Entscheidung
X ZR 7/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424BXZR7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424BXZR7.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 7/22 vom 16. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann, die Richterin Dr. Rombach, den Richter Dr. Crummenerl und die Richterin Dr. von Pückler beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Verfahren im Verhältnis zur Beklagten zu 1 unterbrochen ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls- ruhe vom 22. Dezember 2021 wird im Verhältnis zum Beklagten zu 2 zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehal- ten. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des europäi- schen Patents 1 010 036 (Klagepatents) in Anspruch. Die frühere Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb in Deutschland unter anderem elektronische Lesegeräte mit elektropho- retischen Anzeigen, sogenannte eBook-Reader. Das Landgericht hat die damaligen Beklagten antragsgemäß zur Unterlas- sung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie de- ren Schadensersatzpflicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbe- schwerde, der die Beklagten entgegentreten. Während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermö- gen der früheren Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die In- solvenzverwalterin hat das Verfahren bislang nicht aufgenommen. II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist im Verhältnis zur Be- klagten zu 1 gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird ein Rechtsstreit bis zur Aufnahme des Ver- fahrens nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften unterbro- chen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft. Zu den die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüchen zählen ein Unterlas- sungsanspruch wegen einer Schutzrechtsverletzung und der sich daraus erge- bende Schadensersatzanspruch einschließlich des zu seiner Durchsetzung die- nenden unselbständigen Auskunftsanspruchs (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 1 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 17 - Oracle). Nichts anderes gilt für Vernich- tungs- und Rückrufansprüche (vgl. für Vernichtungsansprüche: BGH, Urteil vom 17. November 2014, GRUR 2015, 672 Rn. 19 - Videospiel-Konsolen). III. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbe- schwerde ist zurückzuweisen. 1. Der Senat kann über die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nicht- zulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streit- genossen kann bezüglich des anderen Streitgenossen, sofern das Ende der Un- terbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltende Beschränkung des § 301 ZPO ein Teilurteil ergehen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 Rn. 5; Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 22 - Oracle). Entsprechend dazu ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungs- beschwerdeverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2020 - II ZR 34/07, Rn. 2). 2. Die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Nichtzulassungsbe- schwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu- tung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Üb- rigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen wird von einer nähe- ren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 9 10 11 12 13 14 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten zu 2 beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Rombach Crummenerl von Pückler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.06.2017 - 2 O 296/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2021 - 6 U 100/17 - 15