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Leitsatz

X ZR 28/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424UXZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424UXZR28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 28/22 Verkündet am: 16. April 2024 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein Pulsationsdämpfer EPÜ Art. 52 Abs. 1 a) Die Angabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens in einem Patentanspruch, der ein Er- zeugnis betrifft, dient lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung durch das Herstellungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Herstellungsweg die Voraussetzungen für die Pa- tentierbarkeit erfüllen muss (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 13/90, BGHZ 122, 144 = GRUR 1993, 651, juris Rn. 47 - Tetraploide Kamille; Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08, juris Rn. 23). b) Schlägt sich das Herstellungsverfahren in Eigenschaften nieder, die nur auf diesem Weg er- reicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf Erzeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1971 - X ZB 9/70, BGHZ 57, 1 = GRUR 1972, 80, juris Rn. 73 und 77 - Trioxan; Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, juris Rn. 72 - Zipfelfreies Stahlband). BGH, Urteil vom 16. April 2024 - X ZR 28/22 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann, die Richterin Dr. Kober-Dehm, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Juristischer Be- schwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 8. Oktober 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 933 075 (Streitpatents), das aus der Teilung einer am 8. Dezember 2004 eingereichten Stammanmeldung hervor- gegangen ist und einen Pulsationsdämpfer betrifft. Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: Pulsationsdämpfer, umfassend einen Grundkörper (1), wobei der Grundkör- per (1) eine Ausgleichkammer (8) umfasst, wobei ein Kolben (13) zumindest teil- weise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar ist, wobei der Kolben (13) auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar ist und wobei die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zulei- tung ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass dem Kolben (13) mindestens ein Führungsring (14) zur Anlage an der lnnenwandung (15) der Ausgleichkam- mer (8) und mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der lnnen- wandung (15) der Ausgleichkammer (8) zugeordnet ist, wobei dem Kolben (13) ein Stützring (17) zugeordnet ist. Patentanspruch 15, auf den ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt sinngemäß ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Erzeugnisses, bei dem die Bauteile in einem mit Druck beaufschlagten Arbeitsraum zusammen- gefügt werden. Patentanspruch 17, auf den ebenfalls ein weiterer Anspruch zurückbezogen ist, schützt die Verwendung des Erzeugnisses in hydraulischen Versorgungssystemen von Kraftfahrzeugen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Hauptantrag und zuletzt sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit dem Hauptantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläge- rin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Patent ergänzend mit ihren sieben erst- instanzlichen und drei neuen Hilfsanträgen. 1 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Das Streitpatent betrifft einen Pulsationsdämpfer. 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, aus dem Stand der Technik bekannte Pulsationsdämpfer dienten insbesondere der Glät- tung oder Reduzierung von Pulsationen in hydraulischen Leitungen. Des Weite- ren würden sie als Kolbenspeicher insbesondere in Fahrwerken von Kraftfahr- zeugen eingesetzt (Abs. 3 f.). Bei bekannten Pulsationsdämpfern sei die Ausgleichkammer häufig nur unter Vorkehrung komplexer Einrichtung mit Druck beaufschlagbar. Ferner sei eine ständige Wartung erforderlich, bei der der Druck innerhalb der Ausgleich- kammer überprüft und dem Solldruck angepasst werden müsse. Hierzu seien die Ausgleichkammern häufig mit Befüllstutzen versehen, die nur in aufwändiger Weise gegen die Atmosphäre zufriedenstellend abdichtbar seien (Abs. 5). 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, einen Pulsationsdämpfer zur Verfügung zu stellen, der einen einfachen Aufbau aufweist und wartungsarm ist. 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der in erster Linie verteidig- ten Fassung der Patentansprüche 1 und 10 einen Pulsationsdämpfer bzw. ein Verfahren vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen ge- genüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 5 6 7 8 9 10 - 5 - Patentanspruch 1 Patentanspruch 10 1 Pulsationsdämpfer, umfassend V1 Verfahren zur Herstellung von Pulsationsdämpfern, umfassend 2 einen Grundkörper (1) und 2.0 einen Kolben (13). 3 Der Grundkörper (1) umfasst eine Ausgleichkammer (8), die 3.0 integral und 6 als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet ist 3a und deren Innenwandung (15) zumindest teilweise spanlos gefertigt ist. 4 Der Kolben (13) ist 4.0 zumindest teilweise innerhalb der Ausgleichkammer (8) bewegbar 5 und auf der der Ausgleichkammer (8) abgewandten Seite mit Druck beaufschlagbar. 7 Dem Kolben (13) sind zugeordnet: 7.0 mindestens ein Führungsring (14) zur Anlage an der Innenwandung (15); 8 mindestens ein Dichtring (16) zur dichtenden Anlage an der Innenwan- dung (15); 9 ein Stützring (17). 