für Ausländer, die die Voraus- setzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG erfüllten, werde kein Ankunftsnach- weis ausgestellt. In diesen Fällen entstehe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrags. Auch Fluchtgefahr habe vorgelegen. Der Betroffene habe in seiner aus- länderbehördlichen Anhörung ausdrücklich angegeben, nicht freiwillig ausreisen 3 4 5 6 7 - 4 - zu wollen. Dem Betroffenen sei nach eigenen Angaben bekannt gewesen, dass er sein Aufenthaltsrecht in Italien durch seine Haftstrafe verwirkt habe. Gleich- wohl habe er sich ohne Aufenthaltstitel in Italien aufgehalten, bevor er über Frankreich und die Niederlande nach Deutschland gereist sei. Einen Asylantrag habe er aber weder in Italien noch in Frankreich oder den Niederlanden gestellt. Vor diesem Hintergrund sei auch aus Sicht der beteiligten Behörde und des Amtsgerichts die Angabe des Betroffenen, in Deutschland einen Asylantrag stel- len zu wollen, als Lippenbekenntnis zu werten und die Annahme gerechtfertigt, dass er sich einer Rückführung entziehen wolle. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Gegen die Zulässigkeit des Haftantrags der beteiligten Behörde be- stehen nach den dafür bestehenden Maßgaben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7) keine Bedenken; solche macht auch die Rechtbeschwerde nicht geltend. b) Die Rechtsbeschwerde rügt allein, dass das Amtsgericht die Dauer der Haft nicht ausreichend begründet habe. Der Richtervorbehalt gemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht gewahrt, weil das Amtsgericht die Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag vollständig in die Haftanord- nung übernommen habe. Das greift indes nicht durch. Der Inhalt des Beschlus- ses rechtfertigt nicht die Annahme, eine richterliche Prüfung bei Anordnung der Haft habe (gar) nicht stattgefunden. aa) Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prü- fen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist 8 9 10 11 - 5 - unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Ent- scheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichen- der richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genü- gende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu über- nehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 12 mwN). Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter rechtfertigt (al- lein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter viel- mehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Wil- len aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige An- nahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte - etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel - begründet sein (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f. zu einer Durchsuchungsanord- nung; vgl. auch LG Paderborn, NZWiSt 2021, 366 Rn. 11). Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516 Rn. 29 zu einer Durchsuchungsanordnung). bb) Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Allein die wörtliche Übernahme der Ausführungen im Haftantrag reicht dafür nach den obigen Ausführungen nicht aus. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nach den obigen Maßgaben nicht erforder- lich, dass der Haftrichter - wenn dies aus inhaltlichen Gründen nicht geboten ist - in die Begründung seines Beschlusses zusätzliche Erkenntnisse aus den Aus- länderakten oder aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen aufnimmt, wenn die aus dem Haftantrag übernommenen Ausführungen bereits ausreichen, 12 - 6 - um seine Entscheidung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, z.Veröff.best. Rn. 16 f.). c) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass der Anord- nung der Haft kein Aufenthaltsrecht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG entgegen- stand. aa) Nach § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder Rückführung in einen Staat be- gehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Dabei ist auf den objektiven Inhalt des Vorbringens des Ausländers abzustellen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 22 L 1063/23, juris Rn. 91). Im Zweifel ist immer von einem Asyl- gesuch auszugehen, wenn das Vorbringen des Ausländers zumindest auch auf die Gefahr politischer Verfolgung oder drohendem Schaden hindeutet (VG München, Urteil vom 28. April 2021 - M 25 K 18.3432, juris Rn. 22; Houben in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 40. Ed [1.10.2023], § 13 AsylG Rn. 11 mwN). Erforderlich aber auch ausreichend ist die Behauptung, bei einer Rück- kehr in den Heimatstaat von politischen Verfolgungsmaßnahmen oder ernsthaf- tem Schaden bedroht zu sein (vgl. § 30 Abs. 5 AsylG; Bergmann in Berg- mann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 13 AsylG Rn. 10; Bruns in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 13 AsylG Rn. 6). Nicht ausreichend ist dagegen der bloße Wunsch, in Deutschland zu leben und zu arbeiten (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, juris Rn. 13). bb) Nach diesen Maßgaben hat der Betroffene kein Asylgesuch geäu- ßert. Weder aus den Angaben bei der Ausländerbehörde noch aus den Angaben in der Anhörung ergab sich, dass der in Italien aufgewachsene Betroffene, der sein Aufenthaltsrecht wegen eines von ihm verübten Gewaltverbrechens verloren hatte, Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in seinem Heimatstaat begehrte. Das Vorbringen des Betroffenen ließ vielmehr nur den Wunsch erken- 13 14 15 - 7 - nen, in Deutschland zu leben und zu arbeiten und nicht in sein Heimatland zu- rückzukehren. Hinzu trat, dass der Betroffene bereits in den Niederlanden einen Asylantrag hat stellen wollen, sodann aber untergetaucht ist. Zu Recht hat das Landgericht auf dieser Grundlage angenommen, dass der Betroffene seine Ab- sicht, einen Asylantrag zu stellen, lediglich bekundet hat, um sich der Rückfüh- rung zu entziehen. cc) In einem solchen Fall, nämlich wenn der Betroffene - wie auch hier - über die Möglichkeit eines Schutzersuchens informiert ist und bereits Zugang zu einem solchen hatte sowie berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der bereits getroffenen Rückkehrentscheidung zu verzögern oder die Fortsetzung seines Abschiebungsverfahrens zu vereiteln, stehen auch Art. 8 RL2013/33 und Art. 26 RL 2013/32 der Anordnung von Haft gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. d RL 2013/33 nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - C-36/20, juris Rn. 71 ff. Rn. 109 bis 111 - VL ./. Ministerio Fiscal). Daran hat der Senat auf der Grundlage der Ausführungen in der genannten Entscheidung keinen Zweifel. Ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 Art. 3 AEUV ist daher nach den dafür geltenden Grundsätzen (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rn. 21 - Cilfit u. a; vom 15. September 2005 - C-495/03, ECLI:EU:C:2005:552, Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, ECLI:EU:C:2018:811, Rn. 110 - Kommission/Frankreich) nicht erfor- derlich. 16 - 8 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Picker Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 22.08.2022 - 11a XIV(B) 58/22 - LG Duisburg, Entscheidung vom 08.12.2022 - 11 T 119/22 - 17