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Leitsatz

XIII ZB 85/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB85.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 85/22 vom 26. März 2024 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG 2019 § 62a Abs. 1 Die Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Be- suchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr). BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 85/22 - LG Hof AG Hof - 2 - - 3 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Picker und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 19. Oktober 2022 aufge- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 20. April 2022 den Betroffenen im Zeitraum vom 20. April 2022 bis 15. Juni 2022 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 6. Ja- nuar 2022 ohne Pass und Aufenthaltstitel nach Deutschland ein. Am 7. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zunächst 1 - 4 - vorläufig Sicherungshaft und sodann am 2. Februar 2022 Haft zur Sicherung der Zurückweisung nach Algerien bis zum 26. April 2022 an. Die Sicherungshaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. April 2022 bis zum 21. Juni 2022 verlängert. Zuvor hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gerügt, dass dessen Unterbringung in der Einrichtung für Abschie- bungshaft Hof (nachfolgend: AHE Hof) nicht den Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückholung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348, S. 98; nachfolgend: Richtlinie oder RL 2008/115) entspreche. Der Betroffene ist zu den Haftbedingungen angehört worden. Gegen den Haftverlängerungsbeschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Seinen aus der Haft heraus am 3. Mai 2022 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 18. Mai 2022 als offensichtlich unbegründet ab. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 11. Juni 2022 zugestellt. Nachdem die für den 15. Juni 2022 geplante Abschie- bung wegen der im Asylverfahren noch laufenden Rechtsmittelfrist scheiterte, wurde er am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Das Landgericht hat die nun- mehr noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde nach Einholung einer Stellungnahme der AHE Hof zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, ein zulässiger Haftantrag habe vorgelegen. Der Betroffene sei wegen der unerlaubten Einreise gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Gegen ihn sei am 6. Januar 2022 eine Zurückweisungsentscheidung ergangen, die nicht 2 3 4 5 - 5 - unmittelbar habe vollzogen werden können. Ein Haftgrund habe bestanden; die Zurückschiebung sei durchführbar und die Haftdauer erforderlich gewesen. Die Haftanordnung und deren Vollzug seien auch nicht wegen Verstoßes gegen die Vorgaben aus Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 rechtswidrig gewesen. Die Unterbrin- gung in der AHE Hof habe entgegen der Auffassung des Betroffenen keinen ge- fängnisähnlichen Charakter. Es handele sich um eine neu gebaute und nach neu- esten Standards eingerichtete Abschiebungshafteinrichtung, die sowohl baulich als auch organisatorisch von der Justizvollzugsanstalt getrennt sei und sich von letzterer deutlich unterscheide. Um das Gebäude verlaufe anders als um die Jus- tizvollzugsanstalten, die üblicherweise von meterhohen Betonmauern umgeben seien, lediglich ein Drahtzaun. Da dieser keine hinreichende Sicherheit gegen ein Entweichen der Inhaftierten biete, seien die Fenster vergittert. Der Vollzug der Haft unterscheide sich deutlich vom Vollzug der Strafhaft. Der Aufschluss finde bereits um 9:00 Uhr morgens statt und dauere bis abends um 19:00 Uhr; die Inhaftierten könnten täglich duschen und erhielten Jogginganzüge, sofern sie nicht über eigene Kleidung verfügten. Der Außenkontakt sei nicht ähnlich wie in der Strafhaft eingeschränkt. Die Betroffenen könnten Besuche empfangen. Die Besuchszeit betrage monatlich vier Stunden für zugelassene Bezugspersonen, und zusätzliche Besuchszeit werde gewährt für Beratungsbesuche von Flücht- lingsorganisationen, Rechtsanwälten und Behördenvertretern. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg rügt der Be- troffene, er sei nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 in Verbindung mit den - richtlinienkonform auszulegenden - Vorschriften des § 62a AufenthG in der zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen Fassung und Art. 2a AGAufenthG (BGH, Be- schluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, juris Rn. 16) bestehenden Anfor- derungen untergebracht worden. 6 - 6 - a) Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 erfolgt der Vollzug der Abschie- bungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. aa) Bei der Auslegung des Begriffs der speziellen Hafteinrichtung sind zunächst Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grund- rechtecharta) sowie Art. 5 EMRK als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen. Dabei verlangt Art. 5 Abs. 1 EMRK, dass der Ort der Unterbringung und ihre Be- dingungen angemessen sein müssen und zwischen dem Grund für die zulässige Freiheitsentziehung und dem Ort und den Umständen der Unterbringung eine Beziehung bestehen muss (EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 41 bis 43 mwN). Vor diesem Hintergrund steht dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 nicht entgegen, dass eine Einrichtung adminis- trativ an eine Justizvollzugsanstalt angebunden ist. Das mit der Prüfung der Haftanordnung befasste Gericht hat jedoch der Ausstattung der speziell zur In- haftierung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlich- keiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, in der die Inhaftierung erfolgt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es hat festzustellen, ob sich der Zwang, dem die Drittstaatsangehörigen ausgesetzt sind, in Anbetracht all dieser Umstände auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Unter diesem Blickwinkel stellt es ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass eine Unterbringung nicht in einer speziellen Hafteinrichtung in diesem Sinne stattfin- det, wenn die nationalen Regelungen über die Strafvollstreckung - und sei es auch nur entsprechend - auf die Unterbringung von ausreisepflichtigen Dritt- staatsangehörigen anwendbar sind. Umgekehrt spricht für eine