10 Der Führungsring (14) und der Dichtring (16) sind in Nuten an- geordnet, welche im Kolben (13) ausgebildet sind. V10 Zumindest diejenigen Bauteile, welche zur Herstellung einer abge- schlossenen Ausgleichkammer (8) ohne Zuleitung benötigt werden, V10.0 werden in einem Arbeits- raum positioniert und V11 zur abschließenden Herstel- lung der Ausgleichkammer (8) zusammengefügt, V12 wobei der Arbeitsraum mit dem gleichen Druck beauf- schlagt wird, welcher in der fertiggestellten Ausgleich- kammer (8) herrscht. 11 - 6 - 4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung. a) Mit den Merkmalen 1 bis 3 sowie 4 bis 5 ist ein so genannter Kol- benspeicher definiert, bei dem ein Kolben auf einer Seite einen mit Gas gefüllten Raum (die Ausgleichkammer) verschließt und auf der anderen Seite mit Druck beaufschlagt werden kann. Bei einer Erhöhung des Drucks wird das Gas in der Ausgleichkammer komprimiert. Dadurch können kurzfristige Druckschwankun- gen gedämpft werden. b) Die in Merkmal 3.0 vorgegebene integrale Ausbildung der Aus- gleichkammer (8) erfordert entgegen der Auffassung des Patentgerichts nicht, dass der Grundkörper aus einem Stück hergestellt sein muss. Vielmehr genügt es, wenn die Wandungen des Grundkörpers (1) zugleich einen Teil der Begren- zung der Ausgleichkammer (8) bilden. aa) Die Beschreibung des Streitpatents enthält keine ausdrückliche De- finition dieses Merkmals. An der einzigen Stelle, die dieses Merkmal erwähnt, wird ausgeführt, eine integrale Ausbildung der Ausgleichkammer, welche als abgeschlossener Raum ausgebildet ist, erfordere nur in geringem Maße Dichtungsvorkehrungen (Abs. 10). Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass eine integrale Ausbil- dung im Sinne des Streitpatents zwingend eine Herstellung aus einem Stück er- fordert. Der oben wiedergegebene Wortlaut legt zwar nahe, dass eine integrale Ausbildung nicht schon dann vorliegt, wenn die Ausgleichkammer einen abge- schlossenen Raum bildet. Er lässt aber nicht erkennen, worin diese zusätzliche Anforderung besteht. 12 13 14 15 16 17 18 - 7 - bb) Die beiden in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbei- spiele, die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 3 dargestellt sind, sprechen dafür, dass eine Herstellung aus einem Stück nicht zwingend erforder- lich ist. (1) Figur 2 zeigt einen Pulsationsdämpfer, der als Kolbenspeicher ver- wendet werden kann. Die Ausgleichkammer (8) ist als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet (Abs. 45). Die Innenwandung (15) der Ausgleichkam- mer (8) ist spanlos gefertigt, wobei der Grundkörper (1) einstückig als Tiefziehteil ausgebildet ist (Abs. 47). Figur 3 zeigt einen Pulsationsdämpfer, der in Einspritzsystemen von Kraft- fahrzeugen Verwendung finden kann. Auch bei diesem Ausführungsbeispiel ist die Ausgleichkammer (8) als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung ausgebildet (Abs. 48). Der Grundkörper (1) weist einen separaten Deckel (21) auf, welcher zusammen mit dem Kolben (13) die Ausgleichkammer (8) begrenzt. Dem Deckel (21) ist eine Dichtung (22) zugeordnet (Abs. 51). 19 20 21 - 8 - Im Einklang damit sehen die erteilten Patentansprüche 7 und 10 eine ein- stückige Ausbildung des Grundkörpers als Tiefziehteil und einen Grundkörper mit separatem Deckel als alternative Ausführungsformen eines Pulsationsdämpfers im Sinne des erteilten Anspruchs 1 vor. (2) Diese Gegenüberstellung lässt nicht erkennen, dass nur das Aus- führungsbeispiel nach Figur 2 eine integrale Ausbildung der Ausgleichkammer aufweist. Dieses Merkmal wird nur in den oben wiedergegebenen allgemeinen Er- läuterungen erwähnt, nicht aber in Zusammenhang mit einem der beiden Aus- führungsbeispiele und nicht in Zusammenhang mit dem an anderer Stelle (Abs. 20 und 47) verwendeten Begriff "einstückig". Dies spricht dafür, dass es für eine integrale Ausbildung im Sinne des Streitpatents ausreicht, wenn die Wandungen des Grundkörpers (1) zugleich einen Teil der Begrenzung der Ausgleichkammer (8) bilden, wie dies bei beiden Ausführungsbeispielen der Fall ist. cc) Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass der Begriff "In- tegralbauweise" insbesondere im Flugzeugbau für eine einstückige Bauweise ohne Fügestellen verwendet wird (so etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl. 2000, RP8), keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beschreibung des Streitpatents verwendet diesen Begriff nicht und lässt nicht erkennen, dass der Ausdruck "integrale Ausbildung" der im Flugzeug- bau gebräuchlichen Terminologie entnommen ist. Sie stellt auch keinen eindeu- tigen Zusammenhang zu dem an anderer Stelle verwendeten Begriff "einstückig" her. dd) Die einstückige Herstellung als Tiefziehteil wird zudem in Zusam- menhang mit dem Grundkörper (1) erwähnt, während die integrale Ausbildung als Eigenschaft der Ausgleichkammer beschrieben ist. 22 23 24 25 26 27 28 - 9 - Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass eine integrale Ausbildung schon dann vorliegt, wenn die Ausgleichkammer einen integralen Bestandteil des Grundkörpers darstellt, also teilweise von den Wandungen des Grundkörpers be- grenzt wird. c) Eine spanlose Fertigung im Sinne von Merkmal 3a ist ein Verfahren, bei dem kein Materialabtrag stattfindet. aa) Neben dem in der Beschreibung des Streitpatents hervorgehobe- nen Tiefziehen kommen hierfür auch andere Verfahren in Betracht, etwa das vom Patentgericht angeführte Glattwalzen. bb) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus Merk- mal 3a nicht, dass der Pulsationsdämpfer zwingend mit einem spanlosen Verfah- ren hergestellt werden muss, sondern lediglich, dass er Eigenschaften aufweisen muss, die mit einem solchen Verfahren erzeugt werden können. