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Entscheidung

X ZR 70/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:230424BXZR70
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:230424BXZR70.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 70/22 vom 23. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen das Urteil des Senats vom 28. Novem- ber 2023 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Gründe: I. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Als außerordentlicher Rechtsbehelf kommt eine Gegenvorstellung grund- sätzlich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese zwar herbeiführen, aber nach den Vorschriften der maßgeblichen Verfahrensordnung noch nicht unabän- derbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22 Rn. 14). Das Urteil des Senats, gegen die sich die Beklagte mit der Gegenvorstel- lung wendet, ist in materielle Rechtskraft erwachsen. Eine verfahrensrechtliche Grundlage, die die begehrte Abänderung ermöglicht, besteht nicht. II. Die Gegenvorstellung wäre auch unbegründet. 1 2 3 4 - 3 - Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19. März 2024 betreffend die Anhörungsrüge der Beklagten ausgeführt hat, ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Der Senat hat im angefochtenen Urteil dargelegt, weshalb es eines Vor- abentscheidungsersuchens nicht bedarf (Rn. 80, Rn. 61). Bacher Deichfuß Kober-Dehm Rombach Crummenerl Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2021 - 4c O 32/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2022 - I-15 U 38/21 - 5