Entscheidung
IV ZR 35/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR35
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR35.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 35/22 vom 24. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 24. April 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilse- nat - vom 30. November 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum 31. De- zember 2001. 1 - 3 - Der am 3. Mai 1954 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1985 in den öffentlichen Dienst ein. Mit Blick auf seine bis zur Systemumstellung er- worbenen Rentenanwartschaften erteilte ihm die Beklagte zunächst als sogenanntem rentenfernen Versicherten eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS). Zum 1. Juli 2005 ging der Kläger wegen voll- ständiger Erwerbsminderung in den vorzeitigen Ruhestand. Die Beklagte berechnete daraufhin die Startgutschrift neu und sprach dem Kläger eine zusätzliche Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 3a Satz 1 VBLS zu. Nach In- krafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS aufgrund der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 ergab sich kein Zuschlag für die Startgutschrift des Klä- gers. Die Überprüfung anhand des mit der 23. Satzungsänderung einge- fügten § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte ebenfalls zu keiner Änderung der Startgutschrift. Der Kläger hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten betref- fend die Startgutschriftenermittlung für unwirksam. Er hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungs- rechts zu berechnen und Nachzahlungen zu verzinsen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift ohne einen Abzug von 7,5 % im Rahmen des § 79 Abs. 1a VBLS sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgut- schrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 2 3 - 4 - II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Beru- fungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Er- wägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückge- wiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20. September 2023 Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grund- sätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Ein- legung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Re- visionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). 2. Aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22 aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 4 5 6 - 5 - III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Revisionsverfah- ren auf 6.000 € festzusetzen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf- Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2020 - 6 O 368/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2021 - 12 U 90/20 - 7