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient die Angabe eines be- stimmten Herstellungsverfahrens in einem Patentanspruch, der ein Erzeugnis betrifft, lediglich der eindeutigen Kennzeichnung des Erzeugnisses. Gegenstand des Patents ist trotz der Beschreibung durch das Herstel- lungsverfahren aber das Erzeugnis als solches, das unabhängig von seinem Her- stellungsweg die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen muss (BGH, Beschluss vom 30. März 1993 - X ZB 13/90, BGHZ 122, 144 = GRUR 1993, 651, juris Rn. 47 - Tetraploide Kamille; Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08, juris Rn. 23). Schlägt sich das Herstellungsverfahren in Eigenschaften nieder, die nur auf diesem Weg erreicht werden können und deren Vorhandensein im fertigen Erzeugnis festgestellt werden kann, ist das Patent im Ergebnis dennoch auf Er- zeugnisse beschränkt, die auf diesem Weg hergestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1971 - X ZB 9/70, BGHZ 57, 1 = GRUR 1972, 80, juris Rn. 73 und 77 - Trioxan; Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, juris Rn. 72 - Zipfelfreies Stahlband). 29 30 31 32 33 34 - 10 - (2) Für das Streitpatent ergibt sich daraus, dass Merkmal 3a erfüllt ist, wenn zumindest ein Teil der Innenwandung der Ausgleichkammer Eigenschaften aufweist, wie sie durch eine spanlose Fertigung erzeugt werden können. Hierzu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Innenwandung die spezifischen Eigenschaften aufweist, die sich aus einer spanlosen Herstellung ergeben. Merkmal 3a ist hingegen nicht verwirklicht, wenn die Innenwandung Eigenschaften aufweist, wie sie sich nur bei einer spanenden Herstellung einstel- len. Maßgeblich ist hierbei nicht nur die Oberfläche, sondern alle Bereiche der Innenwandung, deren Eigenschaften durch die Herstellung beeinflusst werden. (3) Zu den danach maßgeblichen Eigenschaften gehört entgegen der Auffassung der Berufung nicht nur die in der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 21) erwähnte Rauigkeit der Oberfläche, sondern auch die für eine spanlose Herstellung typische Materialstruktur unterhalb der Oberfläche. Der Rauigkeit der Oberfläche kommt zwar besondere Bedeutung im Zu- sammenhang mit der für die Funktion des Kolbenspeichers wichtigen Abdichtung zu. Nach der Beschreibung hat eine spanlose Herstellung aber auch den Vorteil, dass eine Glättung der Oberfläche ohne aufwendigen Rollierprozess möglich ist (Abs. 18). Dieser Vorteil ist ebenfalls von Bedeutung. Er resultiert zwar nicht aus Eigenschaften des geschützten Erzeugnisses, sondern aus Vorteilen des Her- stellungsprozesses. Die Ausgestaltung eines Erzeugnisses dergestalt, dass eine einfache oder kostengünstige Herstellung möglich ist, stellt jedoch auch eine Eigenschaft des Erzeugnisses dar, wenn sich der Herstellungsprozess in dessen Beschaffenheit niederschlägt. Zu den charakteristischen Eigenschaften einer spanlos hergestellten Wand gehört nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Berufungser- widerung nicht nur die Rauigkeit, sondern auch die Struktur unterhalb der Ober- fläche. Diese wird durch spanende Herstellung anders ausgestaltet als durch spanlose Herstellung. Das Herstellungsverfahren schlägt sich mithin auch inso- weit im hergestellten Erzeugnis nieder. 35 36 37 38 39 - 11 - (4) Entgegen der Ansicht der Berufung genügt es für eine teilweise spanlose Herstellung der Innenwandung nicht, wenn einzelne Phasen der Her- stellung spanlos durchgeführt werden. Die Anforderung "teilweise" bezieht sich vielmehr auf die räumliche Erstreckung der Innenwandung. Dies ergibt sich ebenfalls aus den bereits erwähnten Angaben in der Be- schreibung, wonach eine spanlose Herstellung eine Glättung der Oberfläche ohne aufwendigen Rollierprozess ermöglicht (Abs. 18). Ein Rollierprozess ist eine Form der spanlosen Bearbeitung, der sich an einen spanenden Teilprozess anschließen kann. Der Angabe, eine spanlose Her- stellung im Sinne des Streitpatents ermögliche den Verzicht auf einen solchen Prozess ist folglich zu entnehmen, dass auch eine Kombination aus spanender und spanloser Herstellung ausgeschlossen ist, die Herstellung - zumindest be- zogen auf einzelne räumliche Bereiche der Innenwandung - also ausschließlich spanlos erfolgt. d) Aus dem Zusammenhang der Merkmale 3a, 7.0 und 8 ergibt sich, dass sich das so verstandene Erfordernis einer spanlosen Fertigung mindestens auf einen Teil derjenigen Wandung bezieht, entlang der sich der Kolben bewegt. Der Begriff "Innenwandung" kann seinem Wortlaut nach allerdings auf alle Wandungen bezogen werden, die die Ausgleichkammer begrenzen. Aus der Anforderung, dass der Dichtungsring und der Führungsring an der Innenwandung anliegen, ergibt sich jedoch, dass damit die Wand des zylinder- förmigen Bereichs gemeint ist, in dem sich der Kolben bewegt. Dies steht in Einklang mit den bereits erwähnten Angaben zur Funktion der spanlosen Herstellung. Die besonders glatte Oberfläche, die mit solchen Ver- fahren auf einfache Weise erreicht werden kann, ermöglicht eine widerstands- freie Bewegung des Kolbens. Folglich muss diese Oberfläche an einer Stelle an- geordnet sein, über die sich der Kolben bewegt. 40 41 42 43 44 45 46 - 12 - e) Eine Ausbildung als abgeschlossener Raum ohne Zuleitung im Sinne von Merkmal 6 erfordert, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, dass die Ausgleichkammer keine Zugänge oder Öffnungen aufweist, über die Gas eingebracht werden kann. Im Ansatz zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass die- ses Merkmal auch dann erfüllt sein kann, wenn ein zunächst vorhandener Zu- gang im Laufe des weiteren Herstellungsprozesses dauerhaft gasdicht ver- schlossen worden ist. Ein Verzicht auf Zuleitungen erspart nach der Beschreibung des Streitpa- tents eine aufwendige Abdichtung (Abs. 11). Diese Funktion schließt nicht aus, dass während des Herstellungsprozesses vorübergehend eine Zuleitung vorhan- den ist. Es genügt, wenn nach der Herstellung des Pulsationsdämpfers keine Zugänge mehr vorhanden sind, die einer Abdichtung bedürfen. