OffeneUrteileSuche

II ZR 151/04

OLG, Entscheidung vom

54mal zitiert
5Zitate

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Koblenz 13. Juli 2006 7 U 1801/05 BGB §§ 362, 2325, 2330 Einschränkung Pflichtteilsrecht zur Absicherung des überlebenden Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau statischen Kontext hatte sich Bestandssicherung als Königsweg zur Wertsicherung begreifen lassen: Was sistiert war, konnte nicht weggeschafft werden, und war damit sicher. Andere Bedrohungen, z. B. durch die Schnelllebigkeit volatiler Märkte, gab es damals kaum. Heute, ein gutes Jahrhundert später, liegen die Dinge anders, weil die wirtschaftliche Realität sich verändert hat. Entwertungsrisiken drohen heute – relativ gesehen – weniger durch Miterbenverfügungen als vielmehr durch Marktveränderungen. Das Platzen der „Dot.com-Blase“ im Frühjahr 2000 ist dafür ein Beispiel.12 Marktinduzierte Entwertungsrisiken sind durch Sistierung aber nicht aufzufangen, im Gegenteil! Die Verwundbarkeit von Vermögen durch derartige, gleichsam „moderne“ Risiken wird durch Sistierung eher noch gesteigert. Dies anerkannte bereits 1974 das BayObLG, als es feststellte, das dem Recht der Miterbengemeinschaft einmal zugrunde gelegte Verständnis trage „heutigen“ – gemeint war das Jahr 1974 – Bedürfnissen nach Mobilität und Handlungsfähigkeit nicht ausreichend Rechnung. Das Gesetz gehe „entsprechend den um 1900 bestehenden Verhältnissen von einem stabilen Geldwert und damit von dem selbstverständlichen Grundsatz aus, dass jeder Miterbe bei Teilung des Verwertungserlöses eines Nachlassgegenstands den realen Wert seines Miterbenanteils daran in Geld erhält“13. An diesem Punkt liegt auch hier das Problem: Nach ihrem Wortlaut reflektieren die §§ 2038 und 2040 BGB eine wirtschaftliche Realität, in der es möglich war, die Sicherung eines (die Miterben vorrangig interessierenden) Nachlasswerts durch Sistierung des entsprechenden Nachlassbestands zu gewährleisten. Heute muss dieser Nachlasswert anders gesichert werden, denn Markt- und Vermögenspositionen sind durch bloßes Zuwarten nicht mehr zu gewährleisten. Auch im Bereich der Mehrheitsverwaltung muss Wertsicherung darum anders ansetzen als durch (bloße) Sistierung des Nachlassbestands. Wenn der Senat hier erst (zu Recht) darauf abstellt, dass nur solche Verfügungen mit Mehrheit zulässig sein sollen, die nicht mit Nachlassentwertungen verbunden sind, dafür dann aber (nicht zu Recht) doch für entscheidend erklärt, dass vor allem die Interessen auch der Übrigen am Nachlassbestand gewährleistet sein müssten, erklärt der Senat am Ende eben doch den Nachlassbestand zur entscheidenden Größe. Das ist aus den besagten Gründen nicht mehr zeitgemäß, und darum geht die vorliegende Entscheidung nicht weit genug. Offen lässt der vom BGH nun vorgeschlagene Ansatz, Wertsicherung am Ende doch durch Bestandssicherung zu erreichen, wenigstens zwei Fragen: Wie sollen erstens Fälle aussehen, in denen eine Miterbenmehrheit einerseits innerhalb des von § 2038 Abs. 1 BGB vorgegebenen Rahmens handelt (der Zustimmungspflichten der übrigen Miterben begründet!), in denen andererseits aber trotzdem Nachlassentwertungen drohen, vor denen eine pauschale Bestandssicherung die übrigen (pflichtwidrig obstruierenden) Miterben am besten schützt? Oder anders gefragt: Darf eine Miterbenmehrheit ihre (ordnungsgemäßen) Beschlüsse erst umsetzen, wenn der Notfall eingetreten ist, der als Teil der Einzelverwaltung auch Verfügungen mitgestattet? Und was genau kommt zweitens als „Beeinträchtigung der auf den Erhalt des Nachlassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben“, auf die der BGH abstellen will, in Be135MittBayNot 2/2007 Bürgerliches Recht tracht? Welche Interessen hat der Senat hier im Auge? Wann sollten sie beeinträchtigt sein? Kriterien, die über die bloße Integrität des Nachlassbestands hinausgehen, bleibt der Senat schuldig. Auch darum geht die vorliegende Entscheidung nicht weit genug. Beruhigend stimmt immerhin deren Ende: Darauf, ob nur die Miterbenmehrheit hatte verfügen dürfen, war es vorliegend nämlich gar nicht angekommen, denn alle Miterben hatten verfügt. Die Miterbin, deren Unterschrift gefehlt hatte, war wirksam vertreten worden. Prof. Dr. jur. Christoph Ann LL.M. (Duke Univ.), Technische Universität München, Munich Intellectual Property Law Center, vormals Richter am Landgericht Mannheim 11. BGB §§ 362, 2325, 2330 (Einschränkung Pflichtteilsrecht zur Absicherung des überlebenden Ehegatten) 1. Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger im Sinne des § 2330 BGB , wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren. 2. Verschenkt der Erblasser eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges (dingliches oder schuldrechtliches) Nutzungsrecht vor, bleibt bei dem nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmenden Wertvergleich das vorbehaltene Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt. Um die beiden Werte unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes vergleichbar zu machen, ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen. Nur wenn nach diesem Wertvergleich der Wert zur Zeit der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist, weil dieser geringer ist als derjenige zur Zeit des Erbfalls, ist das Nutzungsrecht wertmindernd zu berücksichtigen. Ist nach dem (ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts vorgenommenen) Wertvergleich hingegen der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht. OLG Koblenz, Urteil vom 13.7.2006, 7 U 1801/05 Aus den Gründen: I. Der am 6.1.1981 nichtehelich geborene Kläger ist das einzige Kind des am 14.10.1992 mit 42 Jahren verstorbenen R. Die Beklagte war mit dem Erblasser seit dem 13.10.1989 verheiratet und ist dessen gesetzliche Alleinerbin. Durch Ehevertrag vom 22.6.1990 hatte sie mit dem Erblasser Gütertrennung und einen gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich vereinRechtsprechung 12 Zu konzedieren ist freilich, dass hier selbst die herrschende Meinung Einzelverfügungen im Wege der – konzeptionell freilich ebenfalls nicht unproblematischen – Notverwaltung zugelassen hätte. 13 BayObLG NJW 1974, 1908 ; dazu auch Ann, Die Erbengemeinschaft, S. 52 ff. und 121 ff. Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 2/2007 bart. Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Erbersatz- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem Vater geltend. Die Parteien streiten um den Umfang ausgleichspflichtiger Schenkungen an die Beklagte und an Dritte. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Schenkung des Forstgutes B, das der Erblasser zur alleinigen Nutzung auf Lebenszeit zurückgepachtet hat, Zuwendung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung und Beteiligung an den Baukosten eines Wohnhauses auf dem der Beklagten von ihren Eltern übertragenen Hofgut. II. (…) Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 2338 a, 2326 BGB in der bis zum 1.4.1998 geltenden Fassung (Art. 227 Abs. 1 EGBGB) einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 428.113,82 € nebst Zinsen hieraus gemäß §§ 291, 288 BGB in der bis zum 30.4.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB ) in Höhe von 4 % ab 21.5.1994, aus einem Teilbetrag von 227.594,03 € allerdings begrenzt bis zum 30.11.2005. A. Abweichend von der Entscheidung des LG sind die Zahlungen des Erblassers für den Hausbau auf dem Hofgut Sch. in Höhe von 405.750,40 DM (207.456,89 €) sowie die Prämienzahlungen der letzten zehn Jahre auf die der Beklagten zugewandte Lebensversicherung in Höhe von 136.688,64 DM (69.887,79 €) in vollem Umfang als Schenkungen in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzubeziehen, weil die Parteien sich in der Teilvergleichsvereinbarung vom 20./27.11.1998 verbindlich hierauf geeinigt haben. Diese Vereinbarung diente ausweislich der Vorbemerkungen der Erfüllung des Teilurteils