Urteil
15 U 38/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0622.15U38.21.00
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Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Mai 2021 verkündete Urteil der4c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EURfestgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Mai 2021 verkündete Urteil der4c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EURfestgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht für verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Gestützt werden die Unterlassungsansprüche auf folgende Sorten, deren Inhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte nach den Angaben der Klägerin folgende Gesellschaften bzw. Personen sind: Sorte Inhaber / Nutzungsberechtigter S. 4 M. AG S. 9 M. AG S. 3 N. GmbH S. 8 O. GmbH S. 1 O. GmbH S. 2 O. GmbH S. 5 P. GmbH (N) S. 6 Q. GmbH & Co. KG (N) S. 7 R. (N) Die Beklagte, die vormals als B. GmbH firmierte und deren Unternehmensgegenstand der Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln ist, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A.1 GmbH, einem Handelsunternehmen, das insbesondere auf den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert gewesen ist. Mit dieser ist sie zum 01.12.2020 als übernehmender Rechtsträger verschmolzen worden. Sie firmiert seitdem – wie aus dem Rubrum ersichtlich – als A.2 GmbH. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erwarb die A.1 GmbH (nachfolgend nur: Beklagte) in den Wirtschaftsjahren 2013/2014 bis 2017/2018 von den Landwirten C. in K., D. in K. und E. in L. Erntegut als Konsumware, nämlich als inländische Gerste, inländischen Weizen oder Futterweizen. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand seines Urteils handelte es sich hierbei um die aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Mengen an – aus den nachfolgend angegebenen Sorten gewonnenem – Erntegut: Die erworbene Konsumware wurde von der Beklagten weitergehandelt. Die Landwirte C., D. und E. hatten das für die Erzeugung in ihren Betrieben erforderliche Saatgut ihrerseits von den Landwirten F. in K., G. in K. und H. in L. erworben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das von den Landwirten C., D. und E. an die Beklagte gelieferte Erntegut aus solchem Saatgut erzeugt wurde, für das keine Lizenzgebühren an die Klägerin gezahlt worden waren. Im Juni 2019 überprüfte die Klägerin die Betriebe der Landwirte C., G. und E. auf die Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bedingungen. Die Landwirte C., D. und E. gaben daraufhin nach den Feststellungen des Landgerichts im Zeitraum von Juni bis August 2019 ebenso wie die Landwirte F., G. und H. strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit Blick auf die streitgegenständlichen Sorten ab. Mit Schreiben vom 04.11.2019 und 05.03.2020 (Anlage K 4) mahnte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg wegen Sortenschutzverletzung ab. Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Sie sei von den Sortenschutzinhabern bzw. Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Sortenschutzrechten mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, Iandwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Pflanzenmaterial der für diese geschützten Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die Sortenschutzinhaber bzw. Inhaber der Nutzungsrechte seien Gesellschafter von ihr. Die Berechtigungen der Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten ergäben sich aus den zur Akte gereichten Registerauszügen und Bestätigungen der Einräumung von Nutzungsrechten. Im Rahmen der Überprüfung der Betriebe der Landwirte C., D. und E. sei festgestellt worden, dass diese in den Wirtschaftsjahren 2014/2015 bis 2017/2018 nicht lizenziertes Vermehrungsmaterial der streitgegenständlichen Sorten im Rahmen eines so genannten Schwarzhandels, d.h. ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers der geschützten Sorten erworben und aus diesem Konsumware erzeugt hätten. Der Landwirt C. habe in den Wirtschaftsjahren 2014/2015 bis 2017/2018 sämtliches von ihm zur Aussaat in seinem Betrieb verwendete Saatgut der Sorten „S. 1“, „S. 3“, „S. 4“, „S. 5“, „S. 6“, „S. 2“ und „S. 7“ von dem Landwirt F. erworben, der dieses ohne Zustimmung der Berechtigten vermehrt und dann als Saatgut abgegeben habe. Der Landwirt C. habe das „schwarz“ erworbene Saatgut bei sich im Betrieb ausgesät und hieraus Erntegut erzeugt. Die in der Klageschrift (S. 8 [Bl. 8 LG-Akte]) aufgeführten Mengen des so erzeugten Ernteguts habe die Beklagte dem Landwirt C. sodann als Konsumware abgekauft. Der Landwirt D. habe im Wirtschaftsjahr 2015/2016 sämtliches von ihm zur Aussaat in seinem Betrieb verwendete Saatgut der geschützten Sorte „S. 3“ von dem Landwirt G. (20,0 dt) erworben, der dieses ohne Zustimmung der Berechtigten vermehrt und dann als Saatgut abgegeben habe. Der Landwirt D. habe das „schwarz“ erworbene Saatgut bei sich im Betrieb ausgesät und hieraus Erntegut erzeugt. Im Wirtschaftsjahr 2016/2017 habe die Beklagte dem Landwirt D. sodann eine Menge von 602,5 dt des so erzeugten Ernteguts als Konsumware abgekauft. Der Landwirt E. habe im Wirtschaftsjahr 2014/2015 sämtliches von ihm zur Aussaat in seinem Betrieb verwendete Saatgut der geschützten Sorten „S. 8“ (33,6 dt) und „S. 4“ (3,2 dt) und im Wirtschaftsjahr 2016/2017 sämtliches von ihm zur Aussaat in seinem Betrieb verwendete Saatgut der Sorte „S. 9“ (13,3 dt) von dem Landwirt H. erworben, der dieses ohne Zustimmung der Berechtigten vermehrt und dann als Saatgut abgegeben habe. Der Landwirt E. habe das „schwarz“ erworbene Saatgut bei sich im Betrieb ausgesät und hieraus Erntegut erzeugt. Die Beklagte habe dem Landwirt E. im Wirtschaftsjahr 2015/2016 eine Menge von 267,4 dt und im Wirtschaftsjahr 2017/2018 eine Menge von 571,2 dt des so erzeugten Ernteguts als Konsumware abgekauft. Die Beklagte habe somit die sich aus der im Tatbestand eingeblendeten Aufstellung ergebenden Mengen an Erntegut der streitgegenständlichen Sorten, das die Landwirte C., D. und E. widerrechtlich erzeugt hätten, als Konsumware weitergehandelt. Dass es sich bei dem an die Beklagte gelieferten Erntegut um solches gehandelt habe, welches durch die Verwendung von unlizenziertem Saatgut erzeugt worden sei, ergebe sich aus den Prüfprotokollen ihres Außendienstmitarbeiters sowie aus dem Umstand, dass alle Landwirte strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hätten. Ihr stünden vor diesem Hintergrund die geltend gemachten UnterIassungsansprüche aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV zu. Die Beklagte habe ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaber Erntegut der streitgegenständlichen Sorten in den Verkehr gebracht. Die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV seien erfüllt: Das Erntegut sei aus Sortenbestandteilen erzeugt worden, welches ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaber verwendet worden sei, und die Sortenschutzinhaber hätten keine Gelegenheit gehabt, ihre Rechte auf Zustimmung (gegen Zahlung von Lizenzgebühren) oder Verweigerung der Zustimmung geltend zu machen, da ihnen das Wissen um die rechtswidrigen Handlungen mit dem Vermehrungsmaterial schlicht vorenthalten worden sei. Vielmehr hätten sie erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung erhalten, als das Erntegut von der Beklagten bereits erworben und weitervertrieben worden sei. Mit „sein Recht“ in Art. 13 Abs. 3 GemSortV sei das aus Art. 13 Abs. 2 GemSortV folgende „Primärrecht“ des Sortenschutzinhabers in Bezug auf Vermehrungsmaterial und nicht die aus Art. 94 Abs. 1 GemSortV folgenden „Sekundärrechte“ des Sortenschutzinhabers im Falle einer Verletzung des Sortenschutzrechts gemeint. „Primärrecht“ sei das Recht des Sortenschutzinhabers, einen Eingriff in seine nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV gewährten Rechte verhindern zu dürfen, d.h. eine Vornahme der ihm hiernach als ausschließlich vorbehaltenen Handlungen durch einen anderen zu untersagen oder einer Vornahme dieser Handlungen (gegen Zahlung von Lizenzgebühren) zustimmen zu dürfen. Für das Vorliegen der Gelegenheit im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GemSortV sei allein maßgeblich, ob der Sortenschutzinhaber Gelegenheit zur Geltendmachung des Primärrechts im Zeitpunkt der Vornahme der betreffenden Handlung mit dem Vermehrungsmaterial gehabt habe, nicht hingegen, ob er diese zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Vornahme der Handlung durch den Verletzer habe. Der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Frage abzustellen sei, ob der Sortenschutzinhaber Gelegenheit gehabt habe, sein Recht im Zusammenhang mit zur Erzeugung von Erntegut genutzten Vermehrungsmaterials geltend zu machen, sei mithin der der unerlaubten Verwendung des Vermehrungsmaterials, d.h. der unerlaubten Vermehrung bzw. dem unerlaubten Inverkehrbringen des Vermehrungsmaterials. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 GemSortV als auch aus einer teleologischen Auslegung der Vorschrift. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat eine Sortenschutzverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht: Mit Nichtwissen werde von ihr bestritten, dass die Klägerin von den angeführten Unternehmen beauftragt und ermächtigt worden sei. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei diesen um Gesellschafterinnen der Klägerin handele. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass die betreffenden Unternehmen in den in Rede stehenden Jahren Inhaber der Sortenschutzrechte gewesen seien. Mit Nichtwissen bestritten werde des Weiteren, dass es sich bei dem von ihr erworbenen Erntegut um solches gehandelt habe, welches aus nicht lizenziertem Saatgut erzeugt worden sei. Unzutreffend sei in jedem Fall die Behauptung der Klägerin, sie – die Beklagte – habe in den Wirtschaftsjahren 2013/2014 bis 2017/2018 in großem Stil widerrechtlich Erntegut als Konsumware weiterveräußert, welches zuvor unter Verstoß gegen die Sortenschutzrechte der Berechtigten aus Vermehrungsmaterial (Sortenbestandteilen) erzeugt worden sei. Sie habe im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebes gutgläubig Erntegut ohne Sortenbezeichnung angekauft und dieses ohne Sortenbezug für reine Konsumzwecke weiterverkauft. Mit Blick auf die jährlich von ihr erworbenen Mengen an Erntegut, allein über 85.000 Tonnen nur Getreide aus über 8.700 Einzellieferungen, seien die von den Landwirten C., D. und E. maximal in einem Jahr gelieferten Mengen von gut 216 Tonnen nur sehr gering und daher von ihr auch nicht zu kontrollieren. Unzutreffend sei auch, dass die Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit gehabt hätten, Sortenschutzrechte an den von den Landwirten F., G. und H. angeblich widerrechtlich vermehrten und von den Landwirten C., D. und E. angeblich widerrechtlich verwendeten Vermehrungsmaterial geltend zu machen. Die Klägerin habe – das Vorliegen von Sortenschutzverletzungen vorausgesetzt – für die Sortenschutzinhaber sowohl gegenüber den auf der ersten Vermehrungsstufe tätigen Landwirten als auch gegenüber den auf der weiteren Vermehrungsstufe tätigen Landwirten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren und darüber hinaus auch Schadensersatz- und UnterIassungsansprüche durchgesetzt. Selbst wenn sich in der von ihr – der Beklagten – angebotenen, verkauften und in den Verkehr gebrachten Konsumware (Weizen/Gerste) Erntegut der von der Klägerin genannten Sorten befunden haben sollte, das ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaber aus Sortenbestandteilen der in Rede stehenden Sorten gewonnen worden sei, finde Art. 13 Abs. 2 GemSortV auf das hier in Rede stehende Erntegut gemäß Art. 13 Abs. 3 GemSortV keine Anwendung, weil die Sortenschutzinhaber hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihr Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen geltend zu machen, aus denen das Erntegut gewonnen worden sei. Die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin verkenne das Verhältnis der vorgenannten Bestimmungen und die dahinterstehende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem innovationsfördernden Sortenschutzrecht einerseits und der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse andererseits. Rein praktisch würde die Auffassung der Klägerin voraussetzen, dass Sortenschutzverletzungen, wie sie die Klägerin den betreffenden Landwirten vorwerfe, jeweils „mit vorheriger Ansage“ erfolgten. Mit dieser Voraussetzung würde Art. 13 Abs. 3 GemSortV praktisch gegenstandslos, weil SortenschutzverIetzungen regelmäßig verdeckt erfolgten und vom Verletzer nicht im Vorhinein bekannt gegeben würden. Die Klägerin übersehe mit ihrer Auffassung zudem, dass der Sortenschutzinhaber nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV keine umfassende, sondern lediglich eine „hinreichende“ bzw. „angemessene“ Gelegenheit zur Ausübung seiner Rechte gegenüber dem Vermehrungsmaterial gehabt haben müsse, um die Ausübung der Rechte gegenüber dem Erntegut auszuschließen. Hinreichend und angemessen sei es, die Ansprüche auf Unterlassung, Vergütung und Schadensersatz gegenüber den rechtswidrig handelnden Landwirten und nicht gegenüber den gutgläubigen Käufern geltend zu machen. Außerdem stehe der Rechtsauffassung der Klägerin entgegen, dass kein im Erfassungshandel mit Erntegut tätiges Unternehmen in der Lage wäre, die Einhaltung von Unterlassungsverpflichtungen, wie sie die Klägerin mit der Klage begehre, zu überwachen und hierfür mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung hafte. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 GemSortV enthalte die von der Klägerin getroffene Unterscheidung zwischen „Primärrecht“ und „Sekundärrecht" nicht. lm Gegenteilt sei dort einheitlich von einem ,,Recht" des Sortenschutzinhabers die Rede, verbunden mit dem Tatbestandsmerkmal, dass der Sortenschutzinhaber „nicht hinreichend Gelegenheit hatte“, dieses Recht im Zusammenhang mit den zur Gewinnung des Erntegutes verwendeten Sortenbestandteilen „geltend zu machen“. Ein derartiges Recht sei aber nicht isoliert dem Art. 13 Abs. 2 GemSortV zu entnehmen. Erst aus der Kombination des Artikel 13 Abs. 2 und des Artikel 94 GemSortV ergebe sich eine Anspruchsgrundlage, die geltend gemacht werden könne. Außerdem gebe eine kumulative Anwendung beider in Art. 13 Abs. 3 GemSortV genannter Voraussetzungen nur dann einen Sinn, wenn unter dem zweiten Tatbestandsmerkmal „nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht...geltend zu machen“ etwas anderes verstanden werde, als die bereits vom ersten Tatbestandsmerkmal vorausgesetzte fehlende Zustimmung des Sortenschutzinhabers zu der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Gewinnung des Erntegutes. Auch eine grammatikalische Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV führe nicht zu dem von der Klägerin behaupteten Ergebnis. Wenn es für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV allein auf den Zeitpunkt der SortenschutzverIetzung ankäme, hätte es näher gelegen, die Zeitform Perfekt („keine Gelegenheit gehabt hat") oder sogar das Plusquamperfekt („keine Gelegenheit gehabt hatte“) zu verwenden. Letztlich handele es sich bei der deutschen Fassung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV aber wohl ohnehin nur um die Übersetzung einer ursprünglich entweder französischen oder englischen Arbeitsfassung der Verordnung, so dass für eine aussagekräftige grammatikalische Auslegung der Vorschrift auch diese beiden Sprachfassungen heranzuziehen seien. Hierbei sei das Ergebnis noch eindeutiger als bei der grammatikalischen Auslegung der deutschen Sprachfassung. Die gegenteilige Auslegung der Klägerin erschöpfe sich in einem Zirkelschluss, der auf der – unzutreffenden – Annahme beruhe, mit dem Begriff „sein Recht“ sei allein das von der Klägerin behauptete „Primärrecht“ gemeint. Art. 13 Abs. 3 GemSortV sei das Ergebnis einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Züchtung und Entwicklung neuer Pflanzensorten einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit IandwirtschaftIichen Gütern andererseits. Zweck der Vorschrift sei es, zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung Eingriffe der Sortenschutzinhaber in den Handel mit Erntegut zu beschränken. Der sachgerechten Abwägung zwischen den Interessen der Sortenschutzinhaber und dem von Art. 13 Abs. 3 GemSortV geschützten Allgemeininteresse entspreche es, diese Beschränkung eingreifen zu lassen und dem Sortenschutzinhaber in Bezug auf das Erntegut und gegenüber einem redlich handelnden Händler die Geltendmachung von Ansprüchen – bei denen es sich nach der Diktion der Klägerin auch „nur“ um sog. Sekundäransprüche aus Art. 94 GemSortV handele – zu versagen, wenn der Sortenschutzinhaber die entsprechenden Ansprüche bereits in Bezug auf das Vermehrungsgut gegenüber dem unredlich handelnden Landwirt habe geltend machen können. Durch Urteil vom 04.05.2021 (GRUR-RS 2021, 23500) hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, „a) ohne Zustimmung der M. AG Erntegut der Winterweizensorten „S. 4 und „S. 9" zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des jeweiligen Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der M. AG verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen; b) ohne Zustimmung der N. GmbH Erntegut der Winterweizensorte „S. 3" zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der N. GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen; c) ohne Zustimmung der O. GmbH Erntegut der Winterweizensorte „S. 8" sowie der Wintergerstensorten „S. 1" und „S. 2" zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des jeweiligen Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der O. GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen; d) ohne Zustimmung der P. GmbH Erntegut der Winterweizensorten „S. 5" zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der P. GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen; e) ohne Zustimmung der Q. GmbH & Co. KG Erntegut der Winterweizensorte „S. 6" zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der Q. GmbH & Co. KG verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen; f) ohne Zustimmung der R. Erntegut der Winterweizensorte „S. 7" zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der R., verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen; es sei denn die vorgenannten Handlungen mit dem Erntegut der genannten Pflanzensorten • erfolgen - im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder - zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder - zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV); oder • stellen eine Handlung gemäß Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder • stellen eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würden; oder • erstrecken sich auf Material, für das der Sortenschutz erschöpft ist (Art. 16 GemSortV).“ Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei „aktivlegitimiert“. Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung zunächst die Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte ihrer Gesellschafter mit Nichtwissen in Abrede gestellt habe, habe die Klägerin mittels Vorlage ihrer Gesellschafterliste sowie Vorlage von schriftlichen Ermächtigungen der jeweiligen Berechtigten und von Registerauszügen substantiiert vorgetragen, dass und woraus sie zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch im eigenen Namen berechtigt sei. Diesem Vortrag sei die Beklagte in der Folge auch nicht mehr entgegentreten. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Sortenschutzrechte gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV verletzt, indem sie das von den Landwirten C., D. und E. erzeugte und an sie gelieferte Erntegut angeboten und verkauft habe. Die Beklagte habe den Tatsachenvortrag der Klägerin zur Rechtsverletzung nicht allein mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Soweit die Klägerin behauptet habe, dass die Landwirte F., G. und H. ohne Zahlung von Lizenzgebühren Saatgut (Vermehrungsmaterial) betreffend die streitgegenständlichen Sorten hergestellt bzw. vermehrt und dieses Saatgut sodann an die Landwirte C., D. und E. geliefert hätten, aus dem diese dann ihrerseits Erntegut erzeugt hätten, welches schließlich an die Beklagte geliefert worden sei, handele es sich bis zur Lieferung an die Beklagte zwar um Vorgänge, die außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmung lägen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Beleg der von ihr vorgetragenen Verletzungskette sowohl die Prüfprotokolle ihres Außendienstmitarbeiters als auch die von sämtlichen Landwirten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen vorgelegt habe, aus denen sich ergäbe, dass die Landwirte die von der Klägerin vorgetragenen Sortenschutzverletzungen begangen hätten. Vor dem Hintergrund dieses in sich schlüssigen Vortrags der Klägerin und der sich aus der Vorlage der Unterlassungserklärungen ergebenen Indizwirkung für eine Sortenschutzverletzung auf den vorangegangenen Stufen der Lieferkette hätte es konkreten Gegenvortrags der Beklagten bedurft, wieso es sich bei dem an sie gelieferten Erntegut nicht um das Erntegut gehandelt habe, welches die Landwirte C., D. und E. aus dem unlizenzierten Saatgut erzeugt hätten. Insbesondere sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorstehend genannten Landwirte im fraglichen Zeitraum auch noch weiteres Erntegut verkauft hätten, welches aus rechtmäßig hergestelltem Erntegut erzeugt worden sei und welches dann ggf. an die Beklagte hätte geliefert werden können. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den „Ausschlusstatbestand“ des Art. 13 Abs. 3 GemSortV berufen, da dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Art. 13 Abs. 3 GemSortV greife nicht schon dann ein, wenn der Sortenschutzinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt Gelegenheit habe, gegen den Erzeuger des Saatgutes vorzugehen. Vielmehr setze die Privilegierung des Vertreibers des Erntegutes voraus, dass der Schutzrechtsinhaber gegen den Erzeuger bzw. Verkäufer des Saat- bzw. Ernteguts auf einer vorherigen Stufe der Lieferkette habe vorgehen können, bevor das Saat- bzw. Erntegut bei dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen (späteren) Glied der Lieferkette ankomme, mithin der Schutzrechtsinhaber von der rechtsverletzenden Handlung der Vorstufe Kenntnis gehabt habe und trotz dieser Kenntnis (bzw. einer grob fahrlässigen Unkenntnis) nicht gegen diese Stufe vorgegangen sei. Hierfür sprächen bereits der Wortlaut der Vorschrift und die gewählte Zeitform. Eine teleologische Betrachtung führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Schutzrechtsinhaber solle gezwungen werden, die ihm grundsätzlich zustehenden Lizenzgebühren so früh wie möglich, d.h. möglichst auf der oder den ersten Stufen einer Produktions- und Lieferkette, geltend zu machen. Daraus folge, dass der Sortenschutzinhaber – sofern er frühzeitig Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung erlange – in der Regel seinen Unterlassungsanspruch gegen den Erzeuger des Saatgutes/Vermehrungsmaterials geltend zu machen habe, jedenfalls soweit dies rechtlich und/oder tatsächlich möglich sei. Erlange er indes – wie im Streitfall – erst spät Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung, so stünden ihm (Unterlassungs-)Ansprüche auf jeder Stufe zu. Folge man hingegen dem weiten Verständnis der Beklagten, so drohten unangemessene Wertungswidersprüche. Wenn nämlich der Sortenschutzinhaber im Falle einer späten Kenntniserlangung der Rechtsgutverletzung nicht auch vom Verkäufer des Erntegutes Unterlassung verlangen könnte, würde ein rechtswidriger Zustand ggf. dauerhaft perpetuiert, da der Verkäufer jedenfalls noch das in seinem Bestand befindliche, rechtswidrig erzeugte Erntegut weiter verkaufen dürfte. Zudem verblieben nach der Auslegung der Beklagten auch kaum Fälle, in denen der Verkäufer von Erntegut in Anspruch genommen werden könnte. Soweit die Beklagte zur Stützung ihrer Auslegung auch auf die Gesetzeshistorie vom UPOV-Übereinkommen Bezug nehme, ergebe sich hieraus nichts anderes. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz ohne Erfolg gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend: Es sei nicht nachgewiesen, dass das an sie (die Beklagte) gelieferte und von ihr weiterveräußerte Erntegut aus Sortenschutzverletzungen der von der Klägerin bezeichneten Landwirte stamme. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts würden § 138 Abs. 4 ZPO verkennen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Sie habe mit Nichtwissen bestritten, dass das an sie gelieferte Erntegut aus den von der Klägerin behaupteten Sortenschutzverletzungen stamme. Die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen hänge allein davon ab, dass dieses Tatsachen betreffe, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, so ändere sich dies weder durch die „Schlüssigkeit" des klägerischen Vortrags noch durch schriftliche Erklärungen der von der Klägerin benannten Zeugen. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV für eine Anwendung des Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs.1 lit. a GemSortV auf das an sie (die Beklagte) gelieferte Erntegut nicht vor, weil die Sortenschutzinhaber hinreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Rechte im Zusammenhang mit den zur Gewinnung des Erntegutes verwendeten Sortenbestandteilen gegenüber den angeblichen Sortenschutzverletzern geltend zu machen. Die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts beruhten auf einer fehlerhaften Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV. Bei dieser Vorschrift handele es um einen „Ausnahmetatbestand“, auf den sich die Klägerin zur Geltendmachung ihres Anspruchs berufe. Als „Ausnahmetatbestand“ sei die Vorschrift eng auszulegen. Das angegriffene Urteil verkenne das Regel-/Ausnahmeverhältnis des Art. 13 GemSortV und gehe irrig davon aus, die Geltung des Sortenschutzes für Erntegut sei der gesetzliche Regelfall. Diesem Fehlverständnis des Art. 13 Abs. 3 GemSortV entsprechend seien auch die vom Landgericht angestellten Kontrollüberlegungen unzutreffend. Die weiteren Erwägungen des Landgerichts könnten die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV ebenfalls nicht stützen. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt , die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin stehen die ihr vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu. A. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist, was die Beklagte in zweiter Instanz zu Recht auch nicht mehr in Zweifel zieht, prozessführungsbefugt. Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage in zulässiger Weise Rechte der Sorteninhaber oder der ausschließlich Nutzungsberechtigten an mehreren nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1; GemSortV) geschützten Sorten (nachfolgend auch: Klagesorten) im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Sie ist nach den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts von den betreffenden Sortenschutzinhabern bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten, bei welchen es sich allesamt um ihre (unmittelbare) Gesellschafter handelt, zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Dritten im Zusammenhang mit Verletzungen der Sortenschutzrechte beauftragt sowie ermächtigt worden, diese Rechte diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst hierbei ausweislich der als Anlage K 6 vorgelegten Ermächtigungserklärungen insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Eine entsprechende Ermächtigung kann auch von dem ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilt werden. Nach Art. 104 Abs. 1 GemSortV ist nicht nur der Inhaber des Sortenschutzrechts, sondern auch der Nutzungsberechtigte klagebefugt, es sei denn dies ist im Falle eines ausschließlichen Nutzungsberechtigung durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Sortenschutzinhaber ausgeschlossen, wofür im Streitfall nichts dargetan und auch nichts ersichtlich ist. Da nicht nur der Sortenschutzinhaber, sondern auch der ausschließliche Nutzungsberechtigte klagebefugt ist, kann letzterer auch eine Prozessführungsermächtigung erteilen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in Bezug auf sämtliche Klagesorten ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Ermächtigung zur Rechtsverfolgung hat, so dass die gewillkürte Prozessstandschaft – da die entsprechenden Bevollmächtigungen ausweislich der als Anlage K 6 vorgelegten Ermächtigungen auch schriftlich erteilt worden sind – zulässig ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 238, 239 – Nachbau-Auskunftspflicht; GRUR 2004, 763, 764 – Nachbauvergütung; GRUR 2006, 405 Rn. 3 – Aufbereiter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 243, 245 – Überprüfung von Nachbauerklärung; EuGH, GRUR 2004, 587, 588 f. – Saatgut/Jäger). B. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte nach Art. 94 Abs. 1 lit. a GemSortV zu. 1. Die Klägerin ist hinsichtlich der Sortenschutzrechte an den Klagesorten aktivlegitimiert, da sie die Rechte der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten aufgrund von deren Ermächtigung geltend machen kann. 2. Die Beklagte hat die Sortenschutzrechte an den Klagesorten verletzt, indem sie in den in Rede stehenden Wirtschaftsjahren Erntegut der Klagesorten ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zum Verkauf angeboten und solches verkauft hat, welches Erntegut dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorten ohne Zustimmung verwendet wurden, ohne dass die Sortenschutzinhaberin hinreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechte im Zusammenhang mit dem Vermehrungsmaterial geltend zu machen (Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 lit. c, d und g, Abs. 3 GemSortV). a) Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat nach Art. 13 Abs. 1 GemSortV die Wirkung, dass allein der Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (nachfolgend: Sortenschutzinhaber) befugt ist, die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Handlungen vorzunehmen. Unbeschadet der Art. 15 und 16 GemSortV bedürfen nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 GemSortV die in dieser Bestimmung aufgeführten Handlungen der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte. Danach bedürfen u.a. das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen von Sortenbestandteilen oder Erntegut sowie deren Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke der Zustimmung des Sortenschutzinhabers (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 lit. c, d und g GemSortV). Solche Handlungen hat die Beklagte vorgenommen. Denn es ist auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens der Parteien davon auszugehen, dass die Beklagte – wie von der Klägerin vorgetragen – in den Wirtschaftsjahren 2015/2016 bis 2018/2019 von dem Landwirt C. Erntegut der Wintergerstensorten „S. 1“ und „S. 1“ sowie der Winterweizensorten „S. 3“, „S. 4“, „S. 5“, „S. 6“ und „S. 7“, im Wirtschaftsjahr 2016/2017 von dem Landwirt D. Erntegut der Winterweizensorte „S. 3“ und in den Wirtschaftsjahren 2015/2016 und 2017/2018 von dem Landwirt E. Erntegut der Winterweizensorten „S. 8“ und „S. 9“ aufgekauft hat, welches sie im Anschluss selbst zum Kauf angeboten und weiterverkauft hat. aa) Dass sie von den vorgenannten Landwirten Erntegut als Konsumware in den von der Klägerin angegebenen Mengen aufgekauft hat, stellt die Beklagte nicht in Abrede. bb) Zwar bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass das an sie gelieferte Erntegut den von der Klägerin angegebenen Klagesorten angehört hat (vgl. Bl. 128 EA). Dies kann von ihr allerdings schon deshalb nicht mit Erfolg mit Nichtwissen bestritten werden, weil sie mit diesem Bestreiten im Berufungsrechtszug nicht mehr gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). (1)Das Landgericht hat es ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils als unstreitig angesehen, dass die Beklagte von den Landwirten C., D. und E. die aus der auf Seite 5 des Urteils des Landgerichts eingeblendeten Aufstellung hervorgehenden Mengen Erntegut erworben hat, welches Erntegut den in dieser Aufstellung angegebenen Klagesorten angehörte. Diesbezüglich heißt es im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftsjahren 2013/2014 bis 2017/2018 von den Landwirten C., D. und E. „die aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Mengen an – „ aus den streitgegenständlichen Sorten gewonnenem“ – Erntegut in Form von Weizen und Gerste“ erworben hat. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts ist es folglich zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass es sich bei dem von den vorgenannten Landwirten an die Beklagte verkauften, in der Auflistung angegebenen Erntegut um solches der dort benannten Klagesorten handelte, ohne dass dies die Beklagte im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gerügt hat. Damit ist diese Feststellung für den Senat als Berufungsgericht nach §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend (vgl. BGH, NJW 2012, 622 Rn. 18; NJW 2009, 3787 Rn. 35; NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; NJW-RR 2005, 386; OLG Stuttgart, NJW 2016, 1394). (2) Ob die Beklagte bereits in erster Instanz (konkret) bestritten hat, dass das ihr von den Landwirten C., D. und E. gelieferte Erntegut den Klagesorten angehörte, kann dahinstehen. (2.1) Zwar kommt dem Tatbestand keine Beweiskraft, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweist (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 28 – Kaffeebereiter; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, § 314 Rn. 25, jeweils mwN). Solche Mängel müssen sich allerdings aus dem Urteil selbst ergeben (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 28 – Kaffeebereiter, mwN). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei besteht (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 28 – Kaffeebereiter, mwN). Lassen sich die Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten dagegen nur durch Rückgriff auf allgemein in Bezug genommene Schriftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (BGH, GRUR 2021, 1544 Rn. 28 – Kaffeebereiter, mwN; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, § 314 Rn. 26, 27 mwN). So liegt es hier. Die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, wonach es sich bei dem von der Beklagten angekauften Erntegut um solches der in der im Tatbestand eingeblendeten Aufstellung bezeichneten Klagesorten handelte, sind nicht widersprüchlich, weil das landgerichtliche Urteil keine konkrete Bezugnahme auf hiervon abweichendes bzw. dies bestreitendes schriftsätzliches Vorbringen der Beklagten enthält. Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, durch den eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestands damit einzig hätte behoben werden können, hat die Beklagte nicht gestellt. (2.2) Sofern es hier einen Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Beklagten und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand geben sollte, kann dieser Widerspruch auch kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sein (vgl. hierzu BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, ZPO § 314 Rn. 28 f.). Unrichtigkeiten des Tatbestandes – sofern sie die Darstellung in Wahrheit streitigen Vorbringens als unstreitig betreffen – sind der Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich (BGH, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18; NJW 2009, 3787 Rn. 35; NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; NJW-RR 2005, 386; OLG Oldenburg, NJW 2013, 2523, 2525; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, § 314 Rn. 29 mwN). Auch in einem solchen Fall steht allein der Weg des § 320 ZPO offen (BGH NJW 2017, 2104 Rn. 25; BeckRS 2016, 17206 Rn. 57; NJW 2009, 3787 Rn. 35; OLG Oldenburg, NJW 2013, 2523, 2525; OLG Köln, Urt. v. 03.03.2004 – 2 U 118/03 BeckRS 2004, 02907 Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 891, 892; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, § 314 Rn. 29 mwN), den die Beklagte hier nicht beschritten hat. Daraus folgt, dass eine Partei im Berufungsrechtszug nicht mit Erfolg unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Schriftsätze geltend machen kann, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe den Sachvortrag unrichtig wieder. Wird ein Antrag nach § 320 ZPO versäumt, muss das Berufungsgericht von den Feststellungen bzw. der Wiedergabe des Tatsachenvortrags im Tatbestand ausgehen (BGH, NJW 2009, 3787 Rn. 35; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, ZPO § 314 Rn. 29). Wird etwa im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, hat das Berufungsgericht davon auszugehen, dass das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde (BGH NJW 2009, 3787 Rn. 35; BeckOK ZPO/Elzer, 44. Ed. Stand: 01.03.2022, § 314 Rn. 29). (3) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz mit Nichtwissen bestreitet, dass das von ihr von den Landwirten C., D. und E. aufgekaufte Erntegut den Klagesorten angehörte, handelt es sich deshalb um ein neues Bestreiten. Dieses Bestreiten der Beklagten muss nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung ihres neuen Bestreitens werden von der Beklagten nicht dargelegt. Unabhängig davon, dass es insoweit an jedweden Darlegungen der Beklagten fehlt, scheidet insbesondere der Zulassungsgrund des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aus, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich, dass sie sich darauf beruft, bereits erstinstanzlich den Vortrag der Klägerin entsprechend bestritten zu haben. Dies setzt denknotwendig auch die ihr erkennbare Möglichkeit eines entsprechenden Vortrages bzw. Bestreitens in der ersten Instanz voraus. Mit ihrem Einwand kann sie jedoch wegen der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 03.03.2004 – 2 U 118/03, BeckRS 2004, 2907 Rn. 36). cc) Letztlich kommt es hierauf allerdings nicht einmal an. Denn die Beklagte kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass das von ihr von den Landwirten C., D. und E. angekaufte Erntegut den von der Klägerin angegebenen Klagesorten angehörte. (1)§ 138 Abs. 4 ZPO ermöglicht einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären. Auf diese Weise kann die Partei die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf (BGH, GRUR 2021, 1422 Rn. 23 – Vorstandsabteilung). Ein Bestreiten mit Nichtwissen – also die Einlassung, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen der anderen Partei nicht zu kennen – ist nach § 138 Abs. 4 ZPO aber nur zulässig, wenn die betroffenen Tatsachen weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; andernfalls tritt die Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein (BGH, GRUR 2016, 836 Rn. 124 – Abschlagspflicht II). Außerdem ist anerkannt, dass eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist, wenn die Partei Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 25.2.2021 – I-15 U 1/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 76 – Filtervorrichtung; Urt. v. 04.02.2021 – I-15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 33 – Schwimmbuchse; Urt. v. 27.03.2014 – 15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 – Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 34/10, BeckRS 2016, 14891 Rn. 96; Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 08.12.2016 – 2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 62; Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123; Urt. v. 20.01.2017 – 2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 120). Derartige Erkundigungspflichten bestehen – jenseits eigener Handlungen oder Wahrnehmungen – im Hinblick auf Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 20 – MP3-Player-Import; NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; GRUR 2016, 836 Rn. 124 – Abschlagspflicht II; MMR 2019, 617 Rn. 19; GRUR 2021, 1422 Rn. 24 – Vorstandsabteilung; Senat, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 – Sterilcontainer). Dieser erstreckt sich auf Personen oder – auch fremde – Unternehmen, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (vgl. BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 20 – MP3-Player-Import; NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16; GRUR 2010, 1107 Rn. 14 – JOOP!; NJW-RR 2016, 1251 Rn. 20; MMR 2019, 617 Rn. 19; GRUR 2021, 1422 Rn. 24 – Vorstandsabteilung; Senat, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 – Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 121 – Vorrichtung zum Streckblasformen; BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; BeckRS 2017, 162308 Rn. 123). Eine Erkundigungs-Konstellation kann beispielsweise in einem Patentverletzungsprozess vorliegen, wenn der Beklagte auf die Vorarbeit eines Dritten, der z.B. ein patentierte Verfahren anwendet, zurückgreift (LG Düsseldorf, InstGE 7, 70 – Videosignal-Codierung I). Auch hat die Rechtsprechung z.B. ein Bestreiten mit Nichtwissen seitens eines Computerhändlers für unzulässig angesehen, wenn es um die Verletzung eines (Standard-)Patents durch von ihm vertriebene PCs mit aufgespielter oder auf Datenträger beigefügter Software geht (LG Mannheim, InstGE 12, 136, 141 – zusätzliche Anwendungssoftware). Damit kann ein Händler verpflichtet sein, sich Informationen bei seinem Lieferanten zu beschaffen (vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123 und 128; BeckRS 2017, 162300 Rn. 120, 126 und 129). (2) Hiervon ausgehend kann die Beklagte im Streitfall nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass es sich bei dem ihr von den Landwirten C., D. und E. gelieferten Erntegut um solches der von der Klägerin jeweils angeführten Klagesorten handelte. Zwar mag § 138 Abs. 4 ZPO hier grundsätzlich anwendbar sein, weil die Beklagte das in Rede stehende Erntegut ohne Sortenbezug als Konsumware aufgekauft hat und ihr das erworbene Erntegut heute nicht mehr vorliegt. Die Beklagte trifft jedoch – worauf der Senat im Verhandlungstermin hingewiesen hat – eine Informationspflicht. Sie ist prozessual verpflichtet, sich bei ihren Lieferanten danach zu erkundigen, ob das von ihr aufgekaufte Erntegut den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit benannten Klagesorten angehörte. Dadurch kann sie sich in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen. Zwar sind die vorgenannten Landwirte nicht unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten tätig geworden. Bei diesen Landwirten handelt es sich aber um die Lieferanten der Beklagten, die die Beklagte aufgrund eines mit dieser geschlossenen Vertrages mit dem in Rede stehenden Erntegut beliefert haben und mit denen die Beklagte dementsprechend jeweils vertraglich verbunden ist oder war. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kann auch in derartigen Konstellationen eine prozessuale Erkundigungspflicht der Partei bestehen. So verhält es sich auch im Streitfall, weil es um an die Beklagte gelieferte Erzeugnisse geht, die die Beklagte im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weitervertrieben hat. Die Beklagte ist ein auf den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiertes Handelsunternehmen, das sich von Erzeugern (Landwirten) mit Erntegut beliefern lässt. Dieses wird von ihr sodann bestimmungsgemäß weitervertrieben. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs greift die Beklagte damit auf das ihr von den Landwirten erzeugte und gelieferte Erntegut zurück. Dieses bringt sie, was ihre Lieferanten wissen, in den Verkehr. Ihrer Erkundigungspflicht ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen. Dass sie sich bemüht habe, bei ihren Lieferanten Informationen über das an sie gelieferte Erntegut einzuholen, und diese Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien, weil sie von den in Rede stehenden Landwirten keine Informationen erhalten habe, behauptet die Beklagte nicht. Sie trägt auch nicht vor, dass sich für sie nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben hätten oder sie nicht beurteilen könne, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entsprächen. Sie behauptet in diesem Zusammenhang schon nicht, dass sie die Landwirte C., D. und E. (ernsthaft und nachhaltig) dazu aufgefordert habe, ihr die benötigten Informationen über die Sortenzugehörigkeit des an sie gelieferten Erntegutes zu erteilen. dd) Damit ist es als unstreitig anzusehen, dass die Beklagte von dem Landwirt C. Erntegut der Klagesorten „S. 1“, „S. 3“, „S. 4“ „S. 5“, „S. 2“, „S. 6“ und „S. 7“, von dem Landwirt D. Erntegut der Klagesorte „S. 3“ und von dem Landwirt E. Erntegut der Klagesorten „S. 8“ und „S. 9“ erworben hat, welches Erntegut sie sodann jeweils im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs weiterveräußert hat. b) Eine Zustimmung der Sorteninhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten zum Anbieten und/oder Verkauf des streitgegenständlichen Erntegutes durch die Beklagte ist unstreitig nicht erteilt worden. c) Eine solche Zustimmung war hier jeweils erforderlich. Denn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV liegen vor. Der eingangs erwähnte Art. 13 Abs. 2 GemSortV bezieht sich zwar sowohl auf die Sortenbestandteile, bei denen es sich gemäß Art. 5 Abs. 3 GemSortV um ganze Pflanzen oder die Bestandteile von Pflanzen handelt, die wieder ganze Pflanzen erzeugen können (nachfolgend auch: Vermehrungsmaterial), als auch auf das Erntegut der geschützten Sorte, die dieser beide als „Material“ bezeichnet. Diese beiden Kategorien werden jedoch unterschiedlich geschützt: In Art. 13 Abs. 3 GemSortV heißt es nämlich, dass die in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen in Bezug auf Erntegut nur dann einer Zustimmung bedürfen, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn deren Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen der geschützten Sorte geltend zu machen. Folglich ist bei Handlungen in Bezug auf Erntegut die nach Art. 13 Abs. 2 lit. c und/oder d GemSortV erforderliche Zustimmung durch den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die