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts steht es der Verwirklichung von Merkmal 6 auch nicht entgegen, wenn eine dauerhaft verschlossene Öffnung durch Eingriffe in die Substanz des Grundkörpers wieder geöffnet werden kann, etwa durch Bohren oder durch Entfernen eines fest verschweißten Verschlusses. Solche Eingriffe sind auch bei einem Grundkörper möglich, der von Hause aus keine Öffnungen aufweist. Merkmal 6 bezieht sich demgegenüber nur auf Zuleitungen, die ohne Ein- griffe in die Substanz geöffnet und wieder verschlossen werden können. Bei sol- chen Öffnungen stellt sich typischerweise das Problem einer ausreichenden Ab- dichtung. f) Dem Kolben (13) müssen nach den Merkmalen 7 bis 9 mindestens drei Ringe zugeordnet sein, nämlich ein Führungsring (14), ein Dichtring (16) und ein Stützring (17). 47 48 49 50 51 52 - 13 - aa) Führungsringen kommt nach der Beschreibung des Streitpatents die Funktion zu, ein spielfreies Verfahren der Kolbenumgangsfläche an der In- nenwandung der Ausgleichkammer und damit eine problemlos gleitende Bewe- gung des Kolbens ohne Verkippungen zu ermöglichen (Abs. 12). Der Dichtring hat die Funktion, ein Entweichen des Gases aus der Aus- gleichkammer zu verhindern. Der Stützring kann dazu eingesetzt werden, einen stabilen Sitz des Dicht- rings zu realisieren, so dass dieser keinen Verkippungen oder Verdrehungen unterworfen ist. Zu diesem Zweck kann der Stützring am Dichtring anliegen (Abs. 14). bb) Der Dichtring (16) kann zugleich als Führung fungieren, wie dies in Anspruch 2 vorgesehen ist. Auch bei dieser Ausgestaltung muss aber ein weiterer Ring vorhanden sein, der als Führungsring fungiert. Auf diesem Weg kann durch eine einzige Dichtung und einen einzigen weiteren Führungsring eine spielfreie und abgedich- tete Bewegung des Kolbens innerhalb der Ausgleichkammer realisiert werden (Abs. 13). cc) Entgegen der Auffassung der Berufung folgt hieraus nicht, dass es zur Verwirklichung der Merkmale 7.0 und 8 ausreicht, wenn zwei Dichtungsringe vorhanden sind. Merkmal 7.0 schließt zwar nicht aus, dass der Führungsring zugleich dich- tende Funktion hat. Aus der Funktion, die den Führungsringen zukommt, ergibt sich aber, dass nicht jeder Dichtring als Führungsring angesehen werden kann. Wie bereits oben dargelegt wurde, muss ein Führungsring so ausgestaltet sein, dass er eine gleitende Bewegung des Kolbens ohne Verkippungen ermög- licht. Ein Dichtring genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn er ein Verkip- 53 54 55 56 57 58 59 60 - 14 - pen des Kolbens jedenfalls in gewissem Umfang verhindern kann. Dieses Krite- rium ist nicht erfüllt, wenn ein Verkippen des Kolbens durch andere Maßnahmen verhindert wird und der Dichtring keinen Beitrag zu dieser Funktion leistet. g) Patentanspruch 10 sieht vor, einen Pulsationsdämpfer mit den Merkmalen von Anspruch 1 (unter optionaler Verwirklichung der Merkmale 3a und 10) herzustellen, indem die Bauteile zur Herstellung der Ausgleichkammer in einem Arbeitsraum zusammengefügt werden, der mit dem gleichen Druck be- aufschlagt wird, der in der fertiggestellten Ausgleichkammer herrscht. aa) Diese Vorgehensweise macht es möglich, in der Ausgleichkammer den gewünschten Druck zu erzeugen, ohne dass Gas über eine Zuleitung zuge- führt werden muss. bb) Auch damit ist nicht ausgeschlossen, dass während des Herstel- lungsprozesses vorübergehend eine Zuleitung vorhanden ist. Das Verfahren nach den Merkmalen V10 bis V12 eröffnet zwar die Mög- lichkeit, von einer solchen Zuleitung abzusehen. Patentanspruch 10 schreibt aber nicht zwingend vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand gehe nicht über den In- halt der Stammanmeldung hinaus und sei patentfähig. Der in dem europäischen Patent 296 200 (D2) offenbarte Kolbenspeicher weise eine Ausgleichkammer mit Zuleitung auf, die nicht spanlos gefertigt sei. Ferner weise der Kolben keinen Führungsring auf. Der aus der deutschen Offenlegungsschrift 100 52 655 (D3) bekannte Kol- benspeicher weise eine Ausgleichkammer mit Zuleitung auf, die weder integral 61 62 63 64 65 66 67 68 - 15 - ausgebildet noch spanlos gefertigt sei. Die Entgegenhaltung enthalte ferner kei- nen Hinweis auf einen Führungsring und einen dem Kolben zugeordneten Stütz- ring. Die deutsche Offenlegungsschrift 37 44 179 (D5) offenbare eine Montage- und Füllvorrichtung für einen hydropneumatischen Kolbenspeicher. Dem darin offenbarten Kolben sei weder ein Führungsring noch ein Stützring im Sinne des Streitpatents zugeordnet. Ebenfalls nicht offenbart sei, dass die Innenwandung der Ausgleichkammer zumindest teilweise spanlos gefertigt und integral ausge- bildet sei. Beim Kolbenspeicher der deutschen Offenlegungsschrift 102 06 289 (D6) sei die Ausgleichkammer nicht als abgeschlossener, integral ausgebildeter Raum ohne Zuleitung ausgebildet. Zudem seien die offenbarten Ringdichtungen nicht kolbenseitig angeordnet, sondern gehäuseseitig in Nuten aufgenommen. Ferner sei kolbenseitig kein Führungsring oder Stützring angeordnet. Das Produktdatenblatt der Parker Hannifin Corporation (ACP Series Pis- ton Accumulator. Bulletin No. 1640-ACP 8M 4/01 SL, D9) sei aufgrund des Copyright-Vermerks zwar als vorveröffentlicht anzusehen. Dem darin offenbarten Kolbenspeicher fehlten aber die Merkmale 3.0, 6 und 3a. Der aus dem US-amerikanischen Patent 6 460 571 (D10) bekannte Kol- benspeicher weise ähnlich wie derjenige der D9 nicht die Merkmale 3.0 und 3a auf. Zudem sei dem Kolben kein Führungsring zugeordnet. Ob die mit den Dokumenten O1 bis O13 und dem in der mündlichen Ver- handlung erster Instanz vorgelegten Modell dargelegte Benutzung eines Kolben- speichers für bestimmte Fahrzeuge der Marke B. offenkundig geworden sei, könne offen bleiben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der bei diesem Kolben- speicher vorhandene Zulauf entgegen Merkmal 6 eine erneute Gasbefüllung er- mögliche. Zudem sei die Ausgleichkammer nicht integral ausgebildet. 