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Leitsatz

X ARZ 546/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:180225BXARZ546
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:180225BXARZ546.24.0 BUNDESGERICHTSHOF Beschluss X ARZ 546/24 vom 18. Februar 2025 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG ergan- genen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrens- rechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 - X ARZ 546/24 - LG Dessau-Roßlau ArbG Dessau-Roßlau - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Marx und Dr. von Pückler beschlossen: Zuständig ist das Landgericht Dessau-Roßlau. - 3 - Gründe: Das Verfahren betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts für einen Rechtsstreit, mit dem die Klägerin die Übertragung einer Stelle als Direktorin der Kulturstiftung der Beklagten verlangt. I. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klä- gerin war auf Grundlage eines befristeten Anstellungsvertrags im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2022 als Direktorin der Beklagten bestellt. Ab November 2021 führte die Beklagte ein Ausschreibungsverfahren für die Besetzung der Direktorenstelle ab dem 1. Februar 2022 durch. Die Wahl des dafür zuständigen Kuratoriums fiel im März 2022 auf eine Mitbewerberin. Die Klä- gerin beantragte daraufhin beim Landgericht Dessau-Roßlau, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Besetzung der Stelle mit einem Mitbewer- ber zu versagen. Das Landgericht verwies die Sache an das Arbeitsgericht Des- sau-Roßlau. Dieses erließ die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Im Oktober 2022 erhob die Klägerin beim Arbeitsgericht Klage auf Über- tragung der Direktorenstelle. Im Februar 2023 brach die Beklagte das Beset- zungsverfahren ab. Daraufhin begehrte die Klägerin ergänzend die Fortsetzung dieses Verfahrens. Das Arbeitsgericht stellte am 2. Juni 2023 unter Abweisung der Klage im Übrigen fest, dass die im März 2022 getroffene Auswahlentschei- dung der Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Ab August 2023 führte die Beklagte ein neues Bewerberverfahren für die Direktorenstelle durch. Die Klägerin wurde nicht in die engere Auswahl der Kan- didaten einbezogen. Sie stellte daraufhin beim Landgericht erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht verwies auch diese Sache an das Arbeitsgericht. Dieses untersagte der Beklagten mit Urteil vom 1 2 3 4 5 - 4 - 14. November 2023, die Stelle vor dem rechtskräftigen Abschluss des Haupt- sacheverfahrens mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind noch anhängig. Mit einer am 30. April 2024 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage ver- langt die Klägerin die Übertragung der im August 2023 ausgeschriebenen Stelle, hilfsweise die Feststellung, dass die zu ihren Ungunsten ergangene Auswahlent- scheidung unwirksam und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Auffas- sung des Gerichts zu wiederholen ist. Mit Beschluss vom 11. September 2024 hat das Arbeitsgericht nach An- hörung der Parteien den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 4. November 2024 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten als nicht gege- ben erachtet und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 6. Novem- ber 2024 abgelehnt. Mit Beschluss vom 15. November 2024 hat das Landgericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Mittlerweile hat die Beklagte das Ausschreibungsverfahren erneut abge- brochen. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte ist dieser Erklärung entgegengetreten. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig. 1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. 6 7 8 9 10 11 12 - 5 - Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Be- schluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, juris Rn. 12; Be- schluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; Be- schluss vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4). 2. Der Antrag ist statthaft. Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es inner- halb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von unanfechtbaren Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Beide beteiligten Gerichte haben die Übernahme des Rechtsstreits abge- lehnt, weil sie die Verweisung durch das jeweils andere Gericht für nicht bindend halten. 3. Die Voraussetzungen für die Gerichtsstandbestimmung sind nicht deswegen entfallen, weil die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Gerichtsstandbestimmung grundsätzlich nur zulässig, solange noch gerichtliche Entscheidungen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu treffen sind (BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - X ARZ 586/22, NJW-RR 2023, 703 Rn. 16). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. 13 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - Da die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat, ist über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden. Diese Entscheidung hat durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu ergehen (BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - X ARZ 586/22, NJW-RR 2023, 703 Rn. 17). III. Zuständig ist das Landgericht Dessau-Roßlau. 3. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 11. September 2024 ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. a) Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, "extremen Verstößen" ge- gen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfah- rensrechtlichen Vorschriften in Betracht, etwa wenn sich die Verweisungsent- scheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzli- chen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). Eine Durchbrechung der Bindungswirkung nach diesen Grundsätzen ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Beide Parteien können einen nach ihrer Auffassung fehlerhaften Be- schluss nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubil- ligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12; Beschluss vom 24. Ok- tober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 18). 21 22 23 24 25 26 - 7 - b) Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts leidet nicht an Män- geln, die die Bindungswirkung entfallen lassen. aa) Die vom Landgericht behandelte Frage, ob die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vorliegen, bedarf keiner abschließenden Entschei- dung. (1) Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend dargelegt hat, unterliegt die Begründung, mit der das Arbeitsgericht diese Vorschrift als einschlägig ange- sehen hat, allerdings erheblichen rechtlichen Zweifeln. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG setzt voraus, dass die betroffene Person zur Ver- tretung einer juristischen Person befugt ist. Nach der Rechtsprechung des Bun- desarbeitsgerichts entfällt die Fiktion deshalb nach Beendigung der Organstel- lung (BAG, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 9 AZB 9/24, DB 2024, 2371 Rn. 17; Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14, NJW 2015, 718 Rn. 21). Für Personen, die noch nicht Organ sind, sondern sich um eine solche Stellung bewerben, kann kaum etwas anderes gelten. Im Streitfall dürfte § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG danach nicht schon deshalb anwendbar sein, weil die Klägerin die Stellung als Direktorin der Beklagten an- strebt. Dass die Klägerin diese Stellung früher innehatte, genügt nicht, weil diese Stellung mit Ablauf des 31. Januar 2022 geendet hat. (2) Wenn die Entscheidung des Arbeitsgerichts aus diesen Gründen rechtsfehlerhaft wäre, begründete dies jedoch keinen extremen Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung im oben aufgezeigten Sinne. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bei Rechtsstreitigkeiten mit Bewerbern um eine Organstellung greift, liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. 27 28 29 30 31 32 33 34 - 8 - Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtsauffassung des Arbeitsge- richts zwar nicht ohne weiteres überzeugend, aber nicht schlechthin unvertretbar. bb) Ob das Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig ist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat einen Zusammenhang zu den früheren Verfahren mit der Begründung verneint, diese beruhten auf einer anderen Stellenausschrei- bung. Wenn diese Beurteilung als rechtsfehlerhaft anzusehen wäre, begründete auch dies keinen extremen Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung, der eine Durchbrechung der gesetzlich vorgesehenen Bindungswirkung rechtfertigen könnte. cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Frage kommt, wenn der Verweisungsbeschluss keine aus- reichende Begründung enthält, kann ebenfalls offenbleiben. Die oben aufgezeigten Erwägungen, auf die das Arbeitsgericht seine Ent- scheidung gestützt hat, lassen hinreichend deutlich erkennen, weshalb es sich als unzuständig angesehen hat. Dass diese Erwägungen inhaltlich nicht zwei- felsfrei erscheinen, ist auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, um die Bindungswirkung zu verneinen. dd) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Bindungswirkung auch nicht deshalb durchbrochen, weil das Arbeitsgericht nicht ausdrücklich be- gründet hat, weshalb es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für eröff- net hält. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erscheint im Streitfall derart fernliegend, dass eine ausdrückliche Erörterung dieses Gesichtspunkts nicht ge- boten war. 35 36 37 38 39 40 41 42 - 9 - In Stellenbesetzungsverfahren hängt die Rechtswegzuständigkeit nach verbreiteter Auffassung davon ab, ob der Kläger eine dem Privatrecht zuzuord- nende Beschäftigung als Angestellter oder eine dem öffentlichen Recht zuzuord- nende Stelle als Beamter erstrebt (so etwa OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04, NVwZ-RR 2004, 771 juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - M 5 K 18.3963, juris Rn. 13 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 K 6985/19, juris Rn. 82; Hauck-Scholz in: Groeger, Arbeits- recht im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Rn. 41.8). Im Streitfall strebt die Klägerin zwar eine Beschäftigung bei einer Körper- schaft des öffentlichen Rechts an. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es um eine Anstellung als Beamtin geht. Nach den Ausschreibungsunterlagen handelt es sich um eine zeitlich be- fristete Stelle und nicht um ein Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit, wie es § 4 Abs. 1 BeamtStG für den Regelfall vorsieht. Die Vergütung soll nicht gemäß, sondern lediglich entsprechend der Besoldungsgruppe B5 des Besoldungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen. Besondere Umstände, die für eine öf- fentlich-rechtliche Prägung des Auswahlverfahrens sprechen könnten (dazu VG Stuttgart, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 K 6985/19, juris Rn. 83 ff.), sind eben- falls nicht ersichtlich. ee) Der Umstand, dass das Arbeitsgericht zunächst Termin zur münd- lichen Verhandlung bestimmt und diesen mehrfach verlegt hat, führt nicht zu einer Selbstbindung. Dem Gericht steht es gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG frei, vor einer Ver- weisung mündlich zu verhandeln. ff) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Verweisungsbe- schluss des Arbeitsgerichts nicht als willkürlich anzusehen. 43 44 45 46 47 48 - 10 - Dass zwischen den Parteien wegen der von der Klägerin angestrebten Beschäftigung schon mehrere Rechtsstreitigkeiten von den Arbeitsgerichten ent- schieden wurden, kann zwar für die Frage eines Zusammenhangs im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG von Bedeutung sein. Eine unzutreffende Beurteilung dieser Frage führt jedoch nicht ohne weiteres zur Bejahung von Willkür. Besondere Um- stände, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. 4. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 11. Sep- tember 2024 erfasst neben dem Hauptantrag auch die Hilfsanträge der Klägerin. a) Die Bindungswirkung einer Entscheidung gemäß § 17a GVG er- fasst allerdings bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche grundsätzlich nur den Hauptanspruch (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 = GRUR 2020, 755 Rn. 23 - WarnWetter-App; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 = NZG 2014, 110 Rn. 14; BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14, NZA 2015, 180 Rn. 19). b) Im Streitfall betreffen die Hilfsanträge jedoch denselben Streitge- genstand wie der Hauptantrag. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale An- spruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 Rn. 17). 49 50 51 52 53 - 11 - Die Anträge der Klägerin beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachver- halt, nämlich der im August 2023 erfolgten Stellenausschreibung der Beklagten. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx von Pückler Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 15.11.2024 - 4 O 542/24 - ArbG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.09.2024 - 10 Ca 92/24 - 54