geschützte Sorte nur erforderlich, wenn die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (EuGH, GRUR 2020, 176 Rn. 23 – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 8 (nachfolgend auch: Sortenschutz-Verordnung) sieht damit einen „Primärschutz“ vor, der nach Art. 13 Abs. 2 lit. a) GemSortV die Erzeugung oder Fortpflanzung von Sortenbestandteilen erfasst. Erntegut wiederum ist Gegenstand eines „Sekundärschutzes“, der, obwohl er ebenfalls in dieser Bestimmung erwähnt wird, durch die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen eingeschränkt wird (vgl. EuGH, GRUR 2012, 49 Rn. 26 – Greenstar-Kanzi Europe; GRUR 2020, 176 Rn. 24 – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). Im Streitfall sind jedoch auch die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV erfüllt, weshalb die das streitgegenständliche Erntegut betreffenden Handlungen der Beklagten gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV einer Zustimmung der Sortenschutzinhaber bedurften. d) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen und den Inhalt des Sortenschutzrechts sowie für die Vornahme einer dem Sortenschutzinhaber auf Grund des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 lit. a bis g GemSortV vorbehaltenen Handlungen mit Material der geschützten Sorte durch den Beklagten trifft im Sortenschutzverletzungsverfahren den Kläger (vgl. z.B. Würtenberger, GRUR 2004, 566, 569). Die Darlegungs- und Beweislast für anspruchshindernde, -hemmende oder -vernichtende Tatsachen liegt hingegen beim Beklagten, so z.B. für eine Erschöpfung oder eine eigene Nutzungsberechtigung (vgl. Würtenberger, GRUR 2004, 566, 569). Letzteres gilt auch für eine Zustimmung des Sortenschutzinhabers zur Vornahme einer Benutzungshandlung nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 lit. a bis g GemSortV (vgl. zum PatentR, wo der beklagte Nutzer der Erfindung den Ausschluss der Widerrechtlichkeit behaupten und beweisen muss: Benkard/Grabinski/Zülch, PatG/GebrMG, 11. Aufl., § 139 Rn. 114; BeckOK PatR/Voß, 23. Ed. Stand: 15.01.2022, Vor §§ 139–142b (Verletzungsprozess) Rn. 127 mwN). Was die Beweislast im Rahmen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV anbelangt, liegt diese allerdings beim Kläger. Wie ausgeführt, bezieht sich Art. 13 Abs. 2 GemSortV zwar sowohl auf die Sortenbestandteile als auch auf das Erntegut der geschützten Sorte, jedoch werden diese beiden Kategorien unterschiedlich geschützt, wobei Erntegut nur Gegenstand eines „Sekundärschutzes“ ist. Da nach der „Sonderregelung“ (BGH, GRUR 2006, 575 Rn. 13 – Melanie) des Art. 13 Abs. 3 GemSortV der Absatz 2 des Art. 13 GemSortV auf Erntegut nicht grundsätzlich, sondern „nur“ unter den dort genannte zusätzlichen Voraussetzungen Anwendung findet, trifft den Sortenschutzinhaber die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Dies gilt jedenfalls für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemSortV (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutz, 2. Aufl., § 10 Rn. 44; Leßmann/Würtenberger, Deutsches und europäisches Sortenschutzrecht, Handbuch, 2. Aufl., § 3 Rn. 13, § 7 Rn. 180; vgl. hierzu ferner die Gesetzesbegründung zu § 10 SortG BT-Drs. 13/7038 S. 13). e) Auf die Beweislast kommt es im Streitfall allerdings nicht an, weil die Klägerin schlüssig dargetan hat, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GemSortV vorliegen und die Beklagte auch den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten hat. Es ist deshalb gemäß dem Vortrag der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das von den Landwirten C., D. und E. an die Beklagte gelieferte Erntegut durch die unerlaubte Verwendung von Sortenbestandteilen der betreffenden Klagesorten gewonnen wurde. aa) Soweit das Landgericht angenommen hat, die Beklagte könne den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil es angesichts des in sich schlüssigen Vortrags der Klägerin und der sich aus der Vorlage der strafbewehrten Unterlassungserklärungen ergebenen Indizwirkung für eine Sortenschutzverletzung auf den vorangegangenen Stufen der Lieferkette konkreten Gegenvortrags der Beklagten bedurft hätte, wieso es sich bei dem an sie gelieferten Erntegut nicht um das Erntegut gehandelt habe, welches die Landwirte C., D. und E. aus dem unlizenzierten Saatgut erzeugt hätten, erweist sich diese Begründung aber als rechtsfehlerhaft. Wie bereits ausgeführt, ermöglicht § 138 Abs. 4 ZPO einer Partei, sich zu Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, mit Nichtwissen zu erklären, so dass die Partei auf diese Weise die Beweisbedürftigkeit einer ihr unbekannten Tatsache herstellen, die möglicherweise wahr ist und deshalb unter Beachtung der Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht (als unwahr) bestritten werden darf. Darf sich eine Partei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären, kommt die Annahme einer Verpflichtung zum substanziierten Bestreiten nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – I ZR 5/18, BeckRS 2018, 34954 Rn. 10; BGH, GRUR 2021, 1422 Rn. 25 – Vorstandsabteilung). So verhält es sich auch hier. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Prüfprotokolle und Unterlassungserklärungen der Landwirte vermögen hieran nichts zu ändern. bb) Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des Landgerichts allerdings dennoch als richtig. Die Beklagte konnte hier (auch) nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass es sich bei dem ihr selbst von den Landwirten C., D. und H. gelieferten Erntegut der Klagesorten, um solches handelte, das die vorgenannten Landwirte ohne Zustimmung der Berechtigten aus ihnen von den Landwirten F., G. bzw. E. erworbenen Saatgut dieser Sorten erzeugten, weil sie aus den oben angeführten Gründen auch insoweit eine Informationspflicht getroffen hat, die ihr ein solches Bestreiten nicht erlaubt. Die Beklagte hat die Pflicht, sich bei ihren Lieferanten (auch) danach zu erkundigen, ob das ihr gelieferte Erntegut der Klagesorten aus einer unerlaubten Vermehrung hervorgegangen ist. Diese Informationspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf das ihren Lieferanten von den Landwirten F., G. und E. gelieferte Vermehrungsmaterial. Zwar muss die Beklagte nur bei ihren eigenen Lieferanten Erkundigungen einholen, nicht aber bei deren Lieferanten. Denn eine vertragliche Beziehung besteht bzw. bestand allein zwischen der Klägerin und den Landwirten C., D. und H., von denen die Beklagte das streitgegenständliche Erntegut erworben hat. Sie hat sich aber bei ihren eigenen Lieferanten auch darüber zu erkundigen, ob es sich bei dem Saatgut, das diese ihrerseits von den Landwirten F., G. und E. bezogenen haben, um lizenziertes Saatgut gehandelt hat. Die Beklagte muss sich mithin bei ihren Lieferanten auch danach erkundigen, ob diese das von ihnen in ihrem Betrieb zur Erzeugung des Erntegutes verwendete Saatgut aus einer lizenzierten Quelle erworben hat. Erst wenn sie von ihren Lieferanten keine Informationen erhält oder sich aus den Erkundigungen bei diesen keine diesbezüglichen Erkenntnis ergeben oder sie nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entsprechen, kann sie den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestreiten. cc) Es ist damit davon auszugehen, dass die zur Erzeugung des streitgegenständlichen Erntegutes notwendigen Sortenbestandteile (Vermehrungsmaterial) dadurch gewonnen wurden, dass zunächst die Landwirte C., D. und H. diese ohne Zustimmung der Berechtigten erzeugten, diese sodann ohne Zustimmung der Berechtigten an die Landwirte C., D. und H. verkauft wurden, die die Sortenbestandteile ohne Zustimmung der Berechtigten in ihrem Betrieb aussäten. Das so erzeugte Erntegut wurde sodann von den Landwirten C., D. und H. als Konsumware an die Beklagte verkauft, die es im Anschluss ohne Zustimmung der Berechtigten weitervertrieben hat. f) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Sortenschutzinhaber jeweils keine hinreichende Gelegenheit hatten, ihr Recht im Zusammenhang mit den betreffenden Sortenbestandteilen geltend zu machen. Die Parteien streiten darüber, wie Art. 13 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemSortV auszulegen ist. Richtigerweise ist insoweit maßgeblich, ob der Sortenschutzinhaber zum Zeitpunkt der unerlaubten Verwendung der Sortenschutzbestandteile hinreichend Gelegenheit hatte, dem Verwender der Sortenbestandteile die Verwendung der Sortenbestandteile zu gestatten oder diese zu verbieten. Jedenfalls ist Art. 13 Abs. 3 GemSortV nicht dahin auszulegen, dass der Sortenschutzinhaber hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Erzeugung von Erntegut geltend zu machen, wenn er erst nach der ohne seine Zustimmung vorgenommenen Verwendung von Sortenbestandteilen und nach der Vornahme einer in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlung mit dem daraus erzeugten Erntegut Kenntnis davon erlangt, dass die Sortenbestandteile unerlaubt verwendet wurden und er insoweit Ansprüche gemäß Art. 94 ff. GemSortV gegen den Verwender der Sortenbestandteile geltend machen kann oder nach dieser Kenntniserlangung geltend gemacht hat. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa) Art. 13 GemSortV findet sich im Kapitel III des zweiten Teils der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, das die „Wirkungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes“ betrifft. Der in diesem Kapitel enthaltene Art. 13 GemSortV befasst sich mit den „Rechten des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes und verbotene Handlungen“. Er umschreibt die „Wirkung“ des gemeinschaftliche Sortenschutzes (vgl. auch Metzger/Zech/Godt, SortG, 1. Aufl. 2016, Art. 13 Rn. 1) bzw. definiert den Umfang der Rechte, die einem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes zustehen (Würtenberger, GRUR 2012, 51). Art. 13 GemSortV bestimmt diesbezüglich in seinem Absatz 1 zunächst, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz die Wirkung hat, dass allein der Sortenschutzinhaber befugt ist, die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Handlungen vorzunehmen. Letzterer Absatz bestimmt sodann, dass die in diesem Absatz aufgeführten Handlungen in Bezug auf Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedürfen, wobei § 13 Abs. 3 GemSortV – wie ausgeführt – hinsichtlich Erntegut die Erforderlichkeit einer Zustimmung des Sortenschutzinhabers an weitere Voraussetzungen knüpft. Art. 13 GemSortV umschreibt insoweit die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, indem er die Befugnisse des Sortenschutzinhabers angibt und die Handlungen festlegt, die Dritten im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz verboten sind. Dazu benennt Art. 13 Abs. 2 GemSortV, die dem Sortenschutzinhaber vorbehaltenen, Dritten aber verbotenen Handlungen. Wenn es unmittelbar im Anschluss an die Absätze 1 und 2 des Art. 13 GemSortV im Absatz 3 der Vorschrift heißt, dass Absatz 2 auf Erntegut nur Anwendung findet, wenn dieses dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der geschützten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen, kann mit „sein Recht“ vor diesem Hintergrund nur das in Art. 13 GemSortV zuvor umschriebene Recht des Sortenschutzinhabers gemeint sein, die Verwendung von Sortenbestandteilen der geschützten Sorte zu gestatten, indem der Sortenschutzinhaber der Verwendung zustimmt, oder diese Verwendung zu verbieten. Dass es um das Recht des Sortenschutzinhabers geht, die Verwendung von Sortenbestandteilen der geschützten Sorte zu gestatten