69 70 71 72 73 - 16 - Der mit dem Hauptantrag verteidigte Gegenstand sei durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt. III. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Kolbenspeicher, der in sequentiellen M-Getrieben der zweiten Generation (SMG II) für Fahrzeuge des Typs B. eingesetzt worden ist, nicht alle Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht. a) Ein im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegtes Exemplar eines sol- chen Kolbenspeichers ist in der nachfolgend wiedergegebenen, dem angefoch- tenen Urteil entnommenen Fotografie dargestellt. Das Gehäuse des Druckspeichers besteht nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien aus einem rohrförmigen Abschnitt, auf dessen Stirnseite ein Deckel aufgeschweißt ist. An der Oberseite des Deckels ist eine Öffnung er- kennbar, über die während der Herstellung Gas eingeleitet worden ist. Im End- zustand ist diese Öffnung durch Schweißen verschlossen. b) Der Kolben und die diesem zugeordneten Ringe sind auch in der nachfolgend wiedergegebenen, von der Klägerin mit Bezeichnungen ergänzten Fotografie eines anderen Exemplars dargestellt (O2 S. 7). 74 75 76 77 78 79 - 17 - c) Damit sind, wie auch die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1 bis 3, 4, 5, 8 und 9 verwirklicht. d) Ebenfalls verwirklicht ist das Merkmal 7. Die Ringe an den beiden Rändern des Kolbens liegen nach den Feststel- lungen des Patentgerichts an den Wandungen des Gehäuses an. Sie sind damit geeignet, ein Verkippen des Kolbens zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die beiden Ringe aus einem Material bestehen, das typischerweise für Führungsringe eingesetzt wird, wie dies die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht des Kunststoff-Instituts Lüdenscheid (O12) vorgetragen hat. Selbst wenn die Ringe bei vor dem Priori- tätstag hergestellten Exemplaren aus einem anderen Material bestanden haben sollten, würde dies ihre schon aufgrund ihrer räumlichen Anordnung gegebene Eignung zur Führung des Kolbens allenfalls einschränken. Anhaltspunkte dafür, dass die Konstruktion des Kolbenspeichers trotz gleicher Typenbezeichnung im Laufe der Zeit grundlegend geändert wurde und den beiden Ringen ursprünglich eine andere Funktion zukam, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. e) Damit ist auch Merkmal 10 offenbart. 80 81 82 83 84 - 18 - Der Dichtungsring und die beiden Führungsringe sind nach den Feststel- lungen des Patentgerichts in Nuten angeordnet, die im Kolben ausgebildet sind. f) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist auch das Merkmal 3.0 offenbart. Wie bereits oben dargelegt wurde, genügt es für eine integrale Ausbildung im Sinne von Merkmal 3.0, wenn die Wandungen des Grundkörpers (1) zugleich einen Teil der Begrenzung der Ausgleichkammer (8) bilden. Diese Voraus- setzung ist auch dann erfüllt, wenn die als integraler Bestandteil des Grundkör- pers ausgebildete Ausgleichkammer wie bei dem B. -Getriebe aus mehreren Teilen zusammengesetzt ist. g) Ebenfalls offenbart ist das Merkmal 6. Wie bereits dargelegt wurde, kann Merkmal 6 auch dann verwirklicht sein, wenn ein zunächst vorhandener Zugang im Laufe des weiteren Herstellungspro- zesses dauerhaft gasdicht verschlossen worden ist. Maßgeblich ist allein, ob der Pulsationsdämpfer im Endzustand keine Zugänge oder Öffnungen aufweist, über die Gas eingebracht werden kann. Diese Anforderung ist bei dem Kolbenspeicher für das B. -Getriebe er- füllt. Durch das Verschweißen der ursprünglich vorhandenen Öffnung an der Oberseite des Deckels wird ein Entweichen von Gas dauerhaft verhindert, ohne dass Dichtungsmaßnahmen erforderlich sind. Ob die Öffnung durch Eingriffe in die Substanz für ein erneutes Befüllen verwendet werden könnte, ist aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen unerheblich. h) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist Merkmal 3a hinge- gen nicht verwirklicht. 85 86 87 88 89 90 91 92 93 - 19 - aa) Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist es möglich, dass der stirnseitige Boden des Kolbenspeichers für das B. -Getriebe spanlos ge- fertigt ist. Dies reicht zur Verwirklichung von Merkmal 3a nicht aus. Dieses erfordert aus den bereits aufgezeigten Gründen, dass der zylinderförmige Bereich, über den sich der Kolben bewegt, zumindest zu einem Teil spanlos gefertigt ist. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung reicht es zur Verwirklichung von Merkmal 3a nicht aus, wenn die Rauheit der Oberfläche im zylinderförmigen Bereich des Kolbenspeichers durch spanabhebende Bearbeitung auf einen Wert reduziert worden ist, wie er auch durch spanlose Fertigung erzielt werden kann. Nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist beim B. -Getriebe die Innenwandung des Rohrs durch Schälen und Glattwalzen hergestellt worden. Dies ist eine Kombina- tion aus spanender und spanloser Herstellung. Sie führt nach dem bereits oben erwähnten, ebenfalls nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu einer abwei- chenden Materialstruktur unterhalb der geglätteten Oberfläche und damit zu Eigenschaften, die den Vorgaben von Merkmal 3a nicht genügen. 