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Entscheidung

IV ZR 486/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR486
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:240424BIVZR486.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 486/21 vom 24. April 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust am 24. April 2024 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilse- nat - vom 30. November 2021 als unzulässig zu verwerfen, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt, und im Übrigen gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zu- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von einem Monat Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum 31. De- zember 2001. 1 - 3 - Die am 22. Oktober 1948 geborene Klägerin trat am 1. Oktober 1966 in den öffentlichen Dienst ein. Mit Blick auf ihre bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften erteilte ihr die Beklagte zunächst als sogenannte rentenferne Versicherte eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS). Nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS aufgrund der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 ergab sich kein Zu- schlag für die Startgutschrift. Die Überprüfung anhand des mit der 23. Sat- zungsänderung eingefügten § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte eben- falls zu keiner Abänderung der Startgutschrift. Am 1. Januar 2014 ging die Klägerin in Ruhestand. Die Klägerin hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten betref- fend die Startgutschriftenermittlung für unwirksam. Sie hat die Feststel- lung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Sat- zungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines Anteilssatzes von 2,5 % sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfah- ren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. II. Die Revision ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hin- weist - unzulässig, soweit sie den Berufungsantrag Ziffer 4 weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag Ziffer 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung 2 3 4 - 4 - nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision inso- weit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (Senatsurteil vom 20. September 2023 - IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 16). III. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend die Wirksamkeit der Startgutschriftermittlung gemäß § 79 Abs. 1 VBLS hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Se- natsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicher- ten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20. September 2023 Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). 2. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht als rentenferne Ver- sicherte behandelt, deren Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 und 1a VBLS 5 6 7 8 - 5 - zu ermitteln ist, weil sie entgegen § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Wie sich aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200 Rn. 18 ff.) im Einzelnen dargelegten Erwägungen ergibt, hat das Beru- fungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für renten- ferne Versicherte getroffene Übergangsregelung der Beklagten in der Fas- sung der 23. Satzungsänderung wirksam ist und die Klägerin keinen An- spruch auf eine andere als die von der Beklagten erteilte Startgutsc hrift hat. Die neu berechnete Startgutschrift der Klägerin ist auch nicht des- halb unverbindlich, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 38 SGB VI erfüllt, unter denen in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt wird. Dies gebie- tet weder eine Einstufung der Klägerin als rentennahe Versicherte noch ihre Gleichbehandlung mit rentennahen Versicherten. Gegen die unter- schiedliche Behandlung rentenferner und rentennaher Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken (Senatsurteile vom 25. September 2013 - IV ZR 47/12, BetrAV 2014, 189 Rn. 32; vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 30). Sie beruht auf dem erhöhten Vertrauens- schutz, der rentennahen Versicherten deshalb zukommt, weil sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzun- gen der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszugleichen (Se- natsurteil vom 24. September 2008 aaO). Das trifft auf die Klägerin nicht zu. 9 - 6 - Eine Anpassung der Startgutschrift der Klägerin ist auch nicht unter Härtefallgesichtspunkten geboten. Eine solche Härte ist nicht allein des- halb zu bejahen, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Hinzukommen müssen besondere, vom Tatrichter im Einzelfall festzustellende Umstände wie etwa Besonderhei- ten der Erwerbsbiographie, die die Einbuße als besondere Härte erschei- nen lassen (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 - IV ZR 176/10, juris Rn. 20). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festge- stellt. Die Ermittlung der Startgutschrift der Klägerin nach den Satzungs- bestimmungen für rentenferne Versicherte beruht auf der ihr zwischen Umstellungsstichtag und Rentenbeginn verbliebenen Zeit. Die bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten sind da- gegen für die Unterscheidung zwischen rentenfernen und rentennahen Versicherten nicht von Bedeutung. Insoweit wäre es systemwidrig, Versi- cherte allein wegen der absolvierten Pflichtversicherungsjahre wie renten- nahe Versicherte zu behandeln. 10 - 7 - III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Revisionsverfah- ren auf 6.000 € festzusetzen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.07.2020 - 6 O 180/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.11.2021 - 12 U 270/20 - 11