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Beschluss

9 T 223/25

LG Erfurt 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2025:0904.9T223.25.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt vom 20.08.2025 - 4 XIV 3/24 - wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe zu tragen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnstadt vom 20.08.2025 - 4 XIV 3/24 - wird zurückgewiesen. 2. Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit der Maßgabe zu tragen, dass Dolmetscherkosten in allen Instanzen nicht erhoben werden. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR. I. Der Betroffene, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste am 17.10.2018 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland mit einem albanischen Reisepass, Nr. ..., gültig vom ... . ... .2015 bis ... . ... .2020, ein. Mit Verfügung vom 15.06.2021 wurde der Betroffene aus der Bundesrepublik ausgewiesen und er wurde aufgefordert, bis zum 01.07.2021 auszureisen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Albanien oder jeden anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, angedroht. Der Betroffene sollte am 21.07.2023 um 10.00 Uhr mit einem Sammelcharter von M ... nach Albanien überstellt werden. Die Abschiebemaßnahme wurde abgebrochen, nachdem der Betroffene am Schubtag in der Gemeinschaftsunterkunft nicht angetroffen werden konnte. Auch eine weitere Überstellung nach Albanien am 06.12.2023 mit einem Sammelcharter scheiterte, da der Betroffene nicht angetroffen werden konnte. Mit Schreiben vom 13.03.2024 (vgl. Bl. 1 ff. eAkte AG) an das Amtsgericht Arnstadt beantragte die Antragstellerin die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen sowie die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebungshaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch einstweilige Anordnung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.03.2024 (Bl. 88 ff. eAkte AG) die vorläufige Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebungshaft bis zur Entscheidung über den Antrag der Ausländerbehörde des Ilm-Kreises über die Anordnung von Sicherungshaft in der Hauptsache angeordnet. Der Betroffene wurde am 03.04.2024 festgenommen, ihm gelang jedoch aus dem Polizeigewahrsam noch am gleichem Tag die Flucht. Hiernach war er zur Festnahme ausgeschrieben. Am 19.08.2025 wurde der Betroffene auf der Polizeiinspektion E ... ... vorstellig und ist hiernach festgenommen worden. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 20.08.2025 gegenüber dem Amtsgericht die Anordnung von Ausreisegewahrsam für maximal 22 Tage und teilte in dem Antrag (Bl. 616 ff. Ausländerakte) mit, dass für den Betroffenen ein Abschiebehaftplatz in der Abschiebehafteinrichtung A ... zur Verfügung stehe. Die Flugbuchung auf dem nächsten Charterflug sei erfolgt. Seitens des Thüringer Landesverwaltungsamtes sei mitgeteilt worden (Bl. 602 Ausländerakte), dass der Betroffene für den Charter am [ 2025] - das genaue Datum ist in der Ausländerakte unleserlich gemacht - berücksichtigt werde. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 20.08.2025 im Beisein seines anwaltlichen Vertreters persönlich angehört und mit Beschluss vom gleichem Tag Ausreisegewahrsam für die Dauer von längstens 23 Tagen angeordnet. Zugleich hat es den Beschluss vom 18.03.2024 aufgehoben. Der Betroffene hat noch am 20.08.2025 gegen die Ausreisegewahrsamsanordnung zu Protokoll der Geschäftsstelle über seinen Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die zentrale Abschiebehafteinrichtung in A ... sei unzureichend zur Vollstreckung der Haft, insbesondere, da es in Thüringen kein Gesetz zum Abschiebehaftvollzug wie in anderen Bundesländern gebe. Die hierzu ergangene Geschäftsanweisung des Justizministeriums sei unzureichend. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom gleichem Tag nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 25.08.2025, Bl. 23 eAkte LG, auf Bedenken an der Eignung der Abschiebehafteinrichtung hingewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Schreiben vom 29.08.2025, Bl. 26 ff. eAkte LG, zu den rechtlichen Grundlagen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam in Thüringen, zur Örtlichkeit der landeseigenen Abschiebungshafteinrichtung, zum dort eingesetzten Personal und zu den Haftbedingungen ergänzend vorgetragen. Sie hat zudem mitgeteilt, dass die Abschiebung in der 37. Kalenderwoche und zwar vor Ende des angeordneten Gewahrsams vorgesehen sei. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben samt Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat den Betroffenen am 03.09.2025 persönlich angehört und dabei die Abschiebungshafteinrichtung A ... in Augenschein genommen. Auf den hierzu gefertigten Anhörungsvermerk wird hinsichtlich der näheren Einzelheiten verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht den beantragten Ausreisegewahrsam gegen den Betroffenen angeordnet. 1. Gegen die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit des Haftantrags der Antragstellerin bestehen nach den dafür einschlägigen Maßgaben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7) keine Bedenken; solche macht auch die Beschwerde nicht geltend. Insbesondere waren nähere Darlegungen im Haftantrag des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands hier nicht geboten, da sich die Antragstellerin auf eine Auskunft der zuständigen Stelle berufen konnte, dass die Organisation und Umsetzung des Charterfluges mit Sicherheitsbegleitung innerhalb der nächsten 22 Tage realisierbar sei. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass es in diesem Fall bei einem Zeitraum von bis zu sechs Wochen für die Organisation der Rückführung des Betroffenen einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung im Haftantrag nicht bedarf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 44/20, juris Rn. 11). 2. Auch die Anordnung des Ausreisegewahrsams durch das Amtsgericht greift die Beschwerde an sich nicht an. Das entbindet die Kammer allerdings nicht davon, von Amts wegen auf Grund des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist und ggf. erforderliche ergänzende Ermittlungen anzustellen. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht stellt aber in der Regel zugleich einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht (§ 27 FamFG) dar, aus dem sich Folgen für die Amtsermittlungspflicht ergeben können (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 65 FamFG Rn. 2). Gleichwohl hat das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung über geltend gemachte Beschwerdegründe hinaus zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10, FamRZ 2011, 367). Danach ist die Anordnung von Ausreisegewahrsam durch das Amtsgericht nicht zu beanstanden; die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind gegeben. a) Nach der vorstehenden Norm kann unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu 28 Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. So liegt es hier. aa) Der Betroffene ist seit dem 02.07.2021 vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AufenthG. Nach der ergänzenden Angabe im Beschwerdeverfahren durch die Antragstellerin, dass der Betroffene in der 57. Kalenderwoche, aber noch vor Ablauf der angeordneten Gewahrsamsfrist, per Sammelcharter mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden soll, steht auch fest, dass die Abschiebung innerhalb der beantragten Frist durchgeführt werden kann. Hierzu ist auszuführen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams nicht bereits unzulässig ist, wenn zum Anordnungszeitpunkt noch nicht sichergestellt ist, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten achtundzwanzig Tage durchführbar ist. Lediglich, wenn aufgrund der objektiven Gegebenheiten zum Anordnungszeitpunkt bereits feststeht, dass die Abschiebung aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen unmöglich oder unzulässig ist, darf der Abschiebungsgewahrsam nicht angeordnet werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 62b AufenthG Stand: 140. AL, Rn. 23). Das ist hier aber nicht der Fall. bb) Da es sich nach Mitteilung der Antragstellerin um den nächstmöglichen Sammelflug nach Albanien (die in monatlichem Turnus organisiert und durchgeführt werden) handelt, ist die Haft auch auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt. cc) Das Verhalten des Betroffenen lässt auch ohne Weiteres erwarten, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Soweit dies nach § 62b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 lit. d) AufenthG zu vermuten ist, da die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten ist, lässt auch sein übriges Verhalten nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung diese Annahme nicht entfallen. Zwar spricht für den Betroffenen, dass er sich freiwillig der Polizei am 19.08.2025 gestellt hat. Das findet seinen Grund erkennbar aber darin, dass ihm nach der Flucht aus dem Polizeigewahrsam am 03.04.2024 klar gewesen sein muss, dass er hiernach zur Fahndung ausgeschrieben sein wird, sodass anzunehmen ist, dass ihm - angesichts der Dauer des Untertauchens und in Ermangelung von stattlichen Geldzahlungen - letztlich keine andere Wahl mehr geblieben ist. b) Der Betroffene hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, § 62b Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 AufenthG. Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass der Ausländer durch Vorlage entsprechender Dokumente oder sonstiger Nachweise die mit dem Verhalten der fortgesetzten Mitwirkungspflichtverletzung oder Identitätstäuschung verbundene Vermutung der Absicht, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, widerlegen kann. Hierfür obliegt ihm eine Darlegungslast. Die fehlende Motivation, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, lässt sich im Allgemeinen nur durch eine glaubwürdige Darlegung einer geplanten oder bereits ins Werk gesetzten freiwilligen Ausreise darlegen (vgl. vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 62b AufenthG Stand: 140. AL, Rn. 36). Daran fehlt es völlig. In seiner Anhörung hat er dies jeweils nur pauschal behauptet, ohne aber aufzuzeigen, welche konkreten Schritte er hierfür bereits eingeleitet hat (Buchung Zug/Flug; Vorbereitungshandlungen vor Ort in Albanien / Kontakt zur dortigen Familie). Stattdessen lässt seine Erklärung, er sei doch nicht mit 15 Jahren hierher gekommen, um dann wieder gehen zu müssen, sowie sein Fluchtversuch gerade auf das Gegenteil schließen, dass er nämlich unter keinen Umständen zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik bereit ist. c) Abschiebeverbote gemäß § 60 AufenthG oder Duldungsgründe gemäß § 60a AufenthG liegen nicht vor und wurden auch bislang nicht geltend gemacht. Zudem hat zum 01.04.2021 das vom Bund und zwölf Bundesländern finanzierte Reintegrationsprojekt „Brückenkomponente Albanien“ die Arbeit in der Hauptstadt Tirana aufgenommen, um Rückkehrende dabei zu unterstützen, sich nach Ankunft in Albanien stabilisieren und die Grundlagen für eine nachhaltige Reintegration schaffen zu können. Hierzu bietet die Brückenkomponente insbesondere in der oftmals sehr fordernden Phase unmittelbar nach der Rückkehr eine persönliche Betreuung sowie vielfältige Sachleistungen an, die auf die individuellen Bedürfnisse der Rückkehrer zugeschnitten sind. Die Unterstützung kann folgende Leistungen beinhalten: Empfangnahme und bedarfsorientierte Erstorientierung am Flughafen, Sozialberatung, psychologische Betreuung, Soforthilfen in Form von Sachleistungen wie Überbrückungsgeld, Transportkostenzuschuss, Medizinkostenzuschuss, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Renovierungskosten. Dem Betroffenen stehen daher im Heimatland ausreichend Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. d) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht ermessensfehlerhaft. aa) Die Anordnung nach § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Haftrichters. Sie ist deshalb nur rechtmäßig, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b AufenthG festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 – XIII ZB 7/24 –, juris Rn. 10 mwN). bb) Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht gerecht geworden. Es hat dazu ausgeführt, warum die Anordnung des Ausreisegewahrsams an sich geeignet ist, die Sicherstellung der Abschiebung zu gewährleisten, hat ein erhebliches staatliches Interesse an der Überstellung des Betroffenen angenommen und dieses mit den Freiheitsinteressen des Betroffenen abgewogen. Im Ergebnis ist es - was rechtlich nicht zu beanstanden ist - von einem Überwiegen des stattlichen Interesses am Freiheitsentzug ausgegangen. Es hat auch geprüft, ob ein milderes Mittel gegenüber der Freiheitsentziehung in Betracht kommen könnte, etwa die bloße (überwachte) Unterbringung in der Unterkunft des Betroffenen für mehrere Tage, dies aber - rechtsfehlerfrei - aus der Erwägung heraus verneint, dass dem Betroffenen mit Beschluss vom 04.12.2023 diese Möglichkeit eröffnet werden sollte, was aber nicht zum Erfolg geführt hat, da sich der Betroffene wie nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufhält sondern diese eigenmächtig mit unbekanntem Ziel verlässt bzw. verlassen hat. Damit erweist sich die Anordnung des Ausreisegewahrsams insgesamt auch als verhältnismäßig. 