des LG Koblenz vom 16.3.1995, durch welches die Beklagte u. a. verurteilt worden war, Auskunft über die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem 14.10.1992 erhaltenen Schenkungen sowie alle sonstigen Schenkungen zu erteilen, die der Erblasser innerhalb dieser Zeit getätigt hatte. (…) Dementsprechend fertigte die Beklagte den Entwurf einer Teilvergleichsvereinbarung, in dessen Ziff. II 2 es (wie später auch im endgültigen Text) heißt: „Entsprechend Ziffer 2 des Tenors des Teilurteils des LG Koblenz vom 16.3.1995 hat Frau Dr. A. R. [Beklagte] ein Verzeichnis der Schenkungen des Erblassers A. R. an Frau Dr. R. sowie an Dritte erstellt. Dieses Verzeichnis wird der vorliegenden Vergleichsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt. Soweit in diesem Verzeichnis Schenkungen an Dritte aufgelistet werden, ist der Inhalt dieses Verzeichnisses nicht Gegenstand des Teilvergleichs.“ Beigefügt war eine mit „Schenkungen des Erblassers K.-A. R.“ überschriebene Anlage 2, in der unter „I. Schenkungen an Frau Dr. A. R.“ die zwischen dem 14.10.1982 und dem 14.10.1992 gezahlten Lebensversicherungsbeiträge mit 136.688,64 DM und Beiträge zum Bau des Wohnhauses in O. in Höhe von 436.750,40 DM aufgeführt waren, von denen für unbrauchbare Elektrotechnik 25.000 DM und für die Wohnnutzung des Erblassers bis zu seinem Tod 21.000 DM in Abzug gebracht waren. Aus diesem Hergang folgt, dass die Parteien die Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte mit den vereinbarten Beträgen verbindlich als Schenkungen im Sinne der Auskunftsverpflichtung nach dem Teilurteil vom 16.3.1995 festlegen wollten. Durch die Berücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung des Erblassers würden die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen und damit deren Schenkungscharakter wieder in Frage gestellt. Wenn die Beklagte „die Abrechnungspositionen möglichst weitgehend außer Streit“ stellen wollte, „beispielsweise die Abrechnungsweise der geschenkten Lebensversicherungsbeiträge sowie der Beiträge zum Bau des Wohnhauses“ und sodann anwaltlich vertreten in Kenntnis der Ausführungen im Teilurteil des LG über die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen und des Hinweises des Klägers, die Höhe der Schenkungen an sie würde ebenfalls damit Gegenstand des Teilvergleichs, diese Zuwendungen unter der Überschrift „Schenkungen“ beziffert, ohne eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zu berücksichtigen, während andere ebenfalls den Schenkungscharakter der Zuwendung mindernde – Abzüge (Elektroarbeiten, Wohnnutzung des Erblassers) ausdrücklich vorgenommen werden, kann dies aus objektivem Empfängerhorizont nur dahingehend zu verstehen sein, dass die aufgeführten Beträge verbindlich als Schenkungen des Erblassers festgelegt werden sollten. Die von der Beklagten gegen diese Auslegung vorgebrachten Argumente verfangen nicht. (…) Diese Schenkungen sind nicht als einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechend nach § 2330 BGB der Pflichtteilsergänzung entzogen. „Anstandsschenkungen“ in diesem Sinne sind lediglich kleinere Zuwendungen, wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen (BGH, NJW 1981, 111 ; Palandt/ Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2330 Rdnr. 2). Hierunter fallen die in der Anlage 2 zur Teilvergleichsvereinbarung ebenfalls aufgeführten Schmuckstücke, die deshalb vom Landgericht auch zutreffend (und von den Parteien in der Berufung nicht angegriffen) außer Ansatz gelassen wurden. Die Beteiligung an den Baukosten eines Wohnhauses in Höhe von über 200.000 € und die mit fast 70.000 € zu bewertende Zuwendung einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung übersteigen diesen Rahmen bei weitem. Diese Schenkungen waren aber auch nicht aus sittlicher Pflicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1984, 2939; WM 1982, 100 ) erfolgt eine Schenkung nicht schon dann aus sittlicher Pflicht, wenn sie