2. Merkmal 3a ist ausgehend von dem Kolbenspeicher für das B. - Getriebe auch nicht nahegelegt. a) Durch das allgemeine Fachwissen, wonach der Grundkörper eines Kolbenspeichers auch spanlos gefertigt werden kann, war es nicht nahegelegt, ein solches Fertigungsverfahren auch für den Kolbenspeicher für das B. -Ge- triebe in Betracht zu ziehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein rohrförmiges Bauteil, wie es bei diesem Kolbenspeicher eingesetzt wird, auch durch ein spanloses Verfahren her- gestellt werden kann und ob dies aus technischer und wirtschaftlicher Sicht sinn- voll wäre. 94 95 96 97 98 99 100 - 20 - Selbst wenn alle diese Fragen zu bejahen wären, ist nicht ersichtlich, dass sich eine solche Herstellungsweise als allgemein verfügbare und auch im kon- kreten Fall ohne Schwierigkeiten einsetzbare Alternative anbot. b) Aus D6 ergeben sich keine weitergehenden Anregungen. aa) D6 befasst sich mit einer möglichst einfachen und funktionsfähigen Dichtung für einen Kolbenspeicher. Zur Lösung wird vorgeschlagen, den Kolben mit zwei Ringdichtungen zu versehen und diese so anzuordnen, dass die erste Dichtung einen Schmierspalt (s) passiert, in den über eine Feinstleckage eine geringe Menge an Flüssigkeit aus der Flüssigkeitskammer eindringen kann, und die aufgenommene Flüssigkeit zur zweiten Dichtung transportiert (Abs. 6 ff.). Zum Gehäuse wird ausgeführt, es sei vorteilhaft durch Tiefziehen, Fließ- pressen oder Spritzgießen kostengünstig aus Stahl, Aluminium oder auch ver- stärktem Kunststoff hergestellt. Ebenso sei der Kolben vorteilhaft in einer einfa- chen Formgebung aus verstärktem Kunststoff, aus Stahl oder Aluminium im Tief- zieh- bzw. Fließpressverfahren hergestellt (Abs.15). bb) Diese Ausführungen lassen zwar erkennen, dass eine spanlose Fertigung für bestimmte Ausgestaltungen eines Kolbenspeichers in Betracht kommt, nicht aber, dass sich diese Fertigungsart generell oder zumindest im Zu- sammenhang mit dem B. -Getriebe als Alternative für eine spanabhebende Bearbeitung anbietet. 3. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch1 ausgehend von D5 nicht nahelag. a) D5 betrifft eine Montage- und Füllvorrichtung für einen hydropneu- matischen Kolbenspeicher. 101 102 103 104 105 106 107 108 - 21 - aa) D5 führt aus, üblicherweise würden Kolbenspeicher zuerst vollstän- dig montiert, bevor durch eine verschließbare Öffnung unter Druck stehendes Gas eingefüllt werde. Für bestimmte Anwendungsfälle sei ein Gasanschluss jedoch überflüssig und würde nur zur Erhöhung der Kosten beitragen. Man habe daher eine Mon- tage innerhalb einer Montage- und Füllvorrichtung vorgezogen. Bei dieser Vor- gehensweise könne es beim Einschieben des Kolbens zu einer Druckdifferenz kommen. Diese könne zu Schäden an den Dichtungen des Kolbens führen (Sp. 1 Z. 7 ff.). Zur Verbesserung schlägt D5 vor, den Kolben mittels eines in den Monta- geraum hineinragenden Stößels einzuschieben, der so dimensioniert ist, dass sich das Gasvolumen im Montageraum im gleichen Verhältnis verringert wie das Volumen im Gasraum des Kolbenspeichers. Auf diese Weise wird eine Druckdif- ferenz vermieden (Sp. 3 Z. 34 ff.). bb) Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen (einzigen) Figur aus D5 dargestellt. 109 110 111 112 - 22 - Der mit der Montagevorrichtung (17) verbundene Kolbenspeicher weist ein Gehäuse (4) mit einer feinbearbeiteten zylindrischen Sackbohrung (5) auf, die zur Aufnahme eines Kolbens (6) vorgesehen ist und zusammen mit einer Sackbohrung (12) im Kolben einen Gasraum (13) bildet. Der Kolben (6) ist mit zwei Dichtungen (14, 15) ausgestattet (Sp. 2 Z. 6-23). 113 - 23 - b) Damit sind weder ein Stützring im Sinne von Merkmal 9 noch eine spanlose Fertigung im Sinne von Merkmal 3a offenbart. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in D5 erwähnte Feinbearbeitung zwingend ein spanendes Verfahren voraussetzt oder auch spanlos erfolgen kann. Selbst wenn beide Herstellungsarten in Frage kämen, enthält D5 keinen eindeutigen Hinweis auf eine vollständig spanlose Herstellung des betroffenen Bereichs. c) Nicht offenbart ist zudem das Merkmal 7.0. Eindeutige Angaben dazu, ob die beiden in D5 zeichnerisch dargestellten und in der Beschreibung als Dichtringe bezeichneten Ringe auch die Funktion eines Führungsrings haben, sind D5 nicht zu entnehmen. d) Entgegen der Auffassung der Berufung war eine spanlose Ferti- gung auch ausgehend von D5 nicht nahegelegt. Aus dem Kolbenspeicher für das B. -Getriebe ergab sich eine diesbe- zügliche Anregung schon deshalb nicht, weil diese Vorrichtung das Merkmal 3a entgegen der Auffassung der Berufung nicht verwirklicht. Aus dem allgemeinen Fachwissen und D6 ergaben sich ausgehend von D5 keine weitergehenden Anregungen als ausgehend von dem Kolbenspeicher für das B. -Getriebe. 4. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der Ge- genstand von Patentanspruch 1 ausgehend von D2 nicht nahelag. a) D2 betrifft einen Kolbenspeicher, dessen Gasraum auf einfache Weise mit Druckgas aufgeladen werden kann, ohne dass hierfür zusätzliche Teile benötigt werden (Sp. 1 Z. 14-19). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 - 24 - Der Kolbenspeicher weist ein zylindrisch und hohl ausgebildetes Ge- häuse (10) auf, in dem ein Kolben (13) einen Gasraum (18) von einem Flüssig- keitsraum (19) trennt. Der Kolben (13) hat eine mittige Einschnürung (14). Beid- seitig derselben ist jeweils ein Bund (15, 16) mit geringem Spiel angeordnet. Eine längliche Ringnut (20) am Bund (15) weist eine zum Gasraum hin sich teilweise konisch verjüngende Partie (21) auf. In dieser Ringnut sind drei Ringelemente angeordnet, nämlich ein dem Gasraum zugewandter Profilring (22), ein nachfol- gender O-Ring (23) und ein hinter diesem liegender Stützring (24) mit etwa recht- eckigem Querschnitt (Sp. 1 Z. 35-52). 