3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, es fehle für die Vollstreckung des Ausreisegewahrsams an einer gesetzlichen Grundlage, da das Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch lediglich den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten und Jugendstrafanstalten, vgl. § 1 ThürJVollzGB, regelt und Gefangene im Sinne dieses Gesetzes Strafgefangene, Jugendstrafgefangene und Untersuchungsgefangene sind, vgl. § 1 Abs. 4 ThürJVollzGB. Das lässt außer Betracht, dass aufgrund der Regelung in § 62b Abs. 3 i.V.m. § 62a AufenthG die Rechtsvorschrift in § 422 Abs. 4 FamFG entsprechend für die Anordnung von Ausreisegewahrsam Anwendung findet, mit der Folge, dass bei im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogenem Ausreisegewahrsam die für den Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft geltenden Vorschriften der § 171, §§ 173 bis 175 und § 178 Abs. 3 StVollzG für entsprechend anwendbar erklärt werden. Diese bilden damit die gesetzliche Grundlage für die Grundrechtseingriffe gegen den Betroffenen. Soweit § 422 Abs. 4 FamFG nach seinem Wortlaut nur Fälle der Abschiebungshaft betrifft, ist die Aufzählung erkennbar unvollständig. Sie umfasst vielmehr auch die Regelung für die Zurückschiebung gemäß § 57 Abs. 3 AufenthG, die Zurückweisung gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG, den Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG sowie für Ingewahrsamnahmen nach § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG i. V. m. §§ 40, 42 BPolG. Denn die dem Gesetz zugrundeliegende Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückholung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348, S. 98; nachfolgend: RL 2008/115) differenziert nicht wie das deutsche Recht nach Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung etc. Nach der Legaldefinition von Art. 3 Nr. 5 RL 2008/115 ist Abschiebung vielmehr jede Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat (vgl. Jörg Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 422 FamFG Rn. 17) und somit auch der Ausreisegewahrsam. Schließlich verweist die Vorschrift des § 422 Abs. 4 FamFG auf die Regelung des § 62a AufenthG, die für den Anwendungsbereich der Abschiebungshaft vorrangig gilt. Aus § 62a Abs. 5 AufenthG ergibt sich, dass der Gesetzgeber durchaus nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen normierte Regeln für die Hafteinrichtung zulässt, denn über diese ist der Abschiebungshaftgefangene zu informieren. So hat der Bundesgerichtshof zum Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten entschieden, dass das Fehlen von Vollzugsvorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung führt, soweit damit - wie auch hier - keine über die Freiheitsentziehung und die damit verbundenen Einschränkungen in der allgemeinen Lebensführung hinausgehenden Grundrechtseingriffe verbunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2014, Beschluss vom 9. Oktober 2014, Az.: V ZR 57/14 zur Anordnung eines Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 S.2 AufenthG). 4. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde schließlich mit dem Einwand, die Abschiebungshafteinrichtung A ... könne den nach richtlinienkonformer Auslegung bestehenden Anforderungen nach § 62a AufenthG nicht genügen. a) Allerdings muss - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - der Haftrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht wird (BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20, vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5, vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, InfAuslR 2015, 23 Rn. 4, und vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104 Rn. 8). Das gilt nicht nur, wenn die absehbare Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Betroffenen - wie in den genannten Entscheidungen - aus der Verletzung unionsrechtlicher Vorgaben und die Verpflichtung, von der Haftanordnung abzusehen, aus dem unionsrechtlichen Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) folgt. Der Haftrichter hat auch dann von einer Haftanordnung abzusehen, wenn bei ihrem Erlass