oder diese Verwendung zu verbieten, macht auch Sinn. Denn nachträglich – nach einer bereits erfolgten Verwendung der Sortenbestandteile zur Erzeugung von Erntegut – kann der Sortenschutzinhaber diese Verwendung nicht mehr (vorher) gestatten (er könnte diese vielmehr nur nachträglich genehmigen) und durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs kann er diese auch nicht mehr verbieten und damit nicht mehr verhindern. Durch die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV wegen (einer bereits begangenen) Verletzung seines Sortenschutzrechts kann er lediglich künftige Sortenschutzrechtsverletzungen unterbinden. Demgemäß heißt es in Art. 13 Abs. 3 GemSortV auch nicht etwa, dass der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, seinen „Anspruch“ oder seine „Ansprüche“ nach Art. 94 GemSortV (auf Unterlassung der Verletzung oder Zahlung einer angemessenen Vergütung oder auf beides und/oder auf Schadensersatz) im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen gegen den Verwender der Sortenbestandteile geltend zu machen. Ist mit „sein Recht“ in Art. 13 Abs. 3 GemSortV damit das Recht des Sortenschutzinhabers gemeint, die Verwendung von Sortenbestandteilen der geschützten Sorte zu gestatten oder diese zu verbieten, muss für die Frage, ob der Sortenschutzinhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen der geschützten Sorte geltend zu machen, auf den Zeitpunkt der die Sortenbestanteile betreffenden Verwendungshandlung abgestellt werden. Es muss dem Sortenschutzinhaber mithin möglich sein, eben diese Verwendung der Sortenbestandteile zu gestatten oder zu verbieten. An einer solchen Gelegenheit des Sortenschutzinhabers zur Geltendmachung seines vorbeschriebenen Rechts fehlt es auch dann, wenn er keine Kenntnis vom Einsatz der Sortenbestandteile zur Erzeugung von Erntegut hat. Ohne eine solche Kenntnis besteht für den Sortenschutzinhaber keine Gelegenheit, diese Verwendung zu gestatten oder diese zu verbieten. bb) Dafür, dass es auf den Zeitpunkt der die Sortenbestanteile betreffenden (unerlaubten) Verwendungshandlung ankommt, spricht auch die von Art. 13 Abs. 3 GemSortV verwendete Zeitform (Imperfekt: „Gelegenheit hatte“). Die Vergangenheitsform macht deutlich, dass der Unionsgesetzgeber einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang im Blick hatte und nicht ein Geschehen, welches – wie die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen nach Art. 94 Abs. 1 und/oder Abs. 2 GemSortV – zeitlich variabel ist und auch noch in der Gegenwart möglich ist (vgl. auch LG München I, Urt. v. 30.09.2021 – 33 O 10927/20, Anlage BB, S. 20). Auch wenn allein aus der gewählten Vergangenheitsform nicht zwingend folgt, dass der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt der die Sortenbestandteile betreffenden Verwendungshandlung maßgeblich ist, verdeutlicht die gewählte Zeitform doch, dass es um einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang geht. An einem solchen Vorgang würde es aber fehlen, wenn es im Rahmen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV darauf ankäme, ob der Sortenschutzinhaber nachträglich, d.h. nach der ohne seine Zustimmung vorgenommenen Verwendung von Sortenbestandteilen gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV und erst nach der Vornahme einer der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen mit dem daraus erzeugten Erntegut Kenntnis davon erlangt, dass die Sortenbestandteile unerlaubt verwendet wurden und er dann Ansprüche gemäß Art. 94 ff GemSortV gegen den Verwender der Sortenbestandteile geltend machen kann. Zutreffend ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Wortlaut einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts nicht als alleinige Grundlage für deren Auslegung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. nur EuGH, GRUR Int. 2016, 1051 Rn. 58 – Breitsamer und Ulrich, mwN). Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen englischen und französischen Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV ergibt sich indes nichts anderes. Die englische Sprachfassung stellt darauf ab, ob der Inhaber angemessene Gelegenheit gehabt hat, sein Recht in Bezug auf die genannten Sortenbestandteile auszuüben, und die französische Sprachfassung knüpft daran an, ob es dem Inhaber nicht möglich gewesen ist, sein Recht in Bezug auf diese Sortenbestandteile vernünftigerweise auszuüben. Der Senat vermag den in Rede stehenden Sprachfassungen keine für die Auslegung der Vorschrift relevanten Diskrepanzen zu entnehmen. Die diesbezüglichen Erwägungen der Beklagten vermögen nicht zu überzeugen. Soweit die Beklagte geltend macht, die konkrete Vergangenheitsform sei in der englischen Sprachfassung (Simple Past und Present Perfect) und in der französischen Sprachfassung (Passé Composé) gegenüber der deutschen Sprachfassung jeweils eine andere, lässt sich hieraus nichts herleiten. Entscheidend ist, dass auch in der englischen und in der französischen Sprachfassung nicht die Gegenwartsform, sondern ebenfalls jeweils eine Vergangenheitsform verwendet wird. Jede Vergangenheitsform macht im vorliegenden Zusammenhang deutlich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob es dem Sortenschutzinhaber heute möglich ist, im Zusammenhang mit der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Erzeugung von Erntegut Ansprüche gemäß Art. 94 Abs. 1 und/oder Abs. 2 GemSortV gegen den Verwender der Sortenbestandteile geltend zu machen. cc) Die hier vertretene Auslegung, wonach unter „sein Recht“ das Recht des Sortenschutzinhabers zu verstehen ist, die Verwendung der Sortenbestandteile zu gestatten oder diese zu verhindern, lässt die in Art. 13 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz GemSortV vorgesehene Einschränkung nicht leer laufen. Denn dass Sortenbestandteile einer geschützten Sorte „ohne Zustimmung“ (Art. 13 Abs. 3 S. 11. HS GemSortV) verwendet wurden, sagt noch nichts darüber aus, aus welchen Gründen die Zustimmung nicht erteilt wurde, ob mithin zum Zeitpunkt der Verwendung der betreffenden Sortenbestandteile die tatsächliche und/oder rechtliche Möglichkeiten für den Berechtigten bestand, seine Zustimmung zu erteilen (vgl. auch LG München I, Urt. v. 30.09.2021 – 33 O 10927/20, Anlage BB, S. 20). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt allein aus einer Kenntnis des Sortenschutzinhabers von der Verwendung der Sortenbestandteile zur Erzeugung von Erntegut durch einen Dritten auch noch keine Erklärung einer Zustimmung des Sortenschutzinhabers zur Verwendung der betreffenden Sortenbestandteile. Eine Zustimmung kann zwar prinzipiell auch konkludent erfolgen, sie muss jedoch über ein einfaches Dulden hinausgehen (vgl. hierzu EuGH GRUR 2010, 723 – Coty Prestige/Simex Trading; BeckOK PatR/Ensthaler/Gollrad, 24. Ed. Stand: 15.01.2022, § 9 Rn. 74c mwN; Metzger/Zech/Zech/Uhrich, a.a.O., PatG Art. 10 Rn. 11 mwN; Leßmann, GRUR 2000, 741, 743; Ann, Patentrecht, 8. Aufl., § 33 Rn. 288, jeweils zur Erschöpfung). Das erste Tatbestandsmerkmal des Art. 13 Abs. 3 GemSortV wird deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten durch die hier vertretene Auslegung des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz nicht „funktionslos“. dd) Der vorstehenden Auslegung steht auch der Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 GemSortV nicht entgegen. Dieser steht vielmehr im Einklang hiermit. (1) Art. 13 Abs. 3 GemSortV enthält hinsichtlich des Erntegutes eine Regelung nach Art der in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutze von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) vorgegebenen „Kaskadenlösung“ (vgl. hierzu Keukenschrijver, a.a.O., § 10 SortG Rn. 43 und 55; Leßmann/Würtenberger, a.a.O., § Rn. 13 und § 7 Rn. 180; Metzger/Zech/Godt, a.a.O., Art. 13 GemSortV Rn. 44). (2) Zweck dieses „Kaskadensystems“ ist es, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, den Sortenschutzinhaber zu veranlassen, seine Lizenzgebühren, von deren Zahlung er seine Zustimmung zur Vornahme der ihm nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV vorbehaltenen Handlungen durch Dritte abhängig machen kann (Art. 13 Abs. 3 S. 2 GemSortV), zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzufordern (vgl. Leßmann/Würtenberger, a.a.O., § 3 Rn. 13; Metzger/Zech/Godt, a.a.O., Art 13 GemSortV Rn. 40; vgl. ferner zu § 10 SortG: BT-Drs. 13/1738, S. 13). Der Schutzrechtsinhaber soll nicht nach seinem freien Ermessen darüber entscheiden können, ob er seine Zustimmung entweder auf der Ebene des Vermehrungsmaterials oder aber auf der Ebene des Erntegutes erteilt. Er soll sein Recht, die Vornahme der ihm gemäß Art. 13 Abs. 2 GemSortV vorbehaltenen Handlungen durch Dritte zu gestatten oder diese zu verbieten, vielmehr auf der ersten ihm möglichen Stufe ausüben. Aufgrund des „Kaskadenprinzips“ kann der Sortenschutzinhaber daher nicht bewusst auf die Erteilung der Zustimmung und die Zahlung von Lizenzgebühren auf der Ebene des Vermehrungsmaterials verzichten, um diese dann – für ihn möglicherweise gewinnbringender – erst auf der Ebene des Ernteguts zu verlangen. (3) Dieser Zweck kommt nur zum Tragen, wenn der Sortenschutzinhaber dazu in der Lage ist, bereits die Erzeugung des Erntegutes oder dessen anschließenden Verkauf durch den Erzeuger gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu gestatten oder zu verbieten. An einer solchen Möglichkeit fehlt es aber beispielsweise, wenn der Sortenschutzinhaber von der Verwendung der Sortenbestandteile zur Erzeugung von Erntegut und dem Vertrieb des so gewonnenen Erntegutes durch den Erzeuger keine Kenntnis hat. In einem solchen Fall hat er keine (hinreichende) Gelegenheit, sein Recht, die Verwendung der Sortenbestandteile zu gestatten oder diese zu verbieten, bereits auf der Erzeugungsstufe oder erst möglichen Vertriebsstufe geltend zu machen. Die hier vertretene Auslegung läuft damit dem Art. 13 Abs. 2 und 3 GemSortV zugrundeliegenden „Kaskadensystem“ nicht zuwider (vgl. auch LG München I, Urt. v. 30.09.2021 – 33 O 10927/20, Anlage BB, S. 21) ee) Ihr steht auch das UPOV-Übereinkommen nicht entgegen, welches bei der Auslegung der Sortenschutz-Verordnung gemäß ihrem 29. Erwägungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, GRUR 2020, 176 Rn. 35 – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). (1) Art. 14 Abs. 2 des UPOV-Übereinkommens sieht vor, dass Handlungen in Bezug auf Erntegut vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 des UPOV-Übereinkommens die in Art. 14 Abs. 1 lit. a) des UPOV-Übereinkommens unter den Nummern i bis vii erwähnten Handlungen in Bezug auf Erntegut, einschließlich ganzer Pflanzen und Pflanzenteile, das durch ungenehmigte Benutzung von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte erzeugt wurde, der Zustimmung des Züchters bedürfen, es sei denn, dass der Züchter angemessene Gelegenheit hatte, sein Recht mit Bezug auf das genannte Vermehrungsmaterial auszuüben. Letzteres Erfordernis entspricht der zweiten Tatbestandsvoraussetzung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. (2) Soweit die Beklagte auf die Entstehungsgeschichte des Art. 14 Abs. 2 des UPOV-Übereinkommens 1991 verweist („Aufzeichnungen über die Diplomatische Konferenz zur Revision des internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzensorten Genf, 1991“), ergibt sich aus dieser Historie nicht, dass man bei der Schaffung dieser Vorschrift davon ausgegangen ist, dass der Sortenschutzinhaber dann hinreichend Gelegenheit gehabt hat, sein Recht im Zusammenhang mit der Verwendung von Vermehrungsmaterial zur Erzeugung von Erntegut geltend zu machen, wenn er aufgrund einer nachträglichen Kenntniserlangung von der Erzeugung solchen Erntegutes und/oder dessen Vertrieb gegen den Erzeuger des Erntegutes Verletzungsansprüche nach Art. 94 GemSortV durchsetzen kann. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Stellungnahmen des Vertreters der japanischen Delegation (Aufzeichnungen, a.a.O., S. 327 Rn. 916) und des Vertreters der schwedischen Delegation (Aufzeichnungen, a.a.O., S. 328 Rn. 922) belegen nur, dass mit der Einführung eines „Kaskadenprinzips“ angestrebt worden ist, dass der Züchter sein Recht im frühestmöglichen Stadium ausübt und dieser nicht das Stadium frei wählen kann, in dem er sein Recht ausübt, bzw. in dem er seine Gebühren erhebt. Soweit der Vertreter Kanadas (Aufzeichnungen, a.a.O., S. 328 Rn. 924) betont hat, der Schwerpunkt des Züchterrechts müsse auf Vermehrungsmaterial liegen, und nur „ausnahmsweise“ solle das Recht an Erntegut ausgeübt werden, ergibt sich aus den Aufzeichnungen nicht, was die Befürworter des von der japanischen Delegation mit Unterstützung der spanischen Delegation vorgeschlagenen „Kaskadenprinzips“ für „Ausnahmefälle“ vor Augen hatten bzw. wie sie Art. 14 Abs. 2 des UPOV-Übereinkommens (konkret) interpretiert haben. ff) Die Ziele der Sortenschutz-Verordnung stehen der hier vertretenen Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV ebenfalls nicht entgegen. (1) Was die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 anbelangt, geht insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 5, 14 und 20 hervor, dass die von der Union eingeführte Regelung Züchtern, die neue Sorten entwickeln, zwar Schutz gewähren soll, um im öffentlichen Interesse die Züchtung und Entwicklung neuer Sorten zu fördern, dieser Schutz aber nicht über das zur Förderung dieser Tätigkeit erforderliche Maß hinausgehen darf, da andernfalls der Schutz des öffentlichen Interesses an der Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung, der Versorgung des Markts mit Pflanzenmaterial, das Besonderheiten aufweist, oder das eigentliche Ziel, die ständige Züchtung besserer Sorten aufrechtzuerhalten, beeinträchtigt wird. Insbesondere stellt die landwirtschaftliche Erzeugung nach den Erwägungsgründen 17 und 18 der Verordnung ein öffentliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Ausübung der Rechte aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz rechtfertigt. Um diesem Ziel zu entsprechen, bestimmt Art. 13 Abs. 3 GemSortV, dass der dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach Art. 13 Abs. 2 GemSortV gewährte Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen auf „Erntegut“ Anwendung findet (EuGH, GRUR 2020, 176 Rn. 32 – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). (2) Daraus lässt sich nicht herleiten, dass Art. 13 Abs. 3 GemSortV im Interesse der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit landwirtschaftlichen Erntegut dahin ausgelegt werden muss, dass der Sortenschutzinhaber auch dann hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Erzeugung von Erntegut geltend zu machen, wenn er erst aufgrund einer nachträglichen Kenntniserlangung von der Erzeugung solchen Erntegutes sowie dessen Vertrieb gegen den Erzeuger des Erntegutes Ansprüche nach Art. 94 GemSortV durchsetzen kann, und damit Verletzungsansprüche Art. 94 GemSortV gegen den Vertreiber solchen Erntegutes auf der nachfolgenden Vertriebsstufe ausscheiden. Denn Art. 13 Abs. 3 GemSortV stellt bereits das Ergebnis einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen dar. Das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit landwirtschaftlichen Gütern, welche unter Verletzung sortenschutzrechtIicher Bestimmungen erzeugt wurden, genießt danach nur dann höheren Schutz als das Interesse des Sortenschutzinhabers, wenn der Sortenschutzinhaber auf der früheren Stufe sein Recht, der Benutzung zuzustimmen oder diese zu verbieten, nicht geltend gemacht hat, obgleich ihm dies möglich war, d.h. er hierzu hinreichend Gelegenheit hatte (im Ergebnis ebenso LG München I, Urt. v. 30.09.2021 – 33 O 10927/20, Anlage BB, S. 21). gg) Zutreffend ist zwar, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betont, dass der „Sekundärschutz“ für Erntegut, obgleich er ebenfalls in Art. 13 Abs. 2 GemSortV erwähnt wird, durch die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen „stark eingeschränkt“ wird (EuGH, GRUR 2012, 49 Rn. 26 – Greenstar-Kanzi Europe; GRUR 2020, 176 Rn. 24 – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís). Richtig ist auch, dass die unerlaubte Erzeugung von Erntegut aus Vermehrungsmaterial regelmäßig „verdeckt“ erfolgt, so dass der Sortenschutzinhaber hiervon in der Regel keine Kenntnis haben und demgemäß sein Recht, die Verwendung der Sortenbestandteile zu gestatten oder diese zu verbieten, zu diesem Zeitpunkt nicht geltend machen können wird. Auch daraus lässt sich aber nicht schlussfolgern, dass der Sortenschutzinhaber auch dann hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit der Verwendung von Sortenbestandteilen zur Erzeugung von Erntegut geltend zu machen, wenn er aufgrund einer nachträglichen Kenntniserlangung von der Erzeugung und dem Inverkehrbringen solchen Erntegutes gegen den Verwender der Sortenbestandteile Ansprüche nach Art. 94 GemSortV durchsetzen kann. Nach der „mehrphasige Schutzregelung“ (EuGH, GRUR 2020, 176 Rn. 33 – CVVP/Adolfo Juan Martínez Sanchís; Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge v. 18.09.2019 – C-176/18, BeckRS 2019, 21346 Rn. 22) des Art. 13 GemSortV ist Erntegut zwar – wie ausgeführt – nur Gegenstand eines „Sekundärschutzes“. Bei diesem handelt es sich gegenüber dem „Primärschutz“ für Sortenbestandteile um einen lediglich „eingeschränkten“ Sortenschutz. Denn bei Handlungen in Bezug auf Erntegut ist die Zustimmung des Sortenschutzinhabers nur erforderlich ist, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss das Erntegut durch die unerlaubte Verwendung von Sortenbestandteilen gewonnen worden sein. Zweitens darf der Sortenschutzinhaber nicht hinreichend Gelegenheit gehabt haben, sein Recht an diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen. Wenn der EuGH in diesen zusätzlichen Voraussetzungen eine „starke Einschränkung“ des (Sekundär-)Schutzes hinsichtlich Erntegut erblickt, trifft dies aber auch unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung zu. Denn insbesondere die Sortenschutzinhaber von Pflanzen, die über viele Jahre zur Erzeugung zahlreicher Früchte oder Schnittblumen genutzt werden, können ein Interesse daran haben, Lizenzgebühren erst auf der Ebene des Erntegutes zu verlangen. Insoweit könnte ein solcher Sortenschutzinhaber die Absicht verfolgen, Lizenzgebühren für das Inverkehrbringen des Erntegutes und nicht (nur) für das Inverkehrbringen des wenigen zur Erzeugung der großen Mengen an Erntegut verwendeten Vermehrungsmaterials zu erheben. Eben dies verhindert die Art. 13 Abs. 3 GemSortV zugrundeliegende „Kaskadenlösung“. Auch unter Zugrundelegung der hier vertretenen Auslegung des Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemSortV wird der Schutz durch die in Art. 13 Abs. 3 GemSortV vorgesehenen zusätzlichen Voraussetzungen damit durchaus „stark eingeschränkt“. hh) Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, dass für sie als Händlerin keine Möglichkeit bestünde, die Sortenzugehörigkeit des angelieferten Erntegutes festzustellen und damit im Falle einer Verurteilung die Einhaltung des Unterlassungsgebotes zu kontrollieren. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es grundsätzlich Sache des Verletzers, sich vor Aufnahme der Herstellung oder des Vertriebs eines technischen Erzeugnisses zu vergewissern, dass damit nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGHZ 146, 217 = GRUR 2001, 323, 327 – Temperaturwächter; BGHZ 225, 269 = GRUR 2020, 961 Rn. 109 – FRAND-Einwand I; BGH, Urt. v. 22.02.2022 – X ZR 102/19, GRUR-RS 2022, 11060 Rn. 41 – Aminosäureproduktion). Grundsätzlich hat sich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2016 – 2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92 ff. – Lichtemittierende Vorrichtung, zum PatentR). Das gilt nicht nur für ein herstellendes (erzeugendes), sondern prinzipiell gleichermaßen für ein lediglich vertreibendes Unternehmen. Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich prüfen, sofern die Art ihrer gewerblichen Tätigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass von geschützten Gegenständen oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92 mwN). So ist insbesondere derjenige, der sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1958, 288, 290 – Dia-Rähmchen I; GRUR 1964, 640, 642– Plastikkorb; GRUR 1977, 598, 601– Autoskooter-Halle; GRUR 2006, 575, 577 – Melanie; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92). Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art oder Gattung „spezialisiert“ ist, ist grundsätzlich eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92 mwN). Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgfältige und sachkundige Prüfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des Händlers regelmäßig darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verlässlich verifiziert worden ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92 mwN). Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 – Hableiterbaugruppe; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92 mwN). Vielmehr muss der Nachweis eingefordert werden, dass eine sachkundige und hinreichend erfahrene Person die Verletzungsfrage gewissenhaft mit dem (zumindest vertretbaren) Ergebnis einer Nichtverletzung begutachtet hat. Wer selbst keine geeigneten Untersuchungen anstellt und wem auch von seinem Zulieferer kein verlässlicher Nachweis über die Nichtverletzung präsentiert wird, aber dennoch den Vertrieb aufnimmt, handelt schuldhaft (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92 mwN). Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im hier in Rede stehenden Sortenschutzrecht (BGH, GRUR 2006, 575, 577 – Melanie). Danach trifft jedenfalls denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden ist, die rechtliche Pflicht, die Schutzrechtslage selbst zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert. Ein solcher Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist (BGH, GRUR 2006, 575, 577 – Melanie; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 93). (2) Im Streitfall trifft die Beklagte bislang überhaupt keine Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass das von ihr gehandelte Erntegut Sortenschutzrechte Dritter nicht verletzt. Insoweit ist es ihr jedenfalls möglich, bei ihren Lieferanten die Sortenbezeichnung zu erfragen und sich von diesen die Kaufbelege (Rechnungen) für das entsprechende Z-Saatgut oder Belege über die Zahlung der Nachbaugebühren für einen entsprechenden Nachbau vorlegen zu lassen. Zumindest ist es ihr ohne weiteres möglich und auch zumutbar, sich von ihren Lieferanten die Sortenbezeichnung nennen zu lassen und sich bei diesen (ernsthaft) zu erkundigen, ob die Beachtung etwaiger Sortenschutzrechte Dritter bzw. Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bedingungen verlässlich geprüft worden ist. Dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen ihre Lieferanten dafür haftbar macht, dass die angelieferte Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, reicht insoweit nicht aus, zumal die Lieferanten hiermit nicht einmal zusichern, dass die angelieferte Ware Rechte Dritter nicht verletzt. (3) Soweit die Beklagte nach einer Verurteilung zur Unterlassung auch bei der sorgfältigsten ihr zumutbaren Prüfung im Einzelfall nicht feststellen können sollte, dass das ihr gelieferte Erntegut aus einer unerlaubten Vermehrung stammt, hat dies im Übrigen keineswegs zur Folge, dass damit ein Ordnungsmittel gegen sie zu verhängen ist. Wegen des Strafcharakters des Ordnungsmittels setzt dessen Verhängung nach § 890 Abs. 1 ZPO nämlich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein wenigsten fahrlässiges Verhalten des Unterlassungsschuldners voraus (BGH, GRUR 2017, 318 Rn. 14 – Dügida, mwN). (4) Vor diesem Hintergrund geht auch die Kritik der Beklagten, die im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV versäume, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den in der vorliegenden Fallkonstellation widerstreitenden unionsrechtlich geschützten Grundrechten der Beteiligten sicherzustellen, ins Leere. ii) Letztlich führt – worauf die Klägerin im Verhandlungstermin nochmals mit Recht hingewiesen hat – gerade die von der Beklagten vertretene Auffassung nicht zu der von ihr selbst gewünschten Zielrichtung der Verhinderung einer Unsicherheit des Handels über die Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit seiner Vertriebshandlungen. Denn nach ihrer Auslegung würde die Handlung mit dem Erntegut nur dann und vor allem nur so lange eine Verletzungshandlung darstellen, wie der Sortenschutzinhaber keine Kenntnis von dem Verwender der Sortenbestandteile auf der Erzeugungsstufe hat. jj) Dass Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemSortV lediglich Fälle der „unlizenzierten Auslandsvermehrung“ bzw. Vermehrung im schutzrechtsfreien Ausland im Blick hat, lässt sich weder Art. 13 GemSortV noch den Erwägungsgründen der Sortenschutz-Verordnung entnehmen. Hierfür gibt auch das bei der Auslegung zu berücksichtigende UPOV-Übereinkommen nichts her. (1) Richtig ist, dass im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 3 GemSortV und/oder der entsprechenden nationalen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG häufig oder in erster Linie der Fall der Einfuhr von Enderzeugnissen aus „nicht lizenzierter Auslandsvermehrung“ angeführt wird (vgl. Keukenschrijver, a.a.O., § 10 SortG Rn. 43; Leßmann/Würtenberger, a.a.O., § 3 Rn. 13, § 7 Rn. 179; Metzger/Zech/Godt, a.a.O., Art 13 GemSortV Rn. 44). Bei diesem Fall handelt es sich nach der Kommentarliteratur indes nicht um den einzigen Anwendungsfall, sondern nur um ein Beispiel (vgl. Leßmann/Würtenberger, a.a.O., § 3 Rn. 13 und § 7 Rn. 179: „u.a.“, „beispielsweise“; Keukenschrijver, a.a.O., § 10 SortG Rn. 43: „In Betracht kommt insb …“; Metzger/Zech/Godt, a.a.O., Art 13 GemSortV Rn. 44: „regelmäßig“). Im Einklang hiermit wird auch in der – hier nicht unmittelbar auslegungsrelevanten – Gesetzesbegründung zu der korrespondierenden nationalen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG die Einfuhr von Enderzeugnissen aus nicht lizenzierter Auslandsvermehrung nur als ein Beispiel („beispielsweise“) angeführt (BT-Drucks. 13/7038 S. 13). (2)Hätte der Unionsgesetzgeber allein diesen Fall im Blick gehabt, hätte es im Übrigen nahe gelegen, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemSortV auf eben diesen Fall der – wie es das Landgericht ausgedrückt hat – „rechtlichen Unmöglichkeit“ der Geltend-machung des Sortenschutzrechts zu beschränken, was jedoch nicht geschehen ist. Überdies spricht die Formulierung „nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht … geltend zu machen“ dafür, dass es in diesem Zusammenhang gerade nicht nur um Fälle geht, in denen es dem Sortenschutzinhaber aus Rechtsgründen nicht möglich war, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen geltend zu machen. Es heißt dort nämlich nicht „keine Gelegenheit hatte …“. Die stattdessen verwendete Formulierung „nicht hinreichend Gelegenheit hatte“ lässt darauf schließen, dass es bereits ausreicht, dass die jeweiligen tatsächlichen Umstände und Gegebenheiten den Sortenschutzinhaber daran gehindert haben, sein Recht geltend zu machen. In der Kommentarliteratur wird dementsprechend zum Teil als weiterer Anwendungsfall auch ausdrücklich die „mangelnde Kenntnis von der Erzeugung“ bzw. die „nicht vorhandene Kenntnis vom Einsatz des Vermehrungsmaterials/der Sortenbestandteile zur Erzeugung von Erntegut“ genannt (Keukenschrijver, a.a.O., § 10 SortG Rn. 43; Metzger/Zech/von Gierke/Trauernicht, a.a.O., Art. 97 Rn. 38, 51). Bei einer dieser Kommentierungen handelt es sich zwar um eine solche der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Diese stammt aber aus dem Jahre 2016 und ist damit lange vor dem vorliegenden Streit der Parteien verfasst worden. Außerdem liegt mit der Kommentierung von Keukenschrijver eine weitere, zweifelsfrei „neutrale“ Kommentarstelle vor. Soweit die Beklagte diesbezüglich ausführt, es sei davon auszugehen, dass der Kommentator Fallgestaltungen vor Augen habe, in denen Erntegut (z.B. Obst oder Zierblumen) schon aufgrund seiner äußeren Erscheinung einer geschützten Sorte zugeordnet werden könne, auf dem Markt vorgefunden werde, ohne dass dessen Herkunft festgestellt werden könne, überzeugt dies nicht. Es erschließt sich nicht, woraus sich diese Einschränkung ergeben soll. In der betreffenden Kommentarstelle ist überdies von „mangelnde Kenntnis der Erzeugung“ und nicht von „mangelnde Kenntnis des Erzeugers“ oder „mangelnde Kenntnis der Herkunft“ die Rede. g) Hiervon ausgehend hatte im Streitfall der jeweilige Sortenschutzinhaber keine hinreichende Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit den Sortenbestandteilen geltend zu machen. Denn die Sortenschutzinhaber oder Nutzungsberechtigten hatten unstreitig weder Kenntnis von der Erzeugung und/oder dem Inverkehrbringen des Vermehrungsmaterials durch die Landwirte F., G. und H. noch hatten sie Kenntnis von der Erzeugung und/oder dem Inverkehrbringen des daraus gewonnenen Erntegutes durch die Landwirte C., D. und E.. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Berechtigten von diesen unerlaubten Handlungen der Landwirte Kenntnis hätten haben müssen, weshalb es im Streitfall keiner Erörterung und Entscheidung bedarf, ob jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis des Sortenschutzinhabers zu einer „hinreichenden Gelegenheit“ im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GemSortV führt. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GemSortV sind hier damit erfüllt, so dass eine Zustimmung des jeweiligen Sortenschutzinhabers zu den das streitgegenständliche Erntegut betreffenden Handlungen der Beklagten erforderlich war. h) Dass es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 GemSortV ausgeschlossen sein soll, einen auf einer nachfolgenden Vertriebsstufe agierenden Händler wegen Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn der Sortenschutzinhaber auch den/die Verwender der Sortenbestandteile und/oder den auf einer vorherigen Vertriebsstufe agierenden Vertreiber des unerlaubt erzeugten Erntegutes nach der späteren Kenntniserlangung von diesen Handlungen in Anspruch nehmen kann oder – wie im Streitfall – bereits mit Erfolg nach Art. 94 GemSortV auf Unterlassung, Zahlung einer angemessenen Vergütung oder beides und/oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat, ist weder Art. 13 GemSortV noch den sonstigen Bestimmungen der Sortenschutz-Verordnung zu entnehmen. (1) Wird ein Immaterialgüterrecht von mehreren Verletzern verletzt, gilt stets der allgemeine Grundsatz, dass jeder Verletzer für die von ihm selbst begangene oder ihm zurechenbare Verletzung selbst haftet (BeckOK MarkenR/Goldmann, 29. Ed. Stand: 01.04.2022, § 14 Rn. 826, zum MarkenR; vgl. auch BeckOK PatR/Pitz, 24. Ed. Stand: 15.04.2022, § 139 Rn. 156; Benkard PatG/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 20, jeweils zum PatentR). In einem solchen Fall sind grundsätzlich alle Verletzer unabhängig voneinander zur Unterlassung verpflichtet. Dass im Rahmen der Sortenschutz-Verordnung etwas anderes gilt, ist dieser nicht zu entnehmen. Dass das Art. 13 Abs. 3 GemSortV zugrundeliegende „Kaskadensystem“ im Falle einer Sortenschutzverletzung zu einer Abstufung der Geltendmachung der aus der Verletzung folgenden Unterlassungsansprüche führen soll, ergibt sich aus der Sortenschutz-Verordnung nicht. (2)Dass die von der Klägerin vertretenen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten von den auf den vorangehenden Stufen agierenden Landwirten bereits Vergütungs- bzw. Schadensersatzleistungen erhalten haben, ist in Bezug auf die Inanspruchnahme der Beklagten auf Unterlassung ohne rechtliche Bedeutung. Zwar kann die erforderliche Zustimmung eines Berechtigten grundsätzlich nicht nur im Voraus (als Einwilligung), sondern auch im Nachhinein (als Genehmigung) erteilt werden. Allein in der Geltendmachung und Entgegennahme von Schadensersatz wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts ist jedoch grundsätzlich keine Genehmigung der Verletzungshandlung, z.B. des unbefugten Inverkehrbringens eines Verletzungsgegenstandes zu sehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 856 Rn. 64 – Tripp-Trapp-Stuhl, zum UrheberR; Benkard/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 20, zum PatentR). Anders kann es möglicherweise zu bewerten sein, wenn der Berechtigte von dem Verletzer vollen Schadensersatz ausdrücklich auch für die unbefugte Nutzung durch die Abnehmer des Verletzers fordert und entgegennimmt (BGH, GRUR 2009, 856 Rn. 64 – Tripp-Trapp-Stuhl), wofür im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich ist. Mangels Genehmigung bzw. Erschöpfung können gewerbliche Abnehmer deshalb auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Schadensersatz vom Hersteller oder auf einer anderen Vertriebsstufe bereits geltend gemacht oder sogar geleistet wurde (Benkard PatG/Grabinski/Zülch, a.a.O., § 139 Rn. 20) (3)Ob und inwieweit, in einer Kette stehenden Verletzer in einem Fall wie dem vorliegenden nebeneinander auf Leistung einer angemessenen Vergütung bzw. Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, weil die Klägerin vorliegend nur Unterlassungsansprüche geltend macht. i) Die Beklagte hat nach alledem hinsichtlich der Klagesorten jeweils eine der in Artikel 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen vorgenommen, ohne dazu berechtigt zu sein, weshalb sie von der Klägerin gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 lit. a GemSortV auf Unterlassung der Verletzungen in Anspruch genommen werden kann. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Frage, wie Art. 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemSortV auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung hat und diese Frage wegen einer in Betracht kommenden Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint (vgl. dazu Musielak/Voit/Ball, 19. Aufl., § 543 Rn. 7; Benkard/Rogge/Fricke, a.a.O. § 100 Rn. 15; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3355). Der Senat setzt das Verfahren nicht aus, um an den EuGH ein Vorabentscheidungsgesuch nach Art. 267 AEUV zu richten. Zum einen ist der Senat dazu nicht nach Art. 267 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Zum anderen möchte er der Beklagten die Klärung auf der Ebene der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglichen. Der Beklagten ist auf diese Weise auch nicht endgültig eine etwaige Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH abgeschnitten, weil eine Vorlage an den EuGH noch durch den BGH erfolgen kann.