124 - 25 - Am Bund (16) befindet sich in einer Ringnut (25) eine Dichtungsanord- nung, die aus einem dem Flüssigkeitsraum (19) zugewandten O-Ring (27) und einem davor liegenden Dichtungsring (26) mit etwa rechteckigem Querschnitt be- steht (Sp. 1 Z. 53-57). Die Dichtungsanordnung an den beiden Bunden (15, 16) sorgt für eine gute Abdichtung (Sp. 2 Z. 47-49). Über eine Bohrung (31) im Deckel (11) ist der Kolbenspeicher an eine Hydraulikanlage angeschlossen. So kann flüssiges Druckmittel über die Bohrung (31) und einen Kanal (30A) in den Flüssigkeitsraum (19) eindringen, wenn der Druck des flüssigen Druckmediums größer ist als der Gasdruck (Sp. 2 Z. 40-46). Die Aufladung des Kolbenspeichers vor Inbetriebnahme mit Gas erfolgt über eine Bohrung (32). Dort zugeführtes Gas kann an den Ringen (24, 23, 22) vorbei in den Gasraum (18) gelangen, solange darin ein geringerer Druck herrscht. Sobald der Gasraum (18) befüllt ist, dichtet ihn der O-Ring (23) ab (Sp. 2 Z. 18-39). Der Gasraum (18) kann nach einer bestimmten Betriebsdauer wieder leicht über die Bohrung (32) aufgeladen werden (Sp. 2 Z. 49-52). b) Damit sind jedenfalls die Merkmale 6 und 3a nicht offenbart. aa) Wie das Patentgericht im Ansatz zutreffend dargelegt hat, ist der Darstellung in Figur 1 nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Bohrung (32) für eine erneute Zuführung von Gas verwendet werden kann. Diese Möglichkeit ist in der Beschreibung aber ausdrücklich erwähnt (Sp. 2 Z. 49-52). Damit ist Merkmal 6 nicht verwirklicht. bb) Wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat, enthält D2 keinen Hinweis auf bestimmte Fertigungsmethoden. Damit fehlt es an einer Offenbarung von Merkmal 3a. c) Eine Ergänzung des in D2 offenbarten Kolbenspeichers um die Merkmale 6 und 3a lag nicht nahe. 125 126 127 128 129 130 131 132 - 26 - Da D2 keine Ausführungen zu möglichen Herstellungsverfahren enthält, bestand allerdings Anlass, nach geeigneten Fertigungsmethoden zu suchen. Selbst wenn dies im Hinblick auf D6 und das darin dokumentierte Fachwissen Anlass gegeben hätte, eine Herstellung durch Tiefziehen oder sonstige spanlose Methoden in Erwägung zu ziehen, hätte sich daraus nicht die Anregung ergeben, zugleich von der Möglichkeit einer erneuten Aufladung über die Bohrung (32) abzusehen. Wie D5 belegt, waren im Stand der Technik zwar auch Ausgestal- tungen bekannt, bei denen eine solche Möglichkeit nicht benötigt wird. Auch da- raus ergaben sich aber keine ausreichenden Hinweise darauf, gerade für solche Ausgestaltungen eine spanlose Fertigung in Betracht zu ziehen. 5. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegen- stand von Patentanspruch 1 auch ausgehend von D3 nicht nahelag. a) D3 betrifft einen Kolbenspeicher für eine Druckmittel-Betätigungs- vorrichtung. D3 bezeichnet es als Nachteil bekannter Kolbenspeicher, dass die Werk- stoffe der Ringdichtungen bei tiefen Temperaturen und großen Temperatur- schwankungen ihre Elastizität verlieren können und so nicht mehr zuverlässig abzudichten vermögen (Abs. 1, 3, 4). Zur Verbesserung schlägt D3 Dichtmittel vor, die in zumindest einer Stel- lung des Trennkolbens einander gegenüberstehende, im Wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung des Trennkolbens angeordnete und gegeneinander vorge- spannte Dichtflächen aufweisen (Abs. 5). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt. 133 134 135 136 137 138 - 27 - Der Kolbenspeicher (1) umfasst ein Gehäuse (2) und einen darin längsbe- weglich angeordneten Trennkolben (3), der eine Gasseite (4) von einer Fluid- seite (5) trennt. Ein an der Fluidseite (5) angeordnetes Anschlussstück (6) führt zu einer (nicht dargestellten) Druckmittel-Betätigungsvorrichtung. Der Trennkol- ben (3) hat einen Radialdichtring (7a) und zwei Führungsringe (7b). In einer Nut (8) des Gehäuses (2) ist ein Dichtring (9) eingesetzt. Dieser und die ihm zugewandte Stirnseite des Trennkolbens (3) weisen einander gegen- überstehende Dichtflächen (10, 11) auf. Diese sind in der eingezeichneten Stel- lung des Trennkolbens (3) gegeneinander vorgespannt, weil ein hoher Druck in der Gasseite (4) den Trennkolben nach rechts drückt und damit die beiden Dicht- flächen gegeneinander drückt (Abs. 19 f.). b) Damit sind die Merkmale 3a und 9 nicht offenbart. c) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass das Merkmal 6 ebenfalls nicht offenbart ist. 139 140 141 142 - 28 - In Figur 1 ist zwar keine Zuleitung zu dem Gasraum (4) zu erkennen. Da- raus ergibt sich aber nicht die eindeutige Schlussfolgerung, dass eine solche Zu- leitung nicht vorhanden ist. D3 enthält keine Ausführungen dazu, auf welche Weise der Druckspeicher mit Gas gefüllt wird. Dies lässt zwar die Möglichkeit offen, dass die Befüllung in einem unter Druck stehenden Raum erfolgt, wie dies zum Beispiel in D5 gezeigt ist. Möglich ist aber auch eine Zuführung über eine Zuleitung mit der Möglichkeit der späteren Nachfüllung. Ohne diesbezügliche Angaben kann D3 eine eindeu- tige Offenbarung weder in die eine noch in die andere Richtung entnommen wer- den. d) Ausgehend von D3 ergab sich keine Anregung, die Gasseite (4) des Gehäuses (2) als abgeschlossenen Raum ohne Zuleitung auszubilden, die Innenwandung der Ausgleichskammer zumindest teilweise spanlos zu fertigen und dem Kolben zusätzlich einen Stützring zuzuordnen. aa) Alle diese Gestaltungsmöglichkeiten waren zwar aus dem Stand der Technik bekannt. Daraus ergab sich aber nicht die Anregung, sie in Kombi- nation miteinander bei einem Kolbenspeicher nach dem Vorbild von D3 einzuset- zen. Entgegen der Auffassung der Berufung ergab sich aus einer Ausgestal- tung als wartungsfreier Kolbenspeicher und der dadurch eröffneten Möglichkeit, auf eine Zuleitung zu verzichten, noch keine hinreichende Anregung, zumindest einen Teil der Innenwandung spanlos herzustellen und dem Kolben die in Pa- tentanspruch 1 vorgesehene Kombination an Ringen mit unterschiedlicher Funk- tion zuzuordnen. Ein Verzicht auf Zuleitungen erfordert zwar eine besonders zu- verlässige Abdichtung, weil ein Nachfüllen nicht möglich ist. Damit war die vom Streitpatent geschützte spezifische Kombination von Dichtungsmaßnahmen aber noch nicht nahegelegt. 