abzusehen ist, dass die vorgesehene Unterbringung ihrer Art nach zwingenden Vorgaben des nationalen Rechts widerspricht. Das gilt auch für die Anordnung von Ausreisegewahrsam und wäre dort der Fall, wenn dieser in einer Einrichtung vollzogen werden sollte, die den - zwingenden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucks. 18/4097, S. 56) - Vorgaben des § 62b Abs. 2 AufenthG widerspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20, juris Rn. 17). b) Dabei scheiden auch Abschiebungshafteinrichtungen nicht schon von vornherein als Unterkünfte i.S.v. § 62b Abs. 2 AufenthG aus, in denen Ausreisegewahrsam vollzogen werden könnte. Eine Abschiebungshafteinrichtung ist zwar dadurch gekennzeichnet, dass die dort untergebrachten Personen die Einrichtung nicht jederzeit von sich aus und ohne Unterstützung des Personals verlassen können. Diese Anforderung stellt § 62b Abs. 2 AufenthG aber auch nicht. Es genügt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass die Ausreise mit Unterstützung des Personals möglich ist, die das Personal der Einrichtung allerdings auch ermöglichen muss, wenn der Betroffene seine Absicht glaubhaft macht, das Bundesgebiet zu verlassen (BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - XIII ZB 25/20, juris Rn. 21 f.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Unterkunft in räumlicher Nähe zu irgendeinem beliebigen Flughafen befindet. § 62b Abs. 2 AufenthG soll lediglich sicherstellen, dass der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann und die Möglichkeit hat, den Ausreisegewahrsam jederzeit dadurch vorzeitig zu beenden, dass er eine konkrete Reisemöglichkeit in einen aufnahmebereiten Staat benennt, die er wahrnehmen möchte. Dazu sind sämtliche Grenzübergangsstellen einzubeziehen, die sich in der Nähe der Unterkunft befinden. Der nächst gelegene Abreise-Flughafen für die freiwillige Ausreise ist daher nicht notwendigerweise mit dem Ort identisch, von dem aus die Abschiebung erfolgen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – XIII ZB 50/20 –, juris Rn. 17). c) § 62a AufenthG ist aber im Lichte von Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 entsprechend auszulegen. Dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung im Sinn von Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115 steht zwar nicht entgegen, dass eine Einrichtung - wie hier - administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angebunden ist. Das mit der Prüfung der Haftanordnung befasste Gericht hat jedoch der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, in der die Inhaftierung erfolgt, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Es hat festzustellen, ob sich der Zwang, dem die Drittstaatsangehörigen ausgesetzt sind, in Anbetracht all dieser Umstände auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten, und so weit wie möglich vermieden wird, dass die Unterbringung einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Unter diesem Blickwinkel stellt es ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass eine Unterbringung nicht in einer speziellen Hafteinrichtung in diesem Sinne stattfindet, wenn die nationalen Regelungen über die Strafvollstreckung - und sei es auch nur entsprechend - auf die Unterbringung von ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen anwendbar sind, was hier der Fall ist. Umgekehrt spricht für eine spezielle Hafteinrichtung, wenn zumindest der größte Teil des mit der Betreuung von Drittstaatsangehörigen betrauten Personals sowie die Hauptverantwortlichen für das Funktionieren der Einrichtung über eine besondere Ausbildung für eine solche Betreuung verfügen. Das gilt auch für den Umstand, dass das Personal in unmittelbarem Kontakt mit den Drittstaatsangehörigen ausschließlich dieser Einrichtung zuzuordnen ist und nicht gleichzeitig einer Einrichtung, die der Inhaftierung von Strafgefangenen dient (zum Ganzen: vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 85/22 –, juris Rn. 7 ff.). Die Unterbringung von Abschiebehäftlingen lediglich in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt stellt dabei generell keine Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115 dar. Sie ist - unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen - eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt, die in Deutschland generell nicht zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14 –, juris, LS 3 und Rn. 9). d) Ist nach diesen Maßgaben absehbar, dass ein Betroffener rechtswidrig untergebracht werden wird oder untergebracht ist, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Haft ablehnen (BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, InfAuslR 2015, 23 Rn. 4; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, juris Rn. 15). Dabei ist die durch den Haftrichter vorzunehmende Prüfung auf im Zeitpunkt der Haftanordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defizite beschränkt. Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Sicherungshaft zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung indes nicht. Insoweit muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 12 zum Transitaufenthalt bei Minderjährigen). e) Nach diesen Grundsätzen war die Unterbringung des Betroffenen bei Anordnung des Ausreisegewahrsams nicht absehbar rechtswidrig. aa) Das wird zunächst, wie dargelegt, zwar erheblich dadurch indiziert, dass es in Thüringen kein eigenes Gesetz zum Abschiebehaftvollzug bzw. zum Vollzug des Ausreisegewahrsams (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 – XIII ZB 50/20 –, juris Rn. 19, 20, 21) gibt. Die Vollstreckung richtet sich damit gem. § 422 Abs. 4 FamFG nach den für den Strafvollzug maßgebenden Regelungen. Daran ändert auch die Geschäftsanweisung des Thüringer Justizministeriums über das Verfahren zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen in der Abschiebungshafteinrichtung, Bl. 44 ff. eAkte LG, nichts. Bei dieser handelt es sich um kein förmliches Gesetz oder eine Rechtsverordnung, mithin kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern eine Verwaltungsvorschrift, d.h. eine interne Regelung einer übergeordneten Behörde für nachgeordnete Behörden, um die Verwaltungspraxis zu vereinheitlichen und die Auslegung und Anwendung von Gesetzen zu konkretisieren. Sie bindet nur die Verwaltung selbst und hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Mittelbare Außenwirkung käme ihr nur nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, zu, aber nur, soweit das Handeln der Vollzugsbehörde an sich rechtmäßig bliebe (keine Gleichheit im Unrecht). bb) Andererseits lassen die konkrete Örtlichkeit der Anstalt, der Einsatz von eigenem Personal und auch die Ausgestaltung der Haftbedingungen erhebliche Unterschiede zum Strafvollzug erkennen. (1) So erfolgt bereits eine bauliche und organisatorisch eindeutige Trennung der Abschiebehaftgefangenen von Strafgefangenen innerhalb der Justizvollzugsanstalt A ... . Die Liegenschaft der Justizvollzugsanstalt A ... mit Abteilung für Jugendvollzug ist mit einer sechs Meter hohen Mauer umwehrt. Die Liegenschaft der landeseigenen Abschiebungshafteinrichtung befindet sich vor der Umwehrungsmauer und ist damit sowohl von der JVA räumlich-baulich abgetrennt als auch für sich als Liegenschaft selbst mit einem 3,5 Meter hohen Zaun mit S-Draht-Absicherung sowie einem weiteren inneren Ordnungszaun mit Sichtschutz eingefriedet. In der Liegenschaft der landeseigenen Abschiebungshafteinrichtung sind ausschließlich Abschiebungshaftgefangene untergebracht. Ein Kontakt zu Strafgefangenen ist ausgeschlossen. Die Liegenschaft der landeseigenen Abschiebungshafteinrichtung besteht aus einem Gebäude mit einem eigenen Außenbereich (Freihof mit Kleinsportfeld). Das Gebäude verfügt über 39 Einzelunterbringungsplätze sowie Dienstzimmer, Schulungs-, Freizeit-, Beratungs- und Lagerräume sowie einen Besuchsbereich und Sanitätszimmer. Alle Unterbringungsräume verfügen über einen eigenen Sanitärbereich (WC und Waschbecken), Bett, Schrank/Regal, Schreibtisch und Stuhl. Die Unterbringung der Abschiebungshaftgefangenen erfolgt in Wohngruppen; dort besteht die Möglichkeit der Nutzung der Gemeinschaftsdusche. (2) Das eingesetzte Personal in der Abschiebungshafteinrichtung besteht im Wesentlichen aus abgeordneten Bediensteten; ein Bediensteter wurde im August 2025 an die Abschiebungshafteinrichtung versetzt. Den in der Abschiebungshafteinrichtung A ... tätigen Bediensteten des Justizvollzuges wurden im Mai 2025 Hospitationen in der Abschiebungshafteinrichtung in H ... (Freistaat Bayern) ermöglicht. Zwei Bedienstete im mittleren Dienst haben zudem an einer dreitätigen Schulung in Bayern zur Abschiebungshaft teilgenommen und fungieren als Multiplikatoren für die