im Rahmen des sittlich noch zu Rechtfertigenden bleibt, sondern nur, wenn sie in der Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung der für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass wie schon der Begriff „Pflichtteil“ ausweist trotz der grundsätzlichen Testierfreiheit auch dem pflichtteilsberechtigten Kind gegenüber eine sittliche Pflicht besteht, den Pflichtteil nicht durch rechtlich noch im Rahmen des Zulässigen bleibende Maßnahmen zu entwerten, wobei das Pflichtteilsrecht entschiedenen Schutz verdient (vgl. auch BGHZ 88, 102 und OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 512 ). Daher ist im Einzelfall abzuwägen, in welchem Maße die Belange von Schenker und Beschenkten es unabweisbar erscheinen lassen, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass einzuschränken. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren (so BGH, NJW 1984, 2939; ebenso OLG Koblenz, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben waren die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte nicht sittlich geboten. Zwar verfügte die Beklagte im Verhältnis zum Erblasser, wie im Urteil des LG zutreffend näher ausgeführt ist, nur über bescheidene Einkünfte und eine unzureichende Alterssicherung. Jedoch stand in dem auf dem Hofgut vorhandenen Gutshaus Wohnraum bereit, so dass der Erblasser nicht gehalten war, der Beklagten Wohnraum in Form des Neubaus zur Verfügung zu stellen; nach der ursprünglichen Planung sollte der Neubau nämlich durch die Eltern der Beklagten als Altenteilwohnhaus errichtet und der Beklagten und ihrem Ehemann die bisherige Wohnung der Eltern im Gutshaus überlassen werden. Die Schaffung neuen Wohnraums war daher weder für die Lebzeiten des Erblassers noch zur Absicherung des Wohnbedarfs der Beklagten im Alter erforderlich. Die Leistungen aus der Lebensversicherung wären nach § 7 (2) des Anstellungsvertrages des Erblassers der Beklagten als gesetzlicher Erbin auch ohne ausdrückliche Zuwendung des Bezugsrechts zugefallen, zumal der Erblasser davon ausgehen konnte, dass die Beklagte im Falle seines Todes sein nicht unerhebliches sonstiges Vermögen erben würde, das ihr neben dem von ihren Eltern übertragenen Hofgut zumindest in Höhe ihres Pflichtteils und eigener Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Altersabsicherung erhalten bliebe. Soweit die Beklagte behauptet, sich auf den Ehevertrag mit dem Erblasser nur unter der Voraussetzung eingelassen zu haben, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich durch die Zuwendungen zum Bau des Hauses und Einräumung des Bezugsrechts der Lebensversicherung kompensiert würden, worüber sie sich auch mit dem Erblasser einig gewesen sei, fehlt es an einem tauglichen Beweisangebot. Die in erster Instanz insoweit angebotene eigene Parteivernehmung, kommt nicht in Betracht, weil weder der Kläger sein Einverständnis hiermit erklärt hat ( § 447 ZPO ) – er hat im Gegenteil im Schriftsatz vom 5.7.2004 ausdrücklich widersprochen, noch der nach § 448 ZPO erforderliche „Anbeweis“ (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 448 Rdnr. 4 m. w. N.) für die Behauptung der Beklagten geführt ist; im Gegenteil spricht der Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkunden eher gegen die behauptete Zusatzvereinbarung zum Ehevertrag. B. Zu Recht hat das LG bei der Bewertung des Forstgutes B. die mit Vertrag vom 29.3.1984 erfolgte Rückpacht durch den Erblasser nicht wertmindernd berücksichtigt. Als nicht verbrauchbare Sache ist das aus einer Vielzahl von Grundstücken bestehende Forstgut nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den es zur Zeit des Erbfalls hatte, es sei denn, es hätte zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert gehabt; dann wäre nur dieser anzusetzen (sog. Niederstwertprinzip). Bei dem insoweit vorzunehmenden Wertvergleich bleibt ein vorbehaltenes Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGHZ 118, 49; BGHZ 125, 395 ; BGH, FamRZ 2003, 1552 ; jüngst erneut bestätigt durch BGH, FamRZ 2006, 777 ; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236 ; zustimmend Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2325 Rdnr. 38; Palandt/Edenhofer, jeweils m. w. N.). Soweit in der Literatur (zum Meinungsstand vgl. Staudinger/Olshausen, BGB, 13. Bearb. 