spezielle Haftein- 7 8 - 7 - richtung, wenn zumindest der größte Teil des mit der Betreuung von Drittstaats- angehörigen betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funk- tionieren der Einrichtung über eine besondere Ausbildung für eine solche Betreu- ung verfügen. Das gilt auch für den Umstand, dass das Personal in unmittelba- rem Kontakt mit den Drittstaatsangehörigen ausschließlich dieser Einrichtung zu- zuordnen ist und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die der Inhaftierung von Strafgefangenen dient (EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 45 bis 57). bb) Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 wurde und wird im deutschen Recht durch § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 und erneut ab dem 30. Juni 2022 geltenden Fassung umgesetzt, wonach der Vollzug der Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgt. Vom 21. August 2019 bis 30. Juni 2022, mithin auch im hier maßgeblichen Haftzeit- raum, bestimmte § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (diese Fassung nachfolgend AufenthG 2019) indes lediglich, dass Abschiebungsgefangene getrennt von Strafgefangenen unterzubringen seien. Insoweit hat der Gesetzgeber von der in Art. 18 Abs. 1 RL 2008/115 vorgesehenen Ausnahme vom Trennungsgebot nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 Gebrauch machen wollen (Gesetzentwurf der Bun- desregierung, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10. Mai 2019, BT-Drucks 19/10047 S. 44). Nach der genann- ten, etwa sechs Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Haftanordnung er- gangenen und damit zu diesem Zeitpunkt bereits allgemein bekannten Entschei- dung des Unionsgerichtshofs vom 10. März 2022 (aaO) muss der betreffende Mitgliedstaat bei der Umsetzung von Art. 18 RL 2008/115 allerdings vorsehen, dass die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Abschiebung in einer ge- wöhnlichen Haftanstalt nur angeordnet oder verlängert werden darf, nachdem in jedem Einzelfall zum einen überprüft wurde, ob gegenwärtig kein Platz in einer der speziellen Hafteinrichtungen verfügbar ist und ob keine weniger intensive Zwangsmaßnahme in Betracht kommt. Der Mitgliedstaat muss ferner auch die in 9 - 8 - der Grundrechtecharta, insbesondere in Art. 6 GrCh verankerten Grundrechte beachten und folglich sicherstellen, dass sich die Haftbedingungen von in ge- wöhnlichen Haftanstalten in Abschiebungshaft untergebrachten Drittstaatsange- hörigen so weit wie möglich von den Haftbedingungen der dort inhaftierten Straf- gefangenen unterscheiden (EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 88, Rn. 91). cc) § 62a Abs. 1 AufenthG 2019, der zur Ausgestaltung der Abschie- bungshaft keine Regelung trifft, ist vor diesem Hintergrund richtlinienkonform da- hin auszulegen, dass sich der Zwang, dem die Drittstaatsangehörigen in Abschie- bungshaft ausgesetzt sind, auf das Maß beschränken muss, das unbedingt er- forderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, juris Rn. 16). dd) Ist nach diesen Maßgaben absehbar, dass ein Betroffener rechts- widrig untergebracht werden wird oder untergebracht ist, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Haft ablehnen (BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, InfAuslR 2015, 23 Rn. 4; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, juris Rn. 15). Dabei ist die durch den Haftrichter vorzuneh- mende Prüfung auf im Zeitpunkt der Haftanordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt. Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Sicherungshaft zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung indes nicht. Insoweit muss sich der Be- troffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 12 zum Transitaufenthalt bei Minderjährigen). 10 11 - 9 - b) Nach diesen Grundsätzen war die Unterbringung des Betroffenen bei Anordnung der Haft absehbar rechtswidrig. Die Ausgestaltung der in der AHE Hof geltenden Haftbedingungen war im hier maßgeblichen Zeitraum im Hinblick auf die Besuchs- und Einschlusszeiten nicht auf das Maß beschränkt, das unbe- dingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten. Denn jedenfalls die vom Landgericht festgestellten Einschränkungen beim Be- such, der sich auf vier Stunden im Monat beschränkte, und die festgestellten Ein- schlusszeiten von 19:00 Uhr am Abend bis 9:00 Uhr am nächsten Morgen, mithin 14 Stunden, gingen über das nach den obigen Maßgaben unbedingt Erforderli- che deutlich hinaus (zum Besuch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, juris Rn. 16). Das ergibt sich hinsichtlich der Einschlusszeiten be- reits aus einem Vergleich mit den in Abschiebungshaftanstalten anderer Bundes- länder geltenden Regelungen, in denen ein Einschluss nur für die Zeiten üblicher Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr vorgesehen ist (vgl. etwa § 11 Abs. 2 AHaftVollzG NRW und § 2 Abs. 2 AHaftVO BW). Auf etwaige weitere Indizien und eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung etwa auch der Qualifikation und der Einsatzorte des in der AHE Hof tätigen Personals - wozu das Landgericht keine Feststellungen getroffen hat - kommt es danach nicht mehr an. c) Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Unionsgerichtshof besteht kein Anlass. Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Ent- scheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Ge- richtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt. Es ist von dieser Pflicht nur dann befreit, wenn es festgestellt hat, dass die ge- stellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - 283/81, 12 13 - 10 - NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit; vom 15. September 2005 - C-495/03, HFR 2005, 1236 Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 - Kommission/Frankreich). Der Streitfall wirft keine neuen Fragen zur Auslegung von Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 auf. Er kann - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - durch die den nationalen Gerichten zugewiesene Anwendung der durch die Entscheidung des Unionsge- richtshofs (EuGH, NVwZ 2022, 783 Rn. 45 bis 57) geklärten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall entschieden werden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 20.04.2022 - 16 XIV 141/22 (B) - LG Hof, Entscheidung vom 19.10.2022 - 22 T 68/22 - 14