Bediensteten in der Abschiebungshafteinrichtung A ... . Das an die Abschiebungshafteinrichtung A ... abgeordnete Personal ist ausschließlich vor Ort in der Liegenschaft der landeseigenen Abschiebungshafteinrichtung für den jeweiligen Abordnungszeitraum tätig. Ein gleichzeitiges Tätigwerden des an die Abschiebungshafteinrichtung abgeordneten Personals im Strafvollzug ist nicht vorgesehen. (3) Auch die eigentlichen Haftbedingungen weichen in entscheidenden Punkten von denen im Strafvollzug ab. So ist es der untergebrachten Person gestattet, Privatkleidung zu tragen. Im Bedarfsfall wird den in der Abschiebungshafteinrichtung untergebrachten Personen Wechselbekleidung, welche sich farblich von jener des Strafvollzugs unterscheidet, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ein Einschluss erfolgt wochentags nur zu den Nachtzeiten (21:00 Uhr - 7:00 Uhr) sowie zum Zwecke der Mittagsverköstigung (11:30 - 13:00 Uhr). Während der Aufschlusszeiten können sich die in der Abschiebungshafteinrichtung A ... untergebrachten Personen frei auf den Stationen und in den Gemeinschaftsbereichen bewegen. Die in Stationen untergebrachten Personen können sich täglich mindestens zwei mal zwei Stunden unter Aufsicht in den Hofgangflächen der Abschiebungshafteinrichtung aufhalten (im regulären Strafvollzug betragen die Hofgangzeiten grundsätzlich lediglich eine Stunde/Tag). Besuche können nach vorheriger Anmeldung zu den üblichen Besuchszeiten ohne festgelegtes Stundenkontingent pro Woche oder Monat (wie dies im Strafvollzug der Fall ist) stattfinden. Hierfür steht ein gesonderter Besuchsbereich zur Verfügung. Für Erstgespräche nach der Aufnahme, Gespräche mit Behörden, Auslandsvertretungen, Rechtsbeiständen, Gespräche in dringenden Familienangelegenheiten sowie für ein Telefonat in das jeweilige Heimatland am Tag vor der Rückführung wird eine kostenfreie Telekommunikationsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Eigene - mitgebrachte - Mobiltelefone sind allerdings nicht gestattet. Raucher erhalten zudem ein kostenfreies Päckchen Drehtabak pro Woche. cc) Diese Feststellungen hat die Kammer nach der Besichtigung der Einrichtung vor Ort, ergänzenden Gesprächen mit dem Anstaltspersonal und Beamten des Thüringer Justizministeriums sowie nach den amtlichen Auskünften der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29.08.2025 zu treffen vermocht. dd) In der Gesamtabwägung werden daher die strukturellen Defizite - mangels eigenem Gesetz zur Regelung des Abschiebehaftvollzuges bzw. Ausreisegewahrsams - durch die konkreten Bedingungen vor Ort sowie die Ausgestaltung der Haft aufgewogen. Es wird deutlich, dass die Haftbedingungen in keiner Weise denen eines Strafgefangenen gleichkommen. Die Rechtsstellung des Betroffenen ist in jeder Weise besser: Ihm stehen großzügigere Aufschluss- und Besuchszeiten sowie der kostenlose telefonische Kontakt für Gespräche mit Behörden, Auslandsvertretungen, Rechtsbeiständen und bei Gesprächen in dringenden Familienangelegenheiten zur Verfügung. Außerdem wird das Tragen eigener Kleidung gestattet, auch wenn dies wohl nach der Auskunft der Anstalt der Ausnahmefall bleiben wird, da in der Regel die Betroffenen nicht genug Kleidung mit sich in die Einrichtung bringen werden, um einen täglichen Kleiderwechsel zu ermöglichen. Soweit ihnen für diesen Fall aber eigene Kleidung der Einrichtung zur Verfügung gestellt wird, ist darauf geachtet worden, dass diese nicht die üblichen Farben des Strafvollzuges haben. Zudem ist aufgrund der Art der Baulichkeit ein Kontakt mit Strafgefangenen ausgeschlossen und für das eingesetzte Personal ist ein gleichzeitiger Einsatz im Strafvollzug nicht vorgesehen. Das genügt in der Gesamtschau, sodass es nicht darauf ankommt, welche konkreten Schulungen die als Multiplikatoren eingesetzten Bediensteten absolviert und welche Kenntnisse sie hierbei erworben haben. Entscheidend war, was der stellvertretende Abteilungsdienstleiter überzeugend darlegen konnte, dass bei allen Bediensteten das Bewusstsein vorhanden ist, dass die Betroffenen keine Strafgefangenen sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten wird allerdings nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK für alle Instanzen abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB 222/09 –, BGHZ 184, 323-334, Rn. 21). 6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.