1998, § 2325 Rdnr. 102 ff.) teilweise anderes vertreten wird, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Denn der Vorteil beim Beschenkten, der darin liegt, dass der Nießbrauch mit dem Tode des Erblassers endet, beruht auf einem substantiellen Zuwachs des Geschenks. Er fällt damit nicht unter diejenigen Wertsteigerungen, die § 2325 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BGB dem Erben vorbehalten will und die dem Pflichtteilsberechtigten daher nicht zugute kommen ( BGHZ 118, 49 ). Hiernach ist das Forstgut B. allerdings ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Rechtsstreits nicht nur mit dem vom LG angenommenen Wert von 6.078.098,60 € (rechnerisch richtig: 6.078.098,80) im Zeitpunkt der Übertragung, sondern sogar mit dem mit 6.400.040,88 € ermittelten Wert im Zeitpunkt des Erbfalles in die Berechnung einzustellen. Das LG hat nämlich übersehen, dass für den insoweit anzustellenden Wertvergleich der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung zunächst unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Erbfalls umzurechnen ist (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 118, 49 ; BGHZ 125, 395; NJW-RR 1996, 705 ; auch MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2325 Rdnr. 34 i. V. m. Rdnr. 35 mit vielen w. N.). Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten festzuhalten. Soweit sie meint, für Grundstücke führe die Multiplikation des ursprünglichen Wertes mit der Indexveränderung zu „abstrusen“ Ergebnissen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Steigt der Wert eines Gegenstandes in geringerem Maße als die allgemeinen Lebenshaltungskosten, führt dies dazu, dass trotz nomineller Wertsteigerung tatsächlich ein Wertverlust vorliegt, weil der in Geld ausgedrückte Gegenwert im späteren Bewertungszeitpunkt eine geringere Kaufkraft aufweist als im früheren Vergleichszeitpunkt. Das ist bei Grundstücken nicht anders als bei jeder anderen nicht verbrauchbaren Sache. Dementsprechend hat der BGH seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auch gerade an Fällen entwickelt, in denen es um Grundstücksübertragungen ging ( BGHZ 118, 49 ; BGHZ 125, 395 ; NJW-RR 1996, 705 ). Entgegen den Ausführungen der Beklagten lag auch der Entscheidung des BGH in FamRZ 2003, 1552 eine solche Umrechnung zugrunde; das ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ( FamRZ 1995, 1236 ) ist ein Wertvergleich nicht erfolgt, weil nicht der Pflichtteilsergänzungsanspruch als solcher zur Entscheidung stand, sondern der erst vorbereitende Anspruch auf Wertermittlung; daher bestand kein Anlass, auf die Durchführung des Wertvergleichs näher einzugehen. Maßgebender Stichtag für den Wert im Zeitpunkt der Schenkung ist deren Vollzug; das ist bei der Übertragung von Grundstücken der Tag der Umschreibung im Grundbuch (BGH, NJW-RR 1996, 705 ; BGHZ 125, 395 ). Wann die dem Forstgut zugehörigen Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben wurden, haben die Parteien nicht mitgeteilt. Dies kann jedoch frühestens nach Erteilung der letzten Genehmigung durch den Ergänzungspfleger Dr. K. am 10.4.1984 erfolgt sein, und die Parteien gehen auf Befragen des Senats übereinstimmend davon aus, dass die Umschreibung sich bis in das Jahr 1985 hingezogen haben kann. Demgegenüber beziehen sich die von den Parteien vorgelegten und vom LG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Wertgutachten auf den 1.10.1983; das ist der Zeitpunkt, zu dem nach dem notariellen Schenkungsvertrag Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren auf die Beschenkten übergehen sollten. Dennoch können die Wertgutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil für eine ausschlaggebende Veränderung der Werte zwischen Oktober 1983 und dem Jahr 1985 nichts ersichtlich ist, zumal die Parteien die Wertansätze des LG insoweit nicht angreifen. Das gilt auch für den Wert des im Jahr 1996 veräußerten Grundstücks, den das LG von den Parteien unbeanstandet sowohl für den Zeitpunkt der Schenkung wie auch für den Zeitpunkt des Erbfalls unverändert mit dem erzielten Kaufpreis von 127.822,97 € angesetzt hat. Zugunsten der Beklagten stellt der Senat aber den für das Jahr 1985 maßgeblichen Index (allgemeiner Verbraucherpreisindex, bezogen auf das Jahr 2000) in die Berechnung ein und nimmt das ebenfalls übertragene Barvermögen als verbrauchbare Sachen im Sinne des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Indexierung aus (vgl. zu der insoweit bestehenden Streitfrage MünchKommBGB/ Rechtsprechung MittBayNot 2/2007 Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Lange, § 2325 Rdnr. 30 m. w. N.). Dies führt hier zu einem hochgerechneten Wert von 7.000.893,17 € (Index: 86,9/75,3). (…) Daher ist für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der mit 6.400.040,88 € ermittelte niedrigere Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend. Dann aber bleibt der Wert der vorbehaltenen Pachtnutzung, selbst wenn es sich insoweit um ein verbundenes Geschäft gehandelt haben sollte, unberücksichtigt, weil sie mit dem Tod des Erblassers erloschen ist (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 705 und FamRZ 2003, 1552; auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1236 ; MünchKomm/Lange, § 2325 Rdnr. 34; Bamberger/Roth, BGB, § 2325 Rdnr. 24; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2325 Rdnr. 20). Hieran hält der BGH mit Urteil vom 8.3.2006 ( FamRZ 2006, 777 ) ausdrücklich fest. Die von der Beklagten mit der Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Schenkung und dem Pachtvertrag bedürfen daher keiner Entscheidung. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 12. AktG §§ 113, 114 (Beratungsvertrag mit Aufsichtsratsmitglied) a) §§ 113, 114 AktG betreffen auch den Fall, dass die Aktiengesellschaft mit einem Unternehmen einen (Beratungs-)Vertrag schließt, an dem ein Aufsichtsratsmitglied – nicht notwendig beherrschend – beteiligt ist; § 115 AktG entfaltet gegenüber einer solchen erweiternden Anwendung keine Sperrwirkung (Bestätigung von Senatsurteil vom 3.7.2006, II ZR 151/04, ZIP 2006, 1529 ). b) Der von §§ 113, 114 AktG verfolgte Zweck, die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewährleisten, ist auch dann betroffen, wenn dem Aufsichtsratsmitglied mittelbar Zuwendungen über die Vergütung für den (Beratungs-)Vertrag zufließen und diese nicht – abstrakt betrachtet – geringfügig sind oder im Vergleich zu der Aufsichtsratsvergütung einen nur vernachlässigenswerten Umfang haben. c) Grundlage für die Rückgewähr einer aufgrund eines gegen §§ 113, 114 AktG verstoßenden Beratungsvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft, der ein Aufsichtsratsmitglied angehört, gezahlten Vergütung ist auch im Verhältnis zu dem Beratungsunternehmen § 114 Abs. 2 AktG . BGH, Urteil vom 20.11.2006, II ZR 279/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens war Rechtsanwalt K. Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schuldnerin. K. war zugleich mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der beklagten GmbH. Diese erbrachte für die Schuldnerin aufgrund eines schriftlichen Rahmenvertrages und nachfolgender, mündlich geschlossener Einzelverträge Unternehmensberatungsleistungen, für die sie Honorare i. H. v. zusammen 125.997,21 € erhielt. Der Kläger hält die zugrundeliegenden Verträge gemäß §§ 113 f. AktG für unwirksam und verlangt Rückzahlung der Honorare. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten – unter Abweisung eines geringfügigen Teils der Klageforderung von 296,55 € – zurückgewiesen ( ZIP 2005, 2322 ). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision. MittBayNot 2/2007 Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. (…) II. Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Beratungsverträge in den Anwendungsbereich der §§ 113 und 114 AktG fallen. a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 3.7.2006 (II ZR 151/ 04, ZIP 2006, 1529 ) entschieden, dass die §§ 113, 114 AktG über ihren zu engen Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden sind, wenn die Aktiengesellschaft einen (Beratungs-)Vertrag nicht mit einem Mitglied ihres Aufsichtsrats selbst, sondern mit einer Gesellschaft schließt, deren alleiniger Gesellschafter dieses Aufsichtsratsmitglied ist, und dass die besonderen, für Kreditgewährungen geltenden Regeln des § 115 AktG gegen eine solche erweiternde Anwendung der §§ 113, 114 AktG keine Sperrwirkung entfalten. Anders als die Revision meint, beschränkt sich die zum Schutz vor Umgehungen der gesetzlichen Regelungen erforderliche erweiternde Auslegung der §§ 113, 114 AktG nicht auf den seinerzeit entschiedenen Fall, in dem das Aufsichtsratsmitglied der alleinige Gesellschafter des beratenden Unternehmens war. Vielmehr ist die Heranziehung dieser Vorschriften schon dann geboten, wenn die Aktiengesellschaft mit dem dritten Unternehmen, an welchem das Mitglied des Aufsichtsrates – nicht notwendig beherrschend – beteiligt ist, einen (Beratungs-)Vertrag schließt und wenn dem Aufsichtsratsmitglied auf diesem Wege mittelbar Leistungen der Aktiengesellschaft zufließen, die geeignet sind, in Widerspruch zu den mit den §§ 113, 114 AktG verfolgten Zielen die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungstätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds zu gefährden. Eine solche Gefahr kann allenfalls dann verneint werden, wenn es sich bei den mittelbaren Zuwendungen um – abstrakt betrachtet – ganz geringfügige Leistungen handelt oder wenn sie im Vergleich zu der von der Hauptversammlung durch Satzungsbestimmung oder durch Einzelbeschluss festgesetzten Aufsichtsratsvergütung einen vernachlässigenswerten Umfang haben (vgl. E. Vetter, AG 2006, 173 , 176 f.; Rellermeyer, ZGR 1993, 77 , 86 f.; Müller, NZG 2002, 797 , 798; Lutter/ Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl. 2002, Rdnr. 749; Werner, DB 2006, 935 , 936; a. A. – nur bei beherrschendem Einfluss des Aufsichtsratsmitglieds: Lutter/ Kremer, ZGR 1992, 87 , 106; Lutter/Drygala, FS Ulmer 2003, S. 381, 383 ff.; Krüger/Thonfeld, EWiR 2006, 385 ; MünchHdBGesR IV/Hoffmann-Becking, 2. Aufl., § 33 Rdnr. 29; Hopt/Roth in GroßkommAktG, 4. Aufl., § 114 Rdnr. 42; ähnlich MünchKommAktG/Semler, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 43 – analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 AktG ). Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist der Regelungszweck des § 114 AktG in Zusammenhang mit demjenigen des § 113 AktG zu sehen ( BGHZ 126, 340 , 346 f.; BGH, ZIP 2006, 1529 , 1531, Tz. 9). § 113 AktG will sicherstellen, dass die Hauptversammlung über die Höhe der Aufsichtsratsvergütung befindet und weder die Aufsichtsratsmitglieder selbst ihre Vergütung festsetzen können, noch dass der Vorstand mit dieser Aufgabe befasst wird und so in die Lage kommt, über die Vergütung derjenigen zu entscheiden, die ihn kontrollieren sollen. Durch die Regelungen des § 114 AktG soll sichergestellt werden, dass dieses Schutzsystem nicht dadurch unterlaufen wird, dass der Vorstand – ohne Wissen von Hauptversammlung und Aufsichtsrat – auf dem Wege des Abschlusses von Beratungs- oder ähnlichen Verträgen den Aufsichtsratsmitgliedern Sondervorteile zuwendet, die zu Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Koblenz Erscheinungsdatum: 13.07.2006 Aktenzeichen: 7 U 1801/05 Rechtsgebiete: Pflichtteil Allgemeines Schuldrecht Erschienen in: MittBayNot 2007, 135-138 ZEV 2007, 173-174 Zerb 2006, 419-421 Normen in Titel: BGB §§ 362, 2325, 2330