143 144 145 146 147 - 29 - bb) Ausgehend von D3 spricht gegen eine Befüllung in einem unter Druck stehenden Arbeitsraum zudem die Feststellung des Patentgerichts, dass Schweißnahten, wie sie in Figur 1 von D3 dargestellt sind, unter solchen Bedin- gungen allenfalls unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden können. Dabei kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass diese Schwierigkeiten überwindbar waren. Auch dann ergab sich ausgehend von D3 kein Anlass, diese Schwierigkeiten auf sich zu nehmen. 6. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgehend von D9 ebenfalls nicht nahege- legt war. a) D9 betrifft einen Druckspeicher mit einem hoch kompakten, robus- ten Stahlgehäuse und -deckel (1). Die einzelnen Bestandteile sind in der nachfolgend wiedergegebenen Fi- gur schematisch dargestellt. Der Kolben (2) weist eine Kolbendichtung auf, die aus einem fünfblättrigen (five-bladed) V-O-Ring (2a) mit Stützringen (back-up washers) besteht. Beidsei- tig davon befinden sich PTFE-Gleitringe (2b), die den Metall-auf-Metall Kontakt 148 149 150 151 152 - 30 - zwischen Rohr und Kolben verhindern, wodurch der Verschleiß reduziert und die Nutzungsdauer verlängert wird. Der V-O-Ring und die PTFE-Gleitringe sind aus- weislich der zeichnerischen Darstellung in Nuten angeordnet, die am Kolbenum- fang ausgebildet sind. Der Druckspeicher ist mit einem Gasventil (4) ausgestattet, das die Gas- vorfüllung ermöglicht. Optional können die Speicher in vorgeladenem Zustand mit einem speziell entwickelten Gewindestopfen (4a) anstelle eines Gasventils ausgestattet sein. Der Stopfen ermöglicht die Entnahme der Vorladung zur sicheren Entsorgung. Solche Druckspeicher können vom Kunden nicht vorgeladen werden. b) Damit ist Merkmal 3a nicht offenbart. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 6 ebenfalls nicht offenbart. aa) Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ist die mit einem Gasventil versehene Öffnung eine Zuleitung im Sinne von Merkmal 6. bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 6 auch dann nicht verwirklicht, wenn diese Öffnung nicht mit einem Ventil, sondern mit einem Gewindestopfen versehen ist. Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ermöglicht es das Gewinde, den Stopfen ohne Eingriff in die Substanz zu entfernen und damit die Öffnung wiederherzustellen. Dass dies zumindest für Kunden nicht die Möglichkeit eröffnet, den Gas- raum erneut zu füllen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ausschlag- gebend ist, dass das lösbare Verschließen der Öffnung besondere Dichtungs- maßnahmen erfordert, deren Vermeidung Merkmal 6 dient. 153 154 155 156 157 158 159 160 - 31 - d) Ausgehend von D9 lag es nicht nahe, die Öffnung zum Befüllen des Gasraums dauerhaft zu verschließen und die Innenwandung dieses Raums zu- mindest teilweise spanlos zu fertigen. Aus D9 ergaben sich keine weitergehenden Anregungen als aus D3. Der Umstand, dass die Befüllöffnung auch bei der Ausführungsform ohne Ventil in einer Weise verschlossen wird, die eine Öffnung ohne Substanzeingriff ermög- licht, führt sogar eher davon weg, stattdessen einen nicht lösbaren Verschluss vorzusehen. 7. Der Gegenstand von Patentanspruch 10 ist ebenfalls patentfähig. a) Dass D5 eine spanlose Fertigung der Innenwandung nicht offen- bart, ist allerdings unerheblich, weil Patentanspruch 10 dieses Merkmal nicht vor- sieht. b) Bei dem in D5 offenbarten Herstellungsverfahren wird durch die Po- sitionierung der Montagevorrichtung (17) auf dem Gehäuse (4) ein Arbeitsraum erzeugt, der mit demselben Druck beaufschlagt wird, der später in der Ausgleich- kammer herrscht. Durch den in D5 vorgeschlagenen Stößel wird sogar sicherge- stellt, dass auch beim Einschieben des Kolbens keine Druckdifferenz entsteht. c) Ob Merkmal 10.0 zwingend erfordert, dass das Grundgehäuse ins- gesamt innerhalb des Montageraums angeordnet ist, und ob eine solche Ausge- staltung ausgehend von D5, bei dem das Grundgehäuse einen Teil des Monta- geraums bildet, nahelag, kann dahingestellt bleiben. d) Ausgehend von D5 lag es jedenfalls nicht nahe, dem Kolben zu- sätzlich einen Stützring zuzuordnen. Wie oben dargelegt wurde, kann ein Stützring insbesondere dazu einge- setzt werden, den Dichtungsring zu stabilisieren. In D5 wird eine Beschädigung der Dichtungsringe bei der Montage schon durch die besondere Ausgestaltung 161 162 163 164 165 166 167 168 - 32 - des Herstellungsverfahrens angestrebt. Ausgehend davon bestand kein Anlass, nach anderen Möglichkeiten zur Stabilisierung zu suchen. Wie die Berufung im Ansatz zutreffend dargelegt hat, befasst sich D5 zwar nur mit dem Schutz des Dichtungsrings im Stadium der Montage. Aus dem Um- stand, dass der Dichtungsring auch während des Betriebs der Gefahr von Be- schädigungen ausgesetzt sein kann und D5 sich hierzu nicht verhält, ergibt sich aber keine hinreichende Anregung, den Schutz während des Betriebs durch einen Stützring zu gewährleisten. 8. Die in Patentanspruch 12 geschützte Verwendung einer Vorrich- tung mit den Merkmalen von Anspruch 1 ist schon deshalb patentfähig, weil die Vorrichtung als solche patentfähig ist. 169 170 - 33 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Crummenerl von Pückler Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.10.2021 - 7 Ni 80/19 (EP) - 171