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Entscheidung

VIa ZB 20/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:090424BVIAZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:090424BVIAZB20.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 20/23 vom 9. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt-Beheim und den Richter Dr. Katzen- stein beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Septem- ber 2023 aufgehoben. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Ober- landesgericht Dr. G. wird für begründet erklärt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahr- zeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin erwarb im September 2013 einen neuen Audi A4 Ambiente Avant 3.0 TDI quattro, der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten 3,0 l Sechszylinder-Dieselmotor ausgestattet ist. Das Landge- richt hat die unter anderem auf Zahlung in Höhe von 29.260,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung. 1 2 - 3 - Richter am Oberlandesgericht Dr. G., der nach der Geschäftsverteilung der für die Entscheidung über die Berufung zuständigen Spruchgruppe angehört, hat im August 2023 angezeigt, er sei Eigentümer eines Fahrzeugs der Marke Audi, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut sei. Er habe sich der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG betreffend diesen Motor vor dem Oberlandesgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 4 MK 1/18 angeschlos- sen. Im dortigen Verfahren habe er einen Vergleich geschlossen, mit dem auch Ansprüche gegen andere Konzerngesellschaften - insbesondere auch gegen die im Vergleich namentlich bezeichnete Audi AG - abgegolten gewesen seien. Da- raufhin hat die Beklagte Richter am Oberlandesgericht Dr. G. wegen der Besorg- nis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück- gewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechts- beschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 575 ZPO. Sie ist zudem in der Sache gerechtfertigt. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt, allein die Anmel- dung von Ansprüchen des abgelehnten Richters zum Musterfeststellungsverfah- ren gegen die Volkswagen AG sei bei Abwägung aller Umstände nicht geeignet, vom Standpunkt der Parteien bei vernünftiger Betrachtung heute noch Zweifel an dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit aufkommen zu lassen. Das 3 4 5 6 - 4 - Musterfeststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig sei al- lein gegen die Volkswagen AG als Herstellerin bestimmter Motoren geführt und schon im Frühjahr 2020 abgeschlossen worden. Eine rechtliche Verbindung zu den übrigen Konzerngesellschaften sei erst durch den verfahrensbeendenden Vergleich entstanden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang, der bei dieser Sach- lage die Annahme des Vorliegens von Befangenheitsgründen trage, bestehe nicht mehr. Zwischen dem Vergleichsschluss mit der Volkswagen AG und dem Verhandlungstermin vor dem Senat lägen mehr als drei Jahre. Entscheidend komme hinzu, dass mittlerweile eine differenzierte Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs flankiert durch die Vorgaben des Gerichtshofes der Europäischen Union für sogenannte Dieselverfahren vorliege. Diese Entscheidungen bestimm- ten die Rechtsfindung der Berufungsgerichte und der ihnen angehörenden Rich- ter. Gegen eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zum Nachteil der Beklagten spreche schließlich, dass er sein Fahrzeug der Marke Audi weiter- hin nutze. 2. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besor- gen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpartei- lichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verstän- diger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abge- lehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreinge- nommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus Sicht der ableh- nenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist un- ter anderem dann gerechtfertigt, wenn er in einem Verfahren zwar nicht selbst 7 8 - 5 - Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung beste- hen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 f.; Beschluss vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7 f.; Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 8). b) Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die Erwägun- gen, mit denen das Berufungsgericht die Beteiligung des abgelehnten Richters an dem Musterfeststellungsverfahren zwischenzeitlich für unerheblich erachtet hat, sind von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Die Anmeldung von Ansprüchen des abgelehnten Richters zum Mus- terfeststellungsverfahren gegen die Volkswagen AG ist geeignet, vom Stand- punkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unpar- teilichkeit und Unvoreingenommenheit auch ihr selbst gegenüber aufkommen zu lassen. Zwar richtete sich die Musterfeststellungsklage nicht gegen die Beklagte, sondern gegen ihre Konzernmutter, die bloße Herstellerin des im Fahrzeug des abgelehnten Richters verbauten Motors ist, und betraf das Musterfeststellungs- verfahren einen Motor einer anderen Baureihe. Eine Haftung der Motorherstelle- rin eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motors - hier der Konzern- mutter der Beklagten im Musterfeststellungsverfahren - nach §§ 826, 31 BGB kann allerdings nicht nur mit deren mittelbarer Täterschaft gerechtfertigt werden, 9 10 11 - 6 - sondern kommt auch in Betracht, wenn die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Fahrzeugherstellerin und die Motorherstellerin als Mittäter begangen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20, WM 2021, 1300 Rn. 12; Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, WM 2021, 1661 Rn. 12; Urteil vom 19. Oktober 2021 - VI ZR 148/20, VersR 2022, 186 Rn. 13). In der Inan- spruchnahme der Konzernmutter nach §§ 826, 31 BGB lag insoweit keine Vor- festlegung des abgelehnten Richters zur Frage einer täterschaftlichen Schädi- gung durch die Beklagte, so dass ihm die Möglichkeit offenblieb, auch die Be- klagte als Verwenderin des Motors nach §§ 826, 31 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz in Anspruch zu nehmen. Welches Vor- stellungsbild der abgelehnte Richter subjektiv tatsächlich mit seiner Anmeldung verfolgte, ist für § 42 Abs. 2 ZPO unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. De- zember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 19; vgl. zum Ganzen BGH, Be- schluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 11). Aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei war wegen der vo- rausgehenden Inanspruchnahme der Konzernmutter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters betreffend einen umfassenderen Lebenssachverhalt - Einbau eines nach dem Vortrag der Klägerin vom sogenannten Dieselskandal wie Motoren der Baureihe EA 189 betroffenen, wenn auch einer anderen Bau- reihe zugehörigen Motors in das Fahrzeug der Klägerin - auch gegenüber der Beklagten als Fahrzeugherstellerin zu zweifeln. Die Sachverhalte sind ausrei- chend vergleichbar, weil es in beiden Fällen um den Vorwurf geht, ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug habe bei Erwerb wegen der (vorsätzlichen) Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht den einschlägigen Zulas- sungsvorschriften entsprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 12). 12 - 7 - bb) Die Anmeldung der Ansprüche im Musterfeststellungsverfahren ist auch weiterhin geeignet, aus Sicht der Beklagten den Anschein der Parteilichkeit zu begründen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Zeitab- lauf von mehr als drei Jahren zwischen Vergleichsschluss und Verhandlungster- min nicht zum Wegfall der Besorgnis der Befangenheit. Nach welchem zeitlichen Ablauf von einem Wegfall des Ablehnungs- grunds ausgegangen werden kann, lässt sich nicht durch eine starre Frist bestim- men. Gleichzeitig ist ein Richter im Fall der Interessenparallelität nicht dauerhaft von solchen Verfahren ausgeschlossen, sondern nach der Geschäftsverteilung zuständig, wenn die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entzie- hung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hin- ausliefe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - V ZB 196/13, MDR 2015, 50 Rn. 7). Maßgeblich ist, dass - erneut aus der maßgeblichen Sicht einer ver- ständigen Partei - mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit angenommen wer- den kann, der abgelehnte Richter habe seine negative Haltung ihr gegenüber inzwischen geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, NJW 2021, 2368 Rn. 13. Diese Annahme ist - ohne zusätzliche Anhaltspunkte - nach Ablauf von drei Jahren nicht gerechtfertigt. Der vom Berufungsgericht an- geführte Umstand, der abgelehnte Richter nutze sein Fahrzeug der Marke Audi weiterhin, bietet keinen entsprechenden Anhalt, weil dem allein wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 14). cc) Schließlich kommt dem aus Sicht des Berufungsgerichts entscheiden- den Aspekt, die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmten die Rechtsfin- dung der den Berufungsgerichten angehörenden Richter, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit keine Bedeutung zu. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Ein Gericht 13 14 15 - 8 - braucht deswegen bei der Auslegung und Anwendung von Normen einer vorherr- schenden Meinung nicht zu folgen. Es ist selbst dann nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte - auch die im Rechtszug übergeordneten - den ge- genteiligen Standpunkt einnehmen. Die Rechtspflege ist wegen der Unabhängig- keit der Richter konstitutionell uneinheitlich (BVerfG, Beschluss vom 3. Novem- ber 1992 - 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273, 278; vgl. zum Ganzen BGH, Be- schluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 15). III. Der Senat kann in der Sache selbst das Ablehnungsgesuch für begründet erklären, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letz- terem die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Eine 16 - 9 - Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Rechtsbe- schwerde sind Kosten des Rechtsstreits (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - VIa ZB 17/23, juris Rn. 16). C. Fischer Möhring Götz Vogt-Beheim Katzenstein Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 25.06.2021 - 3 O 385/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.09